I. Zum Revisionsrekurs der Nebenintervenientinrömisch eins. Zum Revisionsrekurs der Nebenintervenientin
1. Interventionshindernisse
1. 1. Der Beitritt als Nebenintervenient ist gemäß § 18 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären. Er wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien wirksam. Das Gericht hat allerdings, noch ehe es die Zustellung eines solchen Schriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention im Fall deren Verneinung sogleich zurückzuweisen (1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148). Unter die formellen Beitrittsvoraussetzungen fallen die Prozessvoraussetzungen für eine meritorische Entscheidung über den jeweiligen Sachantrag (siehe zu deren Rechtsnatur Fasching in Fasching² I Einl Rz 148 ff). Dazu zählt der Mangel an Prozesshindernissen. Als solches Hindernis gilt das Vorliegen einer materiell rechtskräftigen Entscheidung in derselben Sache (Fasching aaO Einl Rz 150; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 15; Mayr in Fasching/Konecny² III § 230 ZPO Rz 27, § 239 ZPO Rz 36).1. 1. Der Beitritt als Nebenintervenient ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären. Er wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien wirksam. Das Gericht hat allerdings, noch ehe es die Zustellung eines solchen Schriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention im Fall deren Verneinung sogleich zurückzuweisen (1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148). Unter die formellen Beitrittsvoraussetzungen fallen die Prozessvoraussetzungen für eine meritorische Entscheidung über den jeweiligen Sachantrag (siehe zu deren Rechtsnatur Fasching in Fasching² römisch eins Einl Rz 148 ff). Dazu zählt der Mangel an Prozesshindernissen. Als solches Hindernis gilt das Vorliegen einer materiell rechtskräftigen Entscheidung in derselben Sache (Fasching aaO Einl Rz 150; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 411, ZPO Rz 15; Mayr in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 230, ZPO Rz 27, Paragraph 239, ZPO Rz 36).
1. 2. Wurde vom Gericht bei Prüfung der formellen Beitrittsvoraussetzungen ein Hindernis für die Zulässigkeit einer Nebenintervention - mit Ausnahme der Frage nach einem schlüssig behaupteten Interventionsinteresse (Näheres dazu als formelle Beitrittsvoraussetzung in 1 Ob 66/99h) - zunächst übergangen, so ist eine solche Nebenintervention weiterhin in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 18 ZPO Rz 8). Insofern wird eine Zurückweisung in höherer Instanz nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht die Zustellung eines etwa nach Ergehen des Berufungsurteils innerhalb der Revisionsfrist eingebrachten, die Beitrittserklärung enthaltenden Schriftsatzes an die Streitteile veranlasste oder keine der Parteien die Zurückweisung einer solchen Nebenintervention beantragte.1. 2. Wurde vom Gericht bei Prüfung der formellen Beitrittsvoraussetzungen ein Hindernis für die Zulässigkeit einer Nebenintervention - mit Ausnahme der Frage nach einem schlüssig behaupteten Interventionsinteresse (Näheres dazu als formelle Beitrittsvoraussetzung in 1 Ob 66/99h) - zunächst übergangen, so ist eine solche Nebenintervention weiterhin in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 18, ZPO Rz 8). Insofern wird eine Zurückweisung in höherer Instanz nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht die Zustellung eines etwa nach Ergehen des Berufungsurteils innerhalb der Revisionsfrist eingebrachten, die Beitrittserklärung enthaltenden Schriftsatzes an die Streitteile veranlasste oder keine der Parteien die Zurückweisung einer solchen Nebenintervention beantragte.
1. 3. Die bisherigen Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:
Steht einer Nebenintervention unter Geltendmachung eines bestimmten rechtlichen Interesses eine im anhängigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung entgegen, mit der deren Zulässigkeit auf Grund des zuvor behaupteten gleichen Interventionsinteresses verneint wurde, so ist dieses Interventionshindernis in jeder Lage des Verfahrens durch Zurückweisung der neuerlichen Nebenintervention von Amts wegen wahrzunehmen.
2. Neuerliche Beitrittserklärung nach Klageänderung - Erledigung der Rechtsmittelgründe
2. 1. Die Beitrittswerberin verficht den Standpunkt, es habe sich nach Zurückweisung ihrer ersten Nebenintervention einerseits die „Rechtslage" durch die Klageänderung, andererseits aber - zufolge Verschmelzung der vormals und nunmehr beklagten Gesellschaft während des Verfahrens - auch die Sachlage für die Beurteilung des Vorliegens eines Interventionsinteresses geändert.
2. 2. Das Interventionsinteresse der Beitrittswerberin bestand vor und nach der Klageänderung in der Vermeidung von „Schadenersatzansprüchen" in Gestalt von „Regressansprüchen". In diesem Punkt hing eine allfällige Ersatzpflicht der Nebenintervenientin gegenüber der vormals beklagten Partei dem Grunde nach nicht davon ab, ob jene der Letzteren im Fall deren Unterliegens auf Grund des ursprünglichen Klagebegehrens die Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des bisherigen Klinikbetriebs und die Kosten des verlorenen Prozesses oder im Fall deren Unterliegens infolge des geänderten Klagebegehrens den Verdienstentgang des Klägers wegen entgangener Operationshonorare und die Kosten des verlorenen Prozesses zu refundieren gehabt hätte. In beiden Fällen hätten sich solche Ansprüche - nach den Behauptungen in den Streitverkündungen und in den Beitrittserklärungen - nur aus dem Titel des Schadenersatzes ex contractu herleiten lassen. Dabei muss hier nicht beurteilt werden, ob allfällige Ersatzansprüche auf Grund des Notariatsakts vom 27. 10. 2004 überhaupt der vormals beklagten Partei oder lediglich der Erwerberin ihrer Geschäftsanteile hätten zustehen können. Wurde aber der erste Beitritt rechtskräftig zurückgewiesen, weil sich die von der Beitrittswerberin behauptete Vermeidung eines Rückgriffs aus dem Titel des Schadenersatzes - gleichviel, ob mit tragfähigen oder nicht tragfähigen Gründen - schon dem Grunde nach als ungeeignet erwies, ein taugliches Interesse am Obsiegen der vormals beklagten Partei zu begründen, so steht einem weiteren Beitritt unter neuerlicher Behauptung desjenigen Interventionsinteresses, das im ersten Beitrittsfall scheiterte, nach allen bisherigen Erwägungen die Rechtskraft der über die erste Beitrittserklärung ergangenen Entscheidung als Prozesshindernis entgegen. Insofern ist daher bloß zu fragen, ob sich durch das geänderte Klagebegehren - im Verhältnis zur ersten Nebenintervention - auch die Rechtsnatur der in der zweiten Streitverkündung und in der zweiten Beitrittserklärung für den Fall des Unterliegens der beklagten Partei geltend gemachten Regressbeziehung änderte. Derartiges ist im Anlassfall zu verneinen, weil die Klageänderung nur für eine allenfalls unterschiedliche Höhe des behaupteten möglichen Rückgriffsanspruchs ausschlaggebend sein konnte, ohne gleichzeitig die Rechtsnatur der behaupteten Regressbeziehung zu verändern. 2. 3. Die voranstehenden Ausführungen sind folgendermaßen zusammenzufassen:
Wurde eine Nebenintervention wegen eines bestimmten behaupteten rechtlichen Interesses nach § 17 Abs 1 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen, so steht einer neuerlichen Nebenintervention nach einer Klageänderung unter Wiederholung desjenigen Beitrittsinteresses, das sich zuvor als untauglich erwiesen hatte, die Rechtskraft der über die erste Nebenintervention ergangenen Entscheidung entgegen, wenn durch die Klageänderung die Rechtsnatur der behaupteten Regressbeziehung, die sowohl der ersten als auch der zweiten Beitrittserklärung zugrundelag, nicht verändert wurde. 2. 4. Soweit sich die Nebenintervenientin - wie bereits im Rekursverfahren - auf die Verschmelzung der vormals mit der nunmehr beklagten Partei während des Verfahrens beruft, ist zunächst festzuhalten, dass die Verschmelzung auf Grund des Vertrags vom 23. 9. 2005 und der Generalversammlungsbeschlüsse gleichen Datums am 13. 10. 2005 im Firmenbuch (FN ***** und FN ***** je des Landesgerichts Innsbruck) eingetragen wurde. Gemäß § 96 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GmbHG iVm § 225a Abs 3 AktG treten die Rechtswirkungen der Verschmelzung (Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge, Erlöschen derWurde eine Nebenintervention wegen eines bestimmten behaupteten rechtlichen Interesses nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO rechtskräftig zurückgewiesen, so steht einer neuerlichen Nebenintervention nach einer Klageänderung unter Wiederholung desjenigen Beitrittsinteresses, das sich zuvor als untauglich erwiesen hatte, die Rechtskraft der über die erste Nebenintervention ergangenen Entscheidung entgegen, wenn durch die Klageänderung die Rechtsnatur der behaupteten Regressbeziehung, die sowohl der ersten als auch der zweiten Beitrittserklärung zugrundelag, nicht verändert wurde. 2. 4. Soweit sich die Nebenintervenientin - wie bereits im Rekursverfahren - auf die Verschmelzung der vormals mit der nunmehr beklagten Partei während des Verfahrens beruft, ist zunächst festzuhalten, dass die Verschmelzung auf Grund des Vertrags vom 23. 9. 2005 und der Generalversammlungsbeschlüsse gleichen Datums am 13. 10. 2005 im Firmenbuch (FN ***** und FN ***** je des Landesgerichts Innsbruck) eingetragen wurde. Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 225 a, Absatz 3, AktG treten die Rechtswirkungen der Verschmelzung (Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge, Erlöschen der
übertragenden Gesellschaft, Wandlung der Gesellschafter der
übertragenden Gesellschaft in Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft) erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch ein (siehe dazu etwa auch 6 Ob 4/99b = SZ 72/172). Diese Rechtswirkungen konnten hier im Zeitpunkt der zweiten Beitrittserklärung am 3. 6. 2005 und der Zulassung der Nebenintervention am gleichen Tag nicht von Bedeutung sein. Die auf die Verschmelzung der vormals mit der nunmehr beklagten Partei während des Verfahrens gestützten Rechtsmittelgründe erweisen sich somit als im (Revisions-)Rekursverfahren unbeachtliche Neuerungen, ist doch die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach jener Sachlage zu beurteilen, die am Tag der in erster Instanz zugelassenen Nebenintervention maßgebend war.
II. Zur Nebenintervention im Revisionsverfahrenrömisch zwei. Zur Nebenintervention im Revisionsverfahren
Die von der T***** Gesellschaft m. b. H. mit Schriftsatz vom 22. 6. 2006 im Revisionsverfahren neuerlich erklärte Nebenintervention auf Seiten der beklagten Partei beruht nach der unter I. 2. 4. erörterten Verschmelzung auf einer wesentlichen Veränderung der Sachlage, richtet sich doch das Klagebegehren jetzt gerade gegen jene Gesellschaft, die die Gesellschaftsanteile an der vormals beklagten Partei auf Grund des Notariatsakts vom 27. 10. 2004 von der Nebenintervenientin erwarb. Mit deren Vorbringen, ihr Interesse am Obsiegen der beklagten Partei diene der Vermeidung von Regressansprüchen, weil sie Letzterer im Notariatsakt vom 27. 10. 2004 zugesichert habe, es bestünden mit Belegärzten keine Verträge, nach deren Inhalt eine sofortige Schließung der alten Klinik nicht in Betracht komme, wurde ein im Sinn des § 17 Abs 1 ZPO taugliches Interventionsinteresse (siehe dazu im Allgemeinen Schubert aaO § 17 ZPO Rz 1 mwN) schlüssig behauptet. Diese Nebenintervention ist daher im Licht der zu 1 Ob 66/99h ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von Amts wegen zurückzuweisen. Weder der Kläger noch die beklagte Partei beantragten die Zurückweisung dieser Nebenintervention (siehe dazu Schubert aaO § 18 ZPO Rz 7 f). Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung über deren Zulassung (RIS-Justiz RS0035437).Die von der T***** Gesellschaft m. b. H. mit Schriftsatz vom 22. 6. 2006 im Revisionsverfahren neuerlich erklärte Nebenintervention auf Seiten der beklagten Partei beruht nach der unter römisch eins. 2. 4. erörterten Verschmelzung auf einer wesentlichen Veränderung der Sachlage, richtet sich doch das Klagebegehren jetzt gerade gegen jene Gesellschaft, die die Gesellschaftsanteile an der vormals beklagten Partei auf Grund des Notariatsakts vom 27. 10. 2004 von der Nebenintervenientin erwarb. Mit deren Vorbringen, ihr Interesse am Obsiegen der beklagten Partei diene der Vermeidung von Regressansprüchen, weil sie Letzterer im Notariatsakt vom 27. 10. 2004 zugesichert habe, es bestünden mit Belegärzten keine Verträge, nach deren Inhalt eine sofortige Schließung der alten Klinik nicht in Betracht komme, wurde ein im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, ZPO taugliches Interventionsinteresse (siehe dazu im Allgemeinen Schubert aaO Paragraph 17, ZPO Rz 1 mwN) schlüssig behauptet. Diese Nebenintervention ist daher im Licht der zu 1 Ob 66/99h ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von Amts wegen zurückzuweisen. Weder der Kläger noch die beklagte Partei beantragten die Zurückweisung dieser Nebenintervention (siehe dazu Schubert aaO Paragraph 18, ZPO Rz 7 f). Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung über deren Zulassung (RIS-Justiz RS0035437).
III. Zur Revisionrömisch drei. Zur Revision
1. Der Kläger ist nicht der Ansicht, dass sein Belegarztvertrag mit der vormals beklagten Partei nur innerhalb einer vereinbarten vertraglichen oder einer bestimmten gesetzlichen Frist kündbar gewesen wäre, er verficht vielmehr den Standpunkt, die Vorinstanzen hätten auf Basis einer durch § 7 ABGB getragenen Rechtsanalogie nach Gesichtspunkten der „Branchenüblichkeit", nach Bestimmungen des Arbeits-, Gesellschafts- und Mietrechts sowie auf dem Boden des § 59 lit f TirKAG zum Ergebnis gelangen müssen, dass nicht die eingehaltene Kündigungsfrist von einem Monat, sondern eine solche von sechs Monaten angemessen gewesen wäre.1. Der Kläger ist nicht der Ansicht, dass sein Belegarztvertrag mit der vormals beklagten Partei nur innerhalb einer vereinbarten vertraglichen oder einer bestimmten gesetzlichen Frist kündbar gewesen wäre, er verficht vielmehr den Standpunkt, die Vorinstanzen hätten auf Basis einer durch Paragraph 7, ABGB getragenen Rechtsanalogie nach Gesichtspunkten der „Branchenüblichkeit", nach Bestimmungen des Arbeits-, Gesellschafts- und Mietrechts sowie auf dem Boden des Paragraph 59, Litera f, TirKAG zum Ergebnis gelangen müssen, dass nicht die eingehaltene Kündigungsfrist von einem Monat, sondern eine solche von sechs Monaten angemessen gewesen wäre.
2. Soweit der Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für „branchenüblich" hält, läuft dieses Argument darauf hinaus, dass es der besonderen Vereinbarung einer solchen Kündigungsfrist als Geltungsvoraussetzung nicht bedurft habe. Das will der Kläger aus den Verhältnissen im Gemeindegebiet Innsbruck unter Ausklammerung des „Großraums Innsbruck" herleiten. Diese Sicht ist feststellungsfremd. Insofern besteht auch kein Feststellungsmangel, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz kein konkretes Vorbringen dahin erstattete, dass die Verträge von Belegärzten mit Klinikbetreibern in Österreich oder etwa nur in Tirol einer „branchenüblichen" Kündigungsfrist von sechs Monaten unterlägen. Die letztlich nur als Schlagwort geltend gemachte „Branchenüblichkeit" beruht somit auf einer im Rechtsmittelverfahren unbeachtlichen Neuerung.
3. Gemäß § 59 lit f TirKAG haben private Krankenanstalten eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht dient nicht dem Zweck, Belegärzten eine rechtzeitige Vorsorge zur Sicherung eines bestimmten kontinuierlichen Einkommensniveaus zu ermöglichen, sie soll vielmehr nach Schließung einer privaten Krankenanstalt der Behörde ganz offenkundig die Lösung der Frage ermöglichen, ob der Wegfall privater Kliniken Maßnahmen in Landeskrankenhäusern erfordert, um die medizinische Versorgung aller stationär zu behandelnden Patienten in öffentlichen Krankenhäusern gewährleisten zu können.3. Gemäß Paragraph 59, Litera f, TirKAG haben private Krankenanstalten eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht dient nicht dem Zweck, Belegärzten eine rechtzeitige Vorsorge zur Sicherung eines bestimmten kontinuierlichen Einkommensniveaus zu ermöglichen, sie soll vielmehr nach Schließung einer privaten Krankenanstalt der Behörde ganz offenkundig die Lösung der Frage ermöglichen, ob der Wegfall privater Kliniken Maßnahmen in Landeskrankenhäusern erfordert, um die medizinische Versorgung aller stationär zu behandelnden Patienten in öffentlichen Krankenhäusern gewährleisten zu können.
4. Der Oberste Gerichtshof sprach schon mehrmals aus, dass Belegärzte in der Regel freiberuflich tätig sind und deshalb in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des jeweiligen Krankenhauses stehen (10 ObS 235/03m; 8 ObA 41/02s = Arb 12.268; 9 ObA 210/93). Belegärzte besorgen ihre Aufgaben an Kliniken gewöhnlich auch nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung. Für eine solche Stellung des Klägers bestehen nach dem hier maßgebenden Sachverhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte (vgl etwa zur Verneinung eines „Arbeitsverhältnisses" einer Anästhesistin mit einer - gegenüber dem Kläger - vergleichweise geringeren Selbstbestimmung der ärztlichen Tätigkeit: 9 ObA 210/93). Es ist ferner nicht zu erkennen, dass ein freiberuflich tätiger Belegarzt wie der Kläger, der einen Verdienstentgang von 112.367 EUR in vier Monaten behauptete, in Analogie zu arbeitsrechtlichen Normen aus sozialen Erwägungen des Schutzes seiner Erwerbsinteressen durch eine sechsmonatige Kündigungsfrist bedürfte. Eine gegenteilige Auffassung wird in der Revision überdies nicht begründet, beschränkt sich der Kläger doch auf den ganz allgemeinen Hinweis, die erforderliche analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Normen erweise eine Kündigungsfrist von lediglich einem Monat für sein Vertragsverhältnis mit der vormaligen Rechtsträgerin der alten Klinik als jedenfalls unangemessen. Soweit der Kläger eine längere Kündigungsfrist als die für eine „angestellte Mitarbeiterin" ohne Vereinbarung eines „Probemonats" von sechs Wochen für richtig hält, führt er die - eine längerfristige Planung notwendig machende - „Fürsorge- und Verantwortungspflicht gegenüber seinen Patienten" ins Treffen. Dieser Aspekt trägt den in der Revision verfochtenen Standpunkt gleichfalls nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Kläger über die bevorstehende Schließung der alten Klinik bereits etwa zwei Monate vor dem Jahresende 2004 definitiv Bescheid. Er machte ferner von einem Angebot der nunmehr beklagten Partei, über eine Erneuerung seines Belegarztverhältnisses zu verhandeln, keinen Gebrauch. Letztlich operierte er bereits vor Weihnachten 2004 in einer anderen Privatklinik. Im Übrigen wurden jene Patienten der alten Klinik, die einer stationären Behandlung über den 31. 12. 2004 hinaus bedurften, in andere Kliniken verlegt. Eine Gefährdung von Patienten durch die kurzfristige Kündigung eines Belegarztvertrags wegen Schließung einer Privatklinik kommt im Allgemeinen aber auch deshalb nicht in Betracht, weil wirklich dringliche Operationen als Folge einer solchen Schließung ohnehin in öffentlichen Krankenhäusern durchgeführt werden müssten.4. Der Oberste Gerichtshof sprach schon mehrmals aus, dass Belegärzte in der Regel freiberuflich tätig sind und deshalb in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des jeweiligen Krankenhauses stehen (10 ObS 235/03m; 8 ObA 41/02s = Arb 12.268; 9 ObA 210/93). Belegärzte besorgen ihre Aufgaben an Kliniken gewöhnlich auch nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung. Für eine solche Stellung des Klägers bestehen nach dem hier maßgebenden Sachverhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte vergleiche etwa zur Verneinung eines „Arbeitsverhältnisses" einer Anästhesistin mit einer - gegenüber dem Kläger - vergleichweise geringeren Selbstbestimmung der ärztlichen Tätigkeit: 9 ObA 210/93). Es ist ferner nicht zu erkennen, dass ein freiberuflich tätiger Belegarzt wie der Kläger, der einen Verdienstentgang von 112.367 EUR in vier Monaten behauptete, in Analogie zu arbeitsrechtlichen Normen aus sozialen Erwägungen des Schutzes seiner Erwerbsinteressen durch eine sechsmonatige Kündigungsfrist bedürfte. Eine gegenteilige Auffassung wird in der Revision überdies nicht begründet, beschränkt sich der Kläger doch auf den ganz allgemeinen Hinweis, die erforderliche analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Normen erweise eine Kündigungsfrist von lediglich einem Monat für sein Vertragsverhältnis mit der vormaligen Rechtsträgerin der alten Klinik als jedenfalls unangemessen. Soweit der Kläger eine längere Kündigungsfrist als die für eine „angestellte Mitarbeiterin" ohne Vereinbarung eines „Probemonats" von sechs Wochen für richtig hält, führt er die - eine längerfristige Planung notwendig machende - „Fürsorge- und Verantwortungspflicht gegenüber seinen Patienten" ins Treffen. Dieser Aspekt trägt den in der Revision verfochtenen Standpunkt gleichfalls nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Kläger über die bevorstehende Schließung der alten Klinik bereits etwa zwei Monate vor dem Jahresende 2004 definitiv Bescheid. Er machte ferner von einem Angebot der nunmehr beklagten Partei, über eine Erneuerung seines Belegarztverhältnisses zu verhandeln, keinen Gebrauch. Letztlich operierte er bereits vor Weihnachten 2004 in einer anderen Privatklinik. Im Übrigen wurden jene Patienten der alten Klinik, die einer stationären Behandlung über den 31. 12. 2004 hinaus bedurften, in andere Kliniken verlegt. Eine Gefährdung von Patienten durch die kurzfristige Kündigung eines Belegarztvertrags wegen Schließung einer Privatklinik kommt im Allgemeinen aber auch deshalb nicht in Betracht, weil wirklich dringliche Operationen als Folge einer solchen Schließung ohnehin in öffentlichen Krankenhäusern durchgeführt werden müssten.
5. Soweit sich der Kläger - ganz allgemein - auf eine analoge Anwendung miet- und gesellschaftsrechtlicher Kündigungsfristen beruft, sind der Revision keinerlei konkreten Erwägungen zu entnehmen, welche bestimmten Normen seiner Auffassung aus bestimmten Gründen als Stütze dienen könnten. Weshalb eine analoge Anwendung von Kündigungsfristen, die für Mietverträge über Bestandräumlichkeiten gelten, nicht in Betracht kommen, wurde im Einzelnen bereits vom Berufungsgericht erläutert. Eine Auseinandersetzung damit ist der Revision nicht zu entnehmen. Zum gesellschaftsrechtlichen Denkansatz mangelt es insgesamt an Ausführungen, die eine konkrete Erörterung allfälliger Analogiegrundlagen ermöglichte. Insofern genügt es nicht, nur die Begriffe „Gesellschaftsrecht" und „Gesellschaftsvertrag" zu erwähnen, um eine analoge Anwendung bestimmter Normen des Gesellschaftsrechts oder eine Übertragung allfälliger Kündigungsusancen einer gesellschaftsrechtlichen Vertragspraxis auf das Vertragsverhältnis eines Belegarztes mit dem Rechtsträger eines Krankenhauses als erhebliche Rechtsfrage zu erörtern.
6. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Dem Kläger ist es nicht gelungen, aufzuzeigen, dass es einer allgemein geltenden, einen Monat übersteigenden Frist zur Kündigung der Verträge von Belegärzten mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten bedarf oder dem angefochtenen Urteil nach den besonderen Umständen dieses Falls eine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision anhaftet. Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.6. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Dem Kläger ist es nicht gelungen, aufzuzeigen, dass es einer allgemein geltenden, einen Monat übersteigenden Frist zur Kündigung der Verträge von Belegärzten mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten bedarf oder dem angefochtenen Urteil nach den besonderen Umständen dieses Falls eine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision anhaftet. Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Sowohl die beklagte Partei als auch die Nebenintervenientin wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Infolgedessen dienten die Revisionsbeantwortungen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, deren Kosten der Kläger zu ersetzen hat. Diesem sind ferner die Kosten des von der Nebenintervenientin im Revisionsverfahren erklärten Beitritts aufzuerlegen. Der Beitrittsschriftsatz war jedoch nicht - wie begehrt - nach TP 3 RATG, sondern nur nach TP 1 II lit b RATG zu honorieren. Der Nebenintervenientin steht außerdem der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG nicht zu, weil deren Vertreter weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Sowohl die beklagte Partei als auch die Nebenintervenientin wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Infolgedessen dienten die Revisionsbeantwortungen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, deren Kosten der Kläger zu ersetzen hat. Diesem sind ferner die Kosten des von der Nebenintervenientin im Revisionsverfahren erklärten Beitritts aufzuerlegen. Der Beitrittsschriftsatz war jedoch nicht - wie begehrt - nach TP 3 RATG, sondern nur nach TP 1 römisch zwei Litera b, RATG zu honorieren. Der Nebenintervenientin steht außerdem der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 15, RATG nicht zu, weil deren Vertreter weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht.