Soweit die Revision einwendet, das Klagebegehren sei unschlüssig, ist sie auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Das Begehren ist nachvollziehbar. Es ist klar, aus welchen Forderungen es sich zusammensetzt.
Dem Einwand, die Beklagte habe ihre Zahlung nicht gewidmet und damit von allen der Versicherungsleistung unterliegenden Gegenständen den Zeitwert beglichen, sodass nur mehr die Differenz zum Neuwert offen sein könne, kommt keine Berechtigung zu. Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene Widmungserklärung, die ausdrücklich, aber auch schlüssig abgegeben werden kann (9 ObA 183/01d, RIS-Justiz RS0033523). Ausgehend von den Feststellungen errechnete der zuständige Schadensreferent der Beklagten die Höhe der von ihr letztlich bezahlten Versicherungsleistung. Die Beklagte bezweifelte unter anderem die Eigentümereigenschaft der Versicherungsnehmerin an den zerstörten Sachen, was sie nunmehr zu Recht nicht weiter aufrecht hält. Durch die Offenlegung, wie sich der dennoch von ihr überwiesene Betrag errechnet, ergibt sich in dem hier vorliegenden Fall eine schlüssige Widmungserklärung, sodass durch die Zahlung der Beklagten die von ihrem zuständigen Sachbearbeiter bezeichneten Forderungen getilgt wurden.
Die Parteien vereinbarten in Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Nach ständiger Rechtsprechung begründet dies keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung (7 Ob 262/05p, 7 Ob 85/05h; RIS-Justiz RS0081840, RS0081460
). Die Vereinbarung einer solchen Klausel ermöglicht es dem Versicherer zwar nicht, die Wiederherstellung zu erzwingen, es wird aber mittelbar ein Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung der Wiederherstellung die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert erhält. Die Fälligkeit dieser Differenz ist also bis zur Sicherung der Wiederherstellung aufgeschoben (7 Ob 65/05t, 7 Ob 85/05h; RIS-Justiz RS0111471; RS0120710). Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist (§ 97 VersVG).Die Parteien vereinbarten in Teil F Artikel 15 Punkt 2, ABVB 2002/I eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Nach ständiger Rechtsprechung begründet dies keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung (7 Ob 262/05p, 7 Ob 85/05h; RIS-Justiz RS0081840,
RS0081460). Die Vereinbarung einer solchen Klausel ermöglicht es dem Versicherer zwar nicht, die Wiederherstellung zu erzwingen, es wird aber mittelbar ein Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung der Wiederherstellung die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert erhält. Die Fälligkeit dieser Differenz ist also bis zur Sicherung der Wiederherstellung aufgeschoben (7 Ob 65/05t, 7 Ob 85/05h; RIS-Justiz RS0111471; RS0120710). Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist (Paragraph 97, VersVG).
Es entspricht dem herrschenden Meinungsstand, dass bei der Beurteilung, wann die Wiederherstellung „gesichert" ist, keine hundertprozentige Sicherheit verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vereinbarungen und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (7 Ob 65/05t, 7 Ob 85/05h, 7 Ob 262/05p; RIS-Justiz RS0112327). Mangels genauer gesetzlicher (und auch vertraglicher) Festlegungen kommt es für die Frage der Sicherstellung auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei auch die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind (7 Ob 65/05t, 7 Ob 85/05h, je mwN; RIS-Justiz RS0112327). Die Sicherstellung erfolgt auch noch fristgerecht, wenn bei einem Ratenkauf Teilzahlungen erst nach Fristende fällig werden (Martin, Sachversicherungsrecht³, R IV, Rn 34; Dörner/Staudinger in BK, § 97 VersVG, Rn 35).Es entspricht dem herrschenden Meinungsstand, dass bei der Beurteilung, wann die Wiederherstellung „gesichert" ist, keine hundertprozentige Sicherheit verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vereinbarungen und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (7 Ob 65/05t, 7 Ob 85/05h, 7 Ob 262/05p; RIS-Justiz RS0112327). Mangels genauer gesetzlicher (und auch vertraglicher) Festlegungen kommt es für die Frage der Sicherstellung auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei auch die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind (7 Ob 65/05t, 7 Ob 85/05h, je mwN; RIS-Justiz RS0112327). Die Sicherstellung erfolgt auch noch fristgerecht, wenn bei einem Ratenkauf Teilzahlungen erst nach Fristende fällig werden (Martin, Sachversicherungsrecht³, R römisch vier, Rn 34; Dörner/Staudinger in BK, Paragraph 97, VersVG, Rn 35).
Die vom Obersten Gerichtshof bislang nicht beantwortete Frage ist hier, zunächst, ob ein Ankauf unter Eigentumsvorbehalt die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung sichert. Der im Gesetz nicht besonders geregelte Eigentumsvorbehalt stellt den Eigentumsübergang unter die ausdrückliche Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Kauf ist unbedingt abgeschlossen, an ihn sind alle Vertragsteile gebunden. Solange allerdings der Preis nicht voll bezahlt ist, herrscht ein Schwebezustand, welcher eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer (RIS-Justiz RS0020420). Mit der Vollzahlung geht das Eigentum ohne jeden weiteren Übertragungsakt auf den Käufer über (RIS-Justiz RS0020271). Der Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion. Im Hinblick auf die Eigenart der Eigentumsanwartschaft und die Tatsache, dass der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, Eigentümer wird, ohne dass dies der Verkäufer verhindern könnte oder dazu noch etwas beitragen müsste, billigt ihm die Rechtsprechung eine Stellung zu, welche über jene eines bloßen Forderungsberechtigten hinausgeht (RIS-Justiz RS0020420).
Wird also eine Sache unter Eigentumsvorbehalt vom Versicherungsnehmer gekauft, so ist dieser durch den Vertrag bereits zur vollständigen Kaufpreiszahlung verpflichtet. Sein Eigentumserwerb hängt nur mehr von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ab. Damit ist aber - im Sinne der oben dargelegten Grundsätze - der Eigentumserwerb und damit die Wiederbeschaffung ausreichend gesichert. Die Situation stellt sich unter dem hier zu beurteilenden Aspekt, dass nämlich eine ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherungsnehmers nicht eintreten soll, nicht anders dar, als hätte der Versicherungsnehmer die Sache auf Raten gekauft oder zur Finanzierung des Ankaufes einen Kredit aufgenommen oder die Sache nach dem Kauf zur Besicherung eines Kredites verpfändet, da auch in diesem Fall wirtschaftlich gesehen der Wert der wiederbeschafften Sache nicht unmittelbar im Vermögen des Versicherungsnehmers verbleibt. Wesentlich ist, dass der Vorbehaltskäufer durch die Vollzahlung bedingt schon Eigentümer der Sache ist.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz feststeht, dass mangels entsprechender Zahlungen der Eigentumsvorbehalt schlagend wurde. Die Eigentümerin (= Klägerin) verkaufte die Sachen an einen Dritten, sodass weiters feststeht, dass die Versicherungsnehmerin letztlich nicht Eigentümerin wird. Es kommt also darauf an, welcher der entscheidende Beurteilungszeitpunkt für die Sicherstellung der Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung ist. Eine ganz oder teilweise ausgezahlte Neuwertspanne kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, die zunächst sichergestellte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sei schließlich doch nicht erfolgt. Da nach der Gesetzes- und Bedingungslage keine restlose Sicherheit verlangt werden kann, muss der Versicherer einen gewissen Prozentsatz von Fällen in Kauf nehmen, in denen die Wiederherstellung später schließlich dennoch unterbleibt (Martin aaO § 97 VVG Rn 39). Eine hundertprozentige Sicherheit kann nicht verlangt werden (Kollhosser in Prölss/Martin27, § 97 VVG, Rz 14), das Gesetz bürdet dem Versicherer ein gewisses Restrisiko auf (Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit, 149). Martin, aaO, Rn 39, vertritt die Ansicht, dass der Versicherer sich „möglicherweise" nicht auf die weggefallene Sicherstellung berufen kann, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt schon im Verzug war.Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz feststeht, dass mangels entsprechender Zahlungen der Eigentumsvorbehalt schlagend wurde. Die Eigentümerin (= Klägerin) verkaufte die Sachen an einen Dritten, sodass weiters feststeht, dass die Versicherungsnehmerin letztlich nicht Eigentümerin wird. Es kommt also darauf an, welcher der entscheidende Beurteilungszeitpunkt für die Sicherstellung der Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung ist. Eine ganz oder teilweise ausgezahlte Neuwertspanne kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, die zunächst sichergestellte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sei schließlich doch nicht erfolgt. Da nach der Gesetzes- und Bedingungslage keine restlose Sicherheit verlangt werden kann, muss der Versicherer einen gewissen Prozentsatz von Fällen in Kauf nehmen, in denen die Wiederherstellung später schließlich dennoch unterbleibt (Martin aaO Paragraph 97, VVG Rn 39). Eine hundertprozentige Sicherheit kann nicht verlangt werden (Kollhosser in Prölss/Martin27, Paragraph 97, VVG, Rz 14), das Gesetz bürdet dem Versicherer ein gewisses Restrisiko auf (Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit, 149). Martin, aaO, Rn 39, vertritt die Ansicht, dass der Versicherer sich „möglicherweise" nicht auf die weggefallene Sicherstellung berufen kann, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt schon im Verzug war.
Ist die Wiederbeschaffung einmal sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwertes fällig. Der Versicherer ist dazu gehalten, fällige Forderungen zu befriedigen. Dies entspricht § 97 VersVG und dem Vertrag, wonach eben keine hundertprozentige Sicherheit für die Sicherstellung verlangt wird. Nicht geregelt ist hingegen, dass der Anspruch nachträglich erlöschen könnte. Die vorliegende Klausel unterscheidet sich von jener zu 7 Ob 103/01z dadurch, dass dort klargestellt wurde, dass es beim Ersatz nur des Zeitwertes endgültig zu verbleiben habe, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren unterbleibt. Ist also die Frage der Sicherstellung im oben aufgezeigten Sinn innerhalb der Frist zu bejahen, so besteht der fällig gewordene Anspruch auf Ersatz des Neuwertes auch dann, wenn sich ausnahmsweise einmal später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge dennoch die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung unterbleibt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Versicherungsnehmerin, die ihre Forderung an die Klägerin zedierte, Anspruch auf Bezahlung des Neuwertes für die unter Eigentumsvorbehalt angeschafften Sachen hat, sodass eine gesonderte Feststellung des Neuwertes dieser Sachen nicht relevant ist.Ist die Wiederbeschaffung einmal sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwertes fällig. Der Versicherer ist dazu gehalten, fällige Forderungen zu befriedigen. Dies entspricht Paragraph 97, VersVG und dem Vertrag, wonach eben keine hundertprozentige Sicherheit für die Sicherstellung verlangt wird. Nicht geregelt ist hingegen, dass der Anspruch nachträglich erlöschen könnte. Die vorliegende Klausel unterscheidet sich von jener zu 7 Ob 103/01z dadurch, dass dort klargestellt wurde, dass es beim Ersatz nur des Zeitwertes endgültig zu verbleiben habe, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren unterbleibt. Ist also die Frage der Sicherstellung im oben aufgezeigten Sinn innerhalb der Frist zu bejahen, so besteht der fällig gewordene Anspruch auf Ersatz des Neuwertes auch dann, wenn sich ausnahmsweise einmal später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge dennoch die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung unterbleibt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Versicherungsnehmerin, die ihre Forderung an die Klägerin zedierte, Anspruch auf Bezahlung des Neuwertes für die unter Eigentumsvorbehalt angeschafften Sachen hat, sodass eine gesonderte Feststellung des Neuwertes dieser Sachen nicht relevant ist.
Zutreffend verweist die Revisionswerberin aber darauf, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ob hinsichtlich des Regalsystems, der Lagereinrichtung, der Druckluftleitungen und der Waren und Vorräte tatsächlich Sachen dem gleichen Betriebs- bzw Verwendungszweck im Sinne des Teiles F Art 15.2 ABVB 2002/I dienend angeschafft wurden. Nach ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Klauseln müssen nicht die identen Sachen wieder angeschafft werden, es genügt, wenn die Sachen „gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" sind (7 Ob 262/05p; RIS-Justiz RS0117982). Die Wiederherstellungsklausel enthält kein Modernisierungsverbot, die neu angeschafften Sachen müssen aber von gleicher Gesamtgröße, vergleichbarer Zweckbestimmung und Art und Güte sein (Kollhosser aaO, § 97 VVG, Rn 8; Dörner/Staudinger aaO, § 97 VVG, Rn 23, Langheid in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz², § 97 VVG, RN 16). Dazu fehlen noch entsprechende Feststellungen. Das Erstgericht begnügte sich nämlich damit festzustellen, dass die Sachen (zum Teil) „nicht ident" seien, jedoch den „Gegebenheiten am neuen Firmenstandort" entsprachen bzw in „anderer Art und Weise wieder angeschafft" worden seien. Daraus lässt sich die notwendige Gleichartigkeit der wiederbeschafften Gegenstände nicht ableiten. Die neuen Örtlichkeiten könnten ebenso auch andere Gegenstände als gleichartige im oben dargelegten Sinn erfordern. Zu den Waren und Vorräten fehlt überhaupt eine Feststellung, ob sich unter den im Konkursverfahren genannten Waren auch wiederbeschaffte befanden und ob diese vergleichbar mit den zerstörten waren. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht dazu genauere Feststellungen zu treffen haben, bevor über die Rechtssache abschließend entschieden werden kann. Nur für den Fall, dass das Erstgericht keine Feststellungen treffen sollte, aus denen sich die Gleichartigkeit der Sachen ableiten ließe, müsste es Feststellungen zum Zeitwert jener zerstörten oder beschädigten Gegenstände treffen, für die die Beklagte noch gar keine Zahlung geleistet hat.Zutreffend verweist die Revisionswerberin aber darauf, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ob hinsichtlich des Regalsystems, der Lagereinrichtung, der Druckluftleitungen und der Waren und Vorräte tatsächlich Sachen dem gleichen Betriebs- bzw Verwendungszweck im Sinne des Teiles F Artikel 15 Punkt 2, ABVB 2002/I dienend angeschafft wurden. Nach ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Klauseln müssen nicht die identen Sachen wieder angeschafft werden, es genügt, wenn die Sachen „gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" sind (7 Ob 262/05p; RIS-Justiz RS0117982). Die Wiederherstellungsklausel enthält kein Modernisierungsverbot, die neu angeschafften Sachen müssen aber von gleicher Gesamtgröße, vergleichbarer Zweckbestimmung und Art und Güte sein (Kollhosser aaO, Paragraph 97, VVG, Rn 8; Dörner/Staudinger aaO, Paragraph 97, VVG, Rn 23, Langheid in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz², Paragraph 97, VVG, RN 16). Dazu fehlen noch entsprechende Feststellungen. Das Erstgericht begnügte sich nämlich damit festzustellen, dass die Sachen (zum Teil) „nicht ident" seien, jedoch den „Gegebenheiten am neuen Firmenstandort" entsprachen bzw in „anderer Art und Weise wieder angeschafft" worden seien. Daraus lässt sich die notwendige Gleichartigkeit der wiederbeschafften Gegenstände nicht ableiten. Die neuen Örtlichkeiten könnten ebenso auch andere Gegenstände als gleichartige im oben dargelegten Sinn erfordern. Zu den Waren und Vorräten fehlt überhaupt eine Feststellung, ob sich unter den im Konkursverfahren genannten Waren auch wiederbeschaffte befanden und ob diese vergleichbar mit den zerstörten waren. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht dazu genauere Feststellungen zu treffen haben, bevor über die Rechtssache abschließend entschieden werden kann. Nur für den Fall, dass das Erstgericht keine Feststellungen treffen sollte, aus denen sich die Gleichartigkeit der Sachen ableiten ließe, müsste es Feststellungen zum Zeitwert jener zerstörten oder beschädigten Gegenstände treffen, für die die Beklagte noch gar keine Zahlung geleistet hat.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.