Die
Revisionen beider Streitteile sind zulässig; die Rechtsmittel sind berechtigt im Sinne ihrer Aufhebungsanträge.
Der Beklagte macht gegen den zusprechenden Teil der angefochtenen Entscheidung geltend, der von ihm verlangte Eigenbeitrag werde - zumindest teilweise - für Leistungen der Grundversorgung eingehoben, die das Land Wien als Sozialhilfeträger dem Kläger ohnehin abgelte; eine Doppelzahlung für die selben Leistungen sei gesetz- und sittenwidrig. Der Beklagte habe als Behinderter einen Rechtsanspruch auf Wohnunterbringung in Form einer Sachleistung; die Abrechnung erfolge ausschließlich zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Kläger als Träger der die Leistung erbringenden Einrichtung. Den Beklagten treffe kein gesetzlicher Selbstbehalt gegenüber dem Heimträger. Dass der Kläger dem Beklagten über die Grundversorgung hinausgehende Leistungen erbringe, sei nicht erwiesen.
Der Kläger bekämpft den abweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung; das Berufungsgericht wende zu Unrecht § 27d Abs 1 KSchG auch auf den Vertrag mit dem Beklagten an, obwohl dieser schon vor dem 1. 7. 2004 abgeschlossen worden ist.Der Kläger bekämpft den abweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung; das Berufungsgericht wende zu Unrecht Paragraph 27 d, Absatz eins, KSchG auch auf den Vertrag mit dem Beklagten an, obwohl dieser schon vor dem 1. 7. 2004 abgeschlossen worden ist.
1. § 24 Abs 1 des Gesetzes über die Hilfe für Behinderte (LGBl für Wien Nr 1986/16, Wiener Behindertengesetz - WBHG) bestimmt, dass Behinderten, die infolge ihrer Beeinträchtigung nicht imstande sind, ein selbstständiges Leben zu führen, in Verbindung mit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 5 Z 3 oder 4, der Hilfe zur geschützten Arbeit oder der Beschäftigungstherapie Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen zu gewähren ist, wenn durch die Unterbringung des Behinderten die Maßnahme erst ermöglicht oder ihr Erfolg sichergestellt werden kann. Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 WBHG Unterbringung, Verpflegung und Betreuung gewährt, kann - sofern eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird - ihm oder sonst beitragspflichtigen Personen vom Träger der Behindertenhilfe (das ist nach diesem Gesetz der Fonds Soziales Wien, vgl § 45 Abs 1 WBHG) ein Kostenbeitrag vorgeschrieben werden (§ 43 Abs 4 WBHG).1. Paragraph 24, Absatz eins, des Gesetzes über die Hilfe für Behinderte (LGBl für Wien Nr 1986/16, Wiener Behindertengesetz - WBHG) bestimmt, dass Behinderten, die infolge ihrer Beeinträchtigung nicht imstande sind, ein selbstständiges Leben zu führen, in Verbindung mit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, oder 4, der Hilfe zur geschützten Arbeit oder der Beschäftigungstherapie Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen zu gewähren ist, wenn durch die Unterbringung des Behinderten die Maßnahme erst ermöglicht oder ihr Erfolg sichergestellt werden kann. Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 24, WBHG Unterbringung, Verpflegung und Betreuung gewährt, kann - sofern eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird - ihm oder sonst beitragspflichtigen Personen vom Träger der Behindertenhilfe (das ist nach diesem Gesetz der Fonds Soziales Wien, vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, WBHG) ein Kostenbeitrag vorgeschrieben werden (Paragraph 43, Absatz 4, WBHG).
2. Die Struktur der Rechtsbeziehungen bei der Erbringung von Sozialleistungen ist komplex (vgl zum Folgenden Pfeil, Sozialhilfe und Versorgung im Heim, in Recht und Würde im Alter, Richterwoche Saalfelden 2005, 127 ff). Beteiligt sind der hilfsbedürftige Betroffene, der Sozialhilfeträger (hier: das Land Wien) und allenfalls ein privater Leistungserbringer.2. Die Struktur der Rechtsbeziehungen bei der Erbringung von Sozialleistungen ist komplex vergleiche zum Folgenden Pfeil, Sozialhilfe und Versorgung im Heim, in Recht und Würde im Alter, Richterwoche Saalfelden 2005, 127 ff). Beteiligt sind der hilfsbedürftige Betroffene, der Sozialhilfeträger (hier: das Land Wien) und allenfalls ein privater Leistungserbringer.
2.1. Heimunterbringung iSd § 24 Abs 1 WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Nicht selten erbringt der Sozialhilfeträger die stationäre Leistung jedoch nicht selbst in natura, sondern bedient sich bei der Einlösung des Anspruchs auf Heimunterbringung eines Dritten, des privaten Heimträgers, zu dem in der Regel privatrechtliche Beziehungen (zB über die Höhe der Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger) bestehen.2.1. Heimunterbringung iSd Paragraph 24, Absatz eins, WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Nicht selten erbringt der Sozialhilfeträger die stationäre Leistung jedoch nicht selbst in natura, sondern bedient sich bei der Einlösung des Anspruchs auf Heimunterbringung eines Dritten, des privaten Heimträgers, zu dem in der Regel privatrechtliche Beziehungen (zB über die Höhe der Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger) bestehen.
2.2. Erfolgt die Unterbringung nur mit Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters (also etwa nicht durch Einweisung in ein Heim auch gegen den Willen des Betroffenen), wird der leistungserbringende Dritte eigenverantwortlich (und nicht nur als Erfüllungsgehilfe oder Organ des Sozialhilfeträgers) tätig. Besitzt der Betroffene die Möglichkeit, Zusatzleistungen über die Grundversorgung hinaus zu wählen, tritt auch der Betroffene regelmäßig in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger. Auf diesen „Heimvertrag“ sind sodann ua die heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG anwendbar.
3. Um rechtsgrundlose Doppelzahlungen für gleiche Leistung zu vermeiden, können Gegenstand einer solchen privatrechtlichen Vereinbarung („Heimvertrag“) zwischen Heimträger und Betroffenem naturgemäß nur solche Leistungen des Heimträgers sein, die diesem nicht schon durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers abgegolten worden sind (in diesem Sinn Ganner, Spezielle Fragen des Heimvertragsrechts, FamZ 2006, 16). Es stellt sich daher in diesem Zusammenhang die Frage, welchen Leistungsumfang die bescheidmäßig bewilligte Unterbringung in einem Wohnheim umfasst, weil das darauf entfallende Entgelt gegenüber dem Heimträger ausschließlich vom Sozialhilfeträger geschuldet wird, der sich des Heimträgers zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten bedient. Davon unberührt bleibt das Recht des Sozialhilfeträgers, vom Betroffenen - nach Maßgabe von dessen Vermögensverhältnissen - Kostenbeiträge zu verlangen (vgl § 43 Abs 4 WBHG). Eine Entgeltspflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger kann daher nur für solche Zusatzleistungen bestehen, die über den Umfang der vom Sozialhilfeträger geschuldeten Sozialhilfeleistung hinausgehen. Eine diesbezügliche Vereinbarung wäre insoweit auch nicht von vornherein infolge Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig (vgl Ganner aaO). Was hingegen nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden (Pfeil, Rechtsprobleme bei der Tragung der Kosten für stationäre Unterbringung und Pflege, FS Tomandl 577, 600).3. Um rechtsgrundlose Doppelzahlungen für gleiche Leistung zu vermeiden, können Gegenstand einer solchen privatrechtlichen Vereinbarung („Heimvertrag“) zwischen Heimträger und Betroffenem naturgemäß nur solche Leistungen des Heimträgers sein, die diesem nicht schon durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers abgegolten worden sind (in diesem Sinn Ganner, Spezielle Fragen des Heimvertragsrechts, FamZ 2006, 16). Es stellt sich daher in diesem Zusammenhang die Frage, welchen Leistungsumfang die bescheidmäßig bewilligte Unterbringung in einem Wohnheim umfasst, weil das darauf entfallende Entgelt gegenüber dem Heimträger ausschließlich vom Sozialhilfeträger geschuldet wird, der sich des Heimträgers zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten bedient. Davon unberührt bleibt das Recht des Sozialhilfeträgers, vom Betroffenen - nach Maßgabe von dessen Vermögensverhältnissen - Kostenbeiträge zu verlangen vergleiche Paragraph 43, Absatz 4, WBHG). Eine Entgeltspflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger kann daher nur für solche Zusatzleistungen bestehen, die über den Umfang der vom Sozialhilfeträger geschuldeten Sozialhilfeleistung hinausgehen. Eine diesbezügliche Vereinbarung wäre insoweit auch nicht von vornherein infolge Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig vergleiche Ganner aaO). Was hingegen nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden (Pfeil, Rechtsprobleme bei der Tragung der Kosten für stationäre Unterbringung und Pflege, FS Tomandl 577, 600).
4. Wird einem Betroffenen Sozialleistung durch Unterkunft in einem Heim gewährt, ist beim Leistungsumfang zwischen Grundleistungen (Pflicht- oder Mindestleistungen) und Zusatzleistungen zu unterscheiden (vgl Zierl, Das Heimvertragsrecht aus der Sicht der Heimträger, Richterwoche Saalfelden 2005, 157, 165). Unter die Grundleistung fallen etwa die Gewährung von Unterkunft samt Beheizung, allgemeiner Verpflegung sowie Grundbetreuung. Typischerweise nicht in der Grundleistung enthalten sind die Kosten der Abdeckung unmittelbarer persönlicher Bedürfnisse (zB Kleidung, Rauchwaren, Getränke, Ausflüge), wofür dem Betroffenen nach den Sozialhilfevorschriften ein „Taschengeld“ zur freien Disposition zu verbleiben hat (vgl Pfeil, Sozialhilfe aaO 130), sowie zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen (zB vegetarisches Essen, Sonderernährung, medizinische und therapeutische Sonderleistungen, soziale und kulturelle Sonderbetreuung; vgl dazu auch § 27d Abs 2 KSchG).4. Wird einem Betroffenen Sozialleistung durch Unterkunft in einem Heim gewährt, ist beim Leistungsumfang zwischen Grundleistungen (Pflicht- oder Mindestleistungen) und Zusatzleistungen zu unterscheiden vergleiche Zierl, Das Heimvertragsrecht aus der Sicht der Heimträger, Richterwoche Saalfelden 2005, 157, 165). Unter die Grundleistung fallen etwa die Gewährung von Unterkunft samt Beheizung, allgemeiner Verpflegung sowie Grundbetreuung. Typischerweise nicht in der Grundleistung enthalten sind die Kosten der Abdeckung unmittelbarer persönlicher Bedürfnisse (zB Kleidung, Rauchwaren, Getränke, Ausflüge), wofür dem Betroffenen nach den Sozialhilfevorschriften ein „Taschengeld“ zur freien Disposition zu verbleiben hat vergleiche Pfeil, Sozialhilfe aaO 130), sowie zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen (zB vegetarisches Essen, Sonderernährung, medizinische und therapeutische Sonderleistungen, soziale und kulturelle Sonderbetreuung; vergleiche dazu auch Paragraph 27 d, Absatz 2, KSchG).
5. Im Anlassfall wird die Heimunterbringung des Beklagten nicht in einer eigenen Einrichtung des Sozialhilfeträgers Land Wien, sondern durch Heranziehung des Klägers als selbstständigem Leistungsträger erbracht, der dafür Tagessätze mit dem Land Wien abrechnet. Um die hier zu entscheidende Rechtsfrage beurteilen zu können, ob der Kläger zusätzlich zu diesen Tagessätzen dem Betroffenen noch einen - auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhenden - monatlichen „Haushaltsbeitrag“ verrechnen darf, muss als Vorfrage geklärt werden, welche konkreten Leistungen des Klägers durch den vom Land Wien für den Heimaufenthalt des Beklagten gezahlten Tagessatz abgegolten sind; nur über diese abgegoltenen Leistungen hinausgehende Zusatzleistungen bieten Raum für einen Haushaltsbeitrag des Beklagten an den Kläger. Die aufgeworfene Frage kann auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht beantwortet werden. Schon aus diesem Grund können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben.
6. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst zu ermitteln haben, welche konkreten Leistungen der Kläger für den Beklagten im Rahmen der ihm vom Sozialhilfeträger mit Bescheid gewährten Unterbringung in einem Heim im für die eingeklagten Beträge relevanten Zeitraum erbracht hat; diese Sachleistung ist mit den vom Land Wien für den Heimaufenthalt des Beklagten gezahlten Tagessätzen (bzw mit dem dem Beklagten vom Sozialhilfeträger vorgeschriebenen Kostenbeiträgen) abgegolten. Sollte sich danach ergeben, dass der Kläger dem Beklagten über diese Grundleistungen hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht hat, wären diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig.
7. Die Vorinstanzen haben bisher unbeachtet gelassen, dass für den Beklagten schon im Zeitpunkt des Abschlusses jener (offenbar mündlichen) Vereinbarung („Heimvertrag“), die der Kläger als Grundlage der behaupteten Zahlungspflicht anführt, ein Sachwalter bestellt war. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Der Oberste Gerichtshof hat dazu noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen (vgl 6 Ob 286/05k = EF-Z 2006/53, in der das Erfordernis der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Heimvertrags zwar als vertretbare Rechtsauffassung gebilligt, die aufgeworfene Frage im Rahmen der Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels jedoch nicht endgültig geklärt worden ist).7. Die Vorinstanzen haben bisher unbeachtet gelassen, dass für den Beklagten schon im Zeitpunkt des Abschlusses jener (offenbar mündlichen) Vereinbarung („Heimvertrag“), die der Kläger als Grundlage der behaupteten Zahlungspflicht anführt, ein Sachwalter bestellt war. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Der Oberste Gerichtshof hat dazu noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen vergleiche 6 Ob 286/05k = EF-Z 2006/53, in der das Erfordernis der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Heimvertrags zwar als vertretbare Rechtsauffassung gebilligt, die aufgeworfene Frage im Rahmen der Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels jedoch nicht endgültig geklärt worden ist).
7.1. Aus § 154 Abs 3 ABGB, der kraft der in § 282 ABGB enthaltenen Verweisung auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters gilt, ergibt sich, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichts bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheiten nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl § 281 ABGB), Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0048207). Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam (Rummel in Rummel, ABGB³ § 154 Rz 17 und § 865 Rz 5 ff). Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 865 Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0053275), sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten (Apathy/Riedler aaO). Der gesetzliche Vertreter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrags beim Pflegschaftsgericht herbeizuführen, um auf diese Weise den Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert (6 Ob 286/05k = EF-Z 2006/53; RIS-Justiz RS0049151).7.1. Aus Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, der kraft der in Paragraph 282, ABGB enthaltenen Verweisung auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters gilt, ergibt sich, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichts bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheiten nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person vergleiche Paragraph 281, ABGB), Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0048207). Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam (Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 154, Rz 17 und Paragraph 865, Rz 5 ff). Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Paragraph 865, Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0053275), sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten (Apathy/Riedler aaO). Der gesetzliche Vertreter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrags beim Pflegschaftsgericht herbeizuführen, um auf diese Weise den Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert (6 Ob 286/05k = EF-Z 2006/53; RIS-Justiz RS0049151).
7.2. Welche Maßnahmen nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Entscheidungskriterien sind vor allem die sonstigen Vermögensverhältnisse des Pflegebefohlenen, die Risken, die mit einem Geschäft verbunden sind, die Frage der Vorläufigkeit oder Endgültigkeit sowie auch die Dauer (Dullinger, Die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei Rechtsgeschäften, RZ 1986, 202, 204). Nach Zierl (aaO 164) ist die Genehmigungspflicht im Einzelfall zu prüfen; ein unbefristeter Heimvertrag sei in aller Regel pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, weil es sich bei der über eine Kurzzeitpflege hinausgehenden Heimaufnahme um eine Angelegenheit von weit reichender Bedeutung für die Lebensverhältnisse des Pflegebefohlenen handelt.
7.3. Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I Nr 2006/92, bestimmt im § 284a Abs 2 ABGB, dass es künftig der gerichtlichen Genehmigung bedarf, soll der Wohnort einer behinderten Person dauerhaft geändert werden. Nach Auffassung des Senats ist aus dieser Bestimmung, mag sie auch erst mit 1. 7. 2007 in Kraft treten (Art X § 3 des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006), schon für die geltende Rechtslage abzuleiten, dass ein die unbefristete Aufnahme eines Behinderten in ein Heim regelnder Vertrag als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs der gerichtlichen Genehmigung bedarf.7.3. Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl römisch eins Nr 2006/92, bestimmt im Paragraph 284 a, Absatz 2, ABGB, dass es künftig der gerichtlichen Genehmigung bedarf, soll der Wohnort einer behinderten Person dauerhaft geändert werden. Nach Auffassung des Senats ist aus dieser Bestimmung, mag sie auch erst mit 1. 7. 2007 in Kraft treten (Artikel römisch zehn, Paragraph 3, des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006), schon für die geltende Rechtslage abzuleiten, dass ein die unbefristete Aufnahme eines Behinderten in ein Heim regelnder Vertrag als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
7.4. Sollte sich der Beklagte daher im Rahmen einer zulässigen Vereinbarung gegenüber dem Kläger zur Zahlung eines angemessenen Entgelts für ihm erbrachte Zusatzleistungen verpflichtet haben, kann dieser mit der dauerhaften Änderung des Wohnorts des Beklagten verbundene Vertrag erst dann rückwirkend volle Wirksamkeit erlangen, wenn er pflegschaftsbehördlich genehmigt ist.
8. Im Rahmen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung wird schließlich der Einwand des Beklagten zu prüfen sein, der Kläger habe ihm gegenüber die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen § 27d Abs 1 Z 6 KSchG nicht aufgeschlüsselt. Die genannte Norm legt nämlich einen Mindeststandard für den Inhalt von Heimverträgen fest, der vom Heimträger jedenfalls zu erfüllen ist. Verstöße sind insbesondere durch Verbandsklagen zu ahnden (Apathy in Schwimann, ABGB³ § 27d KSchG Rz 2), können aber auch einer Genehmigung des Vertrags durch das Pflegschaftsgericht entgegenstehen.8. Im Rahmen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung wird schließlich der Einwand des Beklagten zu prüfen sein, der Kläger habe ihm gegenüber die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG nicht aufgeschlüsselt. Die genannte Norm legt nämlich einen Mindeststandard für den Inhalt von Heimverträgen fest, der vom Heimträger jedenfalls zu erfüllen ist. Verstöße sind insbesondere durch Verbandsklagen zu ahnden (Apathy in Schwimann, ABGB³ Paragraph 27 d, KSchG Rz 2), können aber auch einer Genehmigung des Vertrags durch das Pflegschaftsgericht entgegenstehen.
8.1. Mit Wirkung vom 1. 7. 2004 wurden in das Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag aufgenommen (Heimvertragsgesetz BGBl I Nr 2004/12). Sie sind gemäß § 41a Abs 17 KSchG nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.8.1. Mit Wirkung vom 1. 7. 2004 wurden in das Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag aufgenommen (Heimvertragsgesetz BGBl römisch eins Nr 2004/12). Sie sind gemäß Paragraph 41 a, Absatz 17, KSchG nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.
8.2. Verträge zwischen Bewohnern und Trägern von Alten- und Pflegeheimen sind Dauerschuldverhältnisse mit miet-, dienst- und werkvertragsrechtlichen Elementen (Barth/Engel, Heimrecht 114).
8.3. Im Fall einer Gesetzesänderung bei Dauerrechtsverhältnissen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen, der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestands fällt hingegen mangels abweichender Übergangsregelung unter das neue Gesetz (RIS-Justiz RS0008695 [T13,T15,T17,T18]; vgl RS0008715
[T7]).8.3. Im Fall einer Gesetzesänderung bei Dauerrechtsverhältnissen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen, der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestands fällt hingegen mangels abweichender Übergangsregelung unter das neue Gesetz (RIS-Justiz RS0008695 [T13,T15,T17,T18]; vergleiche
RS0008715 [T7]).
8.4. Nach diesen Grundsätzen ist der für die Anwendung des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG maßgebliche Sachverhalt iSd § 41a Abs 17 KSchG nicht der Abschluss des Heimvertrags, sondern der Ablauf jeder Abrechnungsperiode, für die dem Heimbewohner ein Haushaltsbeitrag für erbrachte (Zusatz-)Leistungen vorgeschrieben wird. Nur diese Auslegung verwirklicht den Schutzzweck der auszulegenden Norm, durch die klare und transparente Rechtsverhältnisse geschaffen werden sollen, die eine informierte Entscheidung der Konsumenten ermöglichen (Regierungsvorlage zum HeimvertragsG). Erst die Erfüllung der in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG angeordneten Informationspflicht im Hinblick auf einen vorgeschriebenen Kostenbeitrag bietet einem Heimbewohner die Grundlage für seine Entscheidung, weiterhin im derzeit bewohnten Heim zu bleiben, allenfalls den Heimplatz zu wechseln oder auf entgeltliche Zusatzleistungen künftig zu verzichten.8.4. Nach diesen Grundsätzen ist der für die Anwendung des Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 41 a, Absatz 17, KSchG nicht der Abschluss des Heimvertrags, sondern der Ablauf jeder Abrechnungsperiode, für die dem Heimbewohner ein Haushaltsbeitrag für erbrachte (Zusatz-)Leistungen vorgeschrieben wird. Nur diese Auslegung verwirklicht den Schutzzweck der auszulegenden Norm, durch die klare und transparente Rechtsverhältnisse geschaffen werden sollen, die eine informierte Entscheidung der Konsumenten ermöglichen (Regierungsvorlage zum HeimvertragsG). Erst die Erfüllung der in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG angeordneten Informationspflicht im Hinblick auf einen vorgeschriebenen Kostenbeitrag bietet einem Heimbewohner die Grundlage für seine Entscheidung, weiterhin im derzeit bewohnten Heim zu bleiben, allenfalls den Heimplatz zu wechseln oder auf entgeltliche Zusatzleistungen künftig zu verzichten.
9. Den Berufungen ist Folge zu geben.
10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.10. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.