Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 1 UWG abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
1.1. Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten in Teilen übernommene Seitenbeschreibungssprache HTML zu Unrecht nicht als eigentümlich und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk beurteilt.
1.2. Nach § 2 Z 1, § 40a UrhG sind Computerprogramme Werke der Literatur (und damit urheberrechtlich geschützt), wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung (4 Ob 282/99w = MR 1999, 346; 4 Ob 35/05h; Kucsko, Geistiges Eigentum [2003] 1115). Computerprogramme sind häufig mühevolle, unter entsprechendem Arbeitsaufwand hergestellte Leistungen (4 Ob 35/05h). Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen, wie dies der Fall ist, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann (4 Ob 45/05d = MR 2005, 379 [Walter] - TerraCAD mwN).1.2. Nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 40 a, UrhG sind Computerprogramme Werke der Literatur (und damit urheberrechtlich geschützt), wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung (4 Ob 282/99w = MR 1999, 346; 4 Ob 35/05h; Kucsko, Geistiges Eigentum [2003] 1115). Computerprogramme sind häufig mühevolle, unter entsprechendem Arbeitsaufwand hergestellte Leistungen (4 Ob 35/05h). Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen, wie dies der Fall ist, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann (4 Ob 45/05d = MR 2005, 379 [Walter] - TerraCAD mwN).
1.3. Nach den Feststellungen ist das Beschreiben der - von der Beklagten später in wesentlichen Teilen übernommenen - Codesequenzen der Beschreibungssprache HTML eine routinemäßige, alltägliche Leistung; gleiches gilt sinngemäß für die Programmierleistung betreffend die übernommene JavaScript-Funktion. In beiden Fällen liegt keine individuell geprägte Problemlösung vor.
1.4. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend das Bestehen urheberrechtlicher Ansprüche mangels Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung iSd § 1 UrhG verneint. Auch die Rechtsmittelwerberin räumt ein, dass bei HTML als statisch beschreibender Layoutsprache nur ein enger Spielraum für individuelle Gestaltung besteht. Soweit sie die schöpferische Individualität aus der Verbindung von HTML-Code und JavaScript-Code abzuleiten versucht, übersieht sie, dass die Beklagte den übernommenen JavaScript-Code für eine Funktion verwendet hat, deren Grundschema im Internet als „public domain software" allgemein verfügbar ist und somit auf keiner schöpferischen Leistung der Klägerin beruht.1.4. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend das Bestehen urheberrechtlicher Ansprüche mangels Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung iSd Paragraph eins, UrhG verneint. Auch die Rechtsmittelwerberin räumt ein, dass bei HTML als statisch beschreibender Layoutsprache nur ein enger Spielraum für individuelle Gestaltung besteht. Soweit sie die schöpferische Individualität aus der Verbindung von HTML-Code und JavaScript-Code abzuleiten versucht, übersieht sie, dass die Beklagte den übernommenen JavaScript-Code für eine Funktion verwendet hat, deren Grundschema im Internet als „public domain software" allgemein verfügbar ist und somit auf keiner schöpferischen Leistung der Klägerin beruht.
2.1. Die Klägerin hat ihre Ansprüche schon in der Klage auch auf § 1 UWG gestützt und ein entsprechendes Sachvorbringen (Kopie bzw Übernahme von Dateien aus dem Programm der Klägerin) erstattet. Sie verweist in der Revision darauf, dass die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt habe, weil sie ein fremdes Arbeitsergebnis in wesentlichen Teilen übernommen und sich damit erheblichen Aufwand erspart habe.2.1. Die Klägerin hat ihre Ansprüche schon in der Klage auch auf Paragraph eins, UWG gestützt und ein entsprechendes Sachvorbringen (Kopie bzw Übernahme von Dateien aus dem Programm der Klägerin) erstattet. Sie verweist in der Revision darauf, dass die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt habe, weil sie ein fremdes Arbeitsergebnis in wesentlichen Teilen übernommen und sich damit erheblichen Aufwand erspart habe.
2.2. Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigenen mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz zu machen, verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (RIS-Justiz RS0078341 [T4, T22, T25]). Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten (RIS-Justiz RS0078341 [T20]).2.2. Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigenen mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz zu machen, verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (RIS-Justiz RS0078341 [T4, T22, T25]). Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten (RIS-Justiz RS0078341 [T20]).
2.3. Nach den Feststellungen hat ein Mitarbeiter der Beklagten HTML-Codes von vier ASP-Dateien der Klägerin im Ausmaß von rund 35 % und einen JavaScript-Code - zusammen rund 10 bis 15 % der Gesamtprogrammierleistung - „übernommen". Er hatte Zugriff auf diese Codes, da sie in den generierten Outputfiles dieser Dateien enthalten waren. Der Mitarbeiter der Beklagten hat die Codes damit entweder abgeschrieben oder kopiert; er hat daher Vervielfältigungsmethoden eingesetzt, um das Arbeitsergebnis der Klägerin (teilweise) zu übernehmen. Eine solche glatte Übernahme in wesentlichen Teilen genügt bereits, um die Sittenwidrigkeit zu bejahen: Die Beklagte hat sich durch ihr unlauteres Verhalten einen nicht bloß unbedeutenden Programmieraufwand von 5,5 Stunden erspart und kann diesen spürbaren Kostenvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern für eigene geschäftliche Zwecke ausnützen.
2.4. Die Streitteile sind offenkundig Mitbewerber; beide erbringen Programmierleistungen. Konkurrenz hat die Beklagte der Klägerin bereits dadurch gemacht, dass sie kostengünstiger Leistungen anbieten konnte. Eine Konkurrenz in Bezug auf den Kunden, für den die übernommene Leistung erbracht wurde, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung - nicht notwendig. Andernfalls wäre eine (glatte) Leistungsübernahme nie sittenwidrig, wenn der Auftraggeber die Leistungen abgegolten hat.
2.5. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte mangels Gestaltungsspielraums gezwungen gewesen wäre, die Codes zu übernehmen. Sie hätte dasselbe Ergebnis auch auf andere Weise erreichen, aber jedenfalls selbst programmieren können. Bei der glatten Übernahme kann es im Übrigen - anders als bei der vermeidbaren Herkunftstäuschung (siehe dazu RIS-Justiz RS0078297
[T23]) - keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach „glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden. Der auf § 1 UWG beruhende Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der glatten Übernahme ihrer Arbeitsergebnisse durch die Beklagte besteht demnach zu Recht.2.5. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte mangels Gestaltungsspielraums gezwungen gewesen wäre, die Codes zu übernehmen. Sie hätte dasselbe Ergebnis auch auf andere Weise erreichen, aber jedenfalls selbst programmieren können. Bei der glatten Übernahme kann es im Übrigen - anders als bei der vermeidbaren Herkunftstäuschung (siehe dazu RIS-Justiz
RS0078297 [T23]) - keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach „glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden. Der auf Paragraph eins, UWG beruhende Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der glatten Übernahme ihrer Arbeitsergebnisse durch die Beklagte besteht demnach zu Recht.
2.6. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klare und deutliche - auch vom Begehren abweichende - Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht aber stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten (4 Ob 32/03i). Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a).2.6. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klare und deutliche - auch vom Begehren abweichende - Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht aber stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von Paragraph 405, ZPO gezogenen Grenzen zu halten (4 Ob 32/03i). Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a).
2.8. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]). Dieser liegt hier in der Übernahme von Codesequenzen aus von der Klägerin programmierten Dateien, die Teil eines Computerprogramms der Klägerin zur Darstellung einer Gebrauchtwagenbörse im Internet sind. Auf diese Verletzungshandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen gestützt, weshalb die erforderliche Neufassung des Unterlassungsbegehrens im Begehren der Klägerin Deckung findet. Die von den unlauteren Handlungen betroffenen Dateien, deren Verwendung die Beklagte zu unterlassen hat, ergeben sich aus dem Gutachten ON 27 (Tabelle 1, S 8), das bereits den Vorinstanzen als Grundlage entsprechender Feststellungen diente.
3.1. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zusteht (vgl RIS-Justiz RS0079184). Der Beseitigungsanspruch kann auch zur Vernichtung bestimmter Gegenstände führen, sofern die Beseitigung nicht anders möglich ist (4 Ob 2055/96a).3.1. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zusteht vergleiche RIS-Justiz RS0079184). Der Beseitigungsanspruch kann auch zur Vernichtung bestimmter Gegenstände führen, sofern die Beseitigung nicht anders möglich ist (4 Ob 2055/96a).
3.2. Im Anlassfall ist das von der Klägerin angestrebte Rechtsschutzziel, einen fortdauernden Störungszustand zu verhindern, schon durch Löschen der aus unlauter übernommenen Codesequenzen gewonnenen Dateien von den im Besitz der Beklagten befindlichen Datenträgern erreicht; einer Vernichtung der Datenträger selbst bedarf es nicht. Dem Beseitigungsbegehren war daher nur im angeordneten Umfang stattzugeben.
4. Um dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruchs gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern, gewährt die Rechtsprechung auch in Fällen sittenwidriger unmittelbarer Leistungsübernahme einen Anspruch auf Rechnungslegung (4 Ob 78/94 = SZ 67/207; siehe ferner RIS-Justiz RS0076504; Nachweise auch bei Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 16 Rz 52). Das hinreichend konkrete Begehren des Klägers erweist sich daher auch in diesem Punkt als berechtigt.4. Um dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruchs gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern, gewährt die Rechtsprechung auch in Fällen sittenwidriger unmittelbarer Leistungsübernahme einen Anspruch auf Rechnungslegung (4 Ob 78/94 = SZ 67/207; siehe ferner RIS-Justiz RS0076504; Nachweise auch bei Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann, UWG Paragraph 16, Rz 52). Das hinreichend konkrete Begehren des Klägers erweist sich daher auch in diesem Punkt als berechtigt.
5. Zum Anspruch auf Zahlung von 4.000 EUR hat die Klägerin in der Klage vorgebracht, die Beklagte habe sich durch „Übernahme von Quellcodes drei Personentage" erspart, die mit dem begehrten Betrag zu bewerten seien; nach Erörterung durch das Gericht hat die Klägerin nur ergänzt, diesen Entgeltanspruch „zunächst auf das Urheberrechtsgesetz", aber auch „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" zu stützen (AS 135). Da eine Übernahme von Quellcodes durch die Beklagte nicht feststeht, ist das Zahlungsbegehren schon aus diesem Grund nicht berechtigt. Die Begehren auf Gewinnherausgabe infolge Eingriffs in Werknutzungsrechte der Klägerin und auf pauschalierten Schadenersatz gem § 87 Abs 3 UrhG sind mangels Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung der Klägerin (siehe zuvor Punkt 1.4.) unbegründet.5. Zum Anspruch auf Zahlung von 4.000 EUR hat die Klägerin in der Klage vorgebracht, die Beklagte habe sich durch „Übernahme von Quellcodes drei Personentage" erspart, die mit dem begehrten Betrag zu bewerten seien; nach Erörterung durch das Gericht hat die Klägerin nur ergänzt, diesen Entgeltanspruch „zunächst auf das Urheberrechtsgesetz", aber auch „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" zu stützen (AS 135). Da eine Übernahme von Quellcodes durch die Beklagte nicht feststeht, ist das Zahlungsbegehren schon aus diesem Grund nicht berechtigt. Die Begehren auf Gewinnherausgabe infolge Eingriffs in Werknutzungsrechte der Klägerin und auf pauschalierten Schadenersatz gem Paragraph 87, Absatz 3, UrhG sind mangels Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung der Klägerin (siehe zuvor Punkt 1.4.) unbegründet.
6. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat mit ihren Begehren auf Unterlassung, Beseitigung und Rechnungslegung obsiegt (das geringfügige Unterliegen im Beseitigungsbegehrens fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht), woraus sich eine Obsiegensquote von 20.000 EUR zu 8.000 EUR = rund 70 % ergibt. Die Beklagte hat der Klägerin daher 40 % ihrer Vertretungskosten und 70 % der Barauslagen (Pauschalgebühr) zu ersetzen; die Sachverständigen-Gebühr haben die Parteien anteilig nach ihrer Obsiegensquote - unter Anrechnung der jeweils bereits bezahlten Sachverständigengebühr - zu tragen. Gleiches gilt im Rechtsmittelverfahren sinngemäß.6. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat mit ihren Begehren auf Unterlassung, Beseitigung und Rechnungslegung obsiegt (das geringfügige Unterliegen im Beseitigungsbegehrens fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht), woraus sich eine Obsiegensquote von 20.000 EUR zu 8.000 EUR = rund 70 % ergibt. Die Beklagte hat der Klägerin daher 40 % ihrer Vertretungskosten und 70 % der Barauslagen (Pauschalgebühr) zu ersetzen; die Sachverständigen-Gebühr haben die Parteien anteilig nach ihrer Obsiegensquote - unter Anrechnung der jeweils bereits bezahlten Sachverständigengebühr - zu tragen. Gleiches gilt im Rechtsmittelverfahren sinngemäß.