Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Haftung der Gemeinde als Kindergartenerhalterin für ein Fehlverhalten einer Kindergärtnerin bzw Kindergartenleiterin bejaht (1 Ob 42/79, 1 Ob 8/91, 1 Ob 107/06a). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Kindergärtnerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit funktionell für die Gemeinde tätig wird, die den Kindergarten betreibt und erhält. Es ist daher der Gemeinde das Verschulden dieser Person zuzurechnen (1 Ob 107/06a). Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB (vgl 1 Ob 42/79, 1 Ob 8/91). Die vom Berufungsgericht als wesentlich genannte Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Hätte sich die Beklagte einer anderen Person als einer Bediensteten des fördernden Landes Niederösterreich als Kindergartenleiterin bedient, so bestünde wohl auch für die Beklagte kein Zweifel, dass diese Person im Sinne der ständigen Judikatur den Weisungen (Anordnungen) der Beklagten unterläge (RIS-Justiz RS00284447). Bedient sich nun die beklagte Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Landesbediensteten, so kann deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit seinen weisungsrechtlichen Besonderheiten dem Vertragspartner der Gemeinde gegenüber keine andere Beurteilung der Rechtsstellung der die Pflichten der Gemeinde Erfüllenden bewirken.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Haftung der Gemeinde als Kindergartenerhalterin für ein Fehlverhalten einer Kindergärtnerin bzw Kindergartenleiterin bejaht (1 Ob 42/79, 1 Ob 8/91, 1 Ob 107/06a). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Kindergärtnerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit funktionell für die Gemeinde tätig wird, die den Kindergarten betreibt und erhält. Es ist daher der Gemeinde das Verschulden dieser Person zuzurechnen (1 Ob 107/06a). Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß Paragraph 1313 a, ABGB vergleiche 1 Ob 42/79, 1 Ob 8/91). Die vom Berufungsgericht als wesentlich genannte Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Hätte sich die Beklagte einer anderen Person als einer Bediensteten des fördernden Landes Niederösterreich als Kindergartenleiterin bedient, so bestünde wohl auch für die Beklagte kein Zweifel, dass diese Person im Sinne der ständigen Judikatur den Weisungen (Anordnungen) der Beklagten unterläge (RIS-Justiz RS00284447). Bedient sich nun die beklagte Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Landesbediensteten, so kann deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit seinen weisungsrechtlichen Besonderheiten dem Vertragspartner der Gemeinde gegenüber keine andere Beurteilung der Rechtsstellung der die Pflichten der Gemeinde Erfüllenden bewirken.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hält sich daher im Rahmen der dargelegten Judikatur.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.