Die Revisionen sind zulässig. Berechtigt ist jedoch nur die Revision des Klägers.
Zur Revision der Beklagten:
Hinsichtlich des bestätigenden Teils der angefochtenen Entscheidung kann im Wesentlichen auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision der Beklagten entgegenzuhalten:Hinsichtlich des bestätigenden Teils der angefochtenen Entscheidung kann im Wesentlichen auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision der Beklagten entgegenzuhalten:
Gemäß Art 3 Abs 1 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - EVÜ (damit korrespondierend die deutsche Umsetzung in Art 27 Abs 1 EGBGB) unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht, das wäre im vorliegenden Fall das (Arbeits-)Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nach Art 6 Abs 1 EVÜ (nahezu wortgleich Art 30 Abs 1 EGBGB) darf ungeachtet des Art 3 EVÜ (bzw Art 27 EGBGB) in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Abs 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Nach Art 6 Abs 2 lit a EVÜ (bzw Art 30 Abs 2 Z 1 EGBGB) wäre dies im vorliegenden Fall das Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (selbst, wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist), nämlich Österreich. Grundsätzlich kann also das Recht gewählt werden, die Rechtswahl steht jedoch unter einem Günstigkeitsvorbehalt. Sie ist nur insofern wirksam, als dem Arbeitnehmer dadurch nicht der zwingende Mindestschutz entzogen werden würde. Das Günstigkeitsprinzip erfasst lediglich zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts, andere für den Arbeitnehmer günstigere Schutzvorschriften des allgemeinen Vertragsrechts können durch die Rechtswahl problemlos abbedungen werden (Verschraegen in Rummel, ABGB II/6³ Art 6 EVÜ Rz 19 mw auch internationalen Nachweisen). Nach der zu Art 30 EGBGB ergangenen Rechtsprechung und Lehre (stellvertretend für viele: Heldrich in Palandt, BGB65, Art 30 EGBGB Rz 3a) umfasst dieser Günstigkeitsvorbehalt nicht Tarifverträge (= Kollektivverträge). Darauf beruft sich im Wesentlichen auch die Beklagte. Gemäß § 7 AVRAG hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, wenn ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigt. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der „gewöhnliche Arbeitsort" des Klägers in Österreich lag. Damit wäre ohne Rechtswahl, da sich das Arbeitsvertragsstatut gemäß Art 6 Abs 2 lit a EVÜ nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, auf das Rechtsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden. Da jedoch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, nicht Mitglieder der Bundeswirtschaftskammer sind und daher den österreichischen Kollektivverträgen nicht unterworfen sind, wäre ohne die Regelung des § 7 AVRAG bei einer ständigen Beschäftigung in Österreich zwar die Anwendung österreichischer Arbeitsbedingungen, die auf Gesetz beruhen, gesichert, nicht jedoch der kollektivvertraglichen Regelungen, denen der Arbeitgeber mangels Kollektivvertragsangehörigkeit nicht unterliegt. Um die Gefahr eines Sozialdumpings hintanzuhalten, wird daher ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt (8 ObA 44/04f; ErlRV 1077 BlgNR 18. GP 14; Binder, AVRAG § 7 Rz 1;Gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - EVÜ (damit korrespondierend die deutsche Umsetzung in Artikel 27, Absatz eins, EGBGB) unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht, das wäre im vorliegenden Fall das (Arbeits-)Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nach Artikel 6, Absatz eins, EVÜ (nahezu wortgleich Artikel 30, Absatz eins, EGBGB) darf ungeachtet des Artikel 3, EVÜ (bzw Artikel 27, EGBGB) in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2, mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Nach Artikel 6, Absatz 2, Litera a, EVÜ (bzw Artikel 30, Absatz 2, Ziffer eins, EGBGB) wäre dies im vorliegenden Fall das Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (selbst, wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist), nämlich Österreich. Grundsätzlich kann also das Recht gewählt werden, die Rechtswahl steht jedoch unter einem Günstigkeitsvorbehalt. Sie ist nur insofern wirksam, als dem Arbeitnehmer dadurch nicht der zwingende Mindestschutz entzogen werden würde. Das Günstigkeitsprinzip erfasst lediglich zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts, andere für den Arbeitnehmer günstigere Schutzvorschriften des allgemeinen Vertragsrechts können durch die Rechtswahl problemlos abbedungen werden (Verschraegen in Rummel, ABGB II/6³ Artikel 6, EVÜ Rz 19 mw auch internationalen Nachweisen). Nach der zu Artikel 30, EGBGB ergangenen Rechtsprechung und Lehre (stellvertretend für viele: Heldrich in Palandt, BGB65, Artikel 30, EGBGB Rz 3a) umfasst dieser Günstigkeitsvorbehalt nicht Tarifverträge (= Kollektivverträge). Darauf beruft sich im Wesentlichen auch die Beklagte. Gemäß Paragraph 7, AVRAG hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, wenn ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigt. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der „gewöhnliche Arbeitsort" des Klägers in Österreich lag. Damit wäre ohne Rechtswahl, da sich das Arbeitsvertragsstatut gemäß Artikel 6, Absatz 2, Litera a, EVÜ nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, auf das Rechtsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden. Da jedoch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, nicht Mitglieder der Bundeswirtschaftskammer sind und daher den österreichischen Kollektivverträgen nicht unterworfen sind, wäre ohne die Regelung des Paragraph 7, AVRAG bei einer ständigen Beschäftigung in Österreich zwar die Anwendung österreichischer Arbeitsbedingungen, die auf Gesetz beruhen, gesichert, nicht jedoch der kollektivvertraglichen Regelungen, denen der Arbeitgeber mangels Kollektivvertragsangehörigkeit nicht unterliegt. Um die Gefahr eines Sozialdumpings hintanzuhalten, wird daher ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt (8 ObA 44/04f; ErlRV 1077 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 14; Binder, AVRAG Paragraph 7, Rz 1;
Holzer/Reissner, AVRAG² § 7 Rz 1). Unter den durch § 7 AVRAG gesicherten Mindestansprüchen sind auch Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen zu verstehen (ErlRV 1077 BlgNR 18. GP 14;Holzer/Reissner, AVRAG² Paragraph 7, Rz 1). Unter den durch Paragraph 7, AVRAG gesicherten Mindestansprüchen sind auch Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen zu verstehen (ErlRV 1077 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 14;
Holzner/Reissner aaO Rz 6). Ausgehend von diesen Erwägungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die zwingende (§ 16 AVRAG) Norm des § 7 AVRAG eine Bestimmung iSd Art 6 Abs 1 EVÜ (bzw Art 30 Abs 1 EGBGB) ist, deren Schutz dem Arbeitnehmer auch durch Vereinbarung eines anderen Rechts nicht entzogen werden kann. Der Einwand der Beklagten, dass Kollektivverträge nicht als derartige zwingende Normen aufzufassen sind, geht also fehl, weil Anknüpfungspunkt nicht der Kollektivvertrag selbst, sondern die gesetzliche Norm des § 7 AVRAG ist, die einen sonst anzuwendenden Kollektivvertrag lediglich als Maßstab für den zu sichernden Mindeststandard annimmt. Zur behaupteten Verwirkung der Ansprüche des Klägers beruft sich die Beklagte in der Revision nur noch darauf, dass das Berufungsgericht die Gehaltsabrechnung vom 15. 9. 2003 (gemeint offenbar: Beilage ./7) nicht beachtet habe, welche als „Ablehnung" der Ansprüche des Klägers für dessen klageweise Geltendmachung fristauslösend gewesen sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:Holzner/Reissner aaO Rz 6). Ausgehend von diesen Erwägungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die zwingende (Paragraph 16, AVRAG) Norm des Paragraph 7, AVRAG eine Bestimmung iSd Artikel 6, Absatz eins, EVÜ (bzw Artikel 30, Absatz eins, EGBGB) ist, deren Schutz dem Arbeitnehmer auch durch Vereinbarung eines anderen Rechts nicht entzogen werden kann. Der Einwand der Beklagten, dass Kollektivverträge nicht als derartige zwingende Normen aufzufassen sind, geht also fehl, weil Anknüpfungspunkt nicht der Kollektivvertrag selbst, sondern die gesetzliche Norm des Paragraph 7, AVRAG ist, die einen sonst anzuwendenden Kollektivvertrag lediglich als Maßstab für den zu sichernden Mindeststandard annimmt. Zur behaupteten Verwirkung der Ansprüche des Klägers beruft sich die Beklagte in der Revision nur noch darauf, dass das Berufungsgericht die Gehaltsabrechnung vom 15. 9. 2003 (gemeint offenbar: Beilage ./7) nicht beachtet habe, welche als „Ablehnung" der Ansprüche des Klägers für dessen klageweise Geltendmachung fristauslösend gewesen sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Gehaltsabrechnung für September 2003 unterscheidet sich ihrer äußeren Form nach in keiner Weise von den für die Vormonate ausgestellten Gehaltsabrechnungen und nimmt daher auch in keiner Weise auf das vorangegangene Forderungsschreiben des Klägers Bezug, sondern weist nur die nach Ansicht der Beklagten für den Monat September 2003 zustehenden Ansprüche aus. Von einer ausdrücklichen Ablehnung kann daher keine Rede sein. Zwar sind dem deutschen Recht auch konkludente Willenserklärungen nicht fremd, doch ist auch für solche im Ergebnis entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste (Heinrich in Palandt, BGB65 § 133 Rz 11 uva). Für den Kläger wie für jeden anderen Arbeitnehmer in seiner Situation stellte sich daher die September-Abrechnung nicht als Ablehnung von Forderungen, sondern als eine dem üblichen Modus entsprechende, zufällig nach Abgang des Forderungsschreibens zugegangene Monatsabrechnung dar.Die Gehaltsabrechnung für September 2003 unterscheidet sich ihrer äußeren Form nach in keiner Weise von den für die Vormonate ausgestellten Gehaltsabrechnungen und nimmt daher auch in keiner Weise auf das vorangegangene Forderungsschreiben des Klägers Bezug, sondern weist nur die nach Ansicht der Beklagten für den Monat September 2003 zustehenden Ansprüche aus. Von einer ausdrücklichen Ablehnung kann daher keine Rede sein. Zwar sind dem deutschen Recht auch konkludente Willenserklärungen nicht fremd, doch ist auch für solche im Ergebnis entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste (Heinrich in Palandt, BGB65 Paragraph 133, Rz 11 uva). Für den Kläger wie für jeden anderen Arbeitnehmer in seiner Situation stellte sich daher die September-Abrechnung nicht als Ablehnung von Forderungen, sondern als eine dem üblichen Modus entsprechende, zufällig nach Abgang des Forderungsschreibens zugegangene Monatsabrechnung dar.
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erst das Ablehnungsschreiben vom Dezember 2003 als fristauslösend bewertet.
Soweit sich die Beklagte auch im Revisionsverfahren erneut darauf stützt, dass der Minderverdienst des Klägers auf mangelnde Bemühungen zurückzuführen sei, kann sie auf die gegenteiligen, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen verwiesen werden. Der Revision der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zur Revision des Klägers:
Der Revisionswerber verweist zunächst zutreffend darauf, dass die Vereinbarung einer Sachbezugsleistung durch Privatnutzung des Dienstfahrzeuges gar nicht behauptet wurde (und im Übrigen selbst aus dem vorgelegten Dienstvertrag Beilage ./1 einschließlich der Anlage 2 nicht hervorgeht). Es kann daher auf sich beruhen, ob und inwieweit es überhaupt zulässig ist, statt eines sonst (durch Kollektivvertrag) gesicherten Barentgelts Naturalleistungen zu vereinbaren (siehe hiezu: Binder „Zur Wiederentdeckung des 'Truckverbots' oder Gedanken über das Verhältnis von Barzahlungsgebot zum Naturalentgelt" in FS Bauer/Mayer/Petrag 111, 119 ff). Der vorerwähnte Zweck der Sicherung eines Mindeststandards durch § 7 AVRAG lässt es geboten erscheinen, zur Ermittlung des „kollektivvertraglichen Entgelts" auch auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche das Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung zum Inhalt hat. Nach dieser (SZ 2003/3; RIS-Justiz RS0117393
) ist ein einseitiges Abgehen mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Handelt es sich daher beim kollektivvertraglichen Entgelt iSd § 7 AVRAG grundsätzlich um einen Baranspruch, muss das einseitige Abgehen seitens der Beklagten durch Anrechnung eines Privatnutzens als unzulässiger Eingriff in das gesicherte Mindestentgelt angesehen werden und ist daher als nicht vereinbartes Aliud (9 ObA 112/03s) nicht auf die zustehende Mindestentlohnung anrechenbar. Es war daher das Urteil des Erstgerichtes im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung wiederherzustellen.Der Revisionswerber verweist zunächst zutreffend darauf, dass die Vereinbarung einer Sachbezugsleistung durch Privatnutzung des Dienstfahrzeuges gar nicht behauptet wurde (und im Übrigen selbst aus dem vorgelegten Dienstvertrag Beilage ./1 einschließlich der Anlage 2 nicht hervorgeht). Es kann daher auf sich beruhen, ob und inwieweit es überhaupt zulässig ist, statt eines sonst (durch Kollektivvertrag) gesicherten Barentgelts Naturalleistungen zu vereinbaren (siehe hiezu: Binder „Zur Wiederentdeckung des 'Truckverbots' oder Gedanken über das Verhältnis von Barzahlungsgebot zum Naturalentgelt" in FS Bauer/Mayer/Petrag 111, 119 ff). Der vorerwähnte Zweck der Sicherung eines Mindeststandards durch Paragraph 7, AVRAG lässt es geboten erscheinen, zur Ermittlung des „kollektivvertraglichen Entgelts" auch auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche das Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung zum Inhalt hat. Nach dieser (SZ 2003/3; RIS-Justiz
RS0117393) ist ein einseitiges Abgehen mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Handelt es sich daher beim kollektivvertraglichen Entgelt iSd Paragraph 7, AVRAG grundsätzlich um einen Baranspruch, muss das einseitige Abgehen seitens der Beklagten durch Anrechnung eines Privatnutzens als unzulässiger Eingriff in das gesicherte Mindestentgelt angesehen werden und ist daher als nicht vereinbartes Aliud (9 ObA 112/03s) nicht auf die zustehende Mindestentlohnung anrechenbar. Es war daher das Urteil des Erstgerichtes im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.