Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Revision. Sie ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsrüge zur Darstellung von Feststellungsmängeln aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung neue Tatsachen zur Anspruchsgründung geltend macht, ist sie auf das Neuerungsverbot zu verweisen (Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3; RIS Justiz RS0041812
).Soweit die Rechtsrüge zur Darstellung von Feststellungsmängeln aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung neue Tatsachen zur Anspruchsgründung geltend macht, ist sie auf das Neuerungsverbot zu verweisen (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 504, Rz 3; RIS Justiz
RS0041812).
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
§ 17 der Vereinsstatuten sieht die Einrichtung eines „Schiedsgerichtes" vor, das über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowie den Ausschluss oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft eines Mitgliedes bei Anrufung entscheidet. Abs 2 dieses Statutes sieht vor, dass von jeder Streitpartei jeweils zwei ordentliche Vereinsmitglieder als „Schiedsrichter" zu benennen sind, die ihrerseits ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden zu wählen haben. Als Streitparteien gelten der Ausgeschlossene bzw derjenige, dem die Ehrenmitgliedschaft aberkannt wurde, sowie der Antragsteller. Die Anrufung ist nach § 6 Abs 6 der Vereinsstatuten innerhalb eines Monates nach Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss bzw die Aberkennung zulässig.Paragraph 17, der Vereinsstatuten sieht die Einrichtung eines „Schiedsgerichtes" vor, das über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowie den Ausschluss oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft eines Mitgliedes bei Anrufung entscheidet. Absatz 2, dieses Statutes sieht vor, dass von jeder Streitpartei jeweils zwei ordentliche Vereinsmitglieder als „Schiedsrichter" zu benennen sind, die ihrerseits ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden zu wählen haben. Als Streitparteien gelten der Ausgeschlossene bzw derjenige, dem die Ehrenmitgliedschaft aberkannt wurde, sowie der Antragsteller. Die Anrufung ist nach Paragraph 6, Absatz 6, der Vereinsstatuten innerhalb eines Monates nach Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss bzw die Aberkennung zulässig.
Wie das Berufungsgericht richtig ausführte, ist das durch § 17 der Vereinsstatuten eingerichtete „Schiedsgericht" kein Schiedsgericht iSd § 577 ff ZPO idF BGBl. I Nr. 152/2001, da die Einrichtung eines solchen einen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 leg cit voraussetzt. Ein solcher wird durch bloßen Beitritt zu einem Verein regelmäßig nicht begründet (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 163; RIS-Justiz RS0045143 mwN, etwa 6 Ob 727/78, 8 Ob 566/93). Es handelt sich vielmehr um eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002, sodass für Streitigkeiten über die Mitgliedschaft zum und den Ausschluss aus dem Verein (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, aaO, 5 Ob 526/86; 8 Ob 566/93), letztlich der ordentliche Rechtsweg offen steht.Wie das Berufungsgericht richtig ausführte, ist das durch Paragraph 17, der Vereinsstatuten eingerichtete „Schiedsgericht" kein Schiedsgericht iSd Paragraph 577, ff ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, da die Einrichtung eines solchen einen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, leg cit voraussetzt. Ein solcher wird durch bloßen Beitritt zu einem Verein regelmäßig nicht begründet (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 163; RIS-Justiz RS0045143 mwN, etwa 6 Ob 727/78, 8 Ob 566/93). Es handelt sich vielmehr um eine Schlichtungseinrichtung iSd Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002, sodass für Streitigkeiten über die Mitgliedschaft zum und den Ausschluss aus dem Verein (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, aaO, 5 Ob 526/86; 8 Ob 566/93), letztlich der ordentliche Rechtsweg offen steht.
§ 8 Abs 1 VerG 2002 gebietet, dass die Statuten eines Vereines die Einrichtung einer (zwingenden) Schlichtungseinrichtung zu enthalten haben. Diese kann permanent für alle während einer bestimmten Funktionsperiode anfallenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis oder aber auch im Anlassfall bestellt werden, wobei die Statuten im letzteren Fall genau Auskunft über die Bestellung zu geben haben (Fessler/Keller, Kommentar zum Vereinsgesetz 2002, 104). Zweck dieser Norm ist die außergerichtliche vereinsinterne Beilegung von Vereinsstreitigkeiten vor Anrufung der ordentlichen Gerichte. Kommt es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, so kann das ordentliche Gericht angerufen werden, wodurch eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes vermieden werden soll (RV 990 BlgNR 21. GP, 28). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zu § 4 Abs 2 lit g VereinsG 1951 und auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 ausgesprochen hat, ist Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche wie den unberechtigten Ausschluss die Ausschöpfung des in den Vereinssatzungen vorgesehenen Instanzenzuges (OGH 8 Ob 566/93, RIS-Justiz RS0045598 oder RS0045138; zuletzt 7 Ob 54/05z). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt weder eine Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor (7 Ob 110/00b = SZ 73/199 uva). Dies gilt auch für die neue Regelung des § 8 VereinsG 2002 (Brändle/Claus, Das österreichische Vereinsrecht, 106 Krejci/S.Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 gebietet, dass die Statuten eines Vereines die Einrichtung einer (zwingenden) Schlichtungseinrichtung zu enthalten haben. Diese kann permanent für alle während einer bestimmten Funktionsperiode anfallenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis oder aber auch im Anlassfall bestellt werden, wobei die Statuten im letzteren Fall genau Auskunft über die Bestellung zu geben haben (Fessler/Keller, Kommentar zum Vereinsgesetz 2002, 104). Zweck dieser Norm ist die außergerichtliche vereinsinterne Beilegung von Vereinsstreitigkeiten vor Anrufung der ordentlichen Gerichte. Kommt es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, so kann das ordentliche Gericht angerufen werden, wodurch eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes vermieden werden soll Regierungsvorlage 990 BlgNR 21. GP, 28). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zu Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VereinsG 1951 und auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 ausgesprochen hat, ist Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche wie den unberechtigten Ausschluss die Ausschöpfung des in den Vereinssatzungen vorgesehenen Instanzenzuges (OGH 8 Ob 566/93, RIS-Justiz RS0045598 oder RS0045138; zuletzt 7 Ob 54/05z). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt weder eine Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor (7 Ob 110/00b = SZ 73/199 uva). Dies gilt auch für die neue Regelung des Paragraph 8, VereinsG 2002 (Brändle/Claus, Das österreichische Vereinsrecht, 106 Krejci/S.
Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002 [2002] § 8 Rz 2 und 6).Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002 [2002] Paragraph 8, Rz 2 und 6).
Grundsätzlich kann daher erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 eine etwaige Unrechtmäßigkeit eines Ausschlusses bzw einer Aberkennung eines Ehrentitels des Vereinsmitgliedes gerichtlich festgestellt werden.Grundsätzlich kann daher erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 eine etwaige Unrechtmäßigkeit eines Ausschlusses bzw einer Aberkennung eines Ehrentitels des Vereinsmitgliedes gerichtlich festgestellt werden.
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen sind die ordentlichen Gerichte ohne vorherige Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges zur Entscheidung über die Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Instanz berufen, etwa wegen eklatanten Verstoßes gegen die - aufgrund der verstärkten Grundrechtsbindung bei der Satzung von Vereinsstatuten (Fessler/Keller aaO, 105 unter Hinweis auf Heller, Der verfassungsrechtliche Rahmen der privatinternationaler Schiedsgerichtsbarkeit, 15 ff; SZ 69/23 mwN; SZ 73/199) - anzuwendenden Grundsätze des fair trial des Art 6 MRK (Brändle/Claus, aaO 107). Der Oberste Gerichtshof nahm einen solchen Verstoß durch nicht paritätische Besetzung der Schlichtungseinrichtung etwa dann an, wenn nach den Vereinsstatuten der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hatte, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden zu wählen hatten (9 Ob 501/96 = SZ 69/23) oder wenn die Statuten vorsahen, dass bei Nichteinigung der benannten Schiedsrichter über den Vorsitzenden dieser durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens zu ernennen war (2 Ob 41/04z).Lediglich in besonderen Ausnahmefällen sind die ordentlichen Gerichte ohne vorherige Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges zur Entscheidung über die Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Instanz berufen, etwa wegen eklatanten Verstoßes gegen die - aufgrund der verstärkten Grundrechtsbindung bei der Satzung von Vereinsstatuten (Fessler/Keller aaO, 105 unter Hinweis auf Heller, Der verfassungsrechtliche Rahmen der privatinternationaler Schiedsgerichtsbarkeit, 15 ff; SZ 69/23 mwN; SZ 73/199) - anzuwendenden Grundsätze des fair trial des Artikel 6, MRK (Brändle/Claus, aaO 107). Der Oberste Gerichtshof nahm einen solchen Verstoß durch nicht paritätische Besetzung der Schlichtungseinrichtung etwa dann an, wenn nach den Vereinsstatuten der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hatte, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden zu wählen hatten (9 Ob 501/96 = SZ 69/23) oder wenn die Statuten vorsahen, dass bei Nichteinigung der benannten Schiedsrichter über den Vorsitzenden dieser durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens zu ernennen war (2 Ob 41/04z).
Diese Judikatur fand durch die Schaffung des § 8 Abs 2 VerG 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben. Bei der Formulierung der Vereinsstatuten über die Schiedseinrichtung ist jedenfalls zu beachten, dass das Leitungsorgan Vorstand (bzw eines seiner Mitglieder) häufig Streitpartei ist und dass es in diesen Fällen weder selbst das zur Streitschlichtung zuständige Organ sein kann, noch auf dessen Zusammensetzung mehr Einfluss haben soll als der andere Streitteil (vgl Fessler/Keller aaO, 104). Im gegenständlichen Fall sehen die Vereinsstatuten die Benennung jeweils zweier Vereinsmitglieder durch jede „Streitpartei" vor, die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben. Durch die Benennung jeweils zweier Mitglieder des Vereines durch jede Streitpartei ist jedenfalls keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen gegeben, dass die Anrufung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht erforderlich wäre. Die bei Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 bereits bestehenden Vereinsstatuten der beklagten Partei entsprachen den wesentlichen Erfordernissen des § 8 Abs 2 VerG 2002. Die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung war dem Kläger somit nicht unzumutbar.Diese Judikatur fand durch die Schaffung des Paragraph 8, Absatz 2, VerG 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben. Bei der Formulierung der Vereinsstatuten über die Schiedseinrichtung ist jedenfalls zu beachten, dass das Leitungsorgan Vorstand (bzw eines seiner Mitglieder) häufig Streitpartei ist und dass es in diesen Fällen weder selbst das zur Streitschlichtung zuständige Organ sein kann, noch auf dessen Zusammensetzung mehr Einfluss haben soll als der andere Streitteil vergleiche Fessler/Keller aaO, 104). Im gegenständlichen Fall sehen die Vereinsstatuten die Benennung jeweils zweier Vereinsmitglieder durch jede „Streitpartei" vor, die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben. Durch die Benennung jeweils zweier Mitglieder des Vereines durch jede Streitpartei ist jedenfalls keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen gegeben, dass die Anrufung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht erforderlich wäre. Die bei Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 bereits bestehenden Vereinsstatuten der beklagten Partei entsprachen den wesentlichen Erfordernissen des Paragraph 8, Absatz 2, VerG 2002. Die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung war dem Kläger somit nicht unzumutbar.
Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des § 8 Abs 1 VerG 2002 davon aus, dass die sechsmonatige Frist dazu dienen sollte, eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes zu vermeiden. Es kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, damit der anrufenden Streitpartei die Möglichkeit einräumen zu wollen, durch die bloße Anrufung einer im Anlassfall erst einzurichtenden Schlichtungseinrichtung die Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 in Gang setzen zu können, in weiterer Folge jedoch durch die Verweigerung der Mitwirkung an der Konstituierung derselben und bloßes Verstreichenlassen der Frist die vereinsinterne Instanz zu umgehen. Dies widerspräche dem Gesetzeszweck des § 8 Abs 1 VerG 2002, die außergerichtliche vereinsinterne Beilegung von Vereinsstreitigkeiten vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zu fördern. Durch die Vereinsstatuten trifft die Streitparteien das Recht und die Pflicht, an der Konstituierung der angerufenen Schiedseinrichtung durch die Benennung zweier Schiedsrichter mitzuwirken. Um die Gesetzesintention nicht zu vereiteln, ist § 8 Abs 1 VerG 2002 so auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, die sechsmonatige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 noch nicht auslösen. Hier hat der Kläger jedoch im Ergebnis die nach den Vereinsstatuten erforderliche Mitwirkung verweigert. Eine Übertragung auf die Beklagte, - offensichtlich den Vereinsvorstand - ist jedenfalls hier nicht vorgesehen (vgl zur Möglichkeit Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer aaO, Rz 8) und wurde von der Beklagten unter den vom Kläger vorgesehenen Bedingungen - keine Sektionsmitglieder - auch nicht akzeptiert.Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 davon aus, dass die sechsmonatige Frist dazu dienen sollte, eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes zu vermeiden. Es kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, damit der anrufenden Streitpartei die Möglichkeit einräumen zu wollen, durch die bloße Anrufung einer im Anlassfall erst einzurichtenden Schlichtungseinrichtung die Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 in Gang setzen zu können, in weiterer Folge jedoch durch die Verweigerung der Mitwirkung an der Konstituierung derselben und bloßes Verstreichenlassen der Frist die vereinsinterne Instanz zu umgehen. Dies widerspräche dem Gesetzeszweck des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002, die außergerichtliche vereinsinterne Beilegung von Vereinsstreitigkeiten vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zu fördern. Durch die Vereinsstatuten trifft die Streitparteien das Recht und die Pflicht, an der Konstituierung der angerufenen Schiedseinrichtung durch die Benennung zweier Schiedsrichter mitzuwirken. Um die Gesetzesintention nicht zu vereiteln, ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 so auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, die sechsmonatige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 noch nicht auslösen. Hier hat der Kläger jedoch im Ergebnis die nach den Vereinsstatuten erforderliche Mitwirkung verweigert. Eine Übertragung auf die Beklagte, - offensichtlich den Vereinsvorstand - ist jedenfalls hier nicht vorgesehen vergleiche zur Möglichkeit Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer aaO, Rz 8) und wurde von der Beklagten unter den vom Kläger vorgesehenen Bedingungen - keine Sektionsmitglieder - auch nicht akzeptiert.
Daher führt die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit zur Abweisung der Klage. Die zutreffend die Klage abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren somit zu bestätigen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.