Die Auslegung von Erklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Auch die im Rahmen eines Garantievertrages abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregelungen der §§ 914, 915 ABGB (RIS-Justiz RS0033002; RS0017670). Ihre Interpretation wirft daher regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen auf (9 Ob 122/01h; 6 Ob 105/05t = ÖBA 2006/1328), was genauso für eine in der Garantie enthaltene Effektivklausel gilt (RIS-Justiz RS0017670 [T10]).Die Auslegung von Erklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Auch die im Rahmen eines Garantievertrages abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregelungen der Paragraphen 914, 915, ABGB (RIS-Justiz RS0033002; RS0017670). Ihre Interpretation wirft daher regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen auf (9 Ob 122/01h; 6 Ob 105/05t = ÖBA 2006/1328), was genauso für eine in der Garantie enthaltene Effektivklausel gilt (RIS-Justiz RS0017670 [T10]).
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich hier nicht erkennen. Die Forderung des Revisionswerbers, ungeachtet des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge (RIS-Justiz RS0017013; RS0016984) müsse bei Auslegung der Effektivklausel auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht genommen werden (10 Ob 51/03b; 1 Ob 44/05k), steht mit dem von den Vorinstanzen erzielten Auslegungsergebnis nicht in Widerspruch: Primärer Zweck der Haftungserklärung war die Erlangung der Lizenz und damit die Sicherung des Vereines, während die in die Garantieerklärung aufgenommene Bedingung nach dem festgestellten Sachverhalt dem Interesse des Beklagten diente, der in die wirtschaftliche Führung des Vereins und der GmbH, insbesondere bezogen auf die gegenseitige Verrechnung, tatsächlich nicht eingebunden war und deshalb eine Objektivierung der Haftungssumme durch einen „offiziellen" Nachweis forderte. Dieser, den Erklärungsempfängern objektiv erkennbare Zweck des vom Garanten verlangten Nachweises steht mit der Auffassung des Berufungsgerichtes, gemeint sei die Vorlage des letzten, vor Abruf der Haftung für den Verein erstellten Jahresabschlusses, in Einklang. Lässt sich nach dem Wortlaut in Verbindung mit dem objektiven Geschäftszweck nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ein vernünftiges Ergebnis erzielen, kommt die in der Revision angezogene Unklarheitenregel des § 915 ABGB nicht zur Anwendung (RIS-Justiz RS0017752).Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich hier nicht erkennen. Die Forderung des Revisionswerbers, ungeachtet des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge (RIS-Justiz RS0017013; RS0016984) müsse bei Auslegung der Effektivklausel auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht genommen werden (10 Ob 51/03b; 1 Ob 44/05k), steht mit dem von den Vorinstanzen erzielten Auslegungsergebnis nicht in Widerspruch: Primärer Zweck der Haftungserklärung war die Erlangung der Lizenz und damit die Sicherung des Vereines, während die in die Garantieerklärung aufgenommene Bedingung nach dem festgestellten Sachverhalt dem Interesse des Beklagten diente, der in die wirtschaftliche Führung des Vereins und der GmbH, insbesondere bezogen auf die gegenseitige Verrechnung, tatsächlich nicht eingebunden war und deshalb eine Objektivierung der Haftungssumme durch einen „offiziellen" Nachweis forderte. Dieser, den Erklärungsempfängern objektiv erkennbare Zweck des vom Garanten verlangten Nachweises steht mit der Auffassung des Berufungsgerichtes, gemeint sei die Vorlage des letzten, vor Abruf der Haftung für den Verein erstellten Jahresabschlusses, in Einklang. Lässt sich nach dem Wortlaut in Verbindung mit dem objektiven Geschäftszweck nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB ein vernünftiges Ergebnis erzielen, kommt die in der Revision angezogene Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB nicht zur Anwendung (RIS-Justiz RS0017752).
Mit seiner Argumentation, der Garant habe in seiner Eigenschaft als organschaftlicher Vertreter des Vereines seine Verpflichtung zur Vorlage der Bilanzen verletzt und beharre wider Treu und Glauben auf die Effektivklausel, vernachlässigt der Kläger die den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere was die fehlende Einbindung des Beklagten in das Sanierungskonzept, sein mangelndes Wissen um die wirtschaftlichen Verhältnisse, die bereits am 4. 6. 2002 (vor Abruf) erfolgte Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen und die dem Masseverwalter offene Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen betrifft. Ob eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der durch sie Beschwerte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl RIS-Justiz RS0012728
[T14]). Die Großteils nicht durch den festgestellten Sachverhalt gedeckten Ausführungen des Revisionswerbers vermögen auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, zumal die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht während des Konkurses auch für Zeiträume vor der Konkurseröffnung nicht den bisherigen organschaftlichen Vertreter, sondern den Masseverwalter trifft (RIS-Justiz RS0039298). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit seiner Argumentation, der Garant habe in seiner Eigenschaft als organschaftlicher Vertreter des Vereines seine Verpflichtung zur Vorlage der Bilanzen verletzt und beharre wider Treu und Glauben auf die Effektivklausel, vernachlässigt der Kläger die den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere was die fehlende Einbindung des Beklagten in das Sanierungskonzept, sein mangelndes Wissen um die wirtschaftlichen Verhältnisse, die bereits am 4. 6. 2002 (vor Abruf) erfolgte Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen und die dem Masseverwalter offene Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen betrifft. Ob eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der durch sie Beschwerte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalles vergleiche RIS-Justiz
RS0012728 [T14]). Die Großteils nicht durch den festgestellten Sachverhalt gedeckten Ausführungen des Revisionswerbers vermögen auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, zumal die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht während des Konkurses auch für Zeiträume vor der Konkurseröffnung nicht den bisherigen organschaftlichen Vertreter, sondern den Masseverwalter trifft (RIS-Justiz RS0039298). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).