Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Nach § 228 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder Recht alsbald festgestellt werde. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die Beklagte ist demgegenüber weiterhin der Auffassung, dass der Kläger nicht auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes klage, sondern nur ein einzelnes Element der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung herausgreife; weiters verneint sie sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.1. Nach Paragraph 228, ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder Recht alsbald festgestellt werde. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die Beklagte ist demgegenüber weiterhin der Auffassung, dass der Kläger nicht auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes klage, sondern nur ein einzelnes Element der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung herausgreife; weiters verneint sie sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
1.1. Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand; weiters fallen darunter auch die einzelnen rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (RIS-Justiz RS0039223, RS0039053, RS0038986; zuletzt etwa 6 Ob 335/00h und 8 ObA 36/05k; Fasching in Fasching² § 228 ZPO Rz 38 f). Gegenstand der Feststellung ist maW der Bestand oder Nichtbestand der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsbeziehung (7 Ob 530/85).1.1. Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand; weiters fallen darunter auch die einzelnen rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (RIS-Justiz RS0039223, RS0039053, RS0038986; zuletzt etwa 6 Ob 335/00h und 8 ObA 36/05k; Fasching in Fasching² Paragraph 228, ZPO Rz 38 f). Gegenstand der Feststellung ist maW der Bestand oder Nichtbestand der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsbeziehung (7 Ob 530/85).
Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf Nutzungsrechte nach § 11 des Gesamtvertrags für ständige Mitarbeiter bei österreichischen Tageszeitungen berufen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten solche Nutzungsrechte nicht zustehen. Damit macht er das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses geltend, das die Beklagte aus bestimmten Tatsachen - nämlich aus der Eigenschaft des Klägers als freier Mitarbeiter iSv § 16 JournG - abgeleitet hat und das inhaltlich - durch die Festlegung der konkreten Rechte und Pflichten in § 11 des Gesamtvertrags - genau bestimmt ist. Damit besteht kein Zweifel, dass die Klage ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft.Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf Nutzungsrechte nach Paragraph 11, des Gesamtvertrags für ständige Mitarbeiter bei österreichischen Tageszeitungen berufen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten solche Nutzungsrechte nicht zustehen. Damit macht er das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses geltend, das die Beklagte aus bestimmten Tatsachen - nämlich aus der Eigenschaft des Klägers als freier Mitarbeiter iSv Paragraph 16, JournG - abgeleitet hat und das inhaltlich - durch die Festlegung der konkreten Rechte und Pflichten in Paragraph 11, des Gesamtvertrags - genau bestimmt ist. Damit besteht kein Zweifel, dass die Klage ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft.
Soweit Teile des Klagsvorbringens ein weitergehendes Rechtsschutzziel
erkennen lassen, nämlich dass überhaupt keine (weiteren)
Verwertungsrechte des Klägers bestünden, sind sie vom (insofern
eindeutigen) Klagebegehren nicht gedeckt. Ob solche Rechte bestehen,
wäre bei Unanwendbarkeit des Gesamtvertrags mangels konkreter
Vereinbarung nach dem Zweck der jeweiligen Rechtsübertragung zu
bestimmen (4 Ob 53/93 = ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe; zuletzt etwa
4 Ob 115/04x = MR 2005, 25 [Walter] mwN). Dazu ist hier aber nicht
Stellung zu nehmen.
Eine Feststellungsklage wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn man annähme, dass das Begehren des Klägers (nur) auf die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien offenkundig bestehenden Rechtsverhältnisses abzielte. Zwar ist ein Begehren auf Feststellung, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren sei, im Allgemeinen unzulässig (RIS-Justiz RS0038902). Das gilt aber nicht, wenn die rechtliche Qualifikation Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses (dh auf die Rechte und Pflichten der Parteien) hat. Aus diesem Grund hat die Rsp seit jeher Klagen auf Feststellung, dass ein bestimmtes Bestandverhältnis dem Mietrechtsgesetz (Mietengesetz) unterliege oder nicht unterliege, für zulässig gehalten (2 Ob 758/33 = SZ 15/228; RIS-Justiz RS0038878; zuletzt etwa 1 Ob 315/98z mwN; ausführlich und mwN Fasching in Fasching2 § 228 ZPO Rz 45 f); Gleiches wurde (im Ergebnis) für die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags angenommen (1 Ob 567/36 = Arb 4710).Eine Feststellungsklage wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn man annähme, dass das Begehren des Klägers (nur) auf die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien offenkundig bestehenden Rechtsverhältnisses abzielte. Zwar ist ein Begehren auf Feststellung, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren sei, im Allgemeinen unzulässig (RIS-Justiz RS0038902). Das gilt aber nicht, wenn die rechtliche Qualifikation Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses (dh auf die Rechte und Pflichten der Parteien) hat. Aus diesem Grund hat die Rsp seit jeher Klagen auf Feststellung, dass ein bestimmtes Bestandverhältnis dem Mietrechtsgesetz (Mietengesetz) unterliege oder nicht unterliege, für zulässig gehalten (2 Ob 758/33 = SZ 15/228; RIS-Justiz RS0038878; zuletzt etwa 1 Ob 315/98z mwN; ausführlich und mwN Fasching in Fasching2 Paragraph 228, ZPO Rz 45 f); Gleiches wurde (im Ergebnis) für die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags angenommen (1 Ob 567/36 = Arb 4710).
Die von der Beklagten gegen das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen. Es trifft zwar zu, dass „Einzelelemente" eines Rechtsverhältnisses nicht festgestellt werden können (1 Ob 1615/95; RIS-Justiz RS0039036
T8). Hier geht es aber nicht um solche Einzelelemente, sondern um das Nichtbestehen eines ganz bestimmten Rechtsverhältnisses (Einräumung von Verwertungsrechten iSv § 11 des Gesamtvertrags). Dass einzelne Rechtsfolgen dieses Rechtsverhältnisses möglicherweise aus anderen Gründen eingetreten sein könnten (hier: konkludente Einräumung bestimmter Verwertungsrechte), kann - wenn überhaupt - nur für die Beurteilung des rechtlichen Interesses von Bedeutung sein.Die von der Beklagten gegen das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen. Es trifft zwar zu, dass „Einzelelemente" eines Rechtsverhältnisses nicht festgestellt werden können (1 Ob 1615/95; RIS-Justiz
RS0039036 T8). Hier geht es aber nicht um solche Einzelelemente, sondern um das Nichtbestehen eines ganz bestimmten Rechtsverhältnisses (Einräumung von Verwertungsrechten iSv Paragraph 11, des Gesamtvertrags). Dass einzelne Rechtsfolgen dieses Rechtsverhältnisses möglicherweise aus anderen Gründen eingetreten sein könnten (hier: konkludente Einräumung bestimmter Verwertungsrechte), kann - wenn überhaupt - nur für die Beurteilung des rechtlichen Interesses von Bedeutung sein.
1.2. Das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass ein bestimmtes Recht nicht bestehe, ist nach stRsp dann gegeben, wenn der Gegner den Bestand des Rechts ernstlich behauptet (RIS-Justiz RS0038974, RS0039260 insb T1; zuletzt etwa 6 Ob 209/00d und 8 Ob 85/03p), und für den Kläger dadurch eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit entsteht (RIS-Justiz RS0039102). Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund des Standpunkts der Beklagten, dass ihr die Verwertungsrechte iSv § 11 des Gesamtvertrags zustünden, zweifellos erfüllt.1.2. Das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass ein bestimmtes Recht nicht bestehe, ist nach stRsp dann gegeben, wenn der Gegner den Bestand des Rechts ernstlich behauptet (RIS-Justiz RS0038974, RS0039260 insb T1; zuletzt etwa 6 Ob 209/00d und 8 Ob 85/03p), und für den Kläger dadurch eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit entsteht (RIS-Justiz RS0039102). Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund des Standpunkts der Beklagten, dass ihr die Verwertungsrechte iSv Paragraph 11, des Gesamtvertrags zustünden, zweifellos erfüllt.
Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). Denn durch die vorliegende Klage kann klargestellt werden, dass der Beklagten das von ihr behauptete Recht nicht zusteht, ohne dass dem Kläger die mit dem Risiko von Fehlinterpretationen belastete Aufgabe aufgebürdet wird, die der Beklagten im Einzelnen möglicherweise tatsächlich zustehenden Befugnisse genauer zu umschreiben (so in einem vergleichbaren Fall - unstrittiges Bestehen von Rechten an einer Wohnung, Klage auf Feststellung, dass es sich dabei um kein Fruchtgenussrecht handle - 8 Ob 51/03p). Es trifft zwar zu, dass das Feststellungsurteil wegen des auf einen bestimmten Anspruch beschränkten Streitgegenstands hier nicht jeden weiteren Streit vermeidet; eine streiteinschränkende Wirkung hat es aber entgegen den Ausführungen der Revision sehr wohl. Denn macht der Kläger nach einem Erfolg im Feststellungsprozess einzelne Ansprüche aus seinem Urheberrecht geltend, so ist der Beklagten der Einwand der von ihr behaupteten Rechtsübertragung durch den Gesamtvertrag abgeschnitten; umgekehrt kann die Beklagte eigene Ansprüche nicht mehr auf diesen rechtserzeugenden Sachverhalt stützen.
Schließlich steht dem rechtlichen Interesse auch nicht entgegen, dass der Kläger auch einzelne Leistungsklagen erheben könnte. Eine Feststellungsklage ist zwar in der Regel unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen könnte (RIS-Justiz RS0038817, RS0038849). Das gilt aber nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft würde, das heißt, wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0039021).
Im vorliegenden Fall hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich das Feststellungsurteil auf eine Vielzahl möglicher Ansprüche auswirken kann. Neben Unterlassungsansprüchen sind insbesondere Schadenersatz- und Entgeltansprüche denkbar. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass solche Ansprüche erst in Zukunft entstehen, etwa wenn die Beklagte die Lichtbilder des Klägers neuerlich veröffentlicht oder weitergibt. Schon aus diesem Grund kann das rechtliche Interesse an der den Rechtsgrund solcher Ansprüche betreffenden Feststellung zumindest im Zweifel nicht verneint werden.
1.3. Es liegen daher sowohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis als auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung vor. Aus diesem Grund ist inhaltlich zu prüfen, ob die vom Kläger bestrittenen Verwertungsrechte nach § 11 des Gesamtvertrags bestehen. Diese Prüfung liegt letztlich auch im Interesse der Beklagten, wäre doch bei einer inhaltlich begründeten Abweisung der Klage der Bestand dieses Rechtsverhältnisses bindend festgestellt (vgl RIS-Justiz RS0039157).1.3. Es liegen daher sowohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis als auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung vor. Aus diesem Grund ist inhaltlich zu prüfen, ob die vom Kläger bestrittenen Verwertungsrechte nach Paragraph 11, des Gesamtvertrags bestehen. Diese Prüfung liegt letztlich auch im Interesse der Beklagten, wäre doch bei einer inhaltlich begründeten Abweisung der Klage der Bestand dieses Rechtsverhältnisses bindend festgestellt vergleiche RIS-Justiz RS0039157).
2. Strittig sind die Verwertungsrechte nach § 11 des auf § 17 JournG beruhenden Gesamtvertrags.2. Strittig sind die Verwertungsrechte nach Paragraph 11, des auf Paragraph 17, JournG beruhenden Gesamtvertrags.
2.1. Nach § 17 Abs 1 JournG können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze von ständigen freien Mitarbeitern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes durch Gesamtvertrag geregelt werden. Zum Abschluss solcher Verträge sind nach § 17 Abs 2 JournG kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Die Rechtswirkungen eines Gesamtvertrags gelten nach § 19 Abs 3 JournG auch für ständige freie Mitarbeiter, die selbst keiner der Gesamtvertragsparteien angehören, aber bei einem Medienunternehmen (Mediendienst) beschäftigt sind, das an den Vertrag gebunden ist. Nach § 16 Abs 1 JournG ist ständiger freier Mitarbeiter, wer - ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen - in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk) „an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt".2.1. Nach Paragraph 17, Absatz eins, JournG können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze von ständigen freien Mitarbeitern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes durch Gesamtvertrag geregelt werden. Zum Abschluss solcher Verträge sind nach Paragraph 17, Absatz 2, JournG kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Die Rechtswirkungen eines Gesamtvertrags gelten nach Paragraph 19, Absatz 3, JournG auch für ständige freie Mitarbeiter, die selbst keiner der Gesamtvertragsparteien angehören, aber bei einem Medienunternehmen (Mediendienst) beschäftigt sind, das an den Vertrag gebunden ist. Nach Paragraph 16, Absatz eins, JournG ist ständiger freier Mitarbeiter, wer - ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen - in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk) „an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt".
2.2. Diese Bestimmungen wurden mit BGBl I 1999/178 in das Journalistengesetz eingefügt. Grundlage dafür war ein Initiativantrag, der inhaltlich auf eine nicht umgesetzte Regierungsvorlage aus dem Jahr 1979 zurückging (19 BlgNR 15. GP). Nach dem Ausschussbericht zum Initiativantrag (2020 BlgNR 20. GP) sollte die Neuregelung journalistische Mitarbeiter erfassen, die zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen stehen, von diesem aber wirtschaftlich abhängig sind. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei anzunehmen, wenn der Mitarbeiter für bestimmte, wenn auch mehrere, Medienunternehmen (Mediendienste) tätig sei, nicht jedoch, wenn er Beiträge an eine nahezu unbegrenzte, ständig wechselnde Anzahl von Medienunternehmen bzw. Mediendiensten liefere oder am „freien Markt" anbiete. Entscheidend seien die in der Judikatur für die Qualifizierung einer Person als arbeitnehmerähnlich genannten Kriterien. Ein „Pressefotograf mit Gewerbeschein", der seine Werke am Markt anbiete und/oder laufend für wechselnde Auftraggeber tätig sei, werde nicht als ständiger freier Mitarbeiter anzusehen sein. 2.2. Diese Bestimmungen wurden mit BGBl römisch eins 1999/178 in das Journalistengesetz eingefügt. Grundlage dafür war ein Initiativantrag, der inhaltlich auf eine nicht umgesetzte Regierungsvorlage aus dem Jahr 1979 zurückging (19 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Nach dem Ausschussbericht zum Initiativantrag (2020 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode sollte die Neuregelung journalistische Mitarbeiter erfassen, die zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen stehen, von diesem aber wirtschaftlich abhängig sind. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei anzunehmen, wenn der Mitarbeiter für bestimmte, wenn auch mehrere, Medienunternehmen (Mediendienste) tätig sei, nicht jedoch, wenn er Beiträge an eine nahezu unbegrenzte, ständig wechselnde Anzahl von Medienunternehmen bzw. Mediendiensten liefere oder am „freien Markt" anbiete. Entscheidend seien die in der Judikatur für die Qualifizierung einer Person als arbeitnehmerähnlich genannten Kriterien. Ein „Pressefotograf mit Gewerbeschein", der seine Werke am Markt anbiete und/oder laufend für wechselnde Auftraggeber tätig sei, werde nicht als ständiger freier Mitarbeiter anzusehen sein.
Die letztgenannte Einschätzung wird, allerdings ohne weiter gehende Begründung, auch von der (spärlichen) Literatur zu § 16 JournG geteilt (Auner, Neuerungen im kollektiven Arbeitsrecht bei Tages- und Wochenzeitungen, MR 1999, 318, 319; vgl auch Dittrich, Die Journalistengesetz-Novelle - Ein Modell für ein Urhebervertragsrecht? in Dittrich (Hrsg), Beiträge zum Urheberrecht VI [2000] 87, 88). Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.Die letztgenannte Einschätzung wird, allerdings ohne weiter gehende Begründung, auch von der (spärlichen) Literatur zu Paragraph 16, JournG geteilt (Auner, Neuerungen im kollektiven Arbeitsrecht bei Tages- und Wochenzeitungen, MR 1999, 318, 319; vergleiche auch Dittrich, Die Journalistengesetz-Novelle - Ein Modell für ein Urhebervertragsrecht? in Dittrich (Hrsg), Beiträge zum Urheberrecht römisch sechs [2000] 87, 88). Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.
2.3. Die im Ausschussbericht genannte wirtschaftliche Abhängigkeit ist nach stRsp auch das zentrale Kriterium für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Stellung iSv § 51 Abs 3 Z 2 ASGG (9 ObA 43/99 = SZ 62/21; RIS-Justiz RS0086121). Demgegenüber sind die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte und der Besitz eines eigenen Gewerbescheins für die Beurteilung dieser Frage unerheblich (4 Ob 223/99v = SZ 72/142 mwN; RIS-Justiz RS0050822). Indizien für die wirtschaftliche Abhängigkeit sind ua eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung und das Angewiesensein auf die Entlohnung zur Bestreitung des Lebensunterhalts (RIS-Justiz RS0050781); weiters die Fremdbestimmung der Arbeit, die dann anzunehmen ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Auftraggeber zukommt und der Beschäftigte in Bezug auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Mindestmaß beschränkt ist (RIS-Justiz RS0085534).2.3. Die im Ausschussbericht genannte wirtschaftliche Abhängigkeit ist nach stRsp auch das zentrale Kriterium für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Stellung iSv Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG (9 ObA 43/99 = SZ 62/21; RIS-Justiz RS0086121). Demgegenüber sind die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einkünfte und der Besitz eines eigenen Gewerbescheins für die Beurteilung dieser Frage unerheblich (4 Ob 223/99v = SZ 72/142 mwN; RIS-Justiz RS0050822). Indizien für die wirtschaftliche Abhängigkeit sind ua eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung und das Angewiesensein auf die Entlohnung zur Bestreitung des Lebensunterhalts (RIS-Justiz RS0050781); weiters die Fremdbestimmung der Arbeit, die dann anzunehmen ist, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Auftraggeber zukommt und der Beschäftigte in Bezug auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Mindestmaß beschränkt ist (RIS-Justiz RS0085534).
2.4. Diese Kriterien sind auch für die Auslegung von § 16 JournG heranzuziehen. Denn die darin genannten Merkmale eines „ständigen freien Mitarbeiters" nehmen ebenfalls auf die wirtschaftliche Abhängigkeit Bezug. Eine solche Abhängigkeit wird bei einer bloß nebenberuflichen Tätigkeit meist nicht vorliegen, ebenso wenig bei Bestehen einer „unternehmerischen Struktur", zu der insbesondere das Vorhandensein von Mitarbeitern gehören kann. Umgekehrt liegt eine unternehmerische Struktur nicht schon dann vor, wenn eine Person aufgrund einer Gewerbeberechtigung tätig wird; ebenso wenig ist die sozialversicherungs- bzw steuerrechtliche Einordnung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Gestaltung der Tätigkeit auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom jeweiligen Vertragspartner schließen lässt.2.4. Diese Kriterien sind auch für die Auslegung von Paragraph 16, JournG heranzuziehen. Denn die darin genannten Merkmale eines „ständigen freien Mitarbeiters" nehmen ebenfalls auf die wirtschaftliche Abhängigkeit Bezug. Eine solche Abhängigkeit wird bei einer bloß nebenberuflichen Tätigkeit meist nicht vorliegen, ebenso wenig bei Bestehen einer „unternehmerischen Struktur", zu der insbesondere das Vorhandensein von Mitarbeitern gehören kann. Umgekehrt liegt eine unternehmerische Struktur nicht schon dann vor, wenn eine Person aufgrund einer Gewerbeberechtigung tätig wird; ebenso wenig ist die sozialversicherungs- bzw steuerrechtliche Einordnung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Gestaltung der Tätigkeit auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom jeweiligen Vertragspartner schließen lässt.
2.5. Diese Grundsätze gelten auch für Pressefotografen. Maßgebend ist daher nicht die formale Gestaltung der Geschäftsbeziehung, sondern die nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmende wirtschaftliche Abhängigkeit.
Im vorliegenden Fall bestand eine solche Abhängigkeit schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht nur einen zweiten ständigen Vertragspartner hatte, für den er ebenfalls drei Tage in der Woche arbeitete, sondern darüber hinaus „eine Vielzahl anderer Auftraggeber", für die er aufgrund von Einzelverträgen tätig wurde. Damit war er jedenfalls nicht auf die Einnahmen aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten angewiesen. Weiters arbeitete er gelegentlich mit Assistenten, verwendete eigene Kameras, verfügte sowohl über eine Büroorganisation als auch über ein „auf seine Bedürfnisse abgestimmtes" Fotostudio und war ungeachtet des (in Wahrheit ohnehin leistungsabhängigen) „Pauschalhonorars" bei der Annahme oder Ablehnung von Aufträgen frei. Damit besteht kein Zweifel, dass er kein „ständiger freier Mitarbeiters" iSv § 16 JournG war.Im vorliegenden Fall bestand eine solche Abhängigkeit schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht nur einen zweiten ständigen Vertragspartner hatte, für den er ebenfalls drei Tage in der Woche arbeitete, sondern darüber hinaus „eine Vielzahl anderer Auftraggeber", für die er aufgrund von Einzelverträgen tätig wurde. Damit war er jedenfalls nicht auf die Einnahmen aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten angewiesen. Weiters arbeitete er gelegentlich mit Assistenten, verwendete eigene Kameras, verfügte sowohl über eine Büroorganisation als auch über ein „auf seine Bedürfnisse abgestimmtes" Fotostudio und war ungeachtet des (in Wahrheit ohnehin leistungsabhängigen) „Pauschalhonorars" bei der Annahme oder Ablehnung von Aufträgen frei. Damit besteht kein Zweifel, dass er kein „ständiger freier Mitarbeiters" iSv Paragraph 16, JournG war.
3. Aus diesen Gründen bleibt die Revision erfolglos. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Frage, ob § 17 Abs 1 JournG überhaupt die gesamtvertragliche Regelung von Verwertungsrechten ermöglicht. Denn zumindest der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst nur „Honorarbedingungen und Aufwandsersätze" (vgl, wenngleich in anderem Zusammenhang, Runggaldier, Kollektive Normsetzung für „ständige freie Mitarbeiter", RdW 1999, 533).3. Aus diesen Gründen bleibt die Revision erfolglos. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Frage, ob Paragraph 17, Absatz eins, JournG überhaupt die gesamtvertragliche Regelung von Verwertungsrechten ermöglicht. Denn zumindest der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst nur „Honorarbedingungen und Aufwandsersätze" (vgl, wenngleich in anderem Zusammenhang, Runggaldier, Kollektive Normsetzung für „ständige freie Mitarbeiter", RdW 1999, 533).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.