Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 11Os101/06x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os101/06x

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jeanette Ottilie M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Mai 2006, GZ 122 Hv 2/06t-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jeanette Ottilie M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat sie

1) am 6. Juni 2005 in Wien fremde bewegliche (im Spruch beschriebene) Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedoch 3.000 EUR nicht übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten der R***** GesmbH & Co KG durch Eindringen in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel sowie durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

2) fremde Sachen in einem 3.000 EUR nicht übersteigenden Wert dadurch beschädigt, dass sie mehrere Flachbildschirme und Bürogegenstände der R***** GesmbH & Co KG zu Boden warf.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die Anträge auf Beischaffung einer handschriftlich verfassten Vollmacht, Vernehmung der Zeugen Eberhard K***** und Norbert H***** sowie auf Beiziehung eines EDV-Sachverständigen zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung eines Antrages begründet nur dann Nichtigkeit iSd Ziffer 4,, wenn hiedurch Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden. Daraus folgt insbesondere für Beweisanträge, dass ein solcher nur zuzulassen ist, wenn der durch die Beweisaufnahme nachzuweisende Umstand geeignet ist, die Lösung der Tatfrage maßgeblich zu beeinflussen. Um einerseits dem Gericht die Entscheidung über die Zulassung eines Beweises, andererseits dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung dieser Entscheidung unter dem Aspekt der Wahrung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, müssen daher Beweismittel und Beweisthema sowie, sofern dies nicht offensichtlich ist, dessen Entscheidungserheblichkeit angeführt und begründet werden, gegebenenfalls, soweit nicht unmittelbar einsichtig, aber auch die Beweistauglichkeit, also konkrete Gründe, weshalb aus der beantragten Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwartet werden kann. Erkundungsbeweise, das sind Beweismittel, die darüber Aufschluss geben sollen, ob sich aus ihnen ein entscheidungserheblicher Umstand oder eine Basis für weiterführende Anträge ergeben könnten, sind überdies unzulässig. Den angeführten Anforderungen werden die Anträge, deren Ablehnung in der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt wird, nicht gerecht. So lässt der Antrag des Verteidigers, ihm eine Frist von drei Wochen „zur Beischaffung der handschriftlich verfassten Vollmacht" einzuräumen (S 205), die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen. Selbst unter der durch die Aussage der Zeugin Monika T***** (S 201) indizierten Annahme, dass durch diese Vollmacht der Nachweis versucht wird, dass die Beschwerdeführerin sich zur Tatzeit in Ungarn aufgehalten habe, fehlt es an der geforderten Beweistauglichkeit, zumal ungewiss ist, ob diese angeblich am Tag der Tat in Ungarn verfasste Vollmacht überhaupt datiert ist (S 201 f). Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Eberhard K***** hätte angesichts der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannten Verfahrensergebnisse einer fundierten Begründung bedurft, weshalb dieser Zeuge ausgerechnet den 6. August 2005 als jenen Tag bestätigen können sollte, an welchem sich die Angeklagte in Ungarn aufgehalten haben will.

Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Norbert H***** „zur Frage der Probleme am PC in der Firma" (S 205 f) enthält weder ein konkretes Beweisthema noch eine Begründung für die Entscheidungserheblichkeit dieser Beweisaufnahme. Gleiches gilt für den Antrag auf Beiziehung eines „EDV-Sachverständigen zum Beweis dafür, dass Defekte offensichtlich aufgetreten sind in der Computeranlage und die Liste nicht ausreicht, um mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu einer Verurteilung führen zu können" (S 209). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Mit dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen, auf die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bezugnehmenden Vorwurf, das Gericht habe das Vermögen der Beschwerdeführerin und deren Einkommen (welches im Übrigen ihrer Verantwortung gemäß festgestellt wurde: US 5) unerörtert gelassen, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt. Weil die Tatrichter die Annahme des Bereicherungsvorsatzes nicht mit der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Angeklagten begründeten, waren sie auch nicht verhalten, sich mit den dazu vorliegenden Angaben auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin trachtet mit ihrem Vorbringen in Wahrheit lediglich, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Der unter demselben Nichtigkeitsgrund vorgebrachte Einwand, die Ansicht des Erstgerichtes, wonach es denkunmöglich sei, dass der zeitliche Zusammenhang der Verwendung eines nicht (der Angeklagten) zugeordneten Schlüssels mit der Verwendung des Schlüssels der Angeklagten sowie die Tatsache der Aktivierung des Computers der Angeklagten reine Zufälle seien, sei unbegründet geblieben, betrifft keine entscheidende, dh schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache, sondern eine beweiswürdigende Überlegung der Tatrichter und ist somit einer Anfechtung aus Ziffer 5, entzogen.

Die Beschwerdeargumentation zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich insbesondere mit der Thematisierung möglicher Kenntnis Dritter über das EDV-Benutzerpasswort der Angeklagten in spekulativen, primär auf Mutmaßungen gestützten Beweiserwägungen, zeigt aber keine Verfahrensergebnisse auf, die Anlass zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen geben könnten.

Der Einwand, das Erstgericht habe Beweisquellen ungenutzt gelassen, legt nicht dar, wodurch die Beschwerdeführerin diesbezüglich an der Ausübung ihres Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; jüngst 11 Os 93/06w).

Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich orientieren sich mit dem auf den Schuldspruch 2 bezogenen Einwand, die Angeklagte könne die Tür zum Chefzimmer nicht aufgebrochen haben und es sei die Funktionsweise des angeblich widerrechtlich erlangten „hot key" nicht festgestellt worden, nicht am Urteilssachverhalt, trachten vielmehr, ihn in Zweifel zu ziehen, und bringen damit diesen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzesgemäß zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E82976 11Os101.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00101.06X.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20061219_OGH0002_0110OS00101_06X0000_000

Navigation im Suchergebnis