Gründe:
Mit Urteil des Schöffengerichts vom 19. Mai 2005 wurde ua Stanoja M***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten dagegen angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Verteidiger am 13. Juli 2005 ausgeführt.Mit Urteil des Schöffengerichts vom 19. Mai 2005 wurde ua Stanoja M***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins,, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten dagegen angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Verteidiger am 13. Juli 2005 ausgeführt.
Mit dem erst am 10. August 2005 dem Erstgericht überreichten Antrag (ON 39) begehrte der Angeklagte Stanoja M***** - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - die Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 26, S 275) vom 19. Mai 2005, und zwar ua dahingehend, dass der Zeuge Dominik M***** über Befragung durch den Verteidiger sinngemäß erklärt habe, dem Beschwerdeführer das Geld in die Hände gedrückt zu haben und danach gleich weggegangen zu sein. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 (ON 47) nahm der Vorsitzende eine Protokollberichtigung in einem Punkt antragsgemäß vor, unterließ jedoch eine Berichtigung im Sinn der genannten Textpassage. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Angeklagten (ON 48) wurde vom Obersten Gerichtshof am 13. Dezember 2005 (AZ 11 Os 131/05g, ON 54), soweit sie sich inhaltlich gegen die teilweise Nichterledigung des Protokollberichtigungsantrages richtete, mit der sinngemäßen Begründung verworfen, eine Beschwerde gegen die inhaltliche Erledigung eines Antrags sei unzulässig, wenn dieser infolge Verspätung (§ 271 Abs 7 dritter Satz StPO) richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre.Mit dem erst am 10. August 2005 dem Erstgericht überreichten Antrag (ON 39) begehrte der Angeklagte Stanoja M***** - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - die Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 26, S 275) vom 19. Mai 2005, und zwar ua dahingehend, dass der Zeuge Dominik M***** über Befragung durch den Verteidiger sinngemäß erklärt habe, dem Beschwerdeführer das Geld in die Hände gedrückt zu haben und danach gleich weggegangen zu sein. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 (ON 47) nahm der Vorsitzende eine Protokollberichtigung in einem Punkt antragsgemäß vor, unterließ jedoch eine Berichtigung im Sinn der genannten Textpassage. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Angeklagten (ON 48) wurde vom Obersten Gerichtshof am 13. Dezember 2005 (AZ 11 Os 131/05g, ON 54), soweit sie sich inhaltlich gegen die teilweise Nichterledigung des Protokollberichtigungsantrages richtete, mit der sinngemäßen Begründung verworfen, eine Beschwerde gegen die inhaltliche Erledigung eines Antrags sei unzulässig, wenn dieser infolge Verspätung (Paragraph 271, Absatz 7, dritter Satz StPO) richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre.
In der Folge wurde das Urteil auf Grund der in einem anderen Punkt vorgenommenen Protokollberichtigung zur neuerlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde dem Verteidiger am 16. Jänner 2006 erneut zugestellt (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO). Am 13. Februar 2006 führte der Verteidiger nicht nur die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung neuerlich aus, sondern brachte auch einen weiteren Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19. Mai 2005 ein, worin er wiederum vorbrachte, dass der Zeuge Dominik M***** über Befragung durch den Verteidiger sinngemäß erklärt habe, dem Beschwerdeführer das Geld in die Hände gedrückt zu haben und danach gleich weggegangen zu sein.In der Folge wurde das Urteil auf Grund der in einem anderen Punkt vorgenommenen Protokollberichtigung zur neuerlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde dem Verteidiger am 16. Jänner 2006 erneut zugestellt (Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO). Am 13. Februar 2006 führte der Verteidiger nicht nur die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung neuerlich aus, sondern brachte auch einen weiteren Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19. Mai 2005 ein, worin er wiederum vorbrachte, dass der Zeuge Dominik M***** über Befragung durch den Verteidiger sinngemäß erklärt habe, dem Beschwerdeführer das Geld in die Hände gedrückt zu haben und danach gleich weggegangen zu sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende den Antrag mit der sinngemäßen Begründung zurück, die bloße Wiederholung eines Antrags, über den bereits mit Beschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofs abschließend erkannt worden sei, sei unzulässig.