Entscheidungstext 4Ob144/06i (4Ob145/06m)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob144/06i (4Ob145/06m)

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** Inc., *****, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, *****, 2. Dr. Herbert M*****, 3. P*****AG, *****, alle vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 72.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht römisch eins. vom 29. Mai 2006, GZ 2 R 284/05d-18, und römisch II. vom 29. Mai 2006, GZ 2 R 285/05d-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß (zu römisch eins.: Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss 2 R 284/05d-18:

1. Das Rekursgericht hat trotz eines - von den Klägerinnen abgelehnten - Angebots eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs Wiederholungsgefahr angenommen; das Vergleichsangebot habe ua die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung des Zeichens „Manpower" und verwechselbar ähnlicher Zeichen, ausgenommen das Zeichen „Maxpower", umfasst, und sei deshalb nicht vorbehaltslos gewesen. Diese Auffassung folgt der Rechtsprechung, dass ein Vergleichsangebot ua den ganzen Unterlassungsanspruch umfassen muss und an keinerlei Bedingungen geknüpft sein darf, um den ernstlichen Willen des Verletzers unter Beweis zu stellen, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0079899Nächster Suchbegriff [T2, T15]). Umfasst die angebotene Unterlassungsverpflichtung nicht alles, was der Kläger begehren konnte (hier: ein bestimmtes verwechselbar ähnliches Zeichen war vom Angebot ausdrücklich ausgenommen), besteht die Wiederholungsgefahr weiter (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0079899 [T37]).

2. Die Vorinstanzen haben die Aktivlegitimation der Erstklägerin bejaht; bescheinigt sei, dass die Erstklägerin als Rechtsnachfolgerin der Markenanmelderin nunmehr Inhaberin der gegenüber den Beklagten verteidigten Markenrechte ist.

Die von der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob sich die Tatsacheninstanzen im Bescheinigungsverfahren insoweit auch auf Verfahrensergebnisse in solchen Verfahren stützen durften, an denen die Beklagten nicht beteiligt waren, betrifft die - in dritter Instanz nicht überprüfbare - Beweiswürdigung, zu der auch die Beurteilung gehört, ob die Mittel des Provisorialverfahrens dazu ausreichen, einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können, sowie ob und welche Bescheinigungsmittel für die Bescheinigung eines bestimmten Sachverhaltes herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0005656 [T3]). Im Übrigen lehnt die Rechtsprechung eine Bindung bei der Auswahl der Bescheinigungsmittel an die in der ZPO aufgezählten Beweismittel ebenso ab wie die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Provisorialverfahren (4 Ob 40/04t = SZ 2004/35 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0040293), sodass auch Ergebnisse in anderen Gerichtsakten zur Bescheinigung herangezogen werden können (4 Ob 408/79 = ÖBl 1980, 121 - Werkzeughalter für Bohrhämmer mwN).

römisch II. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss 2 R 285/05d-19:

Entgegen Paragraph 528, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO fehlt im Rechtsmittel die gesonderte Angabe von Gründen, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug für zulässig erachtet wird (Zulassungsbeschwerde).

Prüft man die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen vergleiche RIS-Justiz RS0043644 [T2]), werden darin keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Die Behauptungen, es liege kein offenkundiger Schreibfehler vor, und die im angefochtenen Berichtigungsbeschluss vorgenommene Korrektur „logischer Verwechslungen" hätte einer kontradiktorischen Erörterung bedurft, sind nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

Anmerkung

E82312 4Ob144.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00144.06I.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20060928_OGH0002_0040OB00144_06I0000_000

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