Begründung:
Die am 3. 2. 1990 geborene mj. Mariella ist die Tochter ihrer nach der Aktenlage in aufrechter (zweiter) Ehe, jedoch getrennt lebenden Eltern. Der Vater ist aus der im Alleineigentum der Mutter stehenden früheren Ehewohnung (104 m² große Eigentumswohnung) schon vor Jahren ausgezogen. In dieser Wohnung lebt die Mutter mit einer zweiten, inzwischen volljährigen Tochter, einem weiteren minderjährigen Kind sowie ihrem Lebensgefährten.
Über das Vermögen des Vaters wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 16. 3. 2005 zu 5 S 3/05t das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und zwischenzeitlich mit Beschluss vom 28. 10. 2005 rechtskräftig aufgehoben; das Ende der Zahlungsfrist laut angenommenem Zahlungsplan ist der 15. 3. 2012 (Kundmachung in der Insolvenzdatei).
Die Mutter begehrte am 24. 1. 2005 zunächst, den Vater zu Unterhaltszahlungen von monatlich EUR 302 rückwirkend ab 1. 2. 2002 bis 31. 1. 2005 und ab 1. 2. 2005 in Höhe von EUR 355 für die minderjährige Tochter zu verpflichten. Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde dieser Antrag am 4. 4. 2005 auf EUR 355 ab 1. 4. 2005 monatlich eingeschränkt.
Das Erstgericht entschied im Sinne dieses modifizierten Antrages und stellte hiezu, soweit entscheidungswesentlich, fest:
Seine Rechte an der Eigentumswohnung hat der Vater mit Vereinbarung vom 12. 10. 1994 (im Zuge der ersten Scheidung von der Mutter) an diese abgetreten; auf dieser Wohnung haftete per 12. 6. 1995 ein Kredit in Höhe von rund S 275.000 (EUR 19.985,03) aus, zu dessen alleiniger Rückzahlung sich der Vater verpflichtete. Gleichzeitig verpflichtete er sich anlässlich der Scheidung vom 12. 6. 1995 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 145,35 für die Tochter Mariella.
Aus dem Akt 5 S 3/05t stellte das Erstgericht einen Gesamtschuldenstand in Höhe von EUR 84.282,55 fest. Gläubiger sind (waren) die St***** AG (kurz: Sparkasse); die I*****, die B***** sowie die F ***** GmbH; die Kredite bei der Sparkasse, B***** und L***** GmbH waren von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden, wobei jedoch nur der Kredit bei der Sparkasse in Höhe von EUR 50.538,23 auf der der Mutter gehörigen Eigentumswohnung sichergestellt ist. Hiefür leistet der ansonsten vermögenslose Vater monatliche Rückzahlungsraten von EUR 150. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes war ein von ihm angebotener Zahlungsplan noch nicht von den Gläubigern mit entsprechender Mehrheit angenommen worden.
Der Vater ist als Werksarbeiter beschäftigt und verdiente von Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 monatlich durchschnittlich EUR 2.456,37 netto; darin sind auch alle in diesem Zeitraum ausbezahlten Sonderzahlungen sowie das im September 2004 ausbezahlte Jubiläumsgeld enthalten; die diversen Abzüge (für „BRU" und Gewerkschaftsbeiträge) wurden ebenso entsprechend berücksichtigt.
Außer der Eigentumswohnung verfügt die Mutter, die Hausfrau ist, über kein Vermögen. Schulden bestehen gegenüber dem Land Steiermark, der GWS sowie der Raiffeisenbank je für den Ankauf dieser Eigentumswohnung.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters zur Zahlung des begehrten Unterhaltes als gegeben, dies auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Sorgepflicht für die volljährige Schwester der minderjährigen Mariella, der Steuerentlastung (§ 12a FamLAG) und der Anrechnung der Kreditrückzahlung für die Wohnung auf den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen (nach Kopfteil). Da über den Zahlungsplan noch nicht abgestimmt worden sei, habe das Schuldenregulierungsverfahren „vorerst" außer Betracht zu bleiben. Die finanzielle Belastbarkeit des Vaters errechne sich mit monatlich maximal rund EUR 483, worin der geltend gemachte Unterhaltsbetrag Deckung finde. Das Rekursgericht gab dem auf gänzliche Antragsabweisung gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Selbst wenn man - entgegen dem Erstgericht - das Jubiläumsgeld aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage herausnehme und die steuerliche Entlastung des Vaters geringer ansetze als das Erstgericht, weil der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltsanspruch des Kindes geringer sei, komme man auf einen Betrag von rund EUR 400 pro Monat. Teile man die Kreditrückzahlungen des Vaters für die frühere Ehewohnung auf drei Personen (Mutter und zwei Töchter), so entfielen auf Mariella EUR 50, um die ihr Barunterhalt zu mindern sei. Damit erweise sich aber der vom Erstgericht zugesprochene Betrag als „vertretbar". Selbst wenn man die vom Vater aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens unterstellte Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 1.680 zugrunde läge, wäre er in der Lage, diesen Betrag zu zahlen, da bei einem Einkommen in der genannten Höhe die steuerliche Entlastung nicht mehr ins Gewicht falle und Rückzahlungsraten für die frühere Ehewohnung nicht mehr gezahlt würden, sodass sich im Ergebnis an der Höhe des Unterhalts nichts ändere.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen. Über Zulassungsvorstellung des Vaters (§ 63 AußStrG) änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei, da die Argumentation, das Schuldenregulierungsverfahren mindere die Leistungsfähigkeit des Vaters in einem höheren Ausmaß als vom Rekursgericht angenommen, „nicht jedenfalls unvertretbar erscheint".
In seinem Rechtsmittel stellt der Vater die Anträge, in Abänderung der bekämpften Entscheidung seinem Rekurs Folge zu geben, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung (gemeint wohl: an das Erstgericht) zurückzuverweisen.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nach Freistellung (samt Rückleitung der Akten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 25. 1. 2006 - ON U 29) nicht erstattet.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen die maßgebliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auswirkung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf die Rechtsstellung eines Unterhaltspflichtigen nicht (ausreichend) beachtet haben; er ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.