Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Auslegung der Erklärungen am Empfängerhorizont zu messen sind, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung durch einen redlichen und verständigen Menschen verstanden werden konnte. Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0113932 mwN zuletzt 3 Ob 268/06t; RIS-Justiz RS0014205 mwN zuletzt 3 Ob 99/05p). Ausgehend davon vorgenommene Auslegungen im Einzelfall stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit ein Beitrag zur Rechtsentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung nicht erwartet werden kann und dementsprechend ein Aufgreifen nur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein könnte (vgl allgemein RIS-Justiz RS0044298, zuletzt 9 Ob 119/06z oder RIS-Justiz RS0042555 zuletzt 9 ObA 63/06i insbesondere aber RIS-Justiz RS0042769w zuletzt 6 Ob 223/05w). Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzten Auslegungsregelungen etwa der §§ 914, 915 ABGB in Widerspruch stünde (vgl RIS-Justiz RS0043415). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag der Kläger aber nicht aufzuzeigen.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Auslegung der Erklärungen am Empfängerhorizont zu messen sind, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung durch einen redlichen und verständigen Menschen verstanden werden konnte. Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0113932 mwN zuletzt 3 Ob 268/06t; RIS-Justiz RS0014205 mwN zuletzt 3 Ob 99/05p). Ausgehend davon vorgenommene Auslegungen im Einzelfall stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, weil schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit ein Beitrag zur Rechtsentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung nicht erwartet werden kann und dementsprechend ein Aufgreifen nur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein könnte vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0044298, zuletzt 9 Ob 119/06z oder RIS-Justiz RS0042555 zuletzt 9 ObA 63/06i insbesondere aber RIS-Justiz RS0042769w zuletzt 6 Ob 223/05w). Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzten Auslegungsregelungen etwa der Paragraphen 914,, 915 ABGB in Widerspruch stünde vergleiche RIS-Justiz RS0043415). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag der Kläger aber nicht aufzuzeigen.
Die Beklagte hat im Ergebnis nur im Rahmen einer Vorstandssitzung eine „Auftragserklärung" unterfertigt, wonach die Vorstandsmitglieder den Kläger beauftragen, sie gemeinsam in den Vereinsangelegenheiten zu vertreten. Es wurde nun weder vorgebracht noch festgestellt, dass diese im Rahmen einer Vorstandssitzung abgefasste und von allen Vorständen, darunter auch der Beklagten unterfertigte „Auftragserklärung" überhaupt an den Kläger adressiert war und ihn auch hinsichtlich der Streitverfahren betreffend einzelne Vorstandsmitglieder bevollmächtigen sollte.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf S 37 des Ersturteiles einen Widerspruch zu den berufungsgerichtlichen Feststellungen sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung handelt und in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das darin im Ergebnis keine zusätzlichen Feststellungen gesehen hat, ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen ist. Geht es dabei doch auch im Wesentlichen um Schlussfolgerungen aus den konkreten Feststellungen des Erstgerichtes bzw um Einschätzungen durch den Kläger vom Erklärungsverhalten der Beklagten, die - wie einleitend ausgeführt wurde - nicht entscheidungserheblich sind (objektiver Erklärungswert). Insoweit vermag der Kläger auch keine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darzustellen. Dass das Berufungsgericht die „Auftragserklärung" anders als das Erstgericht ausgelegt hat, kann auch nicht als Mangelhaftigkeit im Sinne des § 473a ZPO angesehen werden. Danach ist das Berufungsgericht verhalten, bei beabsichtigter Abänderung eines Urteiles den Berufungsgegner mitzuteilen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder Beweiswürdigungen des Erstgerichtes zu rügen. Jedoch gilt dies dann nicht, wenn der Berufungsgegner bereits nach § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO zu einer solchen Rüge gehalten gewesen wäre, weil sich der Berufungswerber bereits auf diese Feststellungen ausdrücklich bezogen hat. Bei einer - wie hier - ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist aber davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Feststellungen - hier also auch die „Auftragserklärung"- beruft (vgl dazu RIS-Justiz RS0112020 mwN zuletzt 2 Ob 286/05f).Soweit der Kläger unter Hinweis auf S 37 des Ersturteiles einen Widerspruch zu den berufungsgerichtlichen Feststellungen sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung handelt und in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das darin im Ergebnis keine zusätzlichen Feststellungen gesehen hat, ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen ist. Geht es dabei doch auch im Wesentlichen um Schlussfolgerungen aus den konkreten Feststellungen des Erstgerichtes bzw um Einschätzungen durch den Kläger vom Erklärungsverhalten der Beklagten, die - wie einleitend ausgeführt wurde - nicht entscheidungserheblich sind (objektiver Erklärungswert). Insoweit vermag der Kläger auch keine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darzustellen. Dass das Berufungsgericht die „Auftragserklärung" anders als das Erstgericht ausgelegt hat, kann auch nicht als Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 473 a, ZPO angesehen werden. Danach ist das Berufungsgericht verhalten, bei beabsichtigter Abänderung eines Urteiles den Berufungsgegner mitzuteilen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder Beweiswürdigungen des Erstgerichtes zu rügen. Jedoch gilt dies dann nicht, wenn der Berufungsgegner bereits nach Paragraph 468, Absatz 2, zweiter Satz ZPO zu einer solchen Rüge gehalten gewesen wäre, weil sich der Berufungswerber bereits auf diese Feststellungen ausdrücklich bezogen hat. Bei einer - wie hier - ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist aber davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Feststellungen - hier also auch die „Auftragserklärung"- beruft vergleiche dazu RIS-Justiz RS0112020 mwN zuletzt 2 Ob 286/05f).
Zu der Rechtsrüge der Revision kann im Wesentlichen auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden sowie abschließend noch darauf, dass sich der Kläger sehr weitgehend auf Äußerungen und Verhaltensweisen anderer Vorstandsmitglieder sowie seine eigene Einschätzung stützt, die der Beklagten eben als Erklärungen zu einer Bevollmächtigung auch im eigenen Namen so nicht zuzurechnen sind. Die Ausführungen des Klägers zur „Duldung" seiner Vorgehensweise durch die Beklagte übergehen den Umstand, dass ihn diese ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie keine Vollmacht in eigenem Namen unterschrieben habe und dies auch nicht wolle. Ebenso wenig kann eine Vollmachtserteilung daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte keine Nichtigkeitsklage gegen das vom Kläger geführte Verfahren erhoben hat. Hätte sie sich damit doch auch weiteren Prozessrisken ausgesetzt, die sie offensichtlich vermeiden wollte. Auf die Ausführungen des Klägers hinsichtlich einer „Bereicherung" der Beklagten nach § 1431 ABGB ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen schon deshalb verwehrt, weil es sich dabei um eine Neuerung handelt (vgl RIS-Justiz RS0037612 mwN; Kodek in Rechberger ZPO § 504 Rz 2 uva).Zu der Rechtsrüge der Revision kann im Wesentlichen auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden sowie abschließend noch darauf, dass sich der Kläger sehr weitgehend auf Äußerungen und Verhaltensweisen anderer Vorstandsmitglieder sowie seine eigene Einschätzung stützt, die der Beklagten eben als Erklärungen zu einer Bevollmächtigung auch im eigenen Namen so nicht zuzurechnen sind. Die Ausführungen des Klägers zur „Duldung" seiner Vorgehensweise durch die Beklagte übergehen den Umstand, dass ihn diese ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie keine Vollmacht in eigenem Namen unterschrieben habe und dies auch nicht wolle. Ebenso wenig kann eine Vollmachtserteilung daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte keine Nichtigkeitsklage gegen das vom Kläger geführte Verfahren erhoben hat. Hätte sie sich damit doch auch weiteren Prozessrisken ausgesetzt, die sie offensichtlich vermeiden wollte. Auf die Ausführungen des Klägers hinsichtlich einer „Bereicherung" der Beklagten nach Paragraph 1431, ABGB ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen schon deshalb verwehrt, weil es sich dabei um eine Neuerung handelt vergleiche RIS-Justiz RS0037612 mwN; Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 504, Rz 2 uva).
Insgesamt vermag der Kläger jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Die Revision war daher zurückzuweisen.Insgesamt vermag der Kläger jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.