Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt. Unberechtigt ist allerdings der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich über die in der Revision zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinweggesetzt:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist § 3a Abs 1 IESG idF der Nov BGBl I 142/2000 anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor Klageeinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des „Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wolle (RIS-Justiz RS0116935; 8 ObS 195/02p; 8 ObS 22/04z; 8 ObS 20/04f). Die in der Revision zitierten Entscheidungen des Senates, die die Rechtslage vor der Novelle BGBl I 142/2000 betrafen, können daher für den Standpunkt der Beklagten nicht herangezogen werden.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt dargestellt, dass nach dieser nunmehr geltenden Rechtslage die Sicherung auf die in den letzten sechs Monaten vor Klageeinbringung entstandenen Entgeltansprüche eingeschränkt ist und im Hinblick auf diese Erfassung und ausdrückliche Bewertung des Problems des „Stehenlassens" des laufenden Entgelts durch den Gesetzgeber regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen wolle (RIS-Justiz RS0116935; 8 ObS 195/02p; 8 ObS 22/04z; 8 ObS 20/04f). Die in der Revision zitierten Entscheidungen des Senates, die die Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, betrafen, können daher für den Standpunkt der Beklagten nicht herangezogen werden.
Richtig ist, dass auch im Geltungsbereich des § 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 142/2000 ausgesprochen wurde, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz es Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein kann (8 ObS 3/05g - Stundung des ersten Jahresgehaltes vereinbart; darüber hinaus familiäres Naheverhältnis; siehe auch RIS-Justiz RS0119679). Wie allerdings bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, liegen im hier zu beurteilenden Fall - mit Ausnahme des „Stehenlassens" - keine weiteren Umstände vor, die auf einen Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen könnten, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen: Weder bestand eine familiäre oder sonstige Nahebeziehung zwischen dem Kläger und seinem Dienstgeber noch hatte der Kläger konkret Kenntnis über die finanzielle Situation des Unternehmens. Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Kläger von allem Anfang an keinerlei Gehaltszahlungen erhielt, ist im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall deshalb nicht ausschlaggebend, weil der Kläger nach den Feststellungen zur Entwicklung eines neuen Projektes bei seinem Dienstgeber eingesetzt war und nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei Erschließung neuer Tätigkeitsfelder zunächst Liquiditätsengpässe auftreten können. Dass im konkreten Fall der Kläger subjektiv Kenntnis von der konkreten Finanzlage des Unternehmens hatte, steht gerade nicht fest.Richtig ist, dass auch im Geltungsbereich des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, ausgesprochen wurde, dass im Einzelfall dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz es Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein kann (8 ObS 3/05g - Stundung des ersten Jahresgehaltes vereinbart; darüber hinaus familiäres Naheverhältnis; siehe auch RIS-Justiz RS0119679). Wie allerdings bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, liegen im hier zu beurteilenden Fall - mit Ausnahme des „Stehenlassens" - keine weiteren Umstände vor, die auf einen Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen könnten, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen: Weder bestand eine familiäre oder sonstige Nahebeziehung zwischen dem Kläger und seinem Dienstgeber noch hatte der Kläger konkret Kenntnis über die finanzielle Situation des Unternehmens. Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Kläger von allem Anfang an keinerlei Gehaltszahlungen erhielt, ist im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall deshalb nicht ausschlaggebend, weil der Kläger nach den Feststellungen zur Entwicklung eines neuen Projektes bei seinem Dienstgeber eingesetzt war und nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei Erschließung neuer Tätigkeitsfelder zunächst Liquiditätsengpässe auftreten können. Dass im konkreten Fall der Kläger subjektiv Kenntnis von der konkreten Finanzlage des Unternehmens hatte, steht gerade nicht fest.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die
im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG liegenden Entgelte, somit
die Gehaltsansprüche ab Mai 2003 inklusive beider Sonderzahlungen
grundsätzlich gesichert sind. Zu der vom Kläger ebenfalls geltend
gemachten Position für „Kfz-Kosten und Literatur" fehlt zwar
jegliches Vorbringen der Parteien darüber, wann dieses Entgelt fällig
wurde. In ihrer Revision zieht allerdings die Beklagte nicht in Zweifel, dass auch dieser Entgeltbestandteil im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG lag.wurde. In ihrer Revision zieht allerdings die Beklagte nicht in Zweifel, dass auch dieser Entgeltbestandteil im Sicherungszeitraum des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG lag.
Korrekturbedürftig ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes lediglich bezüglich des vom Berufungsgericht verneinten Verfalls des Entgeltanspruches des Klägers für Mai 2003 und für die im Mai 2003 fällig gewordene Urlaubsremuneration:
Die im Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel ist bezüglich dieser Ansprüche weder sitten- noch gesetzwidrig (siehe dazu RIS-Justiz RS0034517; RS0016688; zur dreimonatigen Ausschlussfrist konkret 9 ObA 63/05p; generell zur Zulässigkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Verfallsfrist zB 4 Ob 90/82; 8 ObA 252/99p; 8 ObA 156/01a). In erster Instanz behauptete der Kläger dazu, diese dreimonatige Verfallsfrist widerspreche dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Wenngleich der Inhalt kollektivrechtlicher Normen von Amts wegen zu ermitteln ist, bedarf es doch eines Vortrages der die Anwendung begründenden tatsächlichen Umstände in erster Instanz (8 ObA 24/03t). Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen kann somit die zur Klarstellung erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0085644; RS0085629). Von einem entsprechenden konkreten Tatsachenvorbringen des Klägers in erster Instanz kann nicht ausgegangen werden, weil der Kläger dazu lediglich behauptete, der anzuwendende Kollektivvertrag „Handel/Unternehmensberater" widerspreche der einzelvertraglichen Verfallsfrist. Aufgrund welcher Umstände welcher Kollektivvertrag auf den Kläger konkret anzuwenden ist, brachte er hingegen nicht vor.
Es ist somit von der grundsätzlichen Wirksamkeit der einzelvertraglichen Verfallsklausel auszugehen.
Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Hiebei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung, sodass die Verjährung, aber auch der Verfall von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0076711; zum Verfall 8 ObS 234/97p; 8 ObS 9/03m). Diese Rechtsprechung beruht nicht nur darauf, dass es dem Zweck des IESG entspricht, nur Ansprüche zu sichern, auf die der Arbeitnehmer typischerweise angewiesen ist, weshalb Forderungen aus lang zurückliegenden, ohne Anerkenntnis des Arbeitgebers verjährten Urlaubsansprüchen nicht in den Kreis der gesicherten Ansprüche einzubeziehen sind (vgl dazu zB 8 ObS 133/99p). Vielmehr beruht diese Rechtsprechung auch auf der Überlegung, dass Vereinbarungen, bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des beklagten Fonds, gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig sind. Daraus wurde gefolgert, dass außerhalb der Bindungsanordnung des § 7 Abs 1 IESG daher auch dann, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche nicht im Sinne des § 1 Abs 2 IESG gesichert sind, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist. Diese Grundsätze gelten auch für ein Anerkenntnis des Dienstgebers und seine Erklärung, auf den Einwand der Präklusion zu verzichten. Dieses Anerkenntnis ist daher zwar im Verhältnis Dienstgeber/Dienstnehmer relevant, nicht aber bei Beurteilung des gegen den Fonds erhobenen Anspruchs (so ausdrücklich 8 ObS 9/03m, ebenfalls einen Präklusionsfall [Kündigungsentschädigung] betreffend, mit welcher Entscheidung ausgesprochen wurde, dass ein Anerkenntnis des Dienstgebers gegenüber dem Fonds keine Wirkungen entfaltet). Daraus resultiert aber, dass aufgrund der einzelvertraglichen Verfallsklausel die Entgeltforderung für Mai 2003 ebenso wie die Forderung für die im Mai 2003 fällig gewordene Urlaubsremuneration mangels schriftlicher Geltendmachung durch den Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist präkludiert ist. Im Umfang des Zuspruches des Entgeltes für Mai 2003 und der im Mai 2003 fällig gewordenen Urlaubsremuneration war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG sind nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Hiebei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung, sodass die Verjährung, aber auch der Verfall von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0076711; zum Verfall 8 ObS 234/97p; 8 ObS 9/03m). Diese Rechtsprechung beruht nicht nur darauf, dass es dem Zweck des IESG entspricht, nur Ansprüche zu sichern, auf die der Arbeitnehmer typischerweise angewiesen ist, weshalb Forderungen aus lang zurückliegenden, ohne Anerkenntnis des Arbeitgebers verjährten Urlaubsansprüchen nicht in den Kreis der gesicherten Ansprüche einzubeziehen sind vergleiche dazu zB 8 ObS 133/99p). Vielmehr beruht diese Rechtsprechung auch auf der Überlegung, dass Vereinbarungen, bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des beklagten Fonds, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ungültig sind. Daraus wurde gefolgert, dass außerhalb der Bindungsanordnung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG daher auch dann, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG gesichert sind, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist. Diese Grundsätze gelten auch für ein Anerkenntnis des Dienstgebers und seine Erklärung, auf den Einwand der Präklusion zu verzichten. Dieses Anerkenntnis ist daher zwar im Verhältnis Dienstgeber/Dienstnehmer relevant, nicht aber bei Beurteilung des gegen den Fonds erhobenen Anspruchs (so ausdrücklich 8 ObS 9/03m, ebenfalls einen Präklusionsfall [Kündigungsentschädigung] betreffend, mit welcher Entscheidung ausgesprochen wurde, dass ein Anerkenntnis des Dienstgebers gegenüber dem Fonds keine Wirkungen entfaltet). Daraus resultiert aber, dass aufgrund der einzelvertraglichen Verfallsklausel die Entgeltforderung für Mai 2003 ebenso wie die Forderung für die im Mai 2003 fällig gewordene Urlaubsremuneration mangels schriftlicher Geltendmachung durch den Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist präkludiert ist. Im Umfang des Zuspruches des Entgeltes für Mai 2003 und der im Mai 2003 fällig gewordenen Urlaubsremuneration war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf § 77 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraph 77, ASGG.
Bemessungsgrundlage ist der ersiegte Betrag (§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG). Gerichtsgebühren entstanden nicht (§ 80 ASGG).Bemessungsgrundlage ist der ersiegte Betrag (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG). Gerichtsgebühren entstanden nicht (Paragraph 80, ASGG).