I. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen zur Wirksamkeit des Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag sind folgende, in der stRsp vertretenen Grundsätze voranzustellen:römisch eins. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen zur Wirksamkeit des Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag sind folgende, in der stRsp vertretenen Grundsätze voranzustellen:
1. Vor Übernahme des Kaufobjekts oder der vereinbarten Leistungen kommen die Vorschriften über den Vertragsrücktritt (§§ 918 ff ABGB) zur Anwendung, nach Übergabe die Gewährleistungsvorschriften (3 Ob 328/99b; RIS-Justiz RS0018319). Die Übergabe von Liegenschaften wird erst durch die Einverleibung bewirkt (so schon 6 Ob 515/77).1. Vor Übernahme des Kaufobjekts oder der vereinbarten Leistungen kommen die Vorschriften über den Vertragsrücktritt (Paragraphen 918, ff ABGB) zur Anwendung, nach Übergabe die Gewährleistungsvorschriften (3 Ob 328/99b; RIS-Justiz RS0018319). Die Übergabe von Liegenschaften wird erst durch die Einverleibung bewirkt (so schon 6 Ob 515/77).
2. Grundsätzlich gilt zwar, dass das Recht auf Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung ex tunc (RIS-Justiz RS0018414) nur dem vertragstreuen Teil zusteht (RIS-Justiz RS0016326); es wurde aber auch schon ausgesprochen, dass auch dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen das Rücktrittsrecht zusteht, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann (7 Ob 646/87).2. Grundsätzlich gilt zwar, dass das Recht auf Vertragsrücktritt nach Paragraph 918, ABGB mit der Wirkung der Vertragsaufhebung ex tunc (RIS-Justiz RS0018414) nur dem vertragstreuen Teil zusteht (RIS-Justiz RS0016326); es wurde aber auch schon ausgesprochen, dass auch dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen das Rücktrittsrecht zusteht, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann (7 Ob 646/87).
Der Rücktritt wird erst nach angemessener Nachfrist wirksam (RIS-Justiz RS0018395). Auch eine zu kurz bemessene Frist ist wirksam, wenn der Schuldner nicht in angemessener Frist Erfüllungsbereitschaft bekundet (RIS-Justiz RS0018439). Die Nachfrist muss nur tatsächlich gewährt werden (RIS-Justiz RS0018340). Da im vorliegenden Fall der Beklagte bis heute weder den vollen noch einen geminderten Kaufpreis bezahlte, kommt der allenfalls von der Klägerin zu kurz bemessenen Nachfrist keine Bedeutung zu.
3. Der Irrtum über den Wert der Sache ist ein Motivirrtum, der grundsätzlich nur bei listiger Irreführung zur Anfechtung berechtigt (RIS-Justiz RS0014920).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass auch die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zur Anfechtung wegen irriger Wertvorstellungen berechtigt (1 Ob 339/98d). Ein solcher Irrtum gilt als Geschäftsirrtum (§ 871 Abs 2 ABGB; RIS-Justiz RS0016184). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass auch die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zur Anfechtung wegen irriger Wertvorstellungen berechtigt (1 Ob 339/98d). Ein solcher Irrtum gilt als Geschäftsirrtum (Paragraph 871, Absatz 2, ABGB; RIS-Justiz RS0016184).
4. Der wegen unwesentlichen Irrtums zustehende Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 872 ABGB; RIS-Justiz RS0016237) setzt voraus, dass der andere Vertragsteil hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen abzuschließen, die der Irrende durchzusetzen bestrebt ist (RIS-Justiz RS0016237).4. Der wegen unwesentlichen Irrtums zustehende Anspruch auf Vertragsanpassung (Paragraph 872, ABGB; RIS-Justiz RS0016237) setzt voraus, dass der andere Vertragsteil hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen abzuschließen, die der Irrende durchzusetzen bestrebt ist (RIS-Justiz RS0016237).
Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Irrenden, der die Vertragsanpassung anstrebt, nicht nur in Ansehung der konkreten irrigen, vom Gegner veranlassten Vorstellung, sondern auch dahin, dass er behaupten und beweisen muss, bestimmte Faktoren (hier die freie Vermietbarkeit der Wohnung) seien für die Preisbestimmung maßgebend gewesen und der Vertrag wäre bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Kaufpreis abgeschlossen worden (RIS-Justiz RS0016262), dass also die Reduktion des Kaufpreises dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien entspricht (5 Ob 144/98g).
Das Ausmaß der Preisreduktion ist nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode zu ermitteln (dazu RIS-Justiz RS0014772, RS0016260).
Schon an dieser Stelle ist zu bemerken, dass der Beklagte zu den genannten Themen seiner Behauptungspflicht nicht nachgekommen ist.
5. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 1052 ABGB besteht nur dort, wo kein Austauschverhältnis mit Aufrechnungsmöglichkeit (mangels Gleichartigkeit) vorliegt. Die Kaufpreisforderung und der Anspruch auf Kaufpreisminderung sind jeweils Geldansprüche und daher aufrechenbar. Das Leistungsverweigerungsrecht hat den Zweck, Druck auf den Leistungsstörer zum Zweck der Verbesserung der mangelhaften Sache (des mangelhaften Werks; der mangelhaften Leistung) auszuüben (RIS-Justiz RS0018507; zum nur teilweisen Leistungsverweigerungsrecht: 4 Ob 554/87). Begehrt der Besteller Preisminderung, ist er nicht zur Verweigerung der Gegenleistung, sondern nur zur Kompensation (mit) der Preisminderungsforderung berechtigt (6 Ob 651/90; RIS-Justiz RS0018759). Der Besteller kann nur den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen (5 Ob 630/89). Nur bei Bestehen eines Verbesserungsanspruchs wird die Fälligkeit des Entgelts aufgeschoben und besteht ein Leistungsverweigerungsrecht (RIS-Justiz RS0019929).5. Das Leistungsverweigerungsrecht des Paragraph 1052, ABGB besteht nur dort, wo kein Austauschverhältnis mit Aufrechnungsmöglichkeit (mangels Gleichartigkeit) vorliegt. Die Kaufpreisforderung und der Anspruch auf Kaufpreisminderung sind jeweils Geldansprüche und daher aufrechenbar. Das Leistungsverweigerungsrecht hat den Zweck, Druck auf den Leistungsstörer zum Zweck der Verbesserung der mangelhaften Sache (des mangelhaften Werks; der mangelhaften Leistung) auszuüben (RIS-Justiz RS0018507; zum nur teilweisen Leistungsverweigerungsrecht: 4 Ob 554/87). Begehrt der Besteller Preisminderung, ist er nicht zur Verweigerung der Gegenleistung, sondern nur zur Kompensation (mit) der Preisminderungsforderung berechtigt (6 Ob 651/90; RIS-Justiz RS0018759). Der Besteller kann nur den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen (5 Ob 630/89). Nur bei Bestehen eines Verbesserungsanspruchs wird die Fälligkeit des Entgelts aufgeschoben und besteht ein Leistungsverweigerungsrecht (RIS-Justiz RS0019929).
6. Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Verkäufers sind eingeschränkte Pflichten. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben könnten. Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0014811; RS0016390).
II. Die Anwendung der angeführten Rechtsgrundsätze auf den festgestellten Sachverhalt führt zur Bejahung der Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Vertragsrücktritts:römisch zwei. Die Anwendung der angeführten Rechtsgrundsätze auf den festgestellten Sachverhalt führt zur Bejahung der Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Vertragsrücktritts:
1. Grundsätzlich hatte die Klägerin den Beklagten über das Alter des Gebäudes, in dem sich das Kaufobjekt (die Eigentumswohnung) befindet, nicht aufzuklären, weil der Beklagte in keiner Weise zu erkennen gab, dass für ihn die nur für Bauten nach 1967 geltende freie Mietzinsbildung vom maßgblicher Bedeutung wäre. Im Übrigen ist das Alter eines Hauses eine Eigenschaft des Kaufobjekts, über die sich zunächst der Käufer selbst zu informieren hat. Einer Aufklärungspflicht könnte hier zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus den festgestellten unrichtigen Zusagen in den dem Kauf vorausgehenden Mietverträgen erschlossen werden. Dazu müsste aber feststehen, dass der Klägerin tatsächlich als Liegenschaftseigentümerin das Verhalten ihres Vaters bei Abschluss der vorangegangenen Mietverträge zugerechnet werden kann. Schließlich agierte er damals ausschließlich im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und zur Wahrung ausschließlich seiner Interessen. Erst beim Verkauf der Wohnung trat er als Vertreter der Klägerin auf. Da zu diesem Thema die Prozessparteien aber nichts weiter ausführen, kann iS der Auffassung der Vorinstanzen hier von einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Verkäuferin deshalb ausgegangen werden, weil dem Mieter und nunmehrigen Kaufinteressenten ein falscher Sachverhalt mitgeteilt worden war.
2. Dies hätte zwar den Beklagten nach der zu I.3. referierten Rechtslage grundsätzlich zur Irrtumsanfechtung nach § 872 ABGB berechtigt, weil der Irrtum über einen Wertfaktor von der Klägerin veranlasst worden war. Der preisbildende Umstand wurde aber von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. Dies hat das Erstgericht durchaus richtig erkannt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre demnach nur dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Parteien ohne Bindung an das Anbot eines Bestbieters geeinigt hätten, sodass unter gewissen Voraussetzungen unterstellt werden könnte, dass der Kaufvertrag auch mit einem geminderten Kaufpreis abgeschlossen worden wäre, wenn der Beklagte rechtzeitig aufgeklärt worden wäre und sich dann eben herausstellte, dass der vereinbarte Kaufpreis erheblich vom Verkehrswert abwich. Genau dies kann aber hier nach dem maßgeblichen hypothetischen Parteiwillen (RIS-Justiz RS0016237) bei einer nur auf einen externen Preisfaktor abstellenden Preisvereinbarung (nach dem Ergebnis einer privaten Versteigerung) nicht angenommen werden und wurde auch nicht festgestellt. Zu wiederholen ist, dass der Beklagte nicht einmal seiner Behauptungslast nachgekommen ist (siehe P I. 4.). Die Verletzung einer Aufklärungspflicht ist demnach für die Beurteilung nach § 872 ABGB nicht relevant. Sie könnte allenfalls einen Wandlungsanspruch oder - Verschulden vorausgesetzt - Schadenersatzansprüche auslösen. Für einen Preisminderungsanspruch bietet sie keine Grundlage.2. Dies hätte zwar den Beklagten nach der zu römisch eins.3. referierten Rechtslage grundsätzlich zur Irrtumsanfechtung nach Paragraph 872, ABGB berechtigt, weil der Irrtum über einen Wertfaktor von der Klägerin veranlasst worden war. Der preisbildende Umstand wurde aber von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. Dies hat das Erstgericht durchaus richtig erkannt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre demnach nur dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Parteien ohne Bindung an das Anbot eines Bestbieters geeinigt hätten, sodass unter gewissen Voraussetzungen unterstellt werden könnte, dass der Kaufvertrag auch mit einem geminderten Kaufpreis abgeschlossen worden wäre, wenn der Beklagte rechtzeitig aufgeklärt worden wäre und sich dann eben herausstellte, dass der vereinbarte Kaufpreis erheblich vom Verkehrswert abwich. Genau dies kann aber hier nach dem maßgeblichen hypothetischen Parteiwillen (RIS-Justiz RS0016237) bei einer nur auf einen externen Preisfaktor abstellenden Preisvereinbarung (nach dem Ergebnis einer privaten Versteigerung) nicht angenommen werden und wurde auch nicht festgestellt. Zu wiederholen ist, dass der Beklagte nicht einmal seiner Behauptungslast nachgekommen ist (siehe P römisch eins. 4.). Die Verletzung einer Aufklärungspflicht ist demnach für die Beurteilung nach Paragraph 872, ABGB nicht relevant. Sie könnte allenfalls einen Wandlungsanspruch oder - Verschulden vorausgesetzt - Schadenersatzansprüche auslösen. Für einen Preisminderungsanspruch bietet sie keine Grundlage.
3. Der Vertragsrücktritt der Klägerin wegen Zahlungsverzugs des Beklagten wurde auch aus folgendem weiteren Grund rechtswirksam erklärt:
Wegen faktisch eingeräumter Nachzahlungsmöglichkeit und der bis zum Schluss der Verhandlung nicht erfolgten Zahlung des Kaufpreises braucht auf das Thema der Angemessenheit der Nachfrist nicht eingegangen werden. Der Beklagte war jedenfalls nicht berechtigt, den vollen Kaufpreis zurückzuhalten. Selbst wenn ihm ein Preisminderungsanspruch zustünde, hätte er nach der schon erläuterten Rechtslage die Preisminderung konkret zu beziffern und jedenfalls eine Teilleistung zu erbringen gehabt. Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Klägerin berechtigte den Beklagten lediglich zum Gerichtserlag (§ 1425 ABGB), nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung. Im Ergebnis bedeutet die Leistungsverweigerung des Beklagten eine Druckausübung, um die Klägerin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. Dem Beklagten steht jedoch nach der dargelegten Rechtslage keinesfalls das Recht zu, der Klägerin einseitig einen neuen Vertrag aufzuzwingen (vgl SZ 54/88).Wegen faktisch eingeräumter Nachzahlungsmöglichkeit und der bis zum Schluss der Verhandlung nicht erfolgten Zahlung des Kaufpreises braucht auf das Thema der Angemessenheit der Nachfrist nicht eingegangen werden. Der Beklagte war jedenfalls nicht berechtigt, den vollen Kaufpreis zurückzuhalten. Selbst wenn ihm ein Preisminderungsanspruch zustünde, hätte er nach der schon erläuterten Rechtslage die Preisminderung konkret zu beziffern und jedenfalls eine Teilleistung zu erbringen gehabt. Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Klägerin berechtigte den Beklagten lediglich zum Gerichtserlag (Paragraph 1425, ABGB), nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung. Im Ergebnis bedeutet die Leistungsverweigerung des Beklagten eine Druckausübung, um die Klägerin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. Dem Beklagten steht jedoch nach der dargelegten Rechtslage keinesfalls das Recht zu, der Klägerin einseitig einen neuen Vertrag aufzuzwingen vergleiche SZ 54/88).
III. Ein dem Räumungsanspruch entgegenstehender Benützungstitel liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung hat der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen kein Mietrecht. Dazu kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts, das in dieser Frage das Erstgericht voll bestätigte, verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch drei. Ein dem Räumungsanspruch entgegenstehender Benützungstitel liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung hat der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen kein Mietrecht. Dazu kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts, das in dieser Frage das Erstgericht voll bestätigte, verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.