Die Revision ist aber nicht berechtigt. Weitgehend kann auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist aber nicht berechtigt. Weitgehend kann auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Revision geltend macht, dass eine unzulässige „Umgehung" des Sparkassenkollektivvertrages vorliege, ist dazu auf Folgendes zu verweisen.
Art II des Kollektivvertrages lautet wie folgt:Artikel römisch zwei, des Kollektivvertrages lautet wie folgt:
ARTIKEL II - BETRIEBSVEREINBARUNGENARTIKEL römisch zwei - BETRIEBSVEREINBARUNGEN
(1) Die nachstehend angeführten Institute und Unternehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu diesem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen:..",
darunter auch die Beklagte.
§ 162 im Anhang des KVs sieht ua folgendes vor.Paragraph 162, im Anhang des KVs sieht ua folgendes vor.
„§ 162 Besoldungsschema
(1) Die Gehaltsansätze werden.............
angehoben.............----------
(2) Überbindungsklausel: 2.1 Die schematischen Gehaltsansätze der
Betriebsvereinbarungen der in Artikel II Abs 1 SpKV genannten
Arbeitgeber werden um ..... angehoben...."
Mit der Ermächtigungsklausel des Art II des Kollektivvertrags hat sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt befasst und ist davon ausgegangen, dass es sich bei den darauf gestützten Betriebsvereinbarungen um echte Betriebsvereinbarungen im Sinne der §§ 29 ff ArbVG handelt, die von Betriebsrat und Unternehmen gemeinsam in einem bestimmten Rahmen (Vertrauensschutz etc) auch zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer verändert werden können (vgl etwa 8 ObA 52/03k mzwN; zur mangelnden Grundlage im ArbVG für solche Entgeltregelungen RIS-Justiz RS0050995 mwN). Es ist in Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen unstrittig, dass die Grundrechte über § 879 ABGB mittelbar auf die Gestaltungsbefugnisse der Kollektivvertragsparteien im Rahmen des normativen Teiles des Kollektivvertrages einwirken (vgl RIS-Justiz RS0038552
mzwN; OGH 9 ObA 125/98f; RIS-Justiz RS0038765; Strasser in ArbVG Komm § 2 Rz 9 mzwN ebenso Runggaldier in Tomandl [Hrsg] Arbeitsverfassungsgesetz § 2 Rz 34 ff uva).Mit der Ermächtigungsklausel des Artikel römisch zwei, des Kollektivvertrags hat sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt befasst und ist davon ausgegangen, dass es sich bei den darauf gestützten Betriebsvereinbarungen um echte Betriebsvereinbarungen im Sinne der Paragraphen 29, ff ArbVG handelt, die von Betriebsrat und Unternehmen gemeinsam in einem bestimmten Rahmen (Vertrauensschutz etc) auch zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer verändert werden können vergleiche etwa 8 ObA 52/03k mzwN; zur mangelnden Grundlage im ArbVG für solche Entgeltregelungen RIS-Justiz RS0050995 mwN). Es ist in Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen unstrittig, dass die Grundrechte über Paragraph 879, ABGB mittelbar auf die Gestaltungsbefugnisse der Kollektivvertragsparteien im Rahmen des normativen Teiles des Kollektivvertrages einwirken vergleiche RIS-Justiz
RS0038552 mzwN; OGH 9 ObA 125/98f; RIS-Justiz RS0038765; Strasser in ArbVG Komm Paragraph 2, Rz 9 mzwN ebenso Runggaldier in Tomandl [Hrsg] Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 2, Rz 34 ff uva).
Der Kläger zieht im Ergebnis insoweit die Gestaltungsbefugnis der Betriebsvereinbarungsparteien auch gar nicht substantiiert in Zweifel, sondern macht im Kern geltend, dass die Betriebsvereinbarungen der Beklagten gegen § 162 des KVs verstoßen, bzw diesen in unzulässiger Weise umgehen würden.Der Kläger zieht im Ergebnis insoweit die Gestaltungsbefugnis der Betriebsvereinbarungsparteien auch gar nicht substantiiert in Zweifel, sondern macht im Kern geltend, dass die Betriebsvereinbarungen der Beklagten gegen Paragraph 162, des KVs verstoßen, bzw diesen in unzulässiger Weise umgehen würden.
Dazu ist aber in Erinnerung zu rufen, dass die Betriebsvereinbarungspartner in dem oberhalb des KV-Niveaus liegenden Bereich eine gewisse Veränderung des durch die Betriebsvereinbarung gestalteten Entgeltsystems vornehmen wollten. Dazu haben sie die Bonusregelungen ausgebaut und abgesichert, gleichzeitig aber auch die fixen Schemabezüge, die weiterhin über dem KV Niveau liegen, jährlich um 1 % und insgesamt um 3 % abgesenkt. Damit haben sie weder den Vertrauensschutz verletzt (vgl 8 ObA 52/03k mzwN), noch die Ermächtigung durch den Kollektivvertrag („Änderungen und Ergänzungen" vgl allgemein zu den Beschränkungen RIS-Justiz RS0050983 = 9 ObA 131/88) überschritten. Dies als solches kann auch nicht als Umgehung des § 162 des KVs angesehen werden. An dieser Einschätzung vermag es dann aber auch nichts zu ändern, wenn zur Abfederung für von der Adaptierung des Entgeltsystems teilweise auch etwas nachteilig betroffenen Arbeitnehmer (1 % verringerte Schemaansätze) diese zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem ein allfälliger nomineller Nachteil, durch die durchgeführten KV-Erhöhungen aufgefangen wird. War es doch im Ergebnis nicht Ziel der Regelungen, die jährlichen KV-Erhöhungen zu unterwandern, sondern wurde das Entgeltsystem dauerhaft umgestellt (vgl allgemein zu den Voraussetzungen für die Annahme eines „Umgehungsgeschäftes" etwa Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 37; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 § 879 Rz 6). Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.Dazu ist aber in Erinnerung zu rufen, dass die Betriebsvereinbarungspartner in dem oberhalb des KV-Niveaus liegenden Bereich eine gewisse Veränderung des durch die Betriebsvereinbarung gestalteten Entgeltsystems vornehmen wollten. Dazu haben sie die Bonusregelungen ausgebaut und abgesichert, gleichzeitig aber auch die fixen Schemabezüge, die weiterhin über dem KV Niveau liegen, jährlich um 1 % und insgesamt um 3 % abgesenkt. Damit haben sie weder den Vertrauensschutz verletzt vergleiche 8 ObA 52/03k mzwN), noch die Ermächtigung durch den Kollektivvertrag („Änderungen und Ergänzungen" vergleiche allgemein zu den Beschränkungen RIS-Justiz RS0050983 = 9 ObA 131/88) überschritten. Dies als solches kann auch nicht als Umgehung des Paragraph 162, des KVs angesehen werden. An dieser Einschätzung vermag es dann aber auch nichts zu ändern, wenn zur Abfederung für von der Adaptierung des Entgeltsystems teilweise auch etwas nachteilig betroffenen Arbeitnehmer (1 % verringerte Schemaansätze) diese zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem ein allfälliger nomineller Nachteil, durch die durchgeführten KV-Erhöhungen aufgefangen wird. War es doch im Ergebnis nicht Ziel der Regelungen, die jährlichen KV-Erhöhungen zu unterwandern, sondern wurde das Entgeltsystem dauerhaft umgestellt vergleiche allgemein zu den Voraussetzungen für die Annahme eines „Umgehungsgeschäftes" etwa Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 37; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 Paragraph 879, Rz 6). Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.