Die Ansicht des Berufungsgerichts, die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommene Einschränkung auf Kostenersatz sei im vorliegenden Fall unzulässig, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:
Im Berufungsverfahren kann die Klage - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - noch bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Das angefochtene Urteil wird in einem solchen Fall im Umfang der Zurücknahme der Klage wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen (§ 483 Abs 3 ZPO). Die Klagseinschränkung auf Kosten ist im § 483 ZPO nicht erwähnt. Daran anknüpfend wurde von der Rechtsprechung eine im Berufungsverfahren vorgenommene Klagseinschränkung auf Kosten als unzulässig angesehen. So wurde in der Entscheidung 7 Ob 200/99h unter Berufung auf die von Kodek (in Rechberger, ZPO2 § 483 Rz 4) vertretene Meinung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, warum neben der vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten Klagsrückziehung eine Klageveränderung im Sinne einer Einschränkung auf Kostenersatz zulässig sei sollte, weil seit der durch die EO-Novelle 1991 angefügten Bestimmung des § 50 Abs 2 ZPO dafür kein Bedürfnis bestehe. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei bei einem Rechtsmittel der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ohnedies nicht zu berücksichtigen. Außerdem sei maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Danach eingetretene Änderungen seien zufolge des Veränderungsverbots für die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr relevant. Diese Meinung wird auch von Pimmer (in Fasching/Konecny2 IV/I § 483 Rz 22) geteilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, denn sie ist jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dessen Besonderheit liegt nämlich darin, dass das Berufungsgericht sogar über die Beweiswiederholung hinausging und das Verfahren erster Instanz für ergänzungsbedürftig erachtet hat. Es beließ also nicht den Entscheidungsstoff unverändert und änderte nur dessen Wertungen, sondern gelangte - statt der Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz - nach Ergänzung des Beweisverfahrens auch zu teils andersartigen Feststellungen. Da das Berufungsgericht im Fall der Beweisergänzung funktionell erste Instanz ist, galt das Neuerungsverbot nicht; neues Vorbringen und auch neue Sachanträge waren zulässig. Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Entscheidungszeitpunkt war nicht mehr jener des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sondern der Zeitpunkt des Schlusses der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 482 Rz 5 mwN; EvBl 1993/101). Demnach ist im vorliegenden Fall das Argument nicht schlagend, das Vorbringen von Tatsachen im Zusammenhang mit der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten verstoße gegen das Neuerungsverbot (so Pimmer aaO § 483 Rz 22). Es besteht in einem solchen Fall aber auch ein Bedürfnis daran, eine Einschränkung auf Kostenersatz vornehmen zu können - trotz § 50 Abs 2 ZPO -, müsste der Kostenzuspruch doch ansonsten auf Basis des weiterbestehenden Streitwerts der Hauptsache erfolgen. Es ist daher festzuhalten, dass vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Klagseinschränkung auf Kosten jedenfalls dann zulässig ist, wenn es noch zu einer der Beweisergänzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt (vgl auch Fucik in Rechberger, ZPO3, § 50 Rz 2).Im Berufungsverfahren kann die Klage - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - noch bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Das angefochtene Urteil wird in einem solchen Fall im Umfang der Zurücknahme der Klage wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen (Paragraph 483, Absatz 3, ZPO). Die Klagseinschränkung auf Kosten ist im Paragraph 483, ZPO nicht erwähnt. Daran anknüpfend wurde von der Rechtsprechung eine im Berufungsverfahren vorgenommene Klagseinschränkung auf Kosten als unzulässig angesehen. So wurde in der Entscheidung 7 Ob 200/99h unter Berufung auf die von Kodek (in Rechberger, ZPO2 Paragraph 483, Rz 4) vertretene Meinung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, warum neben der vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten Klagsrückziehung eine Klageveränderung im Sinne einer Einschränkung auf Kostenersatz zulässig sei sollte, weil seit der durch die EO-Novelle 1991 angefügten Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO dafür kein Bedürfnis bestehe. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei bei einem Rechtsmittel der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ohnedies nicht zu berücksichtigen. Außerdem sei maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Danach eingetretene Änderungen seien zufolge des Veränderungsverbots für die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr relevant. Diese Meinung wird auch von Pimmer (in Fasching/Konecny2 IV/I Paragraph 483, Rz 22) geteilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, denn sie ist jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dessen Besonderheit liegt nämlich darin, dass das Berufungsgericht sogar über die Beweiswiederholung hinausging und das Verfahren erster Instanz für ergänzungsbedürftig erachtet hat. Es beließ also nicht den Entscheidungsstoff unverändert und änderte nur dessen Wertungen, sondern gelangte - statt der Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz - nach Ergänzung des Beweisverfahrens auch zu teils andersartigen Feststellungen. Da das Berufungsgericht im Fall der Beweisergänzung funktionell erste Instanz ist, galt das Neuerungsverbot nicht; neues Vorbringen und auch neue Sachanträge waren zulässig. Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Entscheidungszeitpunkt war nicht mehr jener des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sondern der Zeitpunkt des Schlusses der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung (Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 482, Rz 5 mwN; EvBl 1993/101). Demnach ist im vorliegenden Fall das Argument nicht schlagend, das Vorbringen von Tatsachen im Zusammenhang mit der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten verstoße gegen das Neuerungsverbot (so Pimmer aaO Paragraph 483, Rz 22). Es besteht in einem solchen Fall aber auch ein Bedürfnis daran, eine Einschränkung auf Kostenersatz vornehmen zu können - trotz Paragraph 50, Absatz 2, ZPO -, müsste der Kostenzuspruch doch ansonsten auf Basis des weiterbestehenden Streitwerts der Hauptsache erfolgen. Es ist daher festzuhalten, dass vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Klagseinschränkung auf Kosten jedenfalls dann zulässig ist, wenn es noch zu einer der Beweisergänzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt vergleiche auch Fucik in Rechberger, ZPO3, Paragraph 50, Rz 2).
Das Verfahren wäre sohin nur über das Kostenersatzbegehren fortzusetzen, die Berechtigung des ursprünglichen Räumungsbegehrens als Vorfrage zu lösen und mittels Urteils zu entscheiden gewesen (Rechberger/Klicka in Rechberger aaO § 237 - 238 Rz 12 mwN). Die trotz Klagseinschränkung auf Kosten erfolgte Sachentscheidung des Berufungsgerichts (insoweit das Räumungsbegehren abgewiesen wurde, was die Klägerinnen beschwerte, weil die gefällte Entscheidung von der von ihnen beantragten zu ihrem Nachteil abweicht [Fasching in Fasching/Konecny2 IV/1 Einl Rz 98] verstößt gegen § 405 ZPO (Fucik in Fasching/Konecny2 III § 405 Rz 38) und begründet einen Mangel des Berufungsverfahrens, der in der Revision geltend gemacht wurde. In Wahrnehmung dieses Verfahrensmangels ist die Entscheidung des Berufungsgerichts - insoweit das Räumungsbegehren abgewiesen wurde - ersatzlos aufzuheben. Zumal das Revisionsgericht in der Hauptsache entscheiden musste, ist auch die im Berufungsverfahren gebotene Kostenentscheidung nachzuvollziehen. Die Nachprüfung der Berechtigung des Räumungsbegehrens als Vorfrage (§ 50 Abs 2 ZPO) ergibt:Das Verfahren wäre sohin nur über das Kostenersatzbegehren fortzusetzen, die Berechtigung des ursprünglichen Räumungsbegehrens als Vorfrage zu lösen und mittels Urteils zu entscheiden gewesen (Rechberger/Klicka in Rechberger aaO Paragraph 237, - 238 Rz 12 mwN). Die trotz Klagseinschränkung auf Kosten erfolgte Sachentscheidung des Berufungsgerichts (insoweit das Räumungsbegehren abgewiesen wurde, was die Klägerinnen beschwerte, weil die gefällte Entscheidung von der von ihnen beantragten zu ihrem Nachteil abweicht [Fasching in Fasching/Konecny2 IV/1 Einl Rz 98] verstößt gegen Paragraph 405, ZPO (Fucik in Fasching/Konecny2 römisch III Paragraph 405, Rz 38) und begründet einen Mangel des Berufungsverfahrens, der in der Revision geltend gemacht wurde. In Wahrnehmung dieses Verfahrensmangels ist die Entscheidung des Berufungsgerichts - insoweit das Räumungsbegehren abgewiesen wurde - ersatzlos aufzuheben. Zumal das Revisionsgericht in der Hauptsache entscheiden musste, ist auch die im Berufungsverfahren gebotene Kostenentscheidung nachzuvollziehen. Die Nachprüfung der Berechtigung des Räumungsbegehrens als Vorfrage (Paragraph 50, Absatz 2, ZPO) ergibt:
Wie bereits die Vorinstanzen übereinstimmend erkannten, lag vor oder bei Unterzeichnung des beabsichtigten Mietvertrags kein durch das Verhalten der Klägerinnen veranlasster Sachverhalt vor, der objektiv dazu geeignet war, in den Beklagten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vaters der Klägerinnen zum Vertragsabschluss zu erwecken (siehe SZ 74/177). Die Beklagten konnten sich auf keinen von den Klägerinnen gesetzten Anschein stützen, auf Grund dessen sie die Vertretungsmacht deren Vaters annehmen konnten. Allein der Umstand, dass dieser über die Wohnungsschlüssel verfügte, bietet noch keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung. Der vollmachtslos abgeschlossene Mietvertrag würde die Klägerinnen nur dann binden, wenn sie nachträglich ihre den Mangel der Vollmacht heilende Genehmigung erteilt oder sich in Kenntnis des Sachverhalts den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet hätten (§ 1016 ABGB).Wie bereits die Vorinstanzen übereinstimmend erkannten, lag vor oder bei Unterzeichnung des beabsichtigten Mietvertrags kein durch das Verhalten der Klägerinnen veranlasster Sachverhalt vor, der objektiv dazu geeignet war, in den Beklagten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vaters der Klägerinnen zum Vertragsabschluss zu erwecken (siehe SZ 74/177). Die Beklagten konnten sich auf keinen von den Klägerinnen gesetzten Anschein stützen, auf Grund dessen sie die Vertretungsmacht deren Vaters annehmen konnten. Allein der Umstand, dass dieser über die Wohnungsschlüssel verfügte, bietet noch keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung. Der vollmachtslos abgeschlossene Mietvertrag würde die Klägerinnen nur dann binden, wenn sie nachträglich ihre den Mangel der Vollmacht heilende Genehmigung erteilt oder sich in Kenntnis des Sachverhalts den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet hätten (Paragraph 1016, ABGB).
Für eine ausdrückliche Genehmigung findet sich in den Feststellungen keine Grundlage. Der Vollmachtsmangel kann aber auch stillschweigend saniert werden (P. Bydlinski in KBB, ABGB-Kommentar, § 1016 Rz 7). Konkludente Genehmigung des ohne Vertretungsmacht geschlossenen Geschäfts erfordert, dass der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls vertrauen durfte und darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden sei. Bloßes Stillschweigen des Scheingeschäftsherrn reicht dafür regelmäßig nicht (SZ 72/52 mwN; Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht13 I, 213).Für eine ausdrückliche Genehmigung findet sich in den Feststellungen keine Grundlage. Der Vollmachtsmangel kann aber auch stillschweigend saniert werden (P. Bydlinski in KBB, ABGB-Kommentar, Paragraph 1016, Rz 7). Konkludente Genehmigung des ohne Vertretungsmacht geschlossenen Geschäfts erfordert, dass der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls vertrauen durfte und darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden sei. Bloßes Stillschweigen des Scheingeschäftsherrn reicht dafür regelmäßig nicht (SZ 72/52 mwN; Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht13 römisch eins, 213).
Wenngleich der Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (Zechner in Fasching/Konecny², IV/1 § 502 Rz 89 mwN), hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht bei der Annahme, eine solche nachträgliche schlüssige Zustimmung sei zu bejahen, den bei der Beurteilung von Konkludenzfragen bestehenden Wertungsspielraum überschritten, sodass die daraus resultierende Fehlbeurteilung aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Das Berufungsgericht erblickte die schlüssige Genehmigung im Schweigen der Klägerinnen zum Einzug der Beklagten sowie im Verhalten der Klägerinnen gegenüber der Erstbeklagten anlässlich der Wohnungsbesichtigung. Die nachträgliche Zurechnung des Mietvertragsabschlusses würde aber voraussetzen, dass für die Beklagten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig geblieben wäre, dass die Klägerinnen ihnen gegenüber den Willen äußern wollten, sie wären mit dem Mietvertrag doch einverstanden (RIS-Justiz RS0014374). Nur dann, wenn dem Stillschweigen der Klägerinnen zum Einzug der Beklagten in die Wohnung und deren Verhalten anlässlich des Zusammentreffens mit der Erstbeklagten keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden könnte, wäre Zustimmung anzunehmen (RIS-Justiz RS0014147). Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden über die im Zeitpunkt seines Verhaltens maßgeblichen Umstände voraus (vgl die Nachweise bei Apathy/Riedler in Schwimann3 § 863 ABGB Rz 13). Letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Klägerinnen erstmals nach dem Zusammentreffen mit der Erstbeklagten im Rahmen ihres Besuchs beim Notar in vollem Umfang in Kenntnis des Verhaltens ihres Vaters kamen und ihnen erst zu diesem Zeitpunkt klar wurde, dass ihr Vorhaben, einzelne Punkte des Mietvertrags - insbesondere die von ihnen gewünschte kürzere Vertragsdauer - noch auszuhandeln, hinfällig war. Waren den Klägerinnen aber diese essentiellen Umstände nicht bekannt, so kann aus dem widerspruchslosen Hinnehmen des Einzugs der Beklagten in die Wohnung nicht auf ihre (konkludente) Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrags geschlossen werden. Die Klägerinnen waren nicht im Haus wohnhaft; die Beklagten waren bis zum 13. 1. 2003 in keinen direkten Kontakt zu ihnen getreten, sondern nahmen allein auf Grund der Behauptungen deren Vaters an, die Klägerinnen würden die Zustimmung zum Vertragsabschluss schon noch erteilen. Durften die Beklagten auf die nachträgliche Zustimmung aber nicht vertrauen, bleibt die vom Berufungsgericht ergänzend getroffene Feststellung, diese seien „vom Wissen der Klägerinnen um den Einzug und die Renovierungstätigkeit ausgegangen", unmaßgeblich. Ebenso kann dem Verhalten der Klägerinnen anlässlich des ersten Zusammentreffens mit der Erstbeklagten bei der Wohnungsbesichtigung am 13. 1. 2003 nicht die Bedeutung einer Zustimmung zukommen, da die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt noch meinten, die Beklagten würden anschließend den beim Notar vereinbarten Termin wahrnehmen, um die einzelnen Vertragspunkte - insbesondere die Vertragsdauer - auszuhandeln. Außerdem maßen die Beklagten dem gesamten Verhalten der Klägerinnen wohl schon deshalb keinen Erklärungswert bei, weil sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung des Vaters der Klägerinnen, zum Mietvertragsabschluss bevollmächtigt zu sein, davon ausgingen, der Mietvertrag sei bereits rechtsgültig zustandegekommen. Ist - wie hier - im Fall bloßen Stillschweigens keine Genehmigung durch Willensgeschäft gegeben, könnte eine Genehmigung durch Schweigen nur dann angenommen werden, wenn zwischen dem Dritten und dem unwirksam Vertretenen ein besonderes (vorvertragliches) Schuldverhältnis bestünde, aus welchem die Antwortpflicht abzuleiten wäre (Koziol/Welser/Kletecka, aaO). Zwar hat der Vater der Klägerinnen als deren Gehilfe Vertragsverhandlungen mit den Beklagten geführt und dadurch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Streitteilen begründet, auf Grund dessen die Klägerinnen verpflichtet gewesen wären, die Beklagten über vertragswesentliche Umstände - insbesondere über die Vollmachtsüberschreitung ihres Vaters - aufzuklären. Diese Aufklärungsverpflichtung setzte aber voraus, dass die Klägerinnen von der Vollmachtsüberschreitung wussten. Da dies nicht der Fall war, konnte ihr Schweigen nicht die Genehmigung des Mietvertrags bedeuten; es traf sie nicht die Verpflichtung, der Erstbeklagten darüber Vorhaltungen zu machen, was sie „überhaupt berechtige, in der Wohnung zu sein und sich wie ein Mieter zu gerieren".Wenngleich der Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (Zechner in Fasching/Konecny², IV/1 Paragraph 502, Rz 89 mwN), hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht bei der Annahme, eine solche nachträgliche schlüssige Zustimmung sei zu bejahen, den bei der Beurteilung von Konkludenzfragen bestehenden Wertungsspielraum überschritten, sodass die daraus resultierende Fehlbeurteilung aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Das Berufungsgericht erblickte die schlüssige Genehmigung im Schweigen der Klägerinnen zum Einzug der Beklagten sowie im Verhalten der Klägerinnen gegenüber der Erstbeklagten anlässlich der Wohnungsbesichtigung. Die nachträgliche Zurechnung des Mietvertragsabschlusses würde aber voraussetzen, dass für die Beklagten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig geblieben wäre, dass die Klägerinnen ihnen gegenüber den Willen äußern wollten, sie wären mit dem Mietvertrag doch einverstanden (RIS-Justiz RS0014374). Nur dann, wenn dem Stillschweigen der Klägerinnen zum Einzug der Beklagten in die Wohnung und deren Verhalten anlässlich des Zusammentreffens mit der Erstbeklagten keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden könnte, wäre Zustimmung anzunehmen (RIS-Justiz RS0014147). Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden über die im Zeitpunkt seines Verhaltens maßgeblichen Umstände voraus vergleiche die Nachweise bei Apathy/Riedler in Schwimann3 Paragraph 863, ABGB Rz 13). Letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Klägerinnen erstmals nach dem Zusammentreffen mit der Erstbeklagten im Rahmen ihres Besuchs beim Notar in vollem Umfang in Kenntnis des Verhaltens ihres Vaters kamen und ihnen erst zu diesem Zeitpunkt klar wurde, dass ihr Vorhaben, einzelne Punkte des Mietvertrags - insbesondere die von ihnen gewünschte kürzere Vertragsdauer - noch auszuhandeln, hinfällig war. Waren den Klägerinnen aber diese essentiellen Umstände nicht bekannt, so kann aus dem widerspruchslosen Hinnehmen des Einzugs der Beklagten in die Wohnung nicht auf ihre (konkludente) Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrags geschlossen werden. Die Klägerinnen waren nicht im Haus wohnhaft; die Beklagten waren bis zum 13. 1. 2003 in keinen direkten Kontakt zu ihnen getreten, sondern nahmen allein auf Grund der Behauptungen deren Vaters an, die Klägerinnen würden die Zustimmung zum Vertragsabschluss schon noch erteilen. Durften die Beklagten auf die nachträgliche Zustimmung aber nicht vertrauen, bleibt die vom Berufungsgericht ergänzend getroffene Feststellung, diese seien „vom Wissen der Klägerinnen um den Einzug und die Renovierungstätigkeit ausgegangen", unmaßgeblich. Ebenso kann dem Verhalten der Klägerinnen anlässlich des ersten Zusammentreffens mit der Erstbeklagten bei der Wohnungsbesichtigung am 13. 1. 2003 nicht die Bedeutung einer Zustimmung zukommen, da die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt noch meinten, die Beklagten würden anschließend den beim Notar vereinbarten Termin wahrnehmen, um die einzelnen Vertragspunkte - insbesondere die Vertragsdauer - auszuhandeln. Außerdem maßen die Beklagten dem gesamten Verhalten der Klägerinnen wohl schon deshalb keinen Erklärungswert bei, weil sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung des Vaters der Klägerinnen, zum Mietvertragsabschluss bevollmächtigt zu sein, davon ausgingen, der Mietvertrag sei bereits rechtsgültig zustandegekommen. Ist - wie hier - im Fall bloßen Stillschweigens keine Genehmigung durch Willensgeschäft gegeben, könnte eine Genehmigung durch Schweigen nur dann angenommen werden, wenn zwischen dem Dritten und dem unwirksam Vertretenen ein besonderes (vorvertragliches) Schuldverhältnis bestünde, aus welchem die Antwortpflicht abzuleiten wäre (Koziol/Welser/Kletecka, aaO). Zwar hat der Vater der Klägerinnen als deren Gehilfe Vertragsverhandlungen mit den Beklagten geführt und dadurch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Streitteilen begründet, auf Grund dessen die Klägerinnen verpflichtet gewesen wären, die Beklagten über vertragswesentliche Umstände - insbesondere über die Vollmachtsüberschreitung ihres Vaters - aufzuklären. Diese Aufklärungsverpflichtung setzte aber voraus, dass die Klägerinnen von der Vollmachtsüberschreitung wussten. Da dies nicht der Fall war, konnte ihr Schweigen nicht die Genehmigung des Mietvertrags bedeuten; es traf sie nicht die Verpflichtung, der Erstbeklagten darüber Vorhaltungen zu machen, was sie „überhaupt berechtige, in der Wohnung zu sein und sich wie ein Mieter zu gerieren".
Da keine nachträgliche Genehmigung des Mietvertrags vorliegt, wäre dem Klagebegehren sets - vor und nach Einschränkung - stattzugeben gewesen. In Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts sind daher die Beklagten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu verurteilen. Für die Berufungsverhandlung war infolge der Einschränkung auf Kosten ein Streitwert von nur EUR 1.450 EUR anzunehmen (§ 12 Abs 4 lit a RATG).Da keine nachträgliche Genehmigung des Mietvertrags vorliegt, wäre dem Klagebegehren sets - vor und nach Einschränkung - stattzugeben gewesen. In Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts sind daher die Beklagten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu verurteilen. Für die Berufungsverhandlung war infolge der Einschränkung auf Kosten ein Streitwert von nur EUR 1.450 EUR anzunehmen (Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, RATG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Gem § 23 RATG gebührt nur der einfache Einheitssatz.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Gem Paragraph 23, RATG gebührt nur der einfache Einheitssatz.