Begründung:
Die Klägerin wurde am 10. 12. 1998 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus M***** (AÖKH M*****) zwecks Entfernung eines Knotens in der linken Brust von Primar Dr. Georg R***** operiert. Obwohl nach Auffassung der Klägerin mit Primar Dr. R***** vor der Operation zumindest primär nur die Entfernung des Knotens in der linken Brust vereinbart worden war, wurden ihr im Wege einer Radikaloperation die linke Brust und die Lymphknoten im Bereich der linken Achselhöhle entfernt. Sie war nach der Operation der Meinung, dass diese Maßnahmen nicht von ihrer Einwilligung gedeckt gewesen seien und sie vor dem gegenständlichen Eingriff nur unzureichend über Risiken, Folgen und Komplikationen der Operation sowie bestehende Alternativmöglichkeiten aufgeklärt worden sei, weshalb es sich ihrer Meinung nach um einen unzulässigen rechtswidrigen Eingriff in ihre körperliche Integrität gehandelt habe. Sie beabsichtigte aus diesem Grund Schadenersatzansprüche (insbesondere Schmerzengeld und Verdienstentgangsentschädigung) gegenüber dem AÖKH M***** bzw Primar Dr. R***** geltend zu machen.
Anfang Dezember 2001 beauftragte sie zunächst den drittbeklagten Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche. Bei einer Besprechung am 6. Dezember 2001 in dessen Kanzlei wurde die Klägerin informiert, dass im Hinblick auf den Operationstermin 10. 12. 1998 ihre Schadenersatzansprüche mit 10. 12. 2001 verjähren würden, dass sich der Drittbeklagte jedoch bemühen werde, einen Verjährungsverzicht des Krankenhauses M***** zu erhalten; dann würde ein Verfahren vor der Schiedsstelle der Ärztekammer für Niederösterreich eingeleitet.
Am 10.12.2001 übermittelte der Drittbeklagte dem AÖKH M*****
nachstehendes Schreiben:
„Sehr geehrter Herr Direktor!
In oben bezeichneter Rechtssache nehme ich Bezug auf das mit ihnen geführte Telefonat vom 10. 12. 2001. In Vertretung von Helga K***** wurde meine Kanzlei beauftragt, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Krankenhaus M***** geltend zu machen. Zumal die Verjährung droht, wäre meine Kanzlei genötigt gewesen, gerichtliche Schritte noch am heutigen Tag einzuleiten um sämtliche Fristen wahren zu können. Vereinbarungsgemäß wird seitens des AÖKH M***** Schwerpunktkrankenhaus N***** auf den Einwand der Verjährung bis einschließlich 15. 3. 2002 verzichtet, um die Angelegenheit unter Umständen außergerichtlich bereinigen zu können.
Als Zeichen ihrer Zustimmung ersuche ich dieses Schreiben an der unten angeführten Stelle zu unterfertigen und meiner Kanzlei zu retournieren.
Für ihr Verständnis dankend verbleibe ich .....
Mit Verjährungsverzicht bis einschließlich 15. 3. 2002
einverstanden:"
Diese vorformulierte „Verjährungsverzichtserklärung" wurde vom Direktor des AÖKH M***** am 10. 12. 2001 unterfertigt und noch am selben Tag mittels Fax an den Drittbeklagten retourniert. Durch Absenden eines entsprechenden Antrages an die Schiedsstelle der Ärztekammer für Niederösterreich am 18. 12. 2001 (dort eingelangt am 27. 12. 2001) leitete der Drittbeklagte ein Schlichtungsverfahren ein. Am 31. 1. 2002 erklärte Primar Dr. R*****, dass er für die Dauer des Schlichtungsverfahrens bei der Schiedsstelle der Ärztekammer für Niederösterreich auf den Einwand der Verjährung verzichte. Am 4. 6. 2002 fand vor der Schiedsstelle der Ärztekammer für Niederösterreich eine so genannte Aussprache statt, in der die Ansprüche der Klägerin vor einer Kommission der Ärztekammer erörtert wurden. Über diese Verhandlung wurde ein Kurzprotokoll verfasst, in dem am Ende Folgendes festgehalten wird:
„Der Vorsitzende Hofrat Dr. L***** meint abschließend, trotz des fehlenden Aufklärungsbogens in der Krankengeschichte kann kein Schadenersatzanspruch daraus abgeleitet werden, da im Operationsbericht das Aufklärungsgespräch festgehalten ist, weshalb keine Empfehlung an die Versicherung gegeben werden kann."
Dieses Protokoll wurde der Klägerin im Wege des Drittbeklagten am 4. 7. 2002 zugestellt.
Das Schiedsverfahren war mit der Verhandlung am 4. 6. 2002 beendet. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung musste allen Beteiligten klar sein, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert zu betrachten waren. Weitere schriftliche Erklärungen über den Ausgang des Schiedsverfahrens erfolgten nicht.
Anfang November 2002 kündigte die Klägerin dem Drittbeklagten die Vollmacht und beauftragte die erstbeklagte Rechtsanwälte OEG mit ihrer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung in dieser Angelegenheit. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei und war die für die Bearbeitung des Falles zuständige Rechtsanwältin.
Die erstbeklagte Partei und die Zweitbeklagte wurden erstmals am 11. 11. 2002 durch den Erhalt eines Schreibens der Rechtsschutzversicherung der Klägerin mit der Sache befasst. Mit Schreiben vom 19. 11. 2002 (eingelangt am 25. 11. 2002) übermittelte der Drittbeklagte der erst- und der zweitbeklagten Partei sämtliche bezughabenden Aktenunterlagen, beinhaltend unter anderem die Verjährungsverzichtserklärung des AÖKH M***** sowie jene des Primars Dr. R*****, den Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens sowie das Kurzprotokoll über das Verfahren vor der Schiedsstelle der Ärztekammer für Niederösterreich vom 4. 6. 2002.
Nach Einsicht in diese Unterlagen teilte die Zweitbeklagte der Klägerin im Namen der erstbeklagten Partei mit Schreiben vom 18. 12. 2002 mit, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem AÖKH M***** sowie gegenüber Primar Dr. R***** bereits verjährt seien. Aufgrund dieser Auskunft leitete die Klägerin zunächst keine weiteren Schritte zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche in die Wege. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 84.000,-- s.A. und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle Schäden, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Operation vom 10. 12. 1998 im AÖKH M***** und der mangelnden bzw unrichtigen Belehrung über die Verjährung ihrer diesbezüglichen Ansprüche betreffend, erwachsen. Die Klage wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die beklagten Parteien, insbesondere die erst- und zweitbeklagte Partei die Klägerin bezüglich des Eintritts der Verjährung falsch informiert hätten. Wie die Klägerin im August 2003 erfahren habe, sei die Verjährung der Schadenersatzansprüche gegenüber dem AÖKH M***** bzw Primar Dr. R***** (im Hinblick auf die Einleitung des Schiedsverfahrens am 18. 12. 2001) tatsächlich erst am 18. 6. 2003 eingetreten. Eine schriftliche Erklärung über das Scheitern des Schiedsverfahrens sei nie abgegeben worden sei. Bei entsprechend richtiger Information durch die erst- und zweitbeklagte Partei hätten die Schadenersatzansprüche jedenfalls fristgerecht klageweise geltend gemacht werden können. Der der Klägerin durch die Fehlinformation entstandene Schaden setze sich aus einem entgangenen Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 70.000,-- und einer Verdienstentgangsentschädigung in Höhe von EUR 14.000,-- zusammen. Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei wandten im Wesentlichen ein, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin bereits vor ihrer Befassung mit der Angelegenheit am 11. 11. 2002 verjährt gewesen seien und die diesbezüglich erteilte Information richtig gewesen sei. Ausgehend vom Operationstermin am 10. 12. 1998 sei die Verjährungsfrist bei Anrufung der Schiedsstelle mit Antrag vom 18. 12. 2001 bereits abgelaufen gewesen, sodass sie nicht mehr gehemmt werden habe können. Die erstbeklagte Partei brachte noch vor, dass selbst dann, wenn § 58a ÄrzteG anzuwenden wäre, die Hemmung spätestens mit Zustellung des Kurzprotokolls der Ärztekammer am 4. 7. 2002 geendet habe, weil dort abschließend festgehalten worden sei, dass kein Schadenersatzanspruch aus dem Sachverhalt abgeleitet werden könne. Diese Erklärung sei der Bekanntgabe gleichzuhalten, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert anzusehen seien. Im Übrigen stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch deshalb nicht zu, weil weder ein ärztlicher Kunstfehler noch ein Aufklärungsfehler vorgelegen sei.Nach Einsicht in diese Unterlagen teilte die Zweitbeklagte der Klägerin im Namen der erstbeklagten Partei mit Schreiben vom 18. 12. 2002 mit, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem AÖKH M***** sowie gegenüber Primar Dr. R***** bereits verjährt seien. Aufgrund dieser Auskunft leitete die Klägerin zunächst keine weiteren Schritte zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche in die Wege. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 84.000,-- s.A. und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle Schäden, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Operation vom 10. 12. 1998 im AÖKH M***** und der mangelnden bzw unrichtigen Belehrung über die Verjährung ihrer diesbezüglichen Ansprüche betreffend, erwachsen. Die Klage wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die beklagten Parteien, insbesondere die erst- und zweitbeklagte Partei die Klägerin bezüglich des Eintritts der Verjährung falsch informiert hätten. Wie die Klägerin im August 2003 erfahren habe, sei die Verjährung der Schadenersatzansprüche gegenüber dem AÖKH M***** bzw Primar Dr. R***** (im Hinblick auf die Einleitung des Schiedsverfahrens am 18. 12. 2001) tatsächlich erst am 18. 6. 2003 eingetreten. Eine schriftliche Erklärung über das Scheitern des Schiedsverfahrens sei nie abgegeben worden sei. Bei entsprechend richtiger Information durch die erst- und zweitbeklagte Partei hätten die Schadenersatzansprüche jedenfalls fristgerecht klageweise geltend gemacht werden können. Der der Klägerin durch die Fehlinformation entstandene Schaden setze sich aus einem entgangenen Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 70.000,-- und einer Verdienstentgangsentschädigung in Höhe von EUR 14.000,-- zusammen. Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei wandten im Wesentlichen ein, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin bereits vor ihrer Befassung mit der Angelegenheit am 11. 11. 2002 verjährt gewesen seien und die diesbezüglich erteilte Information richtig gewesen sei. Ausgehend vom Operationstermin am 10. 12. 1998 sei die Verjährungsfrist bei Anrufung der Schiedsstelle mit Antrag vom 18. 12. 2001 bereits abgelaufen gewesen, sodass sie nicht mehr gehemmt werden habe können. Die erstbeklagte Partei brachte noch vor, dass selbst dann, wenn Paragraph 58 a, ÄrzteG anzuwenden wäre, die Hemmung spätestens mit Zustellung des Kurzprotokolls der Ärztekammer am 4. 7. 2002 geendet habe, weil dort abschließend festgehalten worden sei, dass kein Schadenersatzanspruch aus dem Sachverhalt abgeleitet werden könne. Diese Erklärung sei der Bekanntgabe gleichzuhalten, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert anzusehen seien. Im Übrigen stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch deshalb nicht zu, weil weder ein ärztlicher Kunstfehler noch ein Aufklärungsfehler vorgelegen sei.
Mit Teilurteil vom 4. 1. 2006 wies das Erstgericht das Klagebegehren gegenüber der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei ab. Da der Klägerin bereits unmittelbar nach der (angeblich ohne ihre Einwilligung vorgenommenen) Operation sowohl der Schaden als auch der Schädiger dem Grunde nach bekannt gewesen seien, sei der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Operationstermin am 10. 12. 1998 anzusetzen. Davon ausgehend wären die Schadenersatzansprüche der Klägerin mit Ablauf des 10. 12. 2001 verjährt. Weder am 10. 12. 2001 noch davor seien zwischen der Geschädigten und den Ersatzpflichtigen Vergleichsverhandlungen geführt worden. Der (allenfalls) eine Hemmung des Ablaufs der Verjährung bewirkende Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens sei erst am 27. 12. 2001 bei der Schlichtungsstelle eingebracht worden, also erst nach der bereits am 11. 12. 2001 abgelaufenen Verjährungsfrist. Im Übrigen habe die Klägerin vor dem 11. 12. 2001 keine näher spezifizierte Schadenersatzforderung gegenüber dem Krankenhaus M***** oder Primar Dr. R***** erhoben. Zu dem Zeitpunkt, als die erst- und die zweitbeklagte Partei mit der Rechtsvertretung der Klägerin betraut worden seien, nämlich am 11. 11. 2002, sei eine gerichtliche Durchsetzung der Schadenersatzansprüche infolge eingetretener Verjährung bereits nicht mehr möglich gewesen, weshalb die erst- und die zweitbeklagte Partei kein „Verschulden" an einem der Klägerin dadurch allenfalls entstandenen Schaden treffe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Entscheidend sei, ob die Auskunft der erst- und der zweitbeklagten Partei vom November 2002, dass die von der Klägerin behaupteten Schadenersatzansprüche gegenüber dem Rechtsträger des AÖKH und Dr. R***** bereits verjährt gewesen wären, einen ihre Haftung begründenden Beratungsfehler darstelle.
Das in seiner Gesamtheit zu betrachtende Schreiben des Drittbeklagten vom 10. 12. 2001 stelle einerseits die schriftliche Erhebung eines Schadenersatzanspruches durch die Klägerin dar und enthalte andererseits gleichzeitig die Antwort. Aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass der „Verjährungsverzicht" abgegeben worden sei, um die Angelegenheit unter Umständen außergerichtlich bereinigen zu können. Damit liege eine schriftliche Erklärung iSd - auf eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist bereits anwendbaren - § 58a Abs 1 ÄrzteG vor, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein; dadurch könne eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist erreicht werden.Das in seiner Gesamtheit zu betrachtende Schreiben des Drittbeklagten vom 10. 12. 2001 stelle einerseits die schriftliche Erhebung eines Schadenersatzanspruches durch die Klägerin dar und enthalte andererseits gleichzeitig die Antwort. Aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass der „Verjährungsverzicht" abgegeben worden sei, um die Angelegenheit unter Umständen außergerichtlich bereinigen zu können. Damit liege eine schriftliche Erklärung iSd - auf eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist bereits anwendbaren - Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG vor, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein; dadurch könne eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist erreicht werden.
Die Operation der Klägerin habe am 10. 12. 1998 stattgefunden, sodass die Erklärung vom 10. 12. 2001 jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist abgegeben worden sei und diese gemäß § 58a ÄrzteG gehemmt habe, zumal auch zu bedenken sei, dass sich die Klägerin einer nicht einfachen Operation unterzogen und sie eine gewisse Zeit benötigt habe, um aus der Narkose zu erwachen und die Folgen der Operation zu realisieren. Ob darüber hinaus das Telefonat und das Schreiben vom 10. 12. 2001 Vergleichsverhandlungen eingeleitet hätten und ob die Einleitung des Schiedsverfahrens noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt sei, sei im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfrist bereits gemäß § 58a Abs 1 ÄrzteG gehemmt gewesen sei, nicht zu klären.Die Operation der Klägerin habe am 10. 12. 1998 stattgefunden, sodass die Erklärung vom 10. 12. 2001 jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist abgegeben worden sei und diese gemäß Paragraph 58 a, ÄrzteG gehemmt habe, zumal auch zu bedenken sei, dass sich die Klägerin einer nicht einfachen Operation unterzogen und sie eine gewisse Zeit benötigt habe, um aus der Narkose zu erwachen und die Folgen der Operation zu realisieren. Ob darüber hinaus das Telefonat und das Schreiben vom 10. 12. 2001 Vergleichsverhandlungen eingeleitet hätten und ob die Einleitung des Schiedsverfahrens noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt sei, sei im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfrist bereits gemäß Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG gehemmt gewesen sei, nicht zu klären.
Die Verjährung trete nach der höchstgerichtlichen Judikatur aber nur dann nicht ein, wenn nach Wegfall des Hemmungsgrundes unverzüglich die Klage eingebracht werde, wobei bei Verstreichenlassen von drei Monaten nach der Judikatur keine unverzügliche Geltendmachung vorliege. Im vorliegenden Fall habe der Vorsitzende der Kommission anlässlich der Aussprache vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Niederösterreich abschließend festgehalten, dass keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gesehen und keine Empfehlung an die Versicherung abgegeben werden könne. Das Protokoll sei der Klägerin im Wege des Drittbeklagten am 4. 7. 2002 zugestellt worden.
Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist ende unter anderem mit dem Tag, an dem die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine schriftliche Erklärung abgebe, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden. Sinn dieser Bestimmung, insbesondere durch die Anordnung der schriftlichen Erklärungsabgabe über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen, sei es, dem angeblich Geschädigten die Notwendigkeit der unverzüglichen Klagseinbringung zur Vermeidung des Verjährungseintritts vor Augen zu führen. Dieser Zweck sei durch die Zusendung des schriftlichen Protokolls über die Aussprache vor der ärztlichen Schiedsstelle erfüllt, aus der unzweideutig die Ablehnung der von der Klägerin behaupteten Schadenersatzforderungen hervorgehe. Die Zustellung des schriftlichen Protokolls stelle daher im vorliegenden Fall die in § 58a Abs 1 ÄrzteG für die Beendigung der Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist geforderte Voraussetzung der schriftlichen Erklärung der Schlichtungsstelle, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, dar. Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist gemäß § 58a Abs 1 ÄrzteG habe demnach am 4. 7. 2002 geendet. Damit sei auch das Schlichtungsstellenverfahren beendet gewesen. Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei seien erstmals am 11. 11. 2002 und somit über vier Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes des § 58a Abs 1 ÄrzteG mit der Sache befasst worden. Im Hinblick auf die Judikatur, wonach das Verstreichenlassen von drei Monaten keine unverzügliche Geltendmachung darstelle und Verjährung eintrete, stelle sich die Auskunft der erst- und der zweitbeklagten Partei, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt gewesen seien, als zutreffend dar. Eine aus einem Beratungsfehler resultierende Haftung der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei scheide somit aus. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen vorliege, ob im Aufforderungsschreiben nach § 58a Abs 1 ÄrzteG eine Bezifferung des Anspruches vorgenommen werden müsse, ob § 58a Abs 1 ÄrzteG eine Ablaufhemmung anordne und ob die Zustellung des Protokolls der ärztlichen Schiedsstelle, aus dem sich die Ablehnung der Schadenersatzansprüche ergebe, die schriftliche Erklärung der Schlichtungsstelle, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, darstelle.Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist ende unter anderem mit dem Tag, an dem die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine schriftliche Erklärung abgebe, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden. Sinn dieser Bestimmung, insbesondere durch die Anordnung der schriftlichen Erklärungsabgabe über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen, sei es, dem angeblich Geschädigten die Notwendigkeit der unverzüglichen Klagseinbringung zur Vermeidung des Verjährungseintritts vor Augen zu führen. Dieser Zweck sei durch die Zusendung des schriftlichen Protokolls über die Aussprache vor der ärztlichen Schiedsstelle erfüllt, aus der unzweideutig die Ablehnung der von der Klägerin behaupteten Schadenersatzforderungen hervorgehe. Die Zustellung des schriftlichen Protokolls stelle daher im vorliegenden Fall die in Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG für die Beendigung der Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist geforderte Voraussetzung der schriftlichen Erklärung der Schlichtungsstelle, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, dar. Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG habe demnach am 4. 7. 2002 geendet. Damit sei auch das Schlichtungsstellenverfahren beendet gewesen. Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei seien erstmals am 11. 11. 2002 und somit über vier Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes des Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG mit der Sache befasst worden. Im Hinblick auf die Judikatur, wonach das Verstreichenlassen von drei Monaten keine unverzügliche Geltendmachung darstelle und Verjährung eintrete, stelle sich die Auskunft der erst- und der zweitbeklagten Partei, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt gewesen seien, als zutreffend dar. Eine aus einem Beratungsfehler resultierende Haftung der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei scheide somit aus. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen vorliege, ob im Aufforderungsschreiben nach Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG eine Bezifferung des Anspruches vorgenommen werden müsse, ob Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG eine Ablaufhemmung anordne und ob die Zustellung des Protokolls der ärztlichen Schiedsstelle, aus dem sich die Ablehnung der Schadenersatzansprüche ergebe, die schriftliche Erklärung der Schlichtungsstelle, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, darstelle.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die erstbeklagte Partei und die zweitbeklagte Partei beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben.