Begründung:
Der Kläger ist Vermieter der von den Beklagten gemieteten Wohnung Top Nr. 21 im Haus *****. Der Erstbeklagte wurde mit Vereinbarung vom 30. Dezember 1988 neben der Zweitbeklagten und dem damaligen Mieter Wilhelm H***** sen. als weiterer Mieter ausdrücklich anerkannt. In dieser Vereinbarung wurde auch festgehalten, dass der Mietvertrag vom 30. Oktober 1972 in der Fassung des vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 26. November 1980 geschlossenen Vergleichs weiter gelten sollte, soweit er nicht durch die Vereinbarung berührt ist. Mit dem besagten Vergleich, der auch eine erhebliche Erhöhung des bisher bezahlten Hauptmietzinses enthielt, wurde festgelegt, dass die klagende Partei (Anmerkung: dies ist der damalige Vermieter) der Nichtbenützung bzw Benützung des Bestandobjekts zu Wohn- oder Geschäftszwecken durch die beklagte Partei (Anmerkung: dies ist der damalige Mieter) und deren Kindern zustimmt.
Mit schriftlichem Untermietvertrag vom 1. Oktober 2003 vermieteten die Beklagten ein Zimmer dieser Wohnung einschließlich Benützung der Nebenräume an Doris D***** als Untermieterin. Die Beklagten benützen selbst die übrigen Teile des Mietobjekts weder derzeit noch in absehbarer Zeit zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse. Unstrittig ist ferner, dass ein Zimmer des Bestandobjektes nicht vom Untermietvertrag umfasst ist und der vereinbarte Untermietzins nicht überhöht ist.
In der auf § 30 Abs 2 Z 4 MRG gestützten Aufkündigung brachte der Kläger vor, dass die Beklagten das Bestandobjekt nicht zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse benützten, sondern zur Gänze an eine dritte Person weitergegeben haben bzw allenfalls nicht weitergegebene Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse benützten, sodass ebenfalls der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG (in der Variante nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Satz MRG) vorläge.
Die Beklagten wendeten ein, dass der Vermieter mit dem Vergleich vom 26. November 1980 nicht nur auf den Kündigungsgrund der Nichtbenützung durch die Mieter, sondern auch darauf verzichtet habe, das Mietverhältnis wegen teilweiser Weitergabe des Mietobjekts (ohne gleichzeitige Befriedigung eines eigenen Wohnbedürfnisses der Mieter an den verbliebenen Räumen) aufzukündigen.
Das Erstgericht hob die gerichtliche Aufkündigung auf und wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass ein Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG auch den Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall in der Variante des zweiten Satzes mitumfasse.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es vertrat die Auffassung, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG zwar nicht ohne Weiteres einen Verzicht auf eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG („gänzliche Weitergabe") enthalte, sehr wohl aber auf den Fall der Variante der teilweisen Weitergabe ohne Eigenbenützung des Restobjektes angewendet werden müsse.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung dazu bestehe, inwieweit der Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG der Geltendmachung einer auf § 30 Abs 2 Z 4 Satz 2 MRG gestützten Aufkündigung entgegenstehe.