Voranzustellen ist, dass nach § 29 StGB bei Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Taten desselben Täters, welche Gegenstand eines und desselben Urteils sind, ziffernmäßig bestimmte Werte und Schadensbeträge, von welchen die Strafdrohung abhängt, zum Zwecke der Strafrahmenbildung zusammenzurechnen sind. Damit entsteht nach ständiger Judikatur eine Subsumtionseinheit sui generis, die iSd § 260 Abs 1 Z 2 StPO als eine einzige strafbare Handlung anzusehen ist, ungeachtet dessen, dass etwa ein Teil der Einzeltaten vollendet, ein anderer bloß versucht wurde, die Taten vom Täter in verschiedenen Begehungsformen begangen wurden oder strafsatzändernde Umstände nur bei einzelnen Taten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat erfüllt sind (vgl Ratz in WK² § 29 Rz 2, 5; EvBl 1989/147). Wenngleich die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig bleiben und demgemäß die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind (WK² § 29 Rz 7) - weshalb auch Faktenfreisprüche möglich sind -, bleibt Gegenstand der Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO allein die Subsumtionseinheit (WK² § 29 Rz 6), und auch die Mängelrüge setzt voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken.Voranzustellen ist, dass nach Paragraph 29, StGB bei Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Taten desselben Täters, welche Gegenstand eines und desselben Urteils sind, ziffernmäßig bestimmte Werte und Schadensbeträge, von welchen die Strafdrohung abhängt, zum Zwecke der Strafrahmenbildung zusammenzurechnen sind. Damit entsteht nach ständiger Judikatur eine Subsumtionseinheit sui generis, die iSd Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als eine einzige strafbare Handlung anzusehen ist, ungeachtet dessen, dass etwa ein Teil der Einzeltaten vollendet, ein anderer bloß versucht wurde, die Taten vom Täter in verschiedenen Begehungsformen begangen wurden oder strafsatzändernde Umstände nur bei einzelnen Taten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat erfüllt sind vergleiche Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 2, 5; EvBl 1989/147). Wenngleich die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig bleiben und demgemäß die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind (WK² Paragraph 29, Rz 7) - weshalb auch Faktenfreisprüche möglich sind -, bleibt Gegenstand der Subsumtionsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO allein die Subsumtionseinheit (WK² Paragraph 29, Rz 6), und auch die Mängelrüge setzt voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken.
Vorliegend remonstriert der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) zunächst gegen die seiner Ansicht nach unzureichende Begründung des festgestellten, die Wertqualifikation von 3.000 EUR (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) übersteigenden Gesamtwertes des Diebsgutes, wobei sich diese Kritik konkret gegen die zu den Fakten 4 und 7 mit 1.730 EUR und 1.571 EUR konstatierten Wertbeträge richtet. Damit wird zwar eine entscheidende Tatsache angesprochen, weil bei Wegfall auch nur eines dieser Schadensbeträge angesichts des Gesamtschadensbetrages der übrigen Diebstahlstaten (Fakten 1 bis 3, 5, 6 sowie 8 und 9) in der Höhe von rund 1.059 EUR die für die Unterstellung unter den Qualifikationstatbestand des § 128 Abs 1 Z 4 StGB maßgebliche Grenze von 3.000 EUR nicht überschritten würde. Die Einwendungen sind allerdings nicht stichhältig.Vorliegend remonstriert der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst gegen die seiner Ansicht nach unzureichende Begründung des festgestellten, die Wertqualifikation von 3.000 EUR (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) übersteigenden Gesamtwertes des Diebsgutes, wobei sich diese Kritik konkret gegen die zu den Fakten 4 und 7 mit 1.730 EUR und 1.571 EUR konstatierten Wertbeträge richtet. Damit wird zwar eine entscheidende Tatsache angesprochen, weil bei Wegfall auch nur eines dieser Schadensbeträge angesichts des Gesamtschadensbetrages der übrigen Diebstahlstaten (Fakten 1 bis 3, 5, 6 sowie 8 und 9) in der Höhe von rund 1.059 EUR die für die Unterstellung unter den Qualifikationstatbestand des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB maßgebliche Grenze von 3.000 EUR nicht überschritten würde. Die Einwendungen sind allerdings nicht stichhältig.
Der Beschwerde zuwider wurden die Feststellungen zur subjektiven Tatseite inklusive des auf einen Gesamtschaden von über 3.000 EUR gerichteten Tatvorsatzes aus dem objektiven Tatgeschehen und durch den Hinweis auf ein (Teil-)Geständnis des Beschwerdeführers (S 17/II) formell mängelfrei begründet (US 11 f). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ließ das Schöffengericht auch die zu den Urteilsfakten 4 und 7 festgestellten Schadensbeträge nicht unbegründet, sondern stützte sie auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Geschädigten Gerd Sch***** (Faktum 4: US 12; 283/I) und auf die polizeilichen Ermittlungsakten (Faktum 7: US 11 f). Darin wird aber der Neuwert des gestohlenen Mountainbikes mit rund 3.500 EUR, der (in der Beschwerde reklamierte) Zeitwert hingegen mit rund
1.500 EUR angegeben (S 255/I) und damit ohnedies letzterer der Schadensfeststellung zu Grunde gelegt.
Die in Ansehung der Fakten 1, 3, 4, 5 und 8 behaupteten Begründungsmängel betreffen hingegen keine entscheidende Tatsache, weil die Qualifikation der Subsumtionseinheit nach § 129 Z 1 StGB nach dem eingangs Gesagten allein schon durch die Schuldsprüche zu den Fakten 2 und 6, deren Einbruchsqualifikation nicht strittig ist, zutrifft. Die Beschwerdeeinwendungen können daher insoweit nur als Berufungsgründe Berücksichtigung finden.Die in Ansehung der Fakten 1, 3, 4, 5 und 8 behaupteten Begründungsmängel betreffen hingegen keine entscheidende Tatsache, weil die Qualifikation der Subsumtionseinheit nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB nach dem eingangs Gesagten allein schon durch die Schuldsprüche zu den Fakten 2 und 6, deren Einbruchsqualifikation nicht strittig ist, zutrifft. Die Beschwerdeeinwendungen können daher insoweit nur als Berufungsgründe Berücksichtigung finden.
Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Nichtigkeitsgrund, der Sache nach aus Z 10, Feststellungen zur Einbruchsqualifikation der vorstehend angeführten Einzeltaten vermisst oder, hier und in seinen Ausführungen zur ausdrücklich relevierten Subsumtionsrüge (Z 10), deren Beurteilung als Einbruchsdiebstahl in Zweifel zieht, legt er nicht methodengerecht, das heißt folgerichtig aus dem Gesetz entwickelt, dar, weshalb diese Umstände sich auf die rechtliche Beurteilung der allein maßgebenden Subsumtionseinheit nach § 29 StGB durch das Erstgericht auswirken sollen, und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Nichtigkeitsgrund, der Sache nach aus Ziffer 10,, Feststellungen zur Einbruchsqualifikation der vorstehend angeführten Einzeltaten vermisst oder, hier und in seinen Ausführungen zur ausdrücklich relevierten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), deren Beurteilung als Einbruchsdiebstahl in Zweifel zieht, legt er nicht methodengerecht, das heißt folgerichtig aus dem Gesetz entwickelt, dar, weshalb diese Umstände sich auf die rechtliche Beurteilung der allein maßgebenden Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB durch das Erstgericht auswirken sollen, und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.