Entgegen den Rechtsmittelausführungen hat sich der Kläger nämlich ohnehin auf ein (auch stillschweigend mögliches [stRsp; RIS-Justiz RS0014378, RS0038673; jüngst: 5 Ob 37/06m und 7 Ob 99/06v]) Abgehen von der im Mietvertrag vereinbarten Schriftform berufen, und es fehlen - wie schon das Berufungsgericht aufzeigt - auch jegliche Beweisergebnisse dafür, dass für die gestattete Benützung eine (im Zweifel nicht zu vermutende [stRsp; RIS-Justiz RS0014302; RS0014305; RS0019200]) freie Widerrufbarkeit (ausdrücklich oder schlüssig) vereinbart worden wäre.
Im Übrigen bestreitet das Rechtsmittel - zu Recht - gar nicht, dass nach Rechtsprechung und Lehre dann, wenn der Vermieter dem Mieter während des Bestandes des Mietverhältnisses die Benützung (oder Mitbenützung) weiterer Räume oder Flächen gestattet, dies zu einer konkludenten Ausdehnung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag führt; und zwar selbst ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgeltes und entgegen einer (im Einvernehmen schlüssig abdingbaren) Schriftformklausel (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 § 1 MRG Rz 8; Binder in Schwimman³ § 1094 ABGB Rz 12), wobei ein Prekarium nicht vermutet wird (zu allem: 8 Ob 2140/96f mwN; RIS-Justiz RS0014302; RS0014305; RS0019200).Im Übrigen bestreitet das Rechtsmittel - zu Recht - gar nicht, dass nach Rechtsprechung und Lehre dann, wenn der Vermieter dem Mieter während des Bestandes des Mietverhältnisses die Benützung (oder Mitbenützung) weiterer Räume oder Flächen gestattet, dies zu einer konkludenten Ausdehnung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag führt; und zwar selbst ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgeltes und entgegen einer (im Einvernehmen schlüssig abdingbaren) Schriftformklausel (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Paragraph eins, MRG Rz 8; Binder in Schwimman³ Paragraph 1094, ABGB Rz 12), wobei ein Prekarium nicht vermutet wird (zu allem: 8 Ob 2140/96f mwN; RIS-Justiz RS0014302; RS0014305; RS0019200).
Es entspricht also den dargestellten Grundsätzen, die hier vorliegende jahrzehntelange intensive Benützung der „Park- und Grünflächen" durch die Mieter mit Wissen und ausdrücklicher Zustimmung durch die Vermieterseite [zumindest „im Zweifel"] als Erweiterung des Mietvertrages zu beurteilen (Binder aaO § 1090 ABGB Rz 36 und § 1094 ABGB Rz 12 f; 9 Ob 190/01h; Prader MRG² [2006] § 1 MRG E 12). Anderes würde nämlich nur dann gelten, wenn für die zusätzliche Überlassung ein anderer Rechtstitel (zB Leihe) vereinbart worden oder wenn sie gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt wäre (Würth/Zingher/Kovanyi aaO), wofür jedoch kein Anhaltspunkt besteht. Der Zulassungsbegründung und den dazu erstatteten Ausführungen der Revision ist daher nur noch Folgendes zu erwidern:Es entspricht also den dargestellten Grundsätzen, die hier vorliegende jahrzehntelange intensive Benützung der „Park- und Grünflächen" durch die Mieter mit Wissen und ausdrücklicher Zustimmung durch die Vermieterseite [zumindest „im Zweifel"] als Erweiterung des Mietvertrages zu beurteilen (Binder aaO Paragraph 1090, ABGB Rz 36 und Paragraph 1094, ABGB Rz 12 f; 9 Ob 190/01h; Prader MRG² [2006] Paragraph eins, MRG E 12). Anderes würde nämlich nur dann gelten, wenn für die zusätzliche Überlassung ein anderer Rechtstitel (zB Leihe) vereinbart worden oder wenn sie gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt wäre (Würth/Zingher/Kovanyi aaO), wofür jedoch kein Anhaltspunkt besteht. Der Zulassungsbegründung und den dazu erstatteten Ausführungen der Revision ist daher nur noch Folgendes zu erwidern:
Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung (hier: betreffend die schlüssige Ausdehnung eines Mietvertrages auf Grünflächen und asphaltierte Parkflächen einer Wohnanlage) ist keine Rechtsfrage, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) zukäme (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua). Dabei ist unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht. Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares - aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes - Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042769; RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua; zu allem: 10 Ob 62/05y und 10 Ob 27/06b mwN).Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung (hier: betreffend die schlüssige Ausdehnung eines Mietvertrages auf Grünflächen und asphaltierte Parkflächen einer Wohnanlage) ist keine Rechtsfrage, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zukäme (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua). Dabei ist unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht. Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares - aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes - Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042769; RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua; zu allem: 10 Ob 62/05y und 10 Ob 27/06b mwN).
Ein derartig gravierender, korrekturbedürftiger Beurteilungsfehler des Berufungsgerichts (vgl RIS-Justiz RS0044088; jüngst: 5 Ob 134/06a und 8 ObA 2/06m) liegt hier aber selbst nach den Rechtsmittelausführungen nicht vor. Ob auch die darin dargelegte andere Auslegung (im Sinn der dort vorgetragenen Argumente gegen die schlüssige Erweiterung des Mietvertrags) vertretbar wäre, also ob bloß eine andere Interpretation in Betracht käme, ist hingegen keine erhebliche Rechtsfrage (Zechner aaO; RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; 10 Ob 140/05v und 10 Ob 27/06b mwN).Ein derartig gravierender, korrekturbedürftiger Beurteilungsfehler des Berufungsgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0044088; jüngst: 5 Ob 134/06a und 8 ObA 2/06m) liegt hier aber selbst nach den Rechtsmittelausführungen nicht vor. Ob auch die darin dargelegte andere Auslegung (im Sinn der dort vorgetragenen Argumente gegen die schlüssige Erweiterung des Mietvertrags) vertretbar wäre, also ob bloß eine andere Interpretation in Betracht käme, ist hingegen keine erhebliche Rechtsfrage (Zechner aaO; RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; 10 Ob 140/05v und 10 Ob 27/06b mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.