I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt.römisch eins. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt.
Gemäß § 509 Abs 1 ZPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich erscheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen; nach § 509 Abs 2 ZPO liegt also die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung im Ermessen des Revisionsgerichtes (RZ 1977/15; SZ 66/97; SZ 67/215 uva; Kodek in Rechberger2 § 509 Rz 1). Mangels eines entsprechenden gesetzlichen Revisionsgrundes kann eine Revisionsverhandlung niemals der Erörterung der Tatfrage dienen (10 Ob 91/00f; 1 Ob 231/03g uva). Zur Abklärung der in den Rechtsmittelschriftsätzen dargelegten Rechtsfragen bedarf es im vorliegenden Fall aber keiner mündlichen Verhandlung (vgl RIS-Justiz RS0043679, zuletzt etwa 10 ObS 232/03w und 7 Ob 176/05s). Der - von der Klägerin auch nicht näher begründete - Antrag ist daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 509, Absatz eins, ZPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich erscheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen; nach Paragraph 509, Absatz 2, ZPO liegt also die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung im Ermessen des Revisionsgerichtes (RZ 1977/15; SZ 66/97; SZ 67/215 uva; Kodek in Rechberger2 Paragraph 509, Rz 1). Mangels eines entsprechenden gesetzlichen Revisionsgrundes kann eine Revisionsverhandlung niemals der Erörterung der Tatfrage dienen (10 Ob 91/00f; 1 Ob 231/03g uva). Zur Abklärung der in den Rechtsmittelschriftsätzen dargelegten Rechtsfragen bedarf es im vorliegenden Fall aber keiner mündlichen Verhandlung vergleiche RIS-Justiz RS0043679, zuletzt etwa 10 ObS 232/03w und 7 Ob 176/05s). Der - von der Klägerin auch nicht näher begründete - Antrag ist daher abzuweisen.
II. Die ordentliche Revision gegen die die Schiedssprüche vom 14. 7. 1997 und 21. 12. 1998 betreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, wie die folgenden Erörterungen zeigen werden, zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.römisch zwei. Die ordentliche Revision gegen die die Schiedssprüche vom 14. 7. 1997 und 21. 12. 1998 betreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, wie die folgenden Erörterungen zeigen werden, zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit macht die Klägerin vor allem geltend, das Berufungsgericht habe ihren Vertreter in der Berufungsverhandlung mit der Verlesung von 55 Beilagen (insgesamt etwa 750 Seiten) überrascht; der tatsächlich vorgenommenen Verlesung nur aller Urkundenbezeichnungen habe der Klagevertreter nicht zugestimmt und in diesem Zusammenhang Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen worden sei. Damit sei ihr nicht im Sinne des § 488 Abs 4 ZPO Gelegenheit gegeben worden, eine neuerliche Beweisaufnahme zu beantragen.Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit macht die Klägerin vor allem geltend, das Berufungsgericht habe ihren Vertreter in der Berufungsverhandlung mit der Verlesung von 55 Beilagen (insgesamt etwa 750 Seiten) überrascht; der tatsächlich vorgenommenen Verlesung nur aller Urkundenbezeichnungen habe der Klagevertreter nicht zugestimmt und in diesem Zusammenhang Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen worden sei. Damit sei ihr nicht im Sinne des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO Gelegenheit gegeben worden, eine neuerliche Beweisaufnahme zu beantragen.
Eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens vermag die Revisionswerberin damit schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO lediglich einen Verfahrensmangel darstellte (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 488 ZPO Rz 16 mwN). Es liegt aber auch kein Verfahrensmangel vor: Bedenkt man, dass - worauf die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - die betreffenden Urkunden der Klägerin allesamt längst bekannt waren und zum Teil ja von ihr selbst vorgelegt wurden, kann davon, dass das Verfahren dadurch mangelhaft geblieben wäre, dass ihrem Vertreter (nur) 45 Minuten lang Zeit zur (neuerlichen) Einsichtnahme gegeben wurde, keine Rede sein. Da das Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung die Beweise in der Weise aufnehmen muss, wie dies schon das Erstgericht getan hat (Kodek in Rechberger2 § 488 Rz 2; uva), kann auch darin, dass sich das Berufungsgericht, wie schon das Erstgericht, mit der Verlesung der Angaben des DI L***** im Schiedsverfahren begnügt und dessen erstmals in zweiter Instanz von der Klägerin beantragte Vernehmung durch das ordentliche Gericht abgelehnt hat, keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt werden. War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien nach ganz herrschender Meinung auch im Berufungsverfahren nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme (SZ 70/179; RIS-Justiz RS0042533; Fasching, LB2 Rz 1807; Pimmer aaO Rz 19).Eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens vermag die Revisionswerberin damit schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO lediglich einen Verfahrensmangel darstellte (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 488, ZPO Rz 16 mwN). Es liegt aber auch kein Verfahrensmangel vor: Bedenkt man, dass - worauf die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - die betreffenden Urkunden der Klägerin allesamt längst bekannt waren und zum Teil ja von ihr selbst vorgelegt wurden, kann davon, dass das Verfahren dadurch mangelhaft geblieben wäre, dass ihrem Vertreter (nur) 45 Minuten lang Zeit zur (neuerlichen) Einsichtnahme gegeben wurde, keine Rede sein. Da das Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung die Beweise in der Weise aufnehmen muss, wie dies schon das Erstgericht getan hat (Kodek in Rechberger2 Paragraph 488, Rz 2; uva), kann auch darin, dass sich das Berufungsgericht, wie schon das Erstgericht, mit der Verlesung der Angaben des DI L***** im Schiedsverfahren begnügt und dessen erstmals in zweiter Instanz von der Klägerin beantragte Vernehmung durch das ordentliche Gericht abgelehnt hat, keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt werden. War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien nach ganz herrschender Meinung auch im Berufungsverfahren nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme (SZ 70/179; RIS-Justiz RS0042533; Fasching, LB2 Rz 1807; Pimmer aaO Rz 19).
Von der Revisionswerberin wird auch noch als weitere Nichtigkeit (zufolge Entzugs des rechtlichen Gehörs) geltend gemacht, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass und inwiefern sich das Berufungsgericht mit den übrigen von ihr in erster Instanz behaupteten Aufhebungsgründen beschäftigen werde. Da das erstinstanzliche Urteil dazu keinerlei Feststellungen oder rechtliche Beurteilung enthalte und dies auch nicht Inhalt der Berufung der Beklagten gewesen sei, sei ihr somit jegliche Möglichkeit versagt gewesen, zu diesen Aufhebungsgründen Stellung zu nehmen, insbesondere das Unterlassen von Feststellungen in erster und zweiter Instanz zu rügen.
Dieser Einwand ist unrichtig, da das Erstgericht ausdrücklich betont und auch näher ausgeführt hat, dass (neben dem von ihm bejahten Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO) weitere „Argumente der Klägerin" „nicht zum Erfolg geführt hätten". Im Falle der Verneinung des vom Erstgericht bejahten Aufhebungsgrundes durch das Berufungsgericht musste die Klägerin daher gewärtig sein, dass sich das Berufungsgericht mit allen übrigen von ihr geltend gemachten Aufhebungsgründen auseinandersetzen werde. Auch in diesem Zusammenhang kann daher von einer „Überrumpelung" der Klägerin keine Rede sein.Dieser Einwand ist unrichtig, da das Erstgericht ausdrücklich betont und auch näher ausgeführt hat, dass (neben dem von ihm bejahten Aufhebungsgrund nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) weitere „Argumente der Klägerin" „nicht zum Erfolg geführt hätten". Im Falle der Verneinung des vom Erstgericht bejahten Aufhebungsgrundes durch das Berufungsgericht musste die Klägerin daher gewärtig sein, dass sich das Berufungsgericht mit allen übrigen von ihr geltend gemachten Aufhebungsgründen auseinandersetzen werde. Auch in diesem Zusammenhang kann daher von einer „Überrumpelung" der Klägerin keine Rede sein.
Auch sonst liegt, wie der Senat geprüft hat, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und auch eine von der Klägerin ebenfalls behauptete Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die in den Rechtsmittelausführungen zu diesen beiden Revisionsgründen enthaltene Beweisrüge ist unzulässig.Auch sonst liegt, wie der Senat geprüft hat, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und auch eine von der Klägerin ebenfalls behauptete Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die in den Rechtsmittelausführungen zu diesen beiden Revisionsgründen enthaltene Beweisrüge ist unzulässig.
In der Rechtsrüge hält die Klägerin vor allem daran fest, dass es mangels Vertretungsbefugnis der Herren DI L***** einerseits und B***** andererseits zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung der Streitteile gekommen sei. Die betreffenden Ausführungen der Revisionswerberin lassen sich dahin zusammenfassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (in der Revision als „NYC" bezeichnet; hier wird die Diktion des Berufungsgerichtes „NYÜ" beibehalten), das im Übrigen keine geringeren Formerfordernisse als § 577 ZPO enthalte, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, setzte Art II Abs 2 NYÜ genauso wie § 577 ZPO eine „schriftliche Vereinbarung" voraus. Darunter sei laut ausdrücklicher Definition eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten sei, die sie gewechselt hätten. Es existiere kein originalunterschriebenes Dokument, das die strittige Schiedsklausel enthielte. Es gebe aber auch keinen einzigen Verweis des DI L***** als ihres Geschäftsführers auf einen Lizenzvertrag vom 1. 3. 1986 oder gar auf eine (darin enthaltene) Schiedsklausel. B***** sei von der Beklagten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht bevollmächtigt gewesen. Dieser Vollmachtsmangel sei auch nicht geheilt worden: Dazu wäre entweder die nachträgliche Genehmigung der Schiedsklausel gemäß § 1016 ABGB oder eine protokollierte Unterwerfungserklärung der Parteien vor dem Schiedsgericht notwendig gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich der Mangel der Schriftform und die dadurch bewirkte Unwirksamkeit der Schiedsabrede nicht durch rügelose Einlassung in die Schiedsgerichtsverhandlung beheben lasse. Die bloße Anrufung des Schiedsgerichtes könne daher einen Form- oder Vollmachtsmangel nicht heilen.In der Rechtsrüge hält die Klägerin vor allem daran fest, dass es mangels Vertretungsbefugnis der Herren DI L***** einerseits und B***** andererseits zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung der Streitteile gekommen sei. Die betreffenden Ausführungen der Revisionswerberin lassen sich dahin zusammenfassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (in der Revision als „NYC" bezeichnet; hier wird die Diktion des Berufungsgerichtes „NYÜ" beibehalten), das im Übrigen keine geringeren Formerfordernisse als Paragraph 577, ZPO enthalte, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, setzte Artikel römisch zwei, Absatz 2, NYÜ genauso wie Paragraph 577, ZPO eine „schriftliche Vereinbarung" voraus. Darunter sei laut ausdrücklicher Definition eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten sei, die sie gewechselt hätten. Es existiere kein originalunterschriebenes Dokument, das die strittige Schiedsklausel enthielte. Es gebe aber auch keinen einzigen Verweis des DI L***** als ihres Geschäftsführers auf einen Lizenzvertrag vom 1. 3. 1986 oder gar auf eine (darin enthaltene) Schiedsklausel. B***** sei von der Beklagten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht bevollmächtigt gewesen. Dieser Vollmachtsmangel sei auch nicht geheilt worden: Dazu wäre entweder die nachträgliche Genehmigung der Schiedsklausel gemäß Paragraph 1016, ABGB oder eine protokollierte Unterwerfungserklärung der Parteien vor dem Schiedsgericht notwendig gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich der Mangel der Schriftform und die dadurch bewirkte Unwirksamkeit der Schiedsabrede nicht durch rügelose Einlassung in die Schiedsgerichtsverhandlung beheben lasse. Die bloße Anrufung des Schiedsgerichtes könne daher einen Form- oder Vollmachtsmangel nicht heilen.
Der Senat hat dazu erwogen:
Die Frage, nach welchem Recht die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags bei einer Auslandsbeziehung zu beurteilen ist, bestimmt sich - von der persönlichen Fähigkeit der Parteien abgesehen - nach ständiger (Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und internationalen Recht 31 f folgender) Rechtsprechung nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist (RIS-Justiz RS0045375
). In der Entscheidung 8 Ob 233/71 (JBl 1974, 628), die auch international Beachtung und Zustimmung gefunden hat (Oberhammer, Schiedsvereinbarung und § 1016 ABGB in FS Welser 761 FN 10), wurde ausgesprochen, dass sich in Fällen, in denen es auf die Anerkennung und Vollstreckung eines in Österreich ergehenden Schiedsspruchs in einem anderen Vertragsstaat ankommen könne, das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung ausschließlich nach dem (keine Bestimmungen über die Vollmacht enthaltenden) NYÜ (BGBl 1961/200) bestimme. In den einschlägigen Causen 7 Ob 368/98p, 369/98k, JBl 2000, 738 = RdW 2000/321 und 1 Ob 79/99w, ZfRV 2000, 31, wurde die Wirksamkeit von Schiedsklauseln jeweils nach § 577 ZPO geprüft, ohne dass auf JBl 1974, 628 eingegangen worden wäre. Im Schrifttum ist diese Frage umstritten. Einerseits wird etwa von Rechberger, Evergreen: Gültigkeit der Schiedsklausel, in FS Schlosser, 733 (737), die Entscheidung JBl 1974, 628 als „vereinzelt geblieben" bezeichnet und der Meinung, alle internationalen Schiedsvereinbarungen sollten unter Art II NYÜ fallen, entgegengehalten, dass damit der Zusammenhang mit dem Hauptgegenstand des NYÜ, der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen, aufgegeben werde. Damit werde „in ziemlich freier Rechtsfindung" (bloß) darauf abgestellt, dass das NYÜ geschaffen worden sei, um die Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zu erleichtern (Schlosser in Stein/Jonas dZPO Anh § 1061 Rz 78; ähnlich kritisch auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit6 42 I 10). Andererseits wird die genannte Entscheidung von Oberhammer aaO 761 als „Leitentscheidung" begrüßt, deren Argumentation einfach und einleuchtend sei: Sobald ein internationaler Sachverhalt vorliege, in welchem die Notwendigkeit einer Vollstreckung des Schiedspruchs im Ausland in Betracht komme, solle die Frage, ob die Schiedsvereinbarung formgültig zustandegekommen sei, nicht in verschiedenen Verfahrensstadien an Hand verschiedener Vorschriften geprüft werden; dies hätte nämlich zB die „seltsame" Folge, dass ein Schiedsspruch wegen der strengeren Form nach § 577 Abs 3 ZPO am österreichischen Schiedsort aufgehoben werden könnte, obwohl er wegen Art II NYÜ international vollstreckbar wäre. Insbesondere richte sich damit Art II Abs 2 NYÜ auch an das Schiedsgericht selbst, welches in internationalen Sachverhalten an Hand dieser Bestimmung (und nicht an Hand von § 577 Abs 3 ZPO) zu prüfen habe, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege. Diese Sichtweise scheine heute im Wesentlichen auch der herrschenden Meinung in der internationalen Schiedsverfahrenspraxis zu entsprechen. An der Richtigkeit der Leitentscheidung von 1971 habe sich auch durch die ZVN 1983 nichts geändert: Diese Novelle habe im Hinblick auf das Formerfordernis die Unterschiede zwischen § 577 Abs 3 ZPO und Art II NYÜ reduziert, aber nicht beseitigt. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Verweis des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO auf § 577 ZPO nicht so zu verstehen sei, dass diese Bestimmung nunmehr in jedem österreichischen Aufhebungsverfahren ausschließlich anzuwenden sei; das NYÜ sei weiterhin vorrangig zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde auch der seinerzeit mit der ZVN 1983 bezweckten „Internationalisierung" des österreichischen Schiedsverfahrensrechts diametral entgegenlaufen.Die Frage, nach welchem Recht die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags bei einer Auslandsbeziehung zu beurteilen ist, bestimmt sich - von der persönlichen Fähigkeit der Parteien abgesehen - nach ständiger (Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und internationalen Recht 31 f folgender) Rechtsprechung nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist (RIS-Justiz
RS0045375). In der Entscheidung 8 Ob 233/71 (JBl 1974, 628), die auch international Beachtung und Zustimmung gefunden hat (Oberhammer, Schiedsvereinbarung und Paragraph 1016, ABGB in FS Welser 761 FN 10), wurde ausgesprochen, dass sich in Fällen, in denen es auf die Anerkennung und Vollstreckung eines in Österreich ergehenden Schiedsspruchs in einem anderen Vertragsstaat ankommen könne, das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung ausschließlich nach dem (keine Bestimmungen über die Vollmacht enthaltenden) NYÜ (BGBl 1961/200) bestimme. In den einschlägigen Causen 7 Ob 368/98p, 369/98k, JBl 2000, 738 = RdW 2000/321 und 1 Ob 79/99w, ZfRV 2000, 31, wurde die Wirksamkeit von Schiedsklauseln jeweils nach Paragraph 577, ZPO geprüft, ohne dass auf JBl 1974, 628 eingegangen worden wäre. Im Schrifttum ist diese Frage umstritten. Einerseits wird etwa von Rechberger, Evergreen: Gültigkeit der Schiedsklausel, in FS Schlosser, 733 (737), die Entscheidung JBl 1974, 628 als „vereinzelt geblieben" bezeichnet und der Meinung, alle internationalen Schiedsvereinbarungen sollten unter Artikel römisch zwei, NYÜ fallen, entgegengehalten, dass damit der Zusammenhang mit dem Hauptgegenstand des NYÜ, der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen, aufgegeben werde. Damit werde „in ziemlich freier Rechtsfindung" (bloß) darauf abgestellt, dass das NYÜ geschaffen worden sei, um die Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zu erleichtern (Schlosser in Stein/Jonas dZPO Anh Paragraph 1061, Rz 78; ähnlich kritisch auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit6 42 römisch eins 10). Andererseits wird die genannte Entscheidung von Oberhammer aaO 761 als „Leitentscheidung" begrüßt, deren Argumentation einfach und einleuchtend sei: Sobald ein internationaler Sachverhalt vorliege, in welchem die Notwendigkeit einer Vollstreckung des Schiedspruchs im Ausland in Betracht komme, solle die Frage, ob die Schiedsvereinbarung formgültig zustandegekommen sei, nicht in verschiedenen Verfahrensstadien an Hand verschiedener Vorschriften geprüft werden; dies hätte nämlich zB die „seltsame" Folge, dass ein Schiedsspruch wegen der strengeren Form nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO am österreichischen Schiedsort aufgehoben werden könnte, obwohl er wegen Artikel römisch zwei, NYÜ international vollstreckbar wäre. Insbesondere richte sich damit Artikel römisch zwei, Absatz 2, NYÜ auch an das Schiedsgericht selbst, welches in internationalen Sachverhalten an Hand dieser Bestimmung (und nicht an Hand von Paragraph 577, Absatz 3, ZPO) zu prüfen habe, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege. Diese Sichtweise scheine heute im Wesentlichen auch der herrschenden Meinung in der internationalen Schiedsverfahrenspraxis zu entsprechen. An der Richtigkeit der Leitentscheidung von 1971 habe sich auch durch die ZVN 1983 nichts geändert: Diese Novelle habe im Hinblick auf das Formerfordernis die Unterschiede zwischen Paragraph 577, Absatz 3, ZPO und Artikel römisch zwei, NYÜ reduziert, aber nicht beseitigt. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Verweis des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf Paragraph 577, ZPO nicht so zu verstehen sei, dass diese Bestimmung nunmehr in jedem österreichischen Aufhebungsverfahren ausschließlich anzuwenden sei; das NYÜ sei weiterhin vorrangig zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde auch der seinerzeit mit der ZVN 1983 bezweckten „Internationalisierung" des österreichischen Schiedsverfahrensrechts diametral entgegenlaufen.
Der Senat erachtet diese Ausführungen Oberhammers für beachtenswert, eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage hier aber für entbehrlich, da nach der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch dann zu bejahen ist, wenn eine Prüfung nach § 577 ZPO erfolgt:Der Senat erachtet diese Ausführungen Oberhammers für beachtenswert, eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage hier aber für entbehrlich, da nach der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch dann zu bejahen ist, wenn eine Prüfung nach Paragraph 577, ZPO erfolgt:
Nach Abs 3 leg cit muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Ist letzteres nicht der Fall, bedarf die Schiedsklausel zu ihrer Wirksamkeit demnach der Schriftlichkeit, wozu nach ständiger Rechtsprechung im Sinne der „Unterschriftlichkeit" auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihrer Bevollmächtigten gehört (RIS-Justiz RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (4 Ob 82/05w, EvBl 2005/184). Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (2 Ob 235/05f). Es ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RIS-Justiz RS0044994; zu allem jüngst 7 Ob 64/06x).Nach Absatz 3, leg cit muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Ist letzteres nicht der Fall, bedarf die Schiedsklausel zu ihrer Wirksamkeit demnach der Schriftlichkeit, wozu nach ständiger Rechtsprechung im Sinne der „Unterschriftlichkeit" auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihrer Bevollmächtigten gehört (RIS-Justiz RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (4 Ob 82/05w, EvBl 2005/184). Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (2 Ob 235/05f). Es ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RIS-Justiz RS0044994; zu allem jüngst 7 Ob 64/06x).
Nach dem vom Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt wurde diesem Erfordernis der Schriftlichkeit im vorliegenden Fall entsprochen, da nunmehr feststeht, dass der die Schiedsklausel enthaltende Lizenzvertrag nicht nur seitens der beklagten Partei, sondern auch durch DI L***** für die klagende Partei unterfertigt wurde. Soweit die Revisionswerberin weiterhin einen Mangel der Unterfertigung der Lizenzvereinbarung samt Schiedsklausel unterstellt, negiert sie die vom Berufungsgericht vorgenommene Sachverhaltskorrektur. Ihre Rechtsrüge ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, und es muss insbesondere ihr Einwand, eine nachträgliche Genehmigung einer etwa nur mündlich abgeschlossenen Schiedsvereinbarung reiche nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, ins Leere gehen.
Nicht die Unterfertigung des Lizenzvertrages samt Schiedsklausel ist daher strittig, sondern vielmehr, ob DI L*****, der die Urkunde für die klagende GesmbH unterfertigt hat, dazu befugt war. Nach herrschender Meinung müssen Schiedsvereinbarungen, die von Personen- oder Kapitalgesellschaften geschlossen werden, von den vertretungsbefugten Gesellschaftern bzw gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertretern unterfertigt werden (6 Ob 67/02z mit Hinweis auf Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [297]). Diesen kommt - wie auch ihren Prokuristen (Rsp 1928/379) - schon kraft Gesetzes die Berechtigung zur Schließung von Schiedsverträgen für den Geschäftsherrn zu, sodass sie keine besondere Vollmacht benötigen (Fasching aaO mwN in FN 69; Schinko in Straube3 § 49 HGB Rz 4 aE; I. Welser, Vermischte Fragen aus der schiedsgerichtlichen Praxis in FS Krejci II 1881 ff [1885] mit Hinweis auf Fasching IV 717). Eine juristische Person hat sich also bei der Schließung von Schiedsverträgen von ihren Organen vertreten zu lassen. Daneben kommt aber auch eine Vertretung durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen als „sonstige" Vertreter in Betracht. Diese benötigen jedoch nach ständiger Rechtsprechung zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung eine Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB (I. Welser aaO; 2 Ob 235/05f mwN). Diese Spezialvollmacht muss, da auch für das „Ausführungsgeschäft" (die Schiedsvereinbarung) Schriftlichkeit erforderlich ist, nach herrschender Meinung, um Schutz vor Übereilung zu gewährleisten, schriftlich erteilt werden (7 Ob 64/06x; Apathy in Schwimann3 § 1005 ABGB Rz 3 mit zahlreichen Judikaturnachweisen FN 22; I. Welser aaO; aM Oberhammer aaO 759 ff).Nicht die Unterfertigung des Lizenzvertrages samt Schiedsklausel ist daher strittig, sondern vielmehr, ob DI L*****, der die Urkunde für die klagende GesmbH unterfertigt hat, dazu befugt war. Nach herrschender Meinung müssen Schiedsvereinbarungen, die von Personen- oder Kapitalgesellschaften geschlossen werden, von den vertretungsbefugten Gesellschaftern bzw gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertretern unterfertigt werden (6 Ob 67/02z mit Hinweis auf Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [297]). Diesen kommt - wie auch ihren Prokuristen (Rsp 1928/379) - schon kraft Gesetzes die Berechtigung zur Schließung von Schiedsverträgen für den Geschäftsherrn zu, sodass sie keine besondere Vollmacht benötigen (Fasching aaO mwN in FN 69; Schinko in Straube3 Paragraph 49, HGB Rz 4 aE; römisch eins. Welser, Vermischte Fragen aus der schiedsgerichtlichen Praxis in FS Krejci römisch zwei 1881 ff [1885] mit Hinweis auf Fasching römisch vier 717). Eine juristische Person hat sich also bei der Schließung von Schiedsverträgen von ihren Organen vertreten zu lassen. Daneben kommt aber auch eine Vertretung durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen als „sonstige" Vertreter in Betracht. Diese benötigen jedoch nach ständiger Rechtsprechung zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung eine Spezialvollmacht nach Paragraph 1008, ABGB (römisch eins. Welser aaO; 2 Ob 235/05f mwN). Diese Spezialvollmacht muss, da auch für das „Ausführungsgeschäft" (die Schiedsvereinbarung) Schriftlichkeit erforderlich ist, nach herrschender Meinung, um Schutz vor Übereilung zu gewährleisten, schriftlich erteilt werden (7 Ob 64/06x; Apathy in Schwimann3 Paragraph 1005, ABGB Rz 3 mit zahlreichen Judikaturnachweisen FN 22; römisch eins. Welser aaO; aM Oberhammer aaO 759 ff).
Das Argument der Klägerin, sie sei bei Abschluss des die Schiedsvereinbarung beinhaltenden Lizenzvertrages nicht wirksam vertreten gewesen, weil der für sie eingeschrittene DI L***** im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung (noch) nicht ihr Geschäftsführer gewesen und nicht entsprechend schriftlich bevollmächtigt gewesen sei, trifft jedoch nicht zu. Steht doch fest, dass der Genannte mit der Beklagten vor Gründung der Klägerin übereingekommen war, dass er „der die zu gründende Gesellschaft faktisch Leitende" sein werde; weiters, dass er die Aufnahme einer Schiedsvereinbarung in den Lizenzvertrag selbst gefordert hatte; ferner, dass der mit der Beklagten (die nach wie vor Gesellschafterin der Klägerin ist - s FN *****) die Klägerin errichtende Rechtsanwalt (bloß) als Treuhänder für DI L***** einschritt und schließlich, dass DI L*****, dem zunächst „Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb" erteilt worden war, die Geschäftsführung dann selbst übernahm und dabei über Jahre hindurch so agierte, dass für die Beklagte keinerlei Anlass bestand, daran zu zweifeln, dass sich die Klägerin an die Lizenzvereinbarung insgesamt - einschließlich der darin enthaltenden Schiedsklausel - gebunden erachtete. Sich unter diesen Umständen auf eine mangelhafte Bevollmächtigung des Treugebers durch den Treuhänder beim Abschluss des Lizenzvertrages samt der Schiedsvereinbarung zu berufen, stellt ein in sich widersprüchliches Verhalten dar und verstößt in eklatanter Weise gegen das Verbot des „venire contra factum proprium"; das Vorgehen des Geschäftsführers der Klägerin, selbst eine Schiedsvereinbarung zu initiieren und als „starker Mann" der Klägerin abzuschließen, sich in weiterer Folge nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit als an diese Vereinbarungen gebunden zu gerieren, schließlich aber dann auf einen Vollmachtsmangel zu berufen, muss als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Der betreffende Einwand der Klägerin ist daher unbeachtlich. Selbstredend ist unter den gegebenen Verhältnissen ein Übereilungsschutz im Sinne der Rechtsprechung zum Erfordernis der Spezialvollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht erforderlich.
Keine Berechtigung kommt auch dem Einwand zu, Joel B***** sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß zum Abschluss der Schiedsvereinbarung bevollmächtigt gewesen. Dieser wurde als „Vice-President" der Beklagten bezeichnet, trat auch als solcher auf und war nach den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls verhandlungsbefugt. Dass er keine Organstellung gehabt hätte - und daher nicht von vornherein befugt gewesen wäre, die Schiedsvereinbarung zu treffen - wurde nicht festgestellt. Aber auch wenn man davon ausginge, dass B***** keine Organstellung, sondern lediglich Handlungsvollmacht gehabt hätte, müsste in der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt (die Beklagte wurde im Schiedsverfahren von einem solchen vertreten) eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte erblickt werden. Eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung heilt, wenn die Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird (vgl 6 Ob 507, 508/90, RdW 1991, 326 = wbl 1991, 241 = HS 22.710 = HS 22.723.). Die gegen diese Ansicht von der Klägerin ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 273/00d (JBl 2001, 728) ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als es dort an einer schriftlichen Schiedsabrede mangelte, während hier eine solche zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage durch die nunmehrige Beklagte vorlag, die sich auch nicht etwa - wie dort - nur „rügelos auf die Schiedsverhandlung eingelassen" hat, sondern von der das Schiedsverfahren ja selbst angestrengt wurde. Eine im Schiedsverfahren seitens der Beklagten erfolgte „formelle Unterwerfungserklärung" wird auch in der Entscheidung 1 Ob 273/00d ausdrücklich für möglich und wirksam erachtet. Da die Beklagte der Anbringung der Schiedsklage die von B***** in ihrem Namen abgeschlossene Lizenz- und Schiedsvereinbarung zugrundelegte, ist, zumal sie im Sinne der Ausführungen Oberhammers aaO 771 ff keines Übereilungsschutzes mehr bedurfte, jedenfalls im Sinne des § 1016 ABGB von einer schriftlichen Genehmigung der von B***** allenfalls nur mit Handlungsvollmacht geschlossenen Vereinbarung auszugehen.Keine Berechtigung kommt auch dem Einwand zu, Joel B***** sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß zum Abschluss der Schiedsvereinbarung bevollmächtigt gewesen. Dieser wurde als „Vice-President" der Beklagten bezeichnet, trat auch als solcher auf und war nach den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls verhandlungsbefugt. Dass er keine Organstellung gehabt hätte - und daher nicht von vornherein befugt gewesen wäre, die Schiedsvereinbarung zu treffen - wurde nicht festgestellt. Aber auch wenn man davon ausginge, dass B***** keine Organstellung, sondern lediglich Handlungsvollmacht gehabt hätte, müsste in der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach Paragraph 31, Absatz eins, ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt (die Beklagte wurde im Schiedsverfahren von einem solchen vertreten) eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte erblickt werden. Eine wegen Verletzung der Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung heilt, wenn die Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird vergleiche 6 Ob 507, 508/90, RdW 1991, 326 = wbl 1991, 241 = HS 22.710 = HS 22.723.). Die gegen diese Ansicht von der Klägerin ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 273/00d (JBl 2001, 728) ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als es dort an einer schriftlichen Schiedsabrede mangelte, während hier eine solche zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage durch die nunmehrige Beklagte vorlag, die sich auch nicht etwa - wie dort - nur „rügelos auf die Schiedsverhandlung eingelassen" hat, sondern von der das Schiedsverfahren ja selbst angestrengt wurde. Eine im Schiedsverfahren seitens der Beklagten erfolgte „formelle Unterwerfungserklärung" wird auch in der Entscheidung 1 Ob 273/00d ausdrücklich für möglich und wirksam erachtet. Da die Beklagte der Anbringung der Schiedsklage die von B***** in ihrem Namen abgeschlossene Lizenz- und Schiedsvereinbarung zugrundelegte, ist, zumal sie im Sinne der Ausführungen Oberhammers aaO 771 ff keines Übereilungsschutzes mehr bedurfte, jedenfalls im Sinne des Paragraph 1016, ABGB von einer schriftlichen Genehmigung der von B***** allenfalls nur mit Handlungsvollmacht geschlossenen Vereinbarung auszugehen.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass de lege ferenda durch den am 1. 1. 2007 in Kraft tretenden § 54 Abs 1 UGB die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht im Zweifel ohnehin auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsklausel umfasst (1158 BlgNR 22. GP 9 f).In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass de lege ferenda durch den am 1. 1. 2007 in Kraft tretenden Paragraph 54, Absatz eins, UGB die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht im Zweifel ohnehin auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsklausel umfasst (1158 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9 f).
Ob man zum damit erzielten Ergebnis des Vorliegens einer wirksamen Schiedsvereinbarung - wie das Berufungsgericht meint - auch kommen kann, indem man die auf die Lizenzvereinbarung bezugnehmende Korrespondenz der Streitteile als beiderseitige schriftliche Erklärung der Unterwerfung unter die Schiedsklausel interpretiert, kann dahingestellt bleiben.
Damit erweist sich der von der Klägerin in erster Linie erhobene Einwand, es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor, als unberechtigt.
Da der Senat auch alle weiteren, von der Klägerin in ihrer Rechtsrüge hilfsweise vorgebrachten Einwände für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen in allen Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Dies gilt sowohl für die Behauptungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Befangenheit der Schiedsrichter und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung der Art 6 und 13 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren und eine wirksame Beschwerde), als auch den angeblichen Verstoß gegen den ordre public.Da der Senat auch alle weiteren, von der Klägerin in ihrer Rechtsrüge hilfsweise vorgebrachten Einwände für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen in allen Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Dies gilt sowohl für die Behauptungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Befangenheit der Schiedsrichter und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung der Artikel 6 und 13 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren und eine wirksame Beschwerde), als auch den angeblichen Verstoß gegen den ordre public.
Was letzteren Einwand betrifft, wird, weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, allgemein sparsamster Gebrauch gefordert; eine schlichte Unrichtigkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften (RIS-Justiz RS0110743). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des ordre public nicht unter die in § 595 erschöpfend aufgezählten Gründe für die Aufhebung eines Schiedsspruches fällt (3 Ob 117/93, SZ 66/131 = EvBl 1994, 513/105; 3 Ob 221/04b; RIS-Justiz RS0074119).Was letzteren Einwand betrifft, wird, weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, allgemein sparsamster Gebrauch gefordert; eine schlichte Unrichtigkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften (RIS-Justiz RS0110743). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des ordre public nicht unter die in Paragraph 595, erschöpfend aufgezählten Gründe für die Aufhebung eines Schiedsspruches fällt (3 Ob 117/93, SZ 66/131 = EvBl 1994, 513/105; 3 Ob 221/04b; RIS-Justiz RS0074119).
Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs übersieht, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur der Schiedsspruch nur dann anfechtbar und unwirksam ist, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht etwa Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0045092, zuletzt etwa 7 Ob 314/04h und 3 Ob 35/05a).
Über die Ablehnung eines Schiedsrichters hat das Schiedsgericht nach herrschender Meinung selbst zu entscheiden, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (Fasching, Schiedsgericht 66; ders, Zivilprozessrecht2 Rz 2190; Reiner, Schiedsgerichtsbarkeit 195; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechtes 179; Grabner, Schiedsvertrag- Schiedsgutachtenvertrag-Schiedsrichtervertrag 160; Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 3 zu § 586 ZPO; 7 Ob 265/02z). Eine solche Entscheidung bedarf der Nachprüfung durch das Gericht. § 595 Abs 1 Z 4 ZPO sieht daher die Aufhebung des Schiedsspruches vor, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht „ungerechtfertigt" zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall haben sich die Streitteile allerdings ausdrücklich der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich („Wiener Regeln") unterworfen. Danach hat über die Befangenheit eines Schiedsrichters das (aus einem Obmann und vier weiteren, unabhängigen, weisungsfreien und ehrenamtlich bestellten Mitgliedern bestehende) Präsidium des Internationalen Schiedsgerichtes zu entscheiden. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, sieht § 595 Abs 1 Z 4 ZPO eine Nachprüfung der Entscheidung dieses Organes nicht vor, da diese Gesetzesstelle nur dann die Anfechtung von Schiedsurteilen ermöglicht, wenn die Ablehnung „vom Schiedsgericht" selbst ungerechtfertigt zurückgewiesen wurde. Wie Heller, Die Rechtsstellung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich, wbl 1994, 105 (117) dazu zutreffend ausführt, müsste man die verba legalia "vom Schiedsgericht" geradezu weginterpretieren, wollte man auch von Organen von Schiedsgerichtsinstitutionen und nicht vom Schiedsgericht selbst getroffene Entscheidungen über Ablehnungsanträge im Rahmen des § 595 ZPO nachprüfen. Dass demnach nur die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung durch das Schiedsgericht selbst einen Anfechtungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 4 ZPO bildet, erscheint im Hinblick auf die bereits betonte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des betreffenden Organes des genannten Internationalen Schiedsgerichtes und den Umstand, dass sich die Streitteile dessen Regeln ja ausdrücklich unterworfen haben, auch unter dem Blickwinkel der Art 6 und 13 EMRK unbedenklich.Über die Ablehnung eines Schiedsrichters hat das Schiedsgericht nach herrschender Meinung selbst zu entscheiden, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (Fasching, Schiedsgericht 66; ders, Zivilprozessrecht2 Rz 2190; Reiner, Schiedsgerichtsbarkeit 195; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechtes 179; Grabner, Schiedsvertrag- Schiedsgutachtenvertrag-Schiedsrichtervertrag 160; Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 586, ZPO; 7 Ob 265/02z). Eine solche Entscheidung bedarf der Nachprüfung durch das Gericht. Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sieht daher die Aufhebung des Schiedsspruches vor, wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht „ungerechtfertigt" zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall haben sich die Streitteile allerdings ausdrücklich der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich („Wiener Regeln") unterworfen. Danach hat über die Befangenheit eines Schiedsrichters das (aus einem Obmann und vier weiteren, unabhängigen, weisungsfreien und ehrenamtlich bestellten Mitgliedern bestehende) Präsidium des Internationalen Schiedsgerichtes zu entscheiden. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, sieht Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO eine Nachprüfung der Entscheidung dieses Organes nicht vor, da diese Gesetzesstelle nur dann die Anfechtung von Schiedsurteilen ermöglicht, wenn die Ablehnung „vom Schiedsgericht" selbst ungerechtfertigt zurückgewiesen wurde. Wie Heller, Die Rechtsstellung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich, wbl 1994, 105 (117) dazu zutreffend ausführt, müsste man die verba legalia "vom Schiedsgericht" geradezu weginterpretieren, wollte man auch von Organen von Schiedsgerichtsinstitutionen und nicht vom Schiedsgericht selbst getroffene Entscheidungen über Ablehnungsanträge im Rahmen des Paragraph 595, ZPO nachprüfen. Dass demnach nur die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung durch das Schiedsgericht selbst einen Anfechtungsgrund nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bildet, erscheint im Hinblick auf die bereits betonte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des betreffenden Organes des genannten Internationalen Schiedsgerichtes und den Umstand, dass sich die Streitteile dessen Regeln ja ausdrücklich unterworfen haben, auch unter dem Blickwinkel der Artikel 6 und 13 EMRK unbedenklich.
Ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist auch noch zum Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO zu bemerken, dass unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" im Sinne dieser Gesetzesstelle vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozessrechtes, aber auch des öffentlichen Rechtes verstanden werden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruches. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes (SZ 68/153 = EvBl 1996/42 = ÖBA 1996, 311 = ecolex 1996, 461 (Elsner) = RdW 1996, 362). Zwingende Rechtsvorschriften im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO sind nur solche des materiellen Rechtes (SZ 13/131; GesRZ 1983, 102). Inländische Schiedssprüche können, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht wegen jeden Verstoßes gegen zwingendes Recht angefochten werden (3 Ob 2372/96m, RdW 1998, 742 mwN). Der in § 595 Abs 1 Z 6 ZPO geregelte Aufhebungsgrund bietet also außerhalb des bereits dargestellten engen Überprüfungsrahmens keine Rechtsgrundlage für eine Klärung, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen im Schiedsspruch richtig gelöst hat (JBl 1992, 192 ua), würde dies doch einer Nachprüfung des Schiedsspruches gleichkommen, die nicht Zweck der Aufhebungsklage ist (Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 10 zu § 595 ZPO).Ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist auch noch zum Aufhebungsgrund des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO zu bemerken, dass unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" im Sinne dieser Gesetzesstelle vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozessrechtes, aber auch des öffentlichen Rechtes verstanden werden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruches. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes (SZ 68/153 = EvBl 1996/42 = ÖBA 1996, 311 = ecolex 1996, 461 (Elsner) = RdW 1996, 362). Zwingende Rechtsvorschriften im Sinne des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO sind nur solche des materiellen Rechtes (SZ 13/131; GesRZ 1983, 102). Inländische Schiedssprüche können, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht wegen jeden Verstoßes gegen zwingendes Recht angefochten werden (3 Ob 2372/96m, RdW 1998, 742 mwN). Der in Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO geregelte Aufhebungsgrund bietet also außerhalb des bereits dargestellten engen Überprüfungsrahmens keine Rechtsgrundlage für eine Klärung, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen im Schiedsspruch richtig gelöst hat (JBl 1992, 192 ua), würde dies doch einer Nachprüfung des Schiedsspruches gleichkommen, die nicht Zweck der Aufhebungsklage ist (Rechberger/Melis in Rechberger2 Rz 10 zu Paragraph 595, ZPO).
Die weiteren Revisionsausführungen der Klägerin laufen allerdings auf ein solches, nach den erschöpfend aufgezählten (GesRZ 1983, 102; JBl 1995, 598 uva) Aufhebungsgründen des § 595 ZPO nicht zulässiges „Nachprüfungsbegehren" hinaus. Dies wird etwa besonders deutlich, wenn die Revisionswerberin unter anderem die Unwirksamkeit des Lizenzvertrages auf Grund diverser US-amerikanischer Gesetzesvorschriften darzutun versucht oder die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften durch die Lizenzvereinbarung reklamiert.Die weiteren Revisionsausführungen der Klägerin laufen allerdings auf ein solches, nach den erschöpfend aufgezählten (GesRZ 1983, 102; JBl 1995, 598 uva) Aufhebungsgründen des Paragraph 595, ZPO nicht zulässiges „Nachprüfungsbegehren" hinaus. Dies wird etwa besonders deutlich, wenn die Revisionswerberin unter anderem die Unwirksamkeit des Lizenzvertrages auf Grund diverser US-amerikanischer Gesetzesvorschriften darzutun versucht oder die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften durch die Lizenzvereinbarung reklamiert.
Insgesamt wird von der Klägerin - wie vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt - kein Umstand geltend gemacht, der unter einen Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 ZPO subsumierbar wäre. Die die Schiedssprüche vom 14. 4. 1997 und 21. 12. 1998 betreffende Revision muss daher erfolglos bleiben.Insgesamt wird von der Klägerin - wie vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt - kein Umstand geltend gemacht, der unter einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 595, Absatz eins, ZPO subsumierbar wäre. Die die Schiedssprüche vom 14. 4. 1997 und 21. 12. 1998 betreffende Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
III. Die außerordentliche Revision gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Ergänzungsurteils durch das Berufungsgericht ist unzulässig:römisch drei. Die außerordentliche Revision gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Ergänzungsurteils durch das Berufungsgericht ist unzulässig:
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die betreffende Entscheidung des Schiedsgerichts stelle lediglich eine Zwischenerledigung und keinen nach § 595 ZPO bekämpfbaren Schiedsspruch dar, steht im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur, wonach jegliche Vor- oder Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts nicht anfechtbar ist (7 Ob 545/92, SZ 65/95; 2 Ob 136/05x, in welcher Entscheidung die Revision unter Hinweis auf 7 Ob 545/92 mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde; RIS-Justiz RS0045065; vgl auch jüngst 7 Ob 252/05t). Die Revisionswerberin bringt nichts vor, was an der Richtigkeit dieser Judikatur zweifeln ließe. Die außerordentliche Revision muss daher zurückgewiesen werden.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die betreffende Entscheidung des Schiedsgerichts stelle lediglich eine Zwischenerledigung und keinen nach Paragraph 595, ZPO bekämpfbaren Schiedsspruch dar, steht im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur, wonach jegliche Vor- oder Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts nicht anfechtbar ist (7 Ob 545/92, SZ 65/95; 2 Ob 136/05x, in welcher Entscheidung die Revision unter Hinweis auf 7 Ob 545/92 mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde; RIS-Justiz RS0045065; vergleiche auch jüngst 7 Ob 252/05t). Die Revisionswerberin bringt nichts vor, was an der Richtigkeit dieser Judikatur zweifeln ließe. Die außerordentliche Revision muss daher zurückgewiesen werden.