Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab 1. 2. 2000 beim Beklagten als Installateur beschäftigt. Da er ursprünglich seinen Wohnsitz im ***** hatte, war der Beklagte damit einverstanden, dass der Kläger das im Ersturteil näher bezeichnete Firmenfahrzeug auch privat für die Fahrten vom Wohnsitz zum Betrieb und retour verwenden darf. Der Umgang des Klägers mit diesem Fahrzeug ließ allerdings insbesondere in Bezug auf dessen Pflege zu wünschen übrig. Als im Winter 2003/2004 ein Leck im Kühler auftrat, forderte der Beklagte den Kläger auf, dieses Leck mit einem im Betrieb vorhandenen Mittel abzudichten. Da dies der Kläger unterließ, wurde das Leck immer größer. Der Kläger tauschte zwar noch gemeinsam mit seinem Bruder den Kühler; es kam jedoch wegen Überhitzung des Motors zu einem Totalschaden des Firmenfahrzeugs. Dadurch war der Beklagte gezwungen, früher als geplant ein neues Firmenfahrzeug zu bestellen. In der Zwischenzeit verwendete der Kläger ein privates Fahrzeug. Da ihm die vom Beklagten vorgeschlagene Führung eines Fahrtenbuches zu aufwändig war, wurde vereinbart, dass der Kläger auf Kosten des Beklagten tanken könne.
Seit dem Sommer 2004 wohnte der Kläger nicht mehr im *****, sondern nur mehr ca 2 km vom Betrieb des Beklagten entfernt. Ab dem 10. 8. 2004 war vorgesehen, dass der Kläger für dienstliche Zwecke das neue Firmenfahrzeug verwenden könne. Der Beklagte erklärte, dass er sich vorstellen könne, dass der Kläger später mit dem Firmenfahrzeug auch wieder nach Hause fahren könne; man werde aber erst schauen, wie der Kläger auf das neue Fahrzeug aufpasse; er werde das nochmals mit seiner Frau besprechen.
Am 10. 8. 2004 kam der Kläger in der Früh zum Betrieb und erhielt von der Ehegattin des Beklagten die Schlüssel des neuen Firmenfahrzeugs mit dem Bemerken ausgefolgt, dass er das Fahrzeug am Abend wieder beim Betrieb abzustellen habe. Der Kläger erwiderte, wenn er das Fahrzeug nicht mehr (privat) bekomme, dann wolle er mehr Lohn. Dies lehnte die Ehegattin des Beklagten mit dem Hinweis ab, dass der Kläger ohnehin ein „Spitzenverdiener" sei. Daraufhin gab er die Schlüssel mit den Worten „Dann will ich nicht mehr" wieder zurück und verließ trotz des Hinweises der Frau des Beklagten „Wenn du jetzt gehst, bist du fristlos erlassen und musst nicht mehr kommen" ohne weiteren Kommentar den Betrieb.
Im Anschluss daran suchte der Kläger sogleich seinen Hausarzt auf, der ihn für die Zeit vom 10. bis 13. 8. 2004 krankschrieb. Hiezu stellte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend fest, dass der Kläger in dieser Zeit tatsächlich arbeitsunfähig war. Am 11. 8. 2004 überbrachte der Bruder des Klägers eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung. Der Beklagte erklärte, dass er diese Bestätigung nicht mehr benötige, weil der Kläger bereits "fristlos gekündigt" worden sei. Die Lohnansprüche des Klägers samt anteiligen Sonderzahlungen wurden vom Beklagten bis einschließlich 9. 8. 2004 abgerechnet und befriedigt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten nach Einschränkung des Klagebegehrens um EUR 856,27 (für Urlaubszuschuss und einen Teil der Weihnachtsremuneration) zuletzt den Betrag EUR 8.992,72 brutto sA. Dieser Betrag beinhalte EUR 196,80 Lohn für den 10. und 11. 8. 2004, EUR 2.167,50 Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 12. 8. bis 10. 9. 2004, EUR 1.025,99 restliche Weihnachtsremuneration, EUR 622,49 Urlaubsersatzleistung für 6,5 Werktage und EUR 4.979,94 Abfertigung unter Zugrundelegung von zwei Monatsentgelten. Der Kläger stützt sich darauf, dass er vom Beklagten unbegründet entlassen worden sei. Beim Verlassen des Betriebs am 10. 8. 2004 habe er darauf hingewiesen, dass er wegen Kopfwehs nicht mehr arbeiten könne. Darüber hinaus sei er aber auch berechtigt gewesen, seine Arbeitsleistung zurückzubehalten, weil ihm durch die Mitteilung des Beklagten, dass er das Firmenfahrzeug nicht mehr privat nutzen dürfe, das Entgelt unberechtigt gekürzt worden sei. Für den Fall der Bejahung eines Entlassungsgrunds, treffe den Beklagten ein Mitverschulden an der Entlassung.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wendete ein, dass der Kläger das frühere Firmenfahrzeug gröblich vernachlässigt und Reparaturanweisungen ignoriert habe, bis es schließlich wegen Überhitzung des Motors zu einem Totalschaden gekommen sei. Der Kläger habe diesen Schaden vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig, verursacht. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass der Kläger das Firmenfahrzeug privat benützen dürfe, habe es nie gegeben. Sollte jemals eine derartige Vereinbarung bestanden haben, sei von dieser jedenfalls einvernehmlich wieder abgegangen worden. Nach dem Totalschaden des Firmenfahrzeugs sei der Kläger mit dem Ersatz der Benzinkosten bei Benützung seines privaten Fahrzeugs einverstanden gewesen. Im Übrigen sei der Kläger im August 2004 umgezogen und wohne seither ohnehin in der Nähe des Beklagten. Die noch bestehende Distanz sei in 15 Minuten zu Fuß zu bewältigen. Als der Kläger am 10. 8. 2004 den Betrieb verlassen habe, habe er nicht erwähnt, dass er krank sei. Er sei daher zu Recht wegen Arbeitsverweigerung entlassen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 3.573,72 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 5.419 brutto sA ab. Unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen ging es davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Entlassung beendet worden sei. Die vor dem Dienstantritt am 10. 8. 2004 ausgesprochene Entlassung sei jedoch wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht berechtigt gewesen. Da er diesen Umstand allerdings nicht bekanntgegeben habe, treffe ihn ein Mitverschulden von 1 : 1 an der Entlassung. Dem Kläger gebührten daher die entlassungsabhängigen Ansprüche der Kündigungsentschädigung und der Abfertigung nur zur Hälfte. Die übrigen Ansprüche des Klägers seien vom Beklagten bis zum letzten Arbeitstag (9. 8. 2004) abgerechnet und beglichen worden. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebührten gemäß den Pkt XVII und XVIII des Rahmenkollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe nicht, weil diese Ansprüche entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall durch Entlassung auch aus dem Verschulden des Arbeitnehmers geendet habe. Das Berufungsgericht gab den gegen das Ersturteil erhobenen Berufungen der Parteien nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die am 10. 8. 2004 von der Ehegattin des Beklagten an die Entlassung geknüpfte Bedingung ("Wenn du jetzt gehst") sei zulässig gewesen, weil ihr Eintritt vom Willen des Klägers abhängig gewesen sei. Das Verlassen der Arbeit durch den Kläger sei jedoch gerechtfertigt gewesen, weil er arbeitsunfähig gewesen sei. Da er dies allerdings nicht offengelegt habe, sei der Annahme eines gleichteiligen Mitverschuldens des Klägers durch das Erstgericht beizutreten. Das Mitverschulden des Beklagten liege in der Provokation des Verhaltens des Klägers durch die Ankündigung, dem Kläger den Sachbezug zu entziehen. Zwischen den Parteien sei nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schlüssige Vereinbarung zustandegekommen, dass der Kläger das ihm zur Verrichtung der Arbeiten überlassene Firmenfahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz verwenden dürfe. Dennoch habe am 10. 8. 2004 kein Zurückbehaltungsrecht des Klägers hinsichtlich seiner Arbeitskraft bestanden, weil sich der Beklagte durch die bloße Ankündigung, der Kläger habe das Fahrzeug am Abend zurückzustellen, noch nicht im Verzug befunden habe. Ein Zurückbehaltungsrecht scheide aber auch wegen der im Hinblick auf die bloße Entfernung von 2 km relativen Geringfügigkeit des Sachbezugs aus. Da zur Frage, ob bereits die ernstliche Ankündigung des Arbeitgebers, einen von ihm geschuldeten Sachbezug künftig nicht mehr zu gewähren, genüge, um ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers auszulösen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei die ordentliche Revision zuzulassen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 3.573,72 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 5.419 brutto sA ab. Unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen ging es davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Entlassung beendet worden sei. Die vor dem Dienstantritt am 10. 8. 2004 ausgesprochene Entlassung sei jedoch wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht berechtigt gewesen. Da er diesen Umstand allerdings nicht bekanntgegeben habe, treffe ihn ein Mitverschulden von 1 : 1 an der Entlassung. Dem Kläger gebührten daher die entlassungsabhängigen Ansprüche der Kündigungsentschädigung und der Abfertigung nur zur Hälfte. Die übrigen Ansprüche des Klägers seien vom Beklagten bis zum letzten Arbeitstag (9. 8. 2004) abgerechnet und beglichen worden. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebührten gemäß den Pkt römisch XVII und römisch XVIII des Rahmenkollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe nicht, weil diese Ansprüche entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall durch Entlassung auch aus dem Verschulden des Arbeitnehmers geendet habe. Das Berufungsgericht gab den gegen das Ersturteil erhobenen Berufungen der Parteien nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die am 10. 8. 2004 von der Ehegattin des Beklagten an die Entlassung geknüpfte Bedingung ("Wenn du jetzt gehst") sei zulässig gewesen, weil ihr Eintritt vom Willen des Klägers abhängig gewesen sei. Das Verlassen der Arbeit durch den Kläger sei jedoch gerechtfertigt gewesen, weil er arbeitsunfähig gewesen sei. Da er dies allerdings nicht offengelegt habe, sei der Annahme eines gleichteiligen Mitverschuldens des Klägers durch das Erstgericht beizutreten. Das Mitverschulden des Beklagten liege in der Provokation des Verhaltens des Klägers durch die Ankündigung, dem Kläger den Sachbezug zu entziehen. Zwischen den Parteien sei nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schlüssige Vereinbarung zustandegekommen, dass der Kläger das ihm zur Verrichtung der Arbeiten überlassene Firmenfahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz verwenden dürfe. Dennoch habe am 10. 8. 2004 kein Zurückbehaltungsrecht des Klägers hinsichtlich seiner Arbeitskraft bestanden, weil sich der Beklagte durch die bloße Ankündigung, der Kläger habe das Fahrzeug am Abend zurückzustellen, noch nicht im Verzug befunden habe. Ein Zurückbehaltungsrecht scheide aber auch wegen der im Hinblick auf die bloße Entfernung von 2 km relativen Geringfügigkeit des Sachbezugs aus. Da zur Frage, ob bereits die ernstliche Ankündigung des Arbeitgebers, einen von ihm geschuldeten Sachbezug künftig nicht mehr zu gewähren, genüge, um ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers auszulösen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei die ordentliche Revision zuzulassen.
Gegen die Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger begehrt die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren auch hinsichtlich weiterer EUR 4.796,51 brutto sA stattgegeben werde. Der Beklagte begehrt die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise beantragen beide Parteien die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen sie, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.