Begründung:
Der Erstkläger ist Präsident des zweitklagenden Tierschutzvereins. Die Beklagte ist Betreiberin des Tiergartens Schönbrunn. Am 10. 11. 2005 war der Erstkläger in der ORF-Sendung „Willkommen Österreich" zum Thema „Sind Tiergärten noch zeitgemäß?" zu Gast. Auf die Frage des Moderators, ob Zoos für die Erhaltung von Tierarten sorgen, antwortete der Erstkläger, das sei ein Irrweg, denn es mache keinen Sinn, eine Art zu erhalten, die keinen natürlichen Lebensraum mehr habe, nur damit die Nachkommen auf ewig in Käfigen sitzen. Das sei Tierquälerei. Als Beispiel für Tierrassen, die keinen Lebensraum mehr in der Natur hätten, weil ihnen die Menschen den Lebensraum genommen hätten, nannte der Erstkläger den sibirischen Tiger. Dieser habe nicht mehr genügend Lebensraum, er werde daher in der Natur aussterben. Auf die Frage des Moderators, ob er dafür plädiere, den sibirischen Tiger aussterben zu lassen und ihn nicht in Zoos zu erhalten, antwortete der Erstkläger: „Selbstverständlich, denn das ist Tierquälerei, wenn ich jetzt die Jungen des sibirischen Tigers beispielsweise auch in zehn, zwanzig, fünfzig, hundert Jahren immer nur im Tiergarten im Käfig zeige". Auf die weitere Frage des Moderators, ob es denn gescheiter wäre, die Tierrasse aussterben zu lassen, antwortete der Erstkläger: „Absolut, natürlich". Am 11. 11. 2005 erschien auf der Website der Beklagten unter der Überschrift „Österreichischer Tierschutzverein": „Bedrohte Tiere sollen aussterben!" ein Artikel, in dem die Beklagte auf die Fernsehsendung Bezug nahm und ausführte, dass der Erstkläger als Präsident des Zweitklägers „vor hunderttausenden fassungslosen Zusehern" gefordert habe, „man solle bedrohte Tiere, wie zB den sibirischen Tiger" aussterben lassen. Da in vielen Fällen der Lebensraum durch den Mensch zerstört sei, hätten die Tiere keinen Platz mehr und müssten „selbstverständlich" weg. Weiters führte die Beklagte aus: „Mit diesen unglaublichen Aussagen ist der erbitterte und infame Kampf, den G***** und sein Verein seit Jahren gegen Tiergärten führen, endlich zu verstehen. ......... Die Forderung nach dem Tod bedrohter Tierarten vor laufenden Kameras ist wohl die Schlussfolgerung dieser Geisteshaltung und überrascht angesichts der getroffenen Aussage nicht mehr wirklich. Bleibt die Frage, wie die vielen Millionen Euro, die Tierschützer an G***** und seine Organisation spenden, eigentlich verwendet werden. Zumal auf der Homepage des Vereins fleißig für die Erhaltung von Lebensräumen in Indien, Borneo und so weiter gesammelt wird."
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragten die Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, die Verbreitung der Behauptung sowie sinngleicher Behauptungen zu unterlassen, der Erstkläger habe am 10. 11. 2005 in der TV-Sendung „Willkommen Österreich" gefordert, man solle bedrohte Tiere - wie zB den sibirischen Tiger - aussterben lassen, habe den Tod bedrohter Tierarten vor laufenden Kameras gefordert und geäußert, dass Tiere, deren Lebensraum durch den Menschen zerstört sei, selbstverständlich weg müssten. Die von der Beklagten wiedergegebenen Äußerungen seien unwahr. Der Erstkläger habe weder vor laufenden Kameras den Tod der bedrohten Tierarten gefordert noch behauptet, diese Tiere müssten selbstverständlich weg. Die Behauptung der Beklagten sei kreditschädigend, weil die Kläger auf Spenden und Zuwendungen von Unterstützern angewiesen seien. Ihr Image werde durch die Äußerungen der Beklagten beschädigt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Ausführungen auf ihrer Website seien nicht unwahr. Sie hätten zumindest einen wahren Tatsachenkern. Natürliche Konsequenz des Aussterbenlassens einer Tierart anstelle ihres Schutzes sei deren Tod. Der Erstkläger habe de facto dazu aufgerufen, sich nicht für Artenschutz einzusetzen, sondern die Tiere aussterben zu lassen. Die Formulierung von Frage und Antwort in der Sendung mache deutlich, dass er die auf der Website wiedergegebene Forderung erhoben habe. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Überschrift und Inhalt der beanstandeten Website erweckten beim Leser den ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Eindruck, der Erstkläger als Präsident des zweitklagenden Tierschutzvereins lehne die Erhaltung bedrohter Tierarten ab und fordere sogar deren Eliminierung. Die unvollständig zitierten Aussagen schädigten auch den Kredit des Zweitklägers, der von Spenden und freiwilligen Helfern abhängig sei, um seinen Vereinszweck zu erreichen.
Das Rekursgericht änderte insoweit ab, als es der Beklagten die Verbreitung der Behauptung sowie sinngleicher Behauptungen verbot, der Erstkläger habe den Tod bedrohter Tierarten vor laufenden Kameras gefordert und geäußert, dass Tiere deren Lebensraum durch den Menschen zerstört sei, selbstverständlich weg müssten. Das Mehrbegehren, die Verbreitung der Behauptung sowie sinngleicher Behauptungen zu verbieten, der Erstkläger habe gefordert, bedrohte Tiere aussterben zu lassen, wies es ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - über Abänderungsantrag der Beklagten - dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Aussagen der Beklagten durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sein könnten. Der beanstandete Text der Website entspreche zwar den Äußerungen des Erstklägers insoweit, als dieser die Auffassung vertreten habe, man solle bedrohte Tierarten wie zB den sibirischen Tiger aussterben lassen, weil die Haltung in Zoos für ihn keine Alternative zum Leben der Tiere in freier Natur sei. Insoweit sei der Sicherungsantrag nicht berechtigt. Allerdings gewinne der Leser fälschlicherweise auch den Eindruck, der Kläger würde generell und in jedem Fall den Tod bedrohter Tierarten fordern und würde dies sogar durch einen Beitrag fördern. Dieser unrichtige Eindruck stehe mit Ziel und Zweck des Zweitklägers in Widerspruch, könne den Kredit der Kläger schädigen und sei auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Die beanstandete Behauptung lasse nämlich weder eine bloß wertende Äußerung der Beklagten zu einer Meinung der Kläger erkennen, noch mache sie die Kernfrage (Berechtigung von Zoos) zum Gegenstand.
Die Teilabweisung des Sicherungsbegehrens ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht die Grundsätze der Rechtsprechung zum Recht auf freie Meinungsäußerung unrichtig angewendet hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.