Als Aktenwidrigkeit wird geltend gemacht, dass der Vermittlungsauftrag - aus dem das Berufungsgericht abgeleitet habe, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, jene Personen, die sich während der Dauer des Vermittlungsauftrages direkt an sie gewendet hätten, bekanntzugeben - keinesfalls unbestritten und von der Beklagten auch nicht unterfertigt worden sei; sie habe der Klägerin auch keine Vollmacht für den mit „i.V." unterfertigenden Vater übergeben. Ihr Vater sei zur Unterfertigung eines allgemeinen Vermittlungsauftrages nicht bevollmächtigt gewesen, sondern nur zur Vereinbarung einer Erfolgsprovision.
Hiezu kann der Hinweis genügen, dass die vom Erstgericht getroffene Feststellung, der Vater der Beklagten habe die Klägerin „in Vertretung für seine Tochter am 17. 11. 2003 mit der Vermittlung des Verkaufes des Objektes..." beauftragt, von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung nicht bekämpft worden war; im Gegenteil: Dort heißt es ausdrücklich, dass ihr Vater „nicht nur der klagenden Partei, sondern auch anderen Immobilienbüros den Auftrag erteilt hat, die klagsgegenständliche Liegenschaft auf Erfolgsbasis zu vermitteln". Die Bestreitung einer diesbezüglichen Vollmachtserteilung bzw die Behauptung eines vollmachtslosen Handelns ihres (verstorbenen) Vaters im Revisionsschriftsatz ist damit als eine unzulässige Bekämpfung von erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in dritter Instanz zu werten, welche jedoch vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0043347; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 172 zu § 503 mwN). Auch (der in der Berufung nicht geltend gemachte) Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit könnte im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0041773).Hiezu kann der Hinweis genügen, dass die vom Erstgericht getroffene Feststellung, der Vater der Beklagten habe die Klägerin „in Vertretung für seine Tochter am 17. 11. 2003 mit der Vermittlung des Verkaufes des Objektes..." beauftragt, von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung nicht bekämpft worden war; im Gegenteil: Dort heißt es ausdrücklich, dass ihr Vater „nicht nur der klagenden Partei, sondern auch anderen Immobilienbüros den Auftrag erteilt hat, die klagsgegenständliche Liegenschaft auf Erfolgsbasis zu vermitteln". Die Bestreitung einer diesbezüglichen Vollmachtserteilung bzw die Behauptung eines vollmachtslosen Handelns ihres (verstorbenen) Vaters im Revisionsschriftsatz ist damit als eine unzulässige Bekämpfung von erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in dritter Instanz zu werten, welche jedoch vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0043347; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 172 zu Paragraph 503, mwN). Auch (der in der Berufung nicht geltend gemachte) Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit könnte im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0041773).
Voraussetzung für einen behaupteten und von den Vorinstanzen unterschiedlich beantworteten Provisionsanspruch der Klägerin ist der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit. Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wobei im Immobilienmaklergewerbe die Namhaftmachung des Geschäftspartners ausreicht. Wenn die Verdienstlichkeit feststeht, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen. Namhaftmachung im hier interessierenden Sinne ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss; dazu bedarf es der Nennung einer Person, mit der ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann (7 Ob 145/05g mwN). Der erforderlichen Konkretisierung der in Frage kommenden Person wird im Grundsätzlichen zweifellos auch dadurch entsprochen, wenn der Interessent selbst beim Auftraggeber erscheint und sich dort vorstellt. Der Immobilienmakler kann sich dementsprechend zur Mitteilung einer Kaufgelegenheit auch des Interessenten selbst bedienen (RIS-Justiz RS0062491 = SZ 55/5, SZ 56/122). Wenn der Interessent - wie hier - aber dem Auftraggeber verschweigt, dass er auf Grund der Tätigkeit des Immobilienmaklers von der Kaufgelegenheit erfahren und deshalb den Auftraggeber kontaktiert hat, stellt sich die hier strittige Rechtsfrage, ob die Provisionspflicht des Auftraggebers dessen Kenntnis von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes voraussetzt. Nach bisheriger Rechtsprechung trägt in einem solchen Fall der Immobilienmakler die Gefahr, dass der Interessent dies dem Auftraggeber nicht bekannt gibt (RIS-Justiz RS0062491). Dass zumindest im hier zu beurteilenden Fall nichts anderes zu gelten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Maklervertrag, in dem die Provisionspflicht vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten durch die Klägerin abhängig gemacht wurde, wie aus den einleitend wiedergegebenen (unstrittigen) Vertragsbestimmungen abzuleiten ist. Von Namhaftmachung kann nur gesprochen werden, wenn der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft (RIS-Justiz RS0119614 = 9 Ob 57/04d). Auf Grund der vereinbarten Provisionspflicht (nur) im Fall einer nachweisenden Tätigkeit der Klägerin durch Nennung des potentiellen Vertragspartners des Auftraggebers musste die Klägerin (bzw ihr Vertreter) jedenfalls von der Maklertätigkeit (vor Abschluss des Hauptvertrages) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden (vgl Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz [1997] § 7 Rz 15, 18, 19 mwN).Voraussetzung für einen behaupteten und von den Vorinstanzen unterschiedlich beantworteten Provisionsanspruch der Klägerin ist der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit. Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wobei im Immobilienmaklergewerbe die Namhaftmachung des Geschäftspartners ausreicht. Wenn die Verdienstlichkeit feststeht, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen. Namhaftmachung im hier interessierenden Sinne ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss; dazu bedarf es der Nennung einer Person, mit der ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann (7 Ob 145/05g mwN). Der erforderlichen Konkretisierung der in Frage kommenden Person wird im Grundsätzlichen zweifellos auch dadurch entsprochen, wenn der Interessent selbst beim Auftraggeber erscheint und sich dort vorstellt. Der Immobilienmakler kann sich dementsprechend zur Mitteilung einer Kaufgelegenheit auch des Interessenten selbst bedienen (RIS-Justiz RS0062491 = SZ 55/5, SZ 56/122). Wenn der Interessent - wie hier - aber dem Auftraggeber verschweigt, dass er auf Grund der Tätigkeit des Immobilienmaklers von der Kaufgelegenheit erfahren und deshalb den Auftraggeber kontaktiert hat, stellt sich die hier strittige Rechtsfrage, ob die Provisionspflicht des Auftraggebers dessen Kenntnis von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes voraussetzt. Nach bisheriger Rechtsprechung trägt in einem solchen Fall der Immobilienmakler die Gefahr, dass der Interessent dies dem Auftraggeber nicht bekannt gibt (RIS-Justiz RS0062491). Dass zumindest im hier zu beurteilenden Fall nichts anderes zu gelten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Maklervertrag, in dem die Provisionspflicht vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten durch die Klägerin abhängig gemacht wurde, wie aus den einleitend wiedergegebenen (unstrittigen) Vertragsbestimmungen abzuleiten ist. Von Namhaftmachung kann nur gesprochen werden, wenn der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft (RIS-Justiz RS0119614 = 9 Ob 57/04d). Auf Grund der vereinbarten Provisionspflicht (nur) im Fall einer nachweisenden Tätigkeit der Klägerin durch Nennung des potentiellen Vertragspartners des Auftraggebers musste die Klägerin (bzw ihr Vertreter) jedenfalls von der Maklertätigkeit (vor Abschluss des Hauptvertrages) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden vergleiche Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz [1997] Paragraph 7, Rz 15, 18, 19 mwN).
Für den Auftraggeber bestehen hiebei nach herrschender Ansicht (Fromherz aaO § 7 Rz 20 mwN) keinerlei Erkundigungs- oder Nachforschungspflichten, insbesondere auch nicht beim Makler, dies umso weniger, als entsprechende Rückfragen vom Makler (für den Auftraggeber in der Regel unnachweisbar) unwahr beantwortet werden könnten (vgl Fromherz, Zivilmaklervertrag 130 f). Auch nach der Rechtsprechung (SZ 55/5) ist ein „redlicher Kunde" eines Maklers keineswegs verpflichtet, (in jedem Fall) abzuklären, ob ein eingetretener Vertragserfolg auf die Tätigkeit des Maklerunternehmens zurückzuführen ist (und damit einen - andernfalls gar nicht bestehenden - Provisionsanspruch durch Kenntnisnahme vor Vertragsabschluss doch noch zu begründen). Darauf, dass die Beklagte (bzw deren Vater) in Verletzung des Maklervertrages ihrerseits der Klägerin nicht die Kontaktnahme des Mag. G***** als Kaufinteressenten der Liegenschaft bekanntgegeben habe, hat die Klägerin ihr Begehren bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht gestützt. Abgesehen davon lässt die im Maklervertrag enthaltene Bestimmung über die wechselseitigen Benachrichtigungspflichten unklar, welche Konsequenzen ein Verstoß dagegen nach sich ziehen sollte. Von einer Provisionspflicht unabhängig von der einige Absätze davor festgelegten Voraussetzung der Namhaftmachung des Interessenten durch die Klägerin ist dort jedenfalls nicht die Rede, was gemäß § 915 ABGB zu Lasten der Klägerin geht. Ob der Klägerin daraus Schadenersatzansprüche erwachsen könnten, ist hier nicht zu prüfen, weil sie ihr Begehren auf den Titel des Schadenersatzes nicht gestützt hat.Für den Auftraggeber bestehen hiebei nach herrschender Ansicht (Fromherz aaO Paragraph 7, Rz 20 mwN) keinerlei Erkundigungs- oder Nachforschungspflichten, insbesondere auch nicht beim Makler, dies umso weniger, als entsprechende Rückfragen vom Makler (für den Auftraggeber in der Regel unnachweisbar) unwahr beantwortet werden könnten vergleiche Fromherz, Zivilmaklervertrag 130 f). Auch nach der Rechtsprechung (SZ 55/5) ist ein „redlicher Kunde" eines Maklers keineswegs verpflichtet, (in jedem Fall) abzuklären, ob ein eingetretener Vertragserfolg auf die Tätigkeit des Maklerunternehmens zurückzuführen ist (und damit einen - andernfalls gar nicht bestehenden - Provisionsanspruch durch Kenntnisnahme vor Vertragsabschluss doch noch zu begründen). Darauf, dass die Beklagte (bzw deren Vater) in Verletzung des Maklervertrages ihrerseits der Klägerin nicht die Kontaktnahme des Mag. G***** als Kaufinteressenten der Liegenschaft bekanntgegeben habe, hat die Klägerin ihr Begehren bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht gestützt. Abgesehen davon lässt die im Maklervertrag enthaltene Bestimmung über die wechselseitigen Benachrichtigungspflichten unklar, welche Konsequenzen ein Verstoß dagegen nach sich ziehen sollte. Von einer Provisionspflicht unabhängig von der einige Absätze davor festgelegten Voraussetzung der Namhaftmachung des Interessenten durch die Klägerin ist dort jedenfalls nicht die Rede, was gemäß Paragraph 915, ABGB zu Lasten der Klägerin geht. Ob der Klägerin daraus Schadenersatzansprüche erwachsen könnten, ist hier nicht zu prüfen, weil sie ihr Begehren auf den Titel des Schadenersatzes nicht gestützt hat.
Nach den hier feststehenden Umständen des konkreten Falles hat das Erstgericht daher zutreffend einen Provisionsanspruch der Klägerin verneint. Dessen abweisliches Urteil war daher in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteils und in Stattgebung der hiegegen ankämpfenden Revision der beklagten Partei wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO hinsichtlich des Berufungsverfahrens (die geringfügige Abweisung des Zinsenmehrbegehrens wirkt sich kostenmäßig nicht aus) bzw §§ 41, 50 hinsichtlich des Revisionsverfahrens.Nach den hier feststehenden Umständen des konkreten Falles hat das Erstgericht daher zutreffend einen Provisionsanspruch der Klägerin verneint. Dessen abweisliches Urteil war daher in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteils und in Stattgebung der hiegegen ankämpfenden Revision der beklagten Partei wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO hinsichtlich des Berufungsverfahrens (die geringfügige Abweisung des Zinsenmehrbegehrens wirkt sich kostenmäßig nicht aus) bzw Paragraphen 41,, 50 hinsichtlich des Revisionsverfahrens.