Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Kollektivverträge unter Anwendung der §§ 7 und 8 ABGB wie Gesetze nach dem objektiven Inhalt, wie sie vom Leser eines Textes zu entnehmen sind, auszulegen (RIS-Justiz RS0010088, RIS-Justiz RS008807 uva zuletzt etwa 8 ObA 42/05t). Den Kollektivvertragsparteien ist dabei zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen (RIS-Justiz RS0008828, RIS-Justiz RS0008897 ua).Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Kollektivverträge unter Anwendung der Paragraphen 7 und 8 ABGB wie Gesetze nach dem objektiven Inhalt, wie sie vom Leser eines Textes zu entnehmen sind, auszulegen (RIS-Justiz RS0010088, RIS-Justiz RS008807 uva zuletzt etwa 8 ObA 42/05t). Den Kollektivvertragsparteien ist dabei zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen (RIS-Justiz RS0008828, RIS-Justiz RS0008897 ua).
§ 9 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe lautet nun unter der Überschrift „Dienstreisevergütungen" in seinem Punkt „I.Paragraph 9, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe lautet nun unter der Überschrift „Dienstreisevergütungen" in seinem Punkt „I.
Taggeld" in der Z 1 wie folgt:Taggeld" in der Ziffer eins, wie folgt:
„1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes.
2. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jeden Tag, an den eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als drei Stunden erbracht wird
...."
Im Folgenden wird dann noch die Höhe des Taggeldes hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeit und der Entfernung der Baustelle vom Wohnort festgelegt.
Die Vorinstanzen haben schon überzeugend auf den klaren Wortlaut der Bestimmung hingewiesen, wonach zufolge der Z 1 zweiter Satz Arbeiten auf Baustellen jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes gelten. Gerade im Baugewerbe kommt den Baustellen häufig eine überwiegende Bedeutung beim Einsatz der Arbeitnehmer zu, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Kollektivvertragsparteien eines Falles wie des vorliegenden, wo der „ortsfeste Betrieb" keine Bauarbeiter beschäftigt - sondern wie hier im Wesentliche Planungsleistungen erbringt - bewusst waren. Auch im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung kann daher nicht von einer „Lücke" ausgegangen werden. Im Übrigen hat das Erstgericht insoweit unbekämpft festgestellt, dass der Kläger nicht nur auf einer Baustelle, sondern zumindest auf zwei Baustellen eingesetzt wurde (anders OGH 9 ObA 39/05h).Die Vorinstanzen haben schon überzeugend auf den klaren Wortlaut der Bestimmung hingewiesen, wonach zufolge der Ziffer eins, zweiter Satz Arbeiten auf Baustellen jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes gelten. Gerade im Baugewerbe kommt den Baustellen häufig eine überwiegende Bedeutung beim Einsatz der Arbeitnehmer zu, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Kollektivvertragsparteien eines Falles wie des vorliegenden, wo der „ortsfeste Betrieb" keine Bauarbeiter beschäftigt - sondern wie hier im Wesentliche Planungsleistungen erbringt - bewusst waren. Auch im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung kann daher nicht von einer „Lücke" ausgegangen werden. Im Übrigen hat das Erstgericht insoweit unbekämpft festgestellt, dass der Kläger nicht nur auf einer Baustelle, sondern zumindest auf zwei Baustellen eingesetzt wurde (anders OGH 9 ObA 39/05h).
Soweit die Beklagte letztlich releviert, dass der Kläger ja ohnehin verköstigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, dass von einem kollektivvertraglich vorgesehenen Geldanspruch einseitig nicht abgegangen werden kann (OGH 9 ObA 103/05w oder OGH 9 ObA 112/03s). Ein Vorbringen in erster Instanz zu einer dahingehenden Vereinbarung wurde nicht erstattet. Die nunmehrigen Ausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot des § 504 ZPO (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3).Soweit die Beklagte letztlich releviert, dass der Kläger ja ohnehin verköstigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, dass von einem kollektivvertraglich vorgesehenen Geldanspruch einseitig nicht abgegangen werden kann (OGH 9 ObA 103/05w oder OGH 9 ObA 112/03s). Ein Vorbringen in erster Instanz zu einer dahingehenden Vereinbarung wurde nicht erstattet. Die nunmehrigen Ausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, ZPO vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 504, Rz 3).
Insgesamt war daher der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Insgesamt war daher der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.