Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs berechtigen zur Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine für die Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (RIS-Justiz RS0044676). Dabei müssen zwar die neuen Tatsachen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein (RIS-Justiz RS0044437), nicht aber auch die neuen Beweismittel (RIS-Justiz RS0044441
).Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs berechtigen zur Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine für die Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (RIS-Justiz RS0044676). Dabei müssen zwar die neuen Tatsachen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein (RIS-Justiz RS0044437), nicht aber auch die neuen Beweismittel (RIS-Justiz
RS0044441).
Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen (RIS-Justiz RS0039991). Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben, wobei diese im Falle des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von dem Tage an läuft, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Vor Ergehen (exakter: Zustellung) einer für den Wiederaufnahmskläger ungünstigen Entscheidung kann aber diese Frist nicht zu laufen beginnen (Jelinek in Fasching² § 534 ZPO Rz 30; E. Kodek in Rechberger² § 534 ZPO Rz 4, je mwN).Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen (RIS-Justiz RS0039991). Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben, wobei diese im Falle des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO von dem Tage an läuft, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Vor Ergehen (exakter: Zustellung) einer für den Wiederaufnahmskläger ungünstigen Entscheidung kann aber diese Frist nicht zu laufen beginnen (Jelinek in Fasching² Paragraph 534, ZPO Rz 30; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 534, ZPO Rz 4, je mwN).
Die wiederaufnahmsklagende Partei vermag nicht schlüssig darzulegen, weshalb die Auffassung der zweiten Instanz, der Bescheid der Baubehörde vom 19. April 2005 stelle kein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dar, wenn überhaupt kämen neue, nach Schluss der Verhandlung im Hauptprozess hervorgekommene Tatsachen als Wiederaufnahmsgrund in Betracht, unrichtig sein solle. Selbst wenn die Anwesenheit eines informierten Vertreters bei den Verhandlungsterminen nicht als fristauslösend anzusehen wäre, was schon deshalb nicht richtig sein kann, weil sie selbst die mündlichen Gutachten zum Anlass der Mängelrüge vom 30. April 2003 machte, lässt sie gänzlich den Umstand außer Acht, dass ihr die Verhandlungsschriften bereits mit Schreiben vom 21. Jänner 2004 (etwa zeitgleich mit dem bekämpften Urteil erster Instanz) zugestellt wurden. Sie behauptet auch gar nicht konkret, weshalb sie ohne den in diesem Zusammenhang keine konstitutive Wirkung entfaltenden Bescheid nicht in der Lage gewesen wäre, die Mängel gegenüber der Wiederaufnahmsbeklagten geltend zu machen. Schließlich reagierte sie auf das Schreiben der Baubehörde vom 21. Jänner 2004 mit einer Aufforderung an jene vom 4. März 2004. Dass somit die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage (spätestens an diesem Tag, somit) weit mehr als vier Wochen vor deren tatsächlicher Einbringung begonnen hatte, ist demnach nicht als Fehlbeurteilung der zweiten Instanz zu erkennen.Die wiederaufnahmsklagende Partei vermag nicht schlüssig darzulegen, weshalb die Auffassung der zweiten Instanz, der Bescheid der Baubehörde vom 19. April 2005 stelle kein neues Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO dar, wenn überhaupt kämen neue, nach Schluss der Verhandlung im Hauptprozess hervorgekommene Tatsachen als Wiederaufnahmsgrund in Betracht, unrichtig sein solle. Selbst wenn die Anwesenheit eines informierten Vertreters bei den Verhandlungsterminen nicht als fristauslösend anzusehen wäre, was schon deshalb nicht richtig sein kann, weil sie selbst die mündlichen Gutachten zum Anlass der Mängelrüge vom 30. April 2003 machte, lässt sie gänzlich den Umstand außer Acht, dass ihr die Verhandlungsschriften bereits mit Schreiben vom 21. Jänner 2004 (etwa zeitgleich mit dem bekämpften Urteil erster Instanz) zugestellt wurden. Sie behauptet auch gar nicht konkret, weshalb sie ohne den in diesem Zusammenhang keine konstitutive Wirkung entfaltenden Bescheid nicht in der Lage gewesen wäre, die Mängel gegenüber der Wiederaufnahmsbeklagten geltend zu machen. Schließlich reagierte sie auf das Schreiben der Baubehörde vom 21. Jänner 2004 mit einer Aufforderung an jene vom 4. März 2004. Dass somit die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage (spätestens an diesem Tag, somit) weit mehr als vier Wochen vor deren tatsächlicher Einbringung begonnen hatte, ist demnach nicht als Fehlbeurteilung der zweiten Instanz zu erkennen.
Mag auch der Oberste Gerichtshof - wie von der wiederaufnahmsklagenden Partei ausgeführt - ausgesprochen haben, die bloße Kenntnis von dem Vorhandensein einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunkts sprechen könnte, verpflichte noch nicht bei sonstiger Verfristung zur Erhebung eine Wiederaufnahmsklage, die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nehme erst dann ihren Anfang, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel soweit kenne, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen könne (8 ObA 28/04g ua), vermag sie bezogen auf den vorliegenden Fall nicht darzulegen, weshalb diese Voraussetzungen hier vorliegen sollten. Schließlich wurden ihr die Verhandlungsschriften und damit auch deren Inhalt tatsächlich unbestritten zur Kenntnis gebracht.Mag auch der Oberste Gerichtshof - wie von der wiederaufnahmsklagenden Partei ausgeführt - ausgesprochen haben, die bloße Kenntnis von dem Vorhandensein einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunkts sprechen könnte, verpflichte noch nicht bei sonstiger Verfristung zur Erhebung eine Wiederaufnahmsklage, die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nehme erst dann ihren Anfang, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel soweit kenne, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen könne (8 ObA 28/04g ua), vermag sie bezogen auf den vorliegenden Fall nicht darzulegen, weshalb diese Voraussetzungen hier vorliegen sollten. Schließlich wurden ihr die Verhandlungsschriften und damit auch deren Inhalt tatsächlich unbestritten zur Kenntnis gebracht.
In der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 9 ObA 235/91 (= SZ
64/172 = EvBl 1992/95 = Arb 10.998 = DRdA 1992, 383) sprach der
Oberste Gerichtshof (in Ansehung einer gerichtlichen Zeugenaussage) sogar aus, dass die Frist für die Erhebung der Wiederaufnahmsklage nicht erst mit der Zustellung des Verhandlungsprotokolls an den Vertreter zu laufen beginne. Dadurch, dass der vollständige Inhalt der Aussage des Beklagten bereits bei der Verhandlung festgestanden sei, wäre die die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrende Partei in der Lage gewesen, die vorgebrachten Umstände klageweise geltend zu machen. Auch diese Entscheidung spricht somit keineswegs für den Standpunkt der wiederaufnahmsklagenden Partei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht daher mit der einheitlichen Rsp des Obersten Gerichtshofs in Einklang, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.