1. Die zunächst aufgeworfene Frage der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens stellt sich im Hinblick auf den mittlerweile berichtigten Schreibfehler beim Datum des Berufungsurteils nicht mehr.
2. Der Schiedsvertrag (compromissum) ist ein reiner Prozessvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozessrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechts jedoch nicht ausreichen, sind als Auslegungsmittel die Auslegungsregeln des ABGB (§ 914 ABGB), also der von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgte Zweck, die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs analog heranzuziehen (stRsp, 1 Ob 126/00m = ecolex 2001, 375 [Wilhelm] mwN u.a.; RIS-Justiz RS0045045
). Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht (stRsp, 1 Ob 126/00m mwN u.a.; RIS-Justiz RS0044997). Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die dritte Instanz im Allgemeinen nicht (1 Ob 126/00m mwN; 7 Ob 310/02t = RdW 2003, 383; vgl. RIS-Justiz RS0044358). Das Ergebnis der Auslegung auch eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (9 Ob 39/04g mwN). Davon kann hier keine Rede sein.2. Der Schiedsvertrag (compromissum) ist ein reiner Prozessvertrag; für seine Auslegung ist daher grundsätzlich Prozessrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozessrechts jedoch nicht ausreichen, sind als Auslegungsmittel die Auslegungsregeln des ABGB (Paragraph 914, ABGB), also der von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgte Zweck, die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs analog heranzuziehen (stRsp, 1 Ob 126/00m = ecolex 2001, 375 [Wilhelm] mwN u.a.; RIS-Justiz
RS0045045). Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht (stRsp, 1 Ob 126/00m mwN u.a.; RIS-Justiz RS0044997). Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die dritte Instanz im Allgemeinen nicht (1 Ob 126/00m mwN; 7 Ob 310/02t = RdW 2003, 383; vergleiche RIS-Justiz RS0044358). Das Ergebnis der Auslegung auch eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (9 Ob 39/04g mwN). Davon kann hier keine Rede sein.
Im vorliegenden Fall lastete das Schiedsgericht das Scheitern des Autobahnprojekts der klagenden Partei an und sah die Grundlage für die vom nunmehr beklagten Bauunternehmen erhobenen Schadenersatzansprüche infolge Scheiterns des Projekts in den von den Streitteilen geschlossenen Verträgen JVA und DA, die jeweils eine Schiedsklausel enthielten. Die Auffassung der Vorinstanzen, die dieser Rechtsansicht des Schiedsgerichts folgten und die Heranziehung des nicht zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauvertrags, der keine die Streitteile bindende Schiedsvereinbarung enthält, lediglich als Maßstab für die Höhe der zu beurteilenden Schadenersatzansprüche ansahen, bildet jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO hervorrufen könnte. Eine in der Rsp des Obersten Gerichtshofs mehrfach abgelehnte Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Schiedsklausel auf von dieser nach ihrem Wortlaut nicht erfasste weitere Vereinbarungen der Streitteile liegt hier nicht vor.Im vorliegenden Fall lastete das Schiedsgericht das Scheitern des Autobahnprojekts der klagenden Partei an und sah die Grundlage für die vom nunmehr beklagten Bauunternehmen erhobenen Schadenersatzansprüche infolge Scheiterns des Projekts in den von den Streitteilen geschlossenen Verträgen JVA und DA, die jeweils eine Schiedsklausel enthielten. Die Auffassung der Vorinstanzen, die dieser Rechtsansicht des Schiedsgerichts folgten und die Heranziehung des nicht zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauvertrags, der keine die Streitteile bindende Schiedsvereinbarung enthält, lediglich als Maßstab für die Höhe der zu beurteilenden Schadenersatzansprüche ansahen, bildet jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hervorrufen könnte. Eine in der Rsp des Obersten Gerichtshofs mehrfach abgelehnte Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Schiedsklausel auf von dieser nach ihrem Wortlaut nicht erfasste weitere Vereinbarungen der Streitteile liegt hier nicht vor.
3. Unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" iSd § 595 Abs 1 Z 6 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch3. Unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" iSd Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch
enger als der Bereich zwingenden Rechts (3 Ob 2372/96m = SZ 71/82 =
JBl 1999, 390; 3 Ob 221/04b = SZ 2005/9 = JBl 2005, 661 = IPRax 2006, 496 [Spickhoff 522] u.a.). Die Zuerkennung von Schadenersatz auf Basis privatrechtlich begründeter Vertragspflichten (Schad- und Klagloshaltung) vermag keinen Verstoß gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zu bilden.
4. Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Ein Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat (6 Ob 572/90 = RdW 1991, 327 = ecolex 1991, 86 u.a., zuletzt 7 Ob 236/05i = JBl 2006, 726 [Hügel]; RIS-Justiz RS0045092). Im vorliegenden Fall kündigte das Schiedsgericht mit seinem Procedural Order No. 9 vom 19. Jänner 2004 an, entgegen der ursprünglich vielleicht geäußerten Absicht nicht bloß über den Grund des Anspruchs, sondern über die Sache endgültig zu entscheiden, somit aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens einen Endschiedsspruch fällen zu wollen, ohne dass die nun klagende Partei dagegen Einwendungen erhoben hätte. Das Schiedsgericht forderte darüber hinaus die Parteien auf, Kosten und Auslagen des Verfahrens bekannt zu geben. Dessen ungeachtet unterließ es die klagende Partei, zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche weiteres Vorbringen oder Beweisanträge zu erstatten, sondern gab lediglich ihre Verfahrenskosten bekannt. Eine Gehörverletzung ist daher nicht erkennbar. Das Argument, die klagende Partei habe lediglich mit einer abweisenden Endentscheidung infolge Fehlens einer Beweisaufnahme zur Höhe des von der beklagten Partei geltend gemachten Anspruchs gerechnet, verfängt nicht. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren eben nicht nur die von der beklagten Partei erhobenen Schadenersatzansprüche, sondern ebenso die mit Widerklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche der klagenden Partei. Die Ankündigung einer Endentscheidung bedeutete daher je nachdem, ob das Schiedsgericht das Scheitern des Autobahnprojekts der klagenden oder der beklagten Partei anlastete, eine Entscheidung über die Höhe entweder der einen oder der anderen geltend gemachten Schadenersatzansprüche einer der beiden Streitparteien. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Ein Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat (6 Ob 572/90 = RdW 1991, 327 = ecolex 1991, 86 u.a., zuletzt 7 Ob 236/05i = JBl 2006, 726 [Hügel]; RIS-Justiz RS0045092). Im vorliegenden Fall kündigte das Schiedsgericht mit seinem Procedural Order No. 9 vom 19. Jänner 2004 an, entgegen der ursprünglich vielleicht geäußerten Absicht nicht bloß über den Grund des Anspruchs, sondern über die Sache endgültig zu entscheiden, somit aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens einen Endschiedsspruch fällen zu wollen, ohne dass die nun klagende Partei dagegen Einwendungen erhoben hätte. Das Schiedsgericht forderte darüber hinaus die Parteien auf, Kosten und Auslagen des Verfahrens bekannt zu geben. Dessen ungeachtet unterließ es die klagende Partei, zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche weiteres Vorbringen oder Beweisanträge zu erstatten, sondern gab lediglich ihre Verfahrenskosten bekannt. Eine Gehörverletzung ist daher nicht erkennbar. Das Argument, die klagende Partei habe lediglich mit einer abweisenden Endentscheidung infolge Fehlens einer Beweisaufnahme zur Höhe des von der beklagten Partei geltend gemachten Anspruchs gerechnet, verfängt nicht. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren eben nicht nur die von der beklagten Partei erhobenen Schadenersatzansprüche, sondern ebenso die mit Widerklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche der klagenden Partei. Die Ankündigung einer Endentscheidung bedeutete daher je nachdem, ob das Schiedsgericht das Scheitern des Autobahnprojekts der klagenden oder der beklagten Partei anlastete, eine Entscheidung über die Höhe entweder der einen oder der anderen geltend gemachten Schadenersatzansprüche einer der beiden Streitparteien. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).