Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil eine Klarstellung zur Auslegung von Garantieerklärungen erforderlich ist. Sie ist auch berechtigt.
1. Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zur Inanspruchnahme einer Bankgarantie grundsätzlich richtig dargestellt. Danach muss der Garant zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue" Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen („formelle Garantiestrenge"; 1 Ob 584/89 = SZ 62/75; RIS-Justiz RS0016983, RS0016999; zuletzt etwa 1 Ob 160/02i und 6 Ob 105/05t). Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, und der Garant kann die im Garantievertrag
verbriefte Leistung ablehnen (1 Ob 529/93 = ecolex 1993, 810; 1 Ob
318/98s = EvBl 1999/104; 1 Ob 160/02i = ÖBA 2003, 541).
Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des
Garanten unterliegen allerdings den Auslegungsregeln der §§ 914, 915
ABGB (RIS-Justiz RS0033002, RS0017670). Dabei ist auf die konkreten
Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage
der Beteiligten, Bedacht zu nehmen (4 Ob 595/95 = ecolex 1996, 912, 4
Ob 124/00i = ÖBA 2000, 1098). Die formelle Garantiestrenge ist in
diesem Zusammenhang „kein Selbstzweck", sondern trägt nur soweit, als
das dem Willen der Vertragsparteien entspricht (7 Ob 608/94 = ÖBA
1995, 632 mwN, zuletzt etwa 10 Ob 51/03b = ÖBA 2004, 707, und 1 Ob
44/05k = ÖBA 2006, 139).
2. Diese Rechtsprechungsketten stehen - ungeachtet der im Einzelfall möglicherweise unterschiedlichen Gewichtungen - miteinander im Einklang (7 Ob 608/94 = ÖBA 1995, 62 ua; vgl Koziol, Anmerkung zu 1 Ob 620/95, ÖBA 1996, 474, und Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210, 217 f). Denn nach § 914 ABGB ist mangels konkret feststellbarer Absicht der Parteien die Übung des redlichen Verkehrs maßgebend. Diese ist aufgrund einer Analyse der beiderseitigen Interessen zu ermitteln, was nicht selten zur Maßgeblichkeit (allein) des Wortlauts führen wird. Für ein Abweichen müssen „handfeste Gründe" vorliegen (7 Ob 608/94 = ÖBA 1995, 632; Rummel, Glosse zu 7 Ob 679/88, ÖBA 1989, 814; ders, ÖBA 2000, 217).2. Diese Rechtsprechungsketten stehen - ungeachtet der im Einzelfall möglicherweise unterschiedlichen Gewichtungen - miteinander im Einklang (7 Ob 608/94 = ÖBA 1995, 62 ua; vergleiche Koziol, Anmerkung zu 1 Ob 620/95, ÖBA 1996, 474, und Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210, 217 f). Denn nach Paragraph 914, ABGB ist mangels konkret feststellbarer Absicht der Parteien die Übung des redlichen Verkehrs maßgebend. Diese ist aufgrund einer Analyse der beiderseitigen Interessen zu ermitteln, was nicht selten zur Maßgeblichkeit (allein) des Wortlauts führen wird. Für ein Abweichen müssen „handfeste Gründe" vorliegen (7 Ob 608/94 = ÖBA 1995, 632; Rummel, Glosse zu 7 Ob 679/88, ÖBA 1989, 814; ders, ÖBA 2000, 217).
Die Interessen der Bank legen jedenfalls eine strenge, am Wortlaut haftende Auslegung nahe. Denn sie steht als Garantin im Spannungsverhältnis zwischen ihrem Auftraggeber und dem Begünstigten. Wird ein Abweichen vom Wortlaut grundsätzlich für möglich gehalten, stellt sich sofort die Frage, wie weit es im Einzelfall gehen darf. Damit kann die Garantin in den Streit zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hineingezogen werden, was zu vermeiden sie jedenfalls anstreben muss. Demgegenüber hat der Begünstigte unter Umständen ein legitimes Interesse daran, mit der Garantie „nicht nur eine schneidige, sondern auch eine einigermaßen 'wasserdichte' Sicherung in der Hand zu haben, aus der sich die Garantin nicht durch Wortklauberei und formale Tüfteleien herausschleichen kann" (Rummel, ÖBA 2000, 217).
Dieses Interesse des Begünstigten wiegt allerdings nicht immer gleich schwer. Ein Abweichen vom Wortlaut wurde bisher vor allem dann als zulässig angesehen, wenn sich der Sacherhalt unvorhergesehen entwickelt hatte (zB 7 Ob 2135/96p = ÖBA 1997, 191 [Rummel] = ecolex 1997, 158 [krit Rabel]) oder wenn Urkunden vorzulegen waren, deren
Inhalt der Begünstigte nicht beeinflussen konnte (5 Ob 56/97i = ÖBA
1998, 225 (Apathy); 10 Ob 51/03b = ÖBA 2004, 707; 1 Ob 44/05k =
ecolex 2005, 762 [Friedl]). Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Auszahlung der Garantie nicht (allein) von einer Erklärung des Begünstigten abhing, sondern von „externen", oft mit dem Grundverhältnis verketteten Umständen. Hier kann tatsächlich das Interesse des Begünstigten am Abweichen vom Wortlaut schwerer wiegen als jenes der Garantin an einer „pedantischen Erfüllung" der Garantiebedingungen; „Wortklauberei" (Rummel aaO) entspräche dann nicht der Absicht redlicher Parteien (§ 914 ABGB).ecolex 2005, 762 [Friedl]). Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Auszahlung der Garantie nicht (allein) von einer Erklärung des Begünstigten abhing, sondern von „externen", oft mit dem Grundverhältnis verketteten Umständen. Hier kann tatsächlich das Interesse des Begünstigten am Abweichen vom Wortlaut schwerer wiegen als jenes der Garantin an einer „pedantischen Erfüllung" der Garantiebedingungen; „Wortklauberei" (Rummel aaO) entspräche dann nicht der Absicht redlicher Parteien (Paragraph 914, ABGB).
Die Interessenlage ist deutlich anders, wenn die Auszahlung nur von einer Erklärung des Begünstigten abhängt. Denn in diesem Fall ist nicht ersichtlich, warum er ein (legitimes) Interesse daran haben soll, etwas anderes zu erklären als in der Bankgarantie vorgesehen. Umgekehrt bleibt für die Garantin die Gefahr bestehen, durch Akzeptieren eines Abweichens vom Wortlaut in einen Streit mit ihrem Auftraggeber zu geraten. Das spricht dafür, in solchen Fällen bei der vollen Garantiestrenge zu bleiben. Zwar ist sie kein „Selbstzweck". Mangels legitimer Interessen des Begünstigten - den ja die Garantin grundsätzlich auf eine nicht entsprechende Abruferklärung hinweisen muss, um ihm eine Verbesserung zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0086598) - wird es aber im Regelfall kaum „handfeste Gründe" geben, vom Erfordernis der „pedantischen" Einhaltung des Wortlauts abzugehen
(zur Strenge in Bezug auf die Abruferklärung vgl insb 1 Ob 584/98 =(zur Strenge in Bezug auf die Abruferklärung vergleiche insb 1 Ob 584/98 =
SZ 62/75 und 2 Ob 339/99p = SZ 73/24).
3. Im vorliegenden Fall hat der Nebenintervenient nicht, wie in der Garantie vorgesehen, erklärt, die Dokumente „vollzählig" oder „vollständig" beim zuständigen Ministerium eingereicht zu haben; er beschränkte sich darauf, die Einreichung „nach bestem Wissen und Gewissen" zu bestätigen. Ein legitimes Interesse an dieser abweichenden Formulierung ist nicht zu erkennen. War er überzeugt, die Dokumente vollzählig (vollständig) eingereicht zu haben, so hätte er das ausdrücklich bestätigen können. Die Wahl einer anderen Formulierung legt zumindest nahe, dass er eine objektiv nachprüfbare Erklärung vermeiden wollte.
Es trifft zwar zu, dass die bloße Erklärung der vollzähligen (vollständigen) Überreichung genügt hätte. Die Vollzähligkeit (Vollständigkeit) ist aber - anders als die Einreichung nach bestem Wissen und Gewissen - in einem späteren Verfahren (etwa vor dem Strafgericht oder zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten) objektiv nachprüfbar. Gibt der Nebenintervenient diese Erklärung ab, so setzt er sich viel eher einem Betrugsvorwurf aus als bei einem bloßen Hinweis auf seine subjektive Überzeugung. Damit lag die auf Vollzähligkeit (Vollständigkeit) gerichtete Erklärung eindeutig im Interesse der Klägerin. „Vollzähligkeit" und „Vollständigkeit" haben, wovon offenkundig auch die Klägerin ausgeht, die gleiche Bedeutung; gemeint ist mit beiden Formulierungen, dass die gesamte erforderliche Dokumentation vorgelegt sein muss.
Das Interesse der Klägerin an der Verwendung eines objektiv nachprüfbaren Begriffs war für die Beklagte erkennbar. Damit lag das strikte Beharren auf dem Wortlaut auch in ihrem eigenen Interesse, konnte sie doch nur so einen Regressstreit mit der Klägerin vermeiden. Angesichts des gänzlich fehlenden (legitimen) Interesses des Nebenintervenienten an einem Abruf abweichend vom Wortlaut kann die Garantieerklärung daher nur dahin ausgelegt werden, dass der Abruf genau dem in der Garantie vorgesehenen Wortlaut entsprechen musste. Allenfalls hätte zwar die Verwendung von „vollzählig" oder „vollständig" in beiden Fällen ausgereicht. Für ein weitergehendes Abweichen im Sinn einer nur den subjektiven Wissensstand mitteilenden Erklärung gibt es aber keinerlei „handfeste" Gründe. Die Beklagte hat daher den Garantiebetrag ausgezahlt, ohne dass sie dazu gegenüber dem Nebenintervenienten oder der Klägerin verpflichtet gewesen wäre.
4. Der Aufwandersatzanspruch des Garanten, auf den sich die Beklagte zur Rechtfertigung der strittigen Abbuchung vom Konto der Klägerin beruft, gründet sich im Regelfall auf § 1014 oder § 1358 ABGB (RIS-Justiz RS0107384; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II [1993] Rz 3/63 f). Beide Bestimmungen sind hier nicht anwendbar.4. Der Aufwandersatzanspruch des Garanten, auf den sich die Beklagte zur Rechtfertigung der strittigen Abbuchung vom Konto der Klägerin beruft, gründet sich im Regelfall auf Paragraph 1014, oder Paragraph 1358, ABGB (RIS-Justiz RS0107384; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei [1993] Rz 3/63 f). Beide Bestimmungen sind hier nicht anwendbar.
Der der Garantie zugrunde liegende Auftrag muss nach § 914 ABGB selbstverständlich dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte nur bei einem korrekten Abruf oder mit Zustimmung der Klägerin auszahlen durfte. Eine Rückfrage bei der Klägerin wäre daher in ihrem eigenen Interesse gewesen. Die ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Auszahlung war daher weisungswidrig. Eine weisungswidrige Tätigkeit begründet aber keinen vertraglichen Aufwandersatzanspruch (P. Bydlinski in KBB § 1014 ABGB Rz 2; Apathy in Schwimann3 § 1014 ABGB Rz 5; beide mwN).Der der Garantie zugrunde liegende Auftrag muss nach Paragraph 914, ABGB selbstverständlich dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte nur bei einem korrekten Abruf oder mit Zustimmung der Klägerin auszahlen durfte. Eine Rückfrage bei der Klägerin wäre daher in ihrem eigenen Interesse gewesen. Die ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Auszahlung war daher weisungswidrig. Eine weisungswidrige Tätigkeit begründet aber keinen vertraglichen Aufwandersatzanspruch (P. Bydlinski in KBB Paragraph 1014, ABGB Rz 2; Apathy in Schwimann3 Paragraph 1014, ABGB Rz 5; beide mwN).
§ 1358 ABGB setzt die Zahlung einer formell eigenen Schuld voraus (RIS-Justiz RS0102645; P. Bydlinski in KBB § 1358 ABGB Rz 1 mwN). Im vorliegenden Fall gab es keine Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung an den Nebenintervenienten, da der Garantiefall nicht eingetreten war. Die Beklagte hat daher keine (formell) eigene Schuld getilgt.Paragraph 1358, ABGB setzt die Zahlung einer formell eigenen Schuld voraus (RIS-Justiz RS0102645; P. Bydlinski in KBB Paragraph 1358, ABGB Rz 1 mwN). Im vorliegenden Fall gab es keine Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung an den Nebenintervenienten, da der Garantiefall nicht eingetreten war. Die Beklagte hat daher keine (formell) eigene Schuld getilgt.
5. Der Anspruch könnte daher nur nach § 1037 ABGB (nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag) oder § 1042 ABGB (für einen Anderen gemachter Aufwand) begründet sein.5. Der Anspruch könnte daher nur nach Paragraph 1037, ABGB (nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag) oder Paragraph 1042, ABGB (für einen Anderen gemachter Aufwand) begründet sein.
5.1. Beide Bestimmungen wären von vornherein nur dann anwendbar, wenn die Beklagte durch die Zahlung tatsächlich eine Schuld der Klägerin beim Nebenintervenienten getilgt hätte. Denn nur dann wäre überhaupt zu erwägen, ob die Geschäftsführung zum „klaren, überwiegenden Vorteil" der Klägerin erfolgt ist (§ 1037 ABGB), und/oder ob die Beklagte einen Aufwand gemacht hat, den nach dem Gesetz die Klägerin hätte machen müssen (§ 1042 ABGB).5.1. Beide Bestimmungen wären von vornherein nur dann anwendbar, wenn die Beklagte durch die Zahlung tatsächlich eine Schuld der Klägerin beim Nebenintervenienten getilgt hätte. Denn nur dann wäre überhaupt zu erwägen, ob die Geschäftsführung zum „klaren, überwiegenden Vorteil" der Klägerin erfolgt ist (Paragraph 1037, ABGB), und/oder ob die Beklagte einen Aufwand gemacht hat, den nach dem Gesetz die Klägerin hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB).
5.2. In einem weiteren Schritt wäre zu prüfen, ob derartige Ansprüche überhaupt neben (oder statt) einer auf § 1431 ABGB gestützten Leistungskondiktion der Beklagten gegen den Nebenintervenienten (dazu 9 Ob 97/04m = ÖBA 2005, 899 mwN; Rummel in Rummel vor § 1431 Rz 15a; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 3/157) bestehen können. So hat der Senat etwa in 4 Ob 518/96 (= SZ 69/40) der Anspruch der Garantin gegen die Auftraggeberin nach § 1042 ABGB in einer vergleichbaren Situation bejaht, weil die Leistungskondiktion gegen den Begünstigten im konkreten Fall ausgeschlossen war. Das ist hier nicht der Fall; die Beklagte könnte - vorbehaltlich möglicher Gegenforderungen wegen der Verletzung von Warnpflichten - auch beim Nebenintervenienten kondizieren. Andererseits kann die irrtümliche Zahlung einer fremden Schuld unter Umständen eine Wahlmöglichkeit des Leistenden zwischen der Kondiktion gegen den Leistungsempfänger und dem Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den tatsächlichen Schuldner rechtfertigen (vgl dazu mwN Rummel in Rummel, vor § 1431 Rz 7 mwN; Koziol in KBB § 1042 Rz 4).5.2. In einem weiteren Schritt wäre zu prüfen, ob derartige Ansprüche überhaupt neben (oder statt) einer auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Leistungskondiktion der Beklagten gegen den Nebenintervenienten (dazu 9 Ob 97/04m = ÖBA 2005, 899 mwN; Rummel in Rummel vor Paragraph 1431, Rz 15a; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 3/157) bestehen können. So hat der Senat etwa in 4 Ob 518/96 (= SZ 69/40) der Anspruch der Garantin gegen die Auftraggeberin nach Paragraph 1042, ABGB in einer vergleichbaren Situation bejaht, weil die Leistungskondiktion gegen den Begünstigten im konkreten Fall ausgeschlossen war. Das ist hier nicht der Fall; die Beklagte könnte - vorbehaltlich möglicher Gegenforderungen wegen der Verletzung von Warnpflichten - auch beim Nebenintervenienten kondizieren. Andererseits kann die irrtümliche Zahlung einer fremden Schuld unter Umständen eine Wahlmöglichkeit des Leistenden zwischen der Kondiktion gegen den Leistungsempfänger und dem Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den tatsächlichen Schuldner rechtfertigen vergleiche dazu mwN Rummel in Rummel, vor Paragraph 1431, Rz 7 mwN; Koziol in KBB Paragraph 1042, Rz 4).
5.3. Diese Frage muss hier aber nicht endgültig geklärt werden. Denn nach den Feststellungen hatte der Nebenintervenient die Dokumentation weder bei Abruf der Garantie noch später vollständig vorgelegt; kein Teil des Dossiers war wirklich in Ordnung.
Die Vereinbarung zwischen den Parteien und die Bankgarantie hatten aber nach den Feststellungen des Erstgerichts den Zweck, die Mitwirkung des Nebenintervenienten an den für den Erhalt der Zulassung erforderlichen Schritten sicherzustellen. Daraus folgt, dass die Klägerin den Kaufpreis solange zurückbehalten kann, bis diese Mitwirkung zum Erfolg führt. Dass das Ziel inzwischen erreicht wäre oder dass die Klägerin auf die Mitwirkung verzichtet hätte, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr hat das Erstgericht feststellend ausgeführt, dass die Erreichung des von der Klägerin verfolgten Ziels durch die Auszahlung der Garantiesumme „verhindert" worden sei. Das kann nur dahin verstanden werden, dass der Nebenintervenient seine Mitwirkung - aus ökonomischer Sicht nahe liegend - mit Erhalt der Garantiesumme eingestellt hat.
Auf dieser Grundlage kann nicht angenommen werden, dass der Nebenintervenient einen (fälligen) Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung des Restkaufpreises hat. Daher hat die Beklagte mit ihrer Zahlung weder einen nützlichen Aufwand für die Klägerin gemacht, noch hat sie eine Verbindlichkeit der Klägerin getilgt.
6. Die Abbuchung ist daher rechtsgrundlos erfolgt. Aus diesem Grund ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet, ohne dass es auf einen (weitergehenden) Schaden der Klägerin ankäme. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung - Ansprüche aus der Tilgung einer Forderung des Nebenintervenienten gegen die Klägerin - war schon bei der Beurteilung der Klagsforderung zu prüfen; wie ausgeführt, bestehen diese Ansprüche nicht zu Recht.
Aus diesen Gründen war das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen. Dabei war der unterbliebene Ausspruch über die Gegenforderung nachzutragen. Das Erstgericht hatte ihr Bestehen zwar in den Gründen verneint, jedoch von einer formellen Erledigung abgesehen.
7. In erster Instanz strittig war auch der Zinsenanspruch. Da insofern eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorlag, ist seine Berechtigung umfassend zu prüfen.
7.1. Die von der Klägerin begehrten Zinsen nach § 1333 Abs 2 ABGB setzen zumindest objektiven Verzug voraus (Harrer in Schwimann3 § 1333 ABGB Rz 3; Reischauer in Rummel3 § 1333 Rz 6, beide mwN). Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus ihrem Zweck, nämlich der Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL (RL 2000/35/EG). Daher beginnen diese Zinsen erst mit der Mahnung durch den Gläubiger zu laufen (RIS-Justiz RS0017614; speziell für Bereicherungsansprüche 3 Ob 200/74 = SZ 47/130). Da eine außergerichtliche Mahnung weder festgestellt ist noch konkret (dh mit Datum) behauptet wurde (vgl AS 3; der Verweis auf Urkunden ersetzt nach stRsp [RIS-Justiz RS RS0037915] nicht das Vorbringen), ist der Tag der Klagszustellung maßgebend (RIS-Justiz RS0017614 T4, Binder in Schwimann3 § 904 ABGB Rz 32 mwN). Das ist hier der 22. Mai 2003. 7.2. Für die Zeit davor gründet sich der Zinsenanspruch auf § 1041 iVm § 1000 ABGB. Die Beklagte hat nach § 1041 ein angemessenes Benutzungsentgelt für die von ihr ohne Rechtsgrund genutzten Vermögenswerte der Klägerin zu leisten (Koziol in KBB § 1041 ABGB Rz 15 mwN; vgl RIS-Justiz RS0019883 zur Nutzung unbeweglicher Sachen). Denn mit der Abbuchung hat die Beklagte ihre Nutzungsrechte am Guthaben der Klägerin überschritten (RIS-Justiz RS0019984) und damit in den Zuweisungsgehalt des Rechts eingegriffen (RIS-Justiz RS0019960).7.1. Die von der Klägerin begehrten Zinsen nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB setzen zumindest objektiven Verzug voraus (Harrer in Schwimann3 Paragraph 1333, ABGB Rz 3; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1333, Rz 6, beide mwN). Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus ihrem Zweck, nämlich der Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL (RL 2000/35/EG). Daher beginnen diese Zinsen erst mit der Mahnung durch den Gläubiger zu laufen (RIS-Justiz RS0017614; speziell für Bereicherungsansprüche 3 Ob 200/74 = SZ 47/130). Da eine außergerichtliche Mahnung weder festgestellt ist noch konkret (dh mit Datum) behauptet wurde vergleiche AS 3; der Verweis auf Urkunden ersetzt nach stRsp [RIS-Justiz RS RS0037915] nicht das Vorbringen), ist der Tag der Klagszustellung maßgebend (RIS-Justiz RS0017614 T4, Binder in Schwimann3 Paragraph 904, ABGB Rz 32 mwN). Das ist hier der 22. Mai 2003. 7.2. Für die Zeit davor gründet sich der Zinsenanspruch auf Paragraph 1041, in Verbindung mit Paragraph 1000, ABGB. Die Beklagte hat nach Paragraph 1041, ein angemessenes Benutzungsentgelt für die von ihr ohne Rechtsgrund genutzten Vermögenswerte der Klägerin zu leisten (Koziol in KBB Paragraph 1041, ABGB Rz 15 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0019883 zur Nutzung unbeweglicher Sachen). Denn mit der Abbuchung hat die Beklagte ihre Nutzungsrechte am Guthaben der Klägerin überschritten (RIS-Justiz RS0019984) und damit in den Zuweisungsgehalt des Rechts eingegriffen (RIS-Justiz RS0019960).
Bei Geld ist die Nutzung (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen
abzugelten („Vergütungszinsen"; 4 Ob 584/87 = SZ 60/213; 9 ObA 42/91
= SZ 64/47; 1 Ob 315/97y = SZ 71/56 [verst Senat]; RIS-Justiz
RS0032078; Binder in Schwimann3 § 1000 ABGB Rz 16). Die Kritik an dieser Rsp (Graf, Zinsen, Bereicherung und Verjährung, JBl 1990, 350; Honsell, Der Zinsschaden bei der Geldschuld, wbl 1999, 97 [bei FN 33]) kann nicht überzeugen. Denn wie § 1333 ABGB den Schaden durch verzögerte Geldzahlung pauschaliert, ist auch § 1000 ABGB ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen") zu verstehen (vgl zur Rechtslage vor dem ZinsRÄG, das insofern keine Änderung gebracht hat, ausführlich 1 Ob 315/97y = SZ 71/56 [verst Senat]; vgl auch 7 Ob 2336/96x zum Fall des unredlichen Besitzes).RS0032078; Binder in Schwimann3 Paragraph 1000, ABGB Rz 16). Die Kritik an dieser Rsp (Graf, Zinsen, Bereicherung und Verjährung, JBl 1990, 350; Honsell, Der Zinsschaden bei der Geldschuld, wbl 1999, 97 [bei FN 33]) kann nicht überzeugen. Denn wie Paragraph 1333, ABGB den Schaden durch verzögerte Geldzahlung pauschaliert, ist auch Paragraph 1000, ABGB ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen") zu verstehen vergleiche zur Rechtslage vor dem ZinsRÄG, das insofern keine Änderung gebracht hat, ausführlich 1 Ob 315/97y = SZ 71/56 [verst Senat]; vergleiche auch 7 Ob 2336/96x zum Fall des unredlichen Besitzes).
Allerdings sind bis zum Eintritt des objektiven Verzugs nur gesetzliche Zinsen iSv § 1000 ABGB, somit in Höhe von vier Prozent zu leisten. Denn der höhere Zinssatz des § 1333 Abs 2 ABGB gebührt, wie oben ausgeführt, nur bei einer Verzögerung der Zahlung; er setzt daher zumindest objektiven Verzug voraus. Dieser liegt hier erst ab der Klagszustellung vor.Allerdings sind bis zum Eintritt des objektiven Verzugs nur gesetzliche Zinsen iSv Paragraph 1000, ABGB, somit in Höhe von vier Prozent zu leisten. Denn der höhere Zinssatz des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB gebührt, wie oben ausgeführt, nur bei einer Verzögerung der Zahlung; er setzt daher zumindest objektiven Verzug voraus. Dieser liegt hier erst ab der Klagszustellung vor.
7.3. § 1041 ABGB greift allerdings nicht ein, soweit die strittige Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen den Parteien gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0020032; Koziol in KBB § 1041 Rz 11 mwN). Eine teilweise Rechtfertigung ist hier die Vereinbarung eines Zinssatzes für das verpfändete Konto: Bis zum 31. Jänner 2003 war das strittige Guthaben durch die Verpfändung gebunden, wobei der Klägerin nur Zinsen von 2,7 % zustanden. Der darüber hinausgehende Nutzen des Guthabens war daher nach dem Willen der Parteien von vornherein der Beklagten zugewiesen. Die mit der Abbuchung verbundene (umfassende) Nutzung des strittigen Betrags führte daher in Bezug auf die 2,7 % übersteigenden Zinsen nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten.7.3. Paragraph 1041, ABGB greift allerdings nicht ein, soweit die strittige Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen den Parteien gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0020032; Koziol in KBB Paragraph 1041, Rz 11 mwN). Eine teilweise Rechtfertigung ist hier die Vereinbarung eines Zinssatzes für das verpfändete Konto: Bis zum 31. Jänner 2003 war das strittige Guthaben durch die Verpfändung gebunden, wobei der Klägerin nur Zinsen von 2,7 % zustanden. Der darüber hinausgehende Nutzen des Guthabens war daher nach dem Willen der Parteien von vornherein der Beklagten zugewiesen. Die mit der Abbuchung verbundene (umfassende) Nutzung des strittigen Betrags führte daher in Bezug auf die 2,7 % übersteigenden Zinsen nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten.
Daran änderte sich auch nichts, wenn man die Beklagte als unredliche Besitzerin ansähe und damit (auch) eine Schadenersatzpflicht nach § 335 ABGB annähme. Denn der unredliche Besitz bezöge sich aus den oben genannten Gründen nicht auf die 2,7 % übersteigenden Nutzungen.Daran änderte sich auch nichts, wenn man die Beklagte als unredliche Besitzerin ansähe und damit (auch) eine Schadenersatzpflicht nach Paragraph 335, ABGB annähme. Denn der unredliche Besitz bezöge sich aus den oben genannten Gründen nicht auf die 2,7 % übersteigenden Nutzungen.
7.4. Zusammengefasst bedeutet das für den Zinsenanspruch Folgendes:
Von der Abbuchung bis zum Ablauf der Bindungsfrist gebühren nach § 1041 ABGB nur die ohnehin vereinbarten 2,7 %; der darüber hinausgehende Nutzen steht auch unabhängig von der rechtswidrigen Abbuchung jedenfalls der Beklagten zu. Darauf folgt bis zum Tag der Klagszustellung der ebenfalls auf § 1041 gegründete Anspruch auf gesetzliche Zinsen in Höhe von vier Prozent. Beim jeweiligen Mehrbegehren hatte es bei der Abweisung zu verbleiben. Mit der Klagszustellung ist die Beklagte in Verzug und hat daher die begehrten Zinsen nach § 1333 Abs 2 ABGB zu zahlen.Von der Abbuchung bis zum Ablauf der Bindungsfrist gebühren nach Paragraph 1041, ABGB nur die ohnehin vereinbarten 2,7 %; der darüber hinausgehende Nutzen steht auch unabhängig von der rechtswidrigen Abbuchung jedenfalls der Beklagten zu. Darauf folgt bis zum Tag der Klagszustellung der ebenfalls auf Paragraph 1041, gegründete Anspruch auf gesetzliche Zinsen in Höhe von vier Prozent. Beim jeweiligen Mehrbegehren hatte es bei der Abweisung zu verbleiben. Mit der Klagszustellung ist die Beklagte in Verzug und hat daher die begehrten Zinsen nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB zu zahlen.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO iVm § 50 ZPO. Wegen der Abänderung der Berufungsentscheidung ist nach § 50 Abs 1 ZPO über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zu entscheiden. Da die Klägerin nur mit einem geringfügigen Teil ihres Zinsenbegehrens unterlegen, hat sie in allen Instanzen Anspruch auf vollen Kostenersatz.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Wegen der Abänderung der Berufungsentscheidung ist nach Paragraph 50, Absatz eins, ZPO über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zu entscheiden. Da die Klägerin nur mit einem geringfügigen Teil ihres Zinsenbegehrens unterlegen, hat sie in allen Instanzen Anspruch auf vollen Kostenersatz.
Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient hat Kosten für das Berufungs- und das Revisionsverfahren verzeichnet. Er muss der siegreichen Klägerin die Kosten nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0035816), hat aber auch selbst keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl RIS-Justiz RS0035807). Es war daher auszusprechen, dass er seine Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen hat. Dass der Nebenintervenient zu den Kosten des Berufungsverfahrens Sprüche der Vorinstanzen für sich hat, ist nach § 50 Abs 1 letzter Satz ZPO unerheblich. Das Berufungsgericht hatte dem Erstgericht aufgetragen, die zunächst unterbliebene Entscheidung über die Zulassung des Nebenintervenienten nachzuholen und bei dieser Gelegenheit auch über dessen im Berufungsverfahren angefallene Kosten zu entscheiden. Das Erstgericht ließ die Nebenintervention zu und verpflichtete die Klägerin aufgrund des Obsiegens der Beklagten im Berufungsverfahren zum Ersatz der diesbezüglichen Kosten des Nebenintervenienten; ein dagegen erhobener Kostenrekurs der Klägerin blieb erfolglos. Diese Beschlüsse sind im Kostenpunkt funktional ein Teil des Berufungsurteils. Durch die neue Kostenentscheidung sind sie insofern gegenstandslos geworden, ohne dass eine formelle Aufhebung erforderlich wäre.Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient hat Kosten für das Berufungs- und das Revisionsverfahren verzeichnet. Er muss der siegreichen Klägerin die Kosten nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0035816), hat aber auch selbst keinen Anspruch auf Kostenersatz vergleiche RIS-Justiz RS0035807). Es war daher auszusprechen, dass er seine Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen hat. Dass der Nebenintervenient zu den Kosten des Berufungsverfahrens Sprüche der Vorinstanzen für sich hat, ist nach Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz ZPO unerheblich. Das Berufungsgericht hatte dem Erstgericht aufgetragen, die zunächst unterbliebene Entscheidung über die Zulassung des Nebenintervenienten nachzuholen und bei dieser Gelegenheit auch über dessen im Berufungsverfahren angefallene Kosten zu entscheiden. Das Erstgericht ließ die Nebenintervention zu und verpflichtete die Klägerin aufgrund des Obsiegens der Beklagten im Berufungsverfahren zum Ersatz der diesbezüglichen Kosten des Nebenintervenienten; ein dagegen erhobener Kostenrekurs der Klägerin blieb erfolglos. Diese Beschlüsse sind im Kostenpunkt funktional ein Teil des Berufungsurteils. Durch die neue Kostenentscheidung sind sie insofern gegenstandslos geworden, ohne dass eine formelle Aufhebung erforderlich wäre.