Aus Anlass des außerordentliche Revisionsrekurses sind die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben.
Gemäß § 113a KO haben Aussonderungsberechtigte und
Absonderungsgläubiger
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion ihre Aussonderungs- oder
Absonderungsrechte
schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Kokursgericht geltend zu machen. Dabei sind der Betrag, der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen anzugeben, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. Aussonderungs- und
Absonderungsrechte
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung durchbricht insoweit die allgemeine Anordnung des § 11 Abs 1 KO, wonach
Absonderungs
- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sie weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren unterliegen, sondern außerhalb des Konkursverfahrens in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (SZ 36/70, SZ 64/185; 8 Ob 82/98m; RIS-Justiz
RS0064210
). In seiner Entscheidung 8 Ob 4/04b hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass die in § 113a Abs 1 KO geforderte Bezeichnung der Beweismittel zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts indiziere, dass der Gesetzgeber an einen Entscheidungsfindungsprozess gedacht habe, dessen Ergebnis in Beschlussform bekannt gegeben werden müsse. Ein Vergleich mit § 12a Abs 6 KO vermöge nicht zu überzeugen. Das Erlöschen von Aus- oder
Absonderungsrechten
nach Abs 1 und 3 dieser Gesetzesstelle sei kalendermäßig leicht erfassbar und bedürfe keines Beweisverfahrens. Es könne daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden, weil diese lediglich den Zweck habe, den Drittschuldner darüber zu informieren, dass er ab diesem - vom Gesetz vorgegebenen - Zeitpunkt nicht mehr an den aus- bzw
absonderungsberechtigten
Gläubiger zahlen dürfe. Völlig anders erscheine die Lage im Fall des § 113a KO, in dem vorerst zu beurteilen sei, ob die Voraussetzungen für das ebenfalls ex lege eintretende Erlöschen dieser Rechte gegeben seien. Hier könne Klarheit nur durch einen, wenngleich deklarativen, jedoch bekämpfbaren Gerichtsbeschluss geschaffen werden, der zu dem auch deshalb unabdingbar erforderlich sei, um dem Drittschuldner bekannt zu geben, an wen er zu leisten habe. Zusammenfassend gelangte der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung zur Auffassung, dass nicht nur die Frage, ob ein Aus- bzw
Absonderungsrecht
am Einkommen des Schuldners rechtzeitig geltend gemacht wurde vom Konkursgericht zu entscheiden sei, sondern diesem auch die materielle Prüfung des geltend gemachten Aus- bzw
Absonderungsrechts
zustehe.Gemäß Paragraph 113 a, KO haben Aussonderungsberechtigte und
Absonderungsgläubiger
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion ihre Aussonderungs- oder
Absonderungsrechte
schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Kokursgericht geltend zu machen. Dabei sind der Betrag, der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen anzugeben, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. Aussonderungs- und
Absonderungsrechte
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung durchbricht insoweit die allgemeine Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, KO, wonach
Absonderungs
- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sie weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren unterliegen, sondern außerhalb des Konkursverfahrens in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (SZ 36/70, SZ 64/185; 8 Ob 82/98m; RIS-Justiz
RS0064210
). In seiner Entscheidung 8 Ob 4/04b hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass die in Paragraph 113 a, Absatz eins, KO geforderte Bezeichnung der Beweismittel zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts indiziere, dass der Gesetzgeber an einen Entscheidungsfindungsprozess gedacht habe, dessen Ergebnis in Beschlussform bekannt gegeben werden müsse. Ein Vergleich mit Paragraph 12 a, Absatz 6, KO vermöge nicht zu überzeugen. Das Erlöschen von Aus- oder
Absonderungsrechten
nach Absatz eins und 3 dieser Gesetzesstelle sei kalendermäßig leicht erfassbar und bedürfe keines Beweisverfahrens. Es könne daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden, weil diese lediglich den Zweck habe, den Drittschuldner darüber zu informieren, dass er ab diesem - vom Gesetz vorgegebenen - Zeitpunkt nicht mehr an den aus- bzw
absonderungsberechtigten
Gläubiger zahlen dürfe. Völlig anders erscheine die Lage im Fall des Paragraph 113 a, KO, in dem vorerst zu beurteilen sei, ob die Voraussetzungen für das ebenfalls ex lege eintretende Erlöschen dieser Rechte gegeben seien. Hier könne Klarheit nur durch einen, wenngleich deklarativen, jedoch bekämpfbaren Gerichtsbeschluss geschaffen werden, der zu dem auch deshalb unabdingbar erforderlich sei, um dem Drittschuldner bekannt zu geben, an wen er zu leisten habe. Zusammenfassend gelangte der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung zur Auffassung, dass nicht nur die Frage, ob ein Aus- bzw
Absonderungsrecht
am Einkommen des Schuldners rechtzeitig geltend gemacht wurde vom Konkursgericht zu entscheiden sei, sondern diesem auch die materielle Prüfung des geltend gemachten Aus- bzw
Absonderungsrechts
zustehe.
Gegen diese Auffassung meldeten Konecny (ZIK 2004/94) und ihm folgend Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, IV § 113a KO Rz 48 ff) schwerwiegende dogmatische Bedenken an. Dem Konkursverfahren sei eine beschlussmäßige Feststellung strittiger Rechte fremd. Der Gesetzgeber vermeide - wie schon die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zeige - bewusst eine endgültige Entscheidung strittiger Rechte durch das Konkursgericht. Das Erfordernis der Anführung von Beweismitteln in § 113a Abs 1 begründe - wie die Parallele zur Forderungsanmeldung zeige - nicht zwangsläufig eine Entscheidungsbefugnis des Konkursgerichts (Kodek aaO Rz 48 unter Hinweis auf Konecny aaO, 75). Ein Aus- bzw
Absonderungsgläubiger
müsse sich nach dem System der KO gerade nicht mit den Konkursgläubigern auseinandersetzen; die Durchsetzung seines Vorrechts habe vielmehr auf dem auch sonst dafür vorgesehenen Weg zu erfolgen. Auch in § 12a Abs 6 KO habe der Gesetzgeber nur eine Mitteilung an den Dienstgeber, nicht aber einen Beschluss des Konkursgerichts vorgesehen, obwohl eine frühzeitige rechtskräftige Klärung, ob ein behauptetes Aus- oder
Absonderungsrecht
bestehe, im Interesse aller Beteiligten läge (Kodek aaO mwH). Dazu komme, dass eine beschlussmäßige Entscheidung des Konkursgerichts letztlich auch ein verfahrensrechtliches Rechtschutzdefizit mit sich brächte (Kodek aaO Rz 49 unter Hinweis auf Konecny aaO, 77). Dies beginne bei der Zuständigkeit des Rechtspflegers, dessen Ausbildung eine verlässliche Beurteilung sachen- bzw schuldrechtlicher Fragen in der Regel nicht zulasse. Weiters sei zu bedenken, dass im Rekursverfahren die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nicht überprüfbar seien, soweit diese aufgrund unmittelbarer Vernehmung getroffen wurden. Klare Defizite ergäben sich schließlich im Hinblick auf die Konformitätsregel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei der Anrufbarkeit des OGH. Auch die grundsätzliche Einseitigkeit des Rekursverfahrens wäre hier problematisch; immerhin handle es sich um eine Entscheidung über civil rights im Sinn des Art 6 EMRK. Das Gesetz sehe keine der Prüfungstagsatzung vergleichbare Verhandlung über das Aus- bzw
Absonderungsrecht
vor; der Aus- bzw
Absonderungsgläubiger
müsse bei der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan nicht anwesend sein, ja nicht einmal individuell geladen werden. Daher ergäben sich Gehörprobleme und sei überdies die mangelnde Öffentlichkeit der Tagsatzung bedenklich. Aus all diesen Gründen habe der Gesetzgeber der Insolvenznovelle 2002 bei der in gewissem Sinn vergleichbaren Problematik der Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen lediglich eine vorläufige Entscheidungsbefugnis des Konkursgerichts vorgesehen.Gegen diese Auffassung meldeten Konecny (ZIK 2004/94) und ihm folgend Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, IV Paragraph 113 a, KO Rz 48 ff) schwerwiegende dogmatische Bedenken an. Dem Konkursverfahren sei eine beschlussmäßige Feststellung strittiger Rechte fremd. Der Gesetzgeber vermeide - wie schon die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zeige - bewusst eine endgültige Entscheidung strittiger Rechte durch das Konkursgericht. Das Erfordernis der Anführung von Beweismitteln in Paragraph 113 a, Absatz eins, begründe - wie die Parallele zur Forderungsanmeldung zeige - nicht zwangsläufig eine Entscheidungsbefugnis des Konkursgerichts (Kodek aaO Rz 48 unter Hinweis auf Konecny aaO, 75). Ein Aus- bzw
Absonderungsgläubiger
müsse sich nach dem System der KO gerade nicht mit den Konkursgläubigern auseinandersetzen; die Durchsetzung seines Vorrechts habe vielmehr auf dem auch sonst dafür vorgesehenen Weg zu erfolgen. Auch in Paragraph 12 a, Absatz 6, KO habe der Gesetzgeber nur eine Mitteilung an den Dienstgeber, nicht aber einen Beschluss des Konkursgerichts vorgesehen, obwohl eine frühzeitige rechtskräftige Klärung, ob ein behauptetes Aus- oder
Absonderungsrecht
bestehe, im Interesse aller Beteiligten läge (Kodek aaO mwH). Dazu komme, dass eine beschlussmäßige Entscheidung des Konkursgerichts letztlich auch ein verfahrensrechtliches Rechtschutzdefizit mit sich brächte (Kodek aaO Rz 49 unter Hinweis auf Konecny aaO, 77). Dies beginne bei der Zuständigkeit des Rechtspflegers, dessen Ausbildung eine verlässliche Beurteilung sachen- bzw schuldrechtlicher Fragen in der Regel nicht zulasse. Weiters sei zu bedenken, dass im Rekursverfahren die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nicht überprüfbar seien, soweit diese aufgrund unmittelbarer Vernehmung getroffen wurden. Klare Defizite ergäben sich schließlich im Hinblick auf die Konformitätsregel des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bei der Anrufbarkeit des OGH. Auch die grundsätzliche Einseitigkeit des Rekursverfahrens wäre hier problematisch; immerhin handle es sich um eine Entscheidung über civil rights im Sinn des Artikel 6, EMRK. Das Gesetz sehe keine der Prüfungstagsatzung vergleichbare Verhandlung über das Aus- bzw
Absonderungsrecht
vor; der Aus- bzw
Absonderungsgläubiger
müsse bei der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan nicht anwesend sein, ja nicht einmal individuell geladen werden. Daher ergäben sich Gehörprobleme und sei überdies die mangelnde Öffentlichkeit der Tagsatzung bedenklich. Aus all diesen Gründen habe der Gesetzgeber der Insolvenznovelle 2002 bei der in gewissem Sinn vergleichbaren Problematik der Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen lediglich eine vorläufige Entscheidungsbefugnis des Konkursgerichts vorgesehen.
Zusammenfassend habe daher keine Entscheidung des Konkursgerichts zu ergehen; die Geltendmachung von Aus- und
Absonderungsrechten
bezwecke ausschließlich die Information der Verfahrenbeteiligten bzw des Gerichts. Es liege dann ausschließlich am Schuldner und den Konkursgläubigern, darauf angemessen zu reagieren (Kodek aaO Rz 52 mwH). Der Schuldner könne, wenn Bestand oder Umfang des behaupteten Aus- oder
Absonderungsrechts
strittig sei, vorsichtshalber einen Zahlungsplan vorlegen, der vom Bestand des behaupteten Aus- bzw
Absonderungsrechts
ausgehe und eine dementsprechend geringere Quote vorsehe. Für den Fall, dass sich das Aus- bzw das
Absonderungsrecht
als nicht zu Recht bestehend erweise, könnte im Zahlungsplan eine zusätzliche Quote vorgesehen werden. Das Konkursgericht habe sich analog zu § 12a Abs 6 KO auf eine Mitteilung an den Drittschuldner zu beschränken, welche Aus- oder
Absonderungsrechte
geltend gemacht wurden, wobei auf allfällige Streitigkeiten zwischen den Beteiligten hingewiesen werden könne (Kodek aaO Rz 53 mwH auf Konecny aaO, 77). Jedenfalls dürfe das Konkursgericht dem Drittschuldner keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einen allfälligen Prozess nicht vorzugreifen.Zusammenfassend habe daher keine Entscheidung des Konkursgerichts zu ergehen; die Geltendmachung von Aus- und
Absonderungsrechten
bezwecke ausschließlich die Information der Verfahrenbeteiligten bzw des Gerichts. Es liege dann ausschließlich am Schuldner und den Konkursgläubigern, darauf angemessen zu reagieren (Kodek aaO Rz 52 mwH). Der Schuldner könne, wenn Bestand oder Umfang des behaupteten Aus- oder
Absonderungsrechts
strittig sei, vorsichtshalber einen Zahlungsplan vorlegen, der vom Bestand des behaupteten Aus- bzw
Absonderungsrechts
ausgehe und eine dementsprechend geringere Quote vorsehe. Für den Fall, dass sich das Aus- bzw das
Absonderungsrecht
als nicht zu Recht bestehend erweise, könnte im Zahlungsplan eine zusätzliche Quote vorgesehen werden. Das Konkursgericht habe sich analog zu Paragraph 12 a, Absatz 6, KO auf eine Mitteilung an den Drittschuldner zu beschränken, welche Aus- oder
Absonderungsrechte
geltend gemacht wurden, wobei auf allfällige Streitigkeiten zwischen den Beteiligten hingewiesen werden könne (Kodek aaO Rz 53 mwH auf Konecny aaO, 77). Jedenfalls dürfe das Konkursgericht dem Drittschuldner keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einen allfälligen Prozess nicht vorzugreifen.
Sofern erforderlich sei, das Bestehen geltend gemachter Aus- bzw
Absonderungsrechte
im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit des Zahlungsplans im Vorprüfungsverfahren oder im Bestätigungsverfahren zu beurteilen, handle es sich um eine bloße Vorfragenbeurteilung, die keine rechtskräftige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des behaupteten Vorrechts an Schuldnereinkommen nach sich ziehe, zumal der Aus- bzw
Absonderungsberechtigte
im Bestätigungsverfahren insoweit keine Parteistellung genieße.
Diese Ausführungen überzeugen, sodass der erkennende Senat nicht mehr an seiner in 8 Ob 4/04b vertretenen Ansicht festhält, dass über das Erlöschen oder den Fortbestand von Aus- oder
Absonderungsrechten
nach § 113a KO in Beschlussform zu entscheiden sei. Der erkennende Senat schließt sich nunmehr der von Konecny und Kodek vertretenen Meinung an, dass dem Konkursgericht keine Kompetenz zur beschlussmäßigen Feststellung (des Erlöschens) von Aus- oder
Absonderungsrechten
im Sinn des § 113a KO zukommt.Diese Ausführungen überzeugen, sodass der erkennende Senat nicht mehr an seiner in 8 Ob 4/04b vertretenen Ansicht festhält, dass über das Erlöschen oder den Fortbestand von Aus- oder
Absonderungsrechten
nach Paragraph 113 a, KO in Beschlussform zu entscheiden sei. Der erkennende Senat schließt sich nunmehr der von Konecny und Kodek vertretenen Meinung an, dass dem Konkursgericht keine Kompetenz zur beschlussmäßigen Feststellung (des Erlöschens) von Aus- oder
Absonderungsrechten im Sinn des Paragraph 113 a, KO zukommt.
Die ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher ersatzlos zu beheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 173 Abs 1 KO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 173, Absatz eins, KO.