Das in den §§ 79 ff EO geregelte Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, ist durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 86 EO Vorrang genießen, überlagert. Maßgebend sind somit die in diesen zwischenstaatlichen VereinbarungenDas in den Paragraphen 79, ff EO geregelte Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, ist durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die aufgrund der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 86, EO Vorrang genießen, überlagert. Maßgebend sind somit die in diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen
festgelegten Anerkennungs- und Versagungsgründe (3 Ob 221/04b = JBl
2005, 661 = ecolex 2005, 372 = RdW 2005, 431 mwN). Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, das nach der ICC-SchiedsO 1998 entschieden hat, für Österreich erfolgt hier auf Grundlage des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (im Folgenden weiterhin NYÜ). Dessen hier relevanten Bestimmungen lauten:
Art III:
Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.
Art IV:
(1) Zur Anerkennung und Vollstreckung, die im vorangehenden Artikel erwähnt wird, ist erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt:
a) die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, b) ...
(2) Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefasst, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat die Partei, die seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in dieser Sprache beizubringen. Die Übersetzung muss von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein.
Art V:
1) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, ... d) dass die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder
...
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, ... b) dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
a) Die Vollstreckbarerklärung setzt - schon zufolge Art 8 B-VG und §
53 Abs 1 GeO - das Vorliegen einer Übersetzung in die deutsche
Sprache voraus. Darüber hinaus ist grundsätzlich für eine Überprüfung
der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen, nicht in der Gerichtssprache deutsch verfassten
Exekutionstitels eine vollständige Übersetzung des Titels wie ein
kompletter Titel selbst erforderlich. Der Begriff „Schiedsspruch" in
Art IV Abs 1 lit a des NYÜ bedeutet eben nicht nur den Spruch der
Entscheidung, sondern die gesamte Entscheidung mit Kopf, dem
eigentlichen Spruch und den Gründen für diese Entscheidung. Weder der
EO noch Art IV Abs 1 und 2 des NYÜ ist zu entnehmen, dass sich das
Gericht im Vollstreckungsstaat mit unvollständigen Titeln oder
Übersetzungen begnügen dürfe. Derartige Unvollständigkeiten sind
richtigerweise von Amts wegen wahrzunehmen, zumindest dann, wenn sie
aufgrund der Gliederung der Entscheidung auch ohne
Fremdsprachenkenntnisse erkennbar sind (3 Ob 347/99x = ZfRV 2001/8;
ebenso zur Vollstreckung einer türkischen Entscheidung 3 Ob 160/98w =
ZfRV 1999, 75; RIS-Justiz RS0053065). Eine günstigere Verfahrensvorschrift nach österr. Recht, deren Anwendung nach Art III zweiter Satz des NYÜ in Frage käme, existiert - anders als nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1064 dZPO) - nicht. Dass sich die Parteien auf die englische Sprache als solche des Verfahrens vor dem Schiedsgericht einigten und die Parteien diese Sprache kennen, wie die betreibende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ausführt, ändert daran nichts, weil diese Erwägungen jedenfalls nicht für das zur Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht gelten können, für das die Gerichtssprache deutsch ist. Unter der Annahme der betreibenden Partei, der Schiedsspruch sei im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur ein Beweismittel, wäre auch dieses als Urkunde in die in Österreich geltende Gerichtssprache zu übersetzen. Die von der betreibenden Partei zur Stützung ihres Standpunkts angeführte Entscheidung SZ 35/80 behandelt mit keinem Wort Probleme des Art 8 B-VG oder des § 53 Abs 1 GeO, sondern solche des § 333 ASVG. Letztlich ergibt sich die Pflicht zur Übersetzung auch noch aus folgender Erwägung: Besteht der Exekutionstitel in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung - wie hier -, so ist bei der Erledigung des Exekutionstitels allein der Spruch maßgeblich (Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 5). Wenn aber die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden (zuletzt 3 Ob 61/04y = RPflE 2004/101). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind somit fremdsprachige Schiedsgerichtstitel, deren Vollstreckbarkeit beantragt wird, in Österreich grundsätzlich vollständig, somit deren Kopf, Spruch und Gründe in die Gerichtssprache deutsch zu übersetzen (Art 8 B-VG, § 53 Abs 1 GeO).ZfRV 1999, 75; RIS-Justiz RS0053065). Eine günstigere Verfahrensvorschrift nach österr. Recht, deren Anwendung nach Art römisch III zweiter Satz des NYÜ in Frage käme, existiert - anders als nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche Paragraph 1064, dZPO) - nicht. Dass sich die Parteien auf die englische Sprache als solche des Verfahrens vor dem Schiedsgericht einigten und die Parteien diese Sprache kennen, wie die betreibende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ausführt, ändert daran nichts, weil diese Erwägungen jedenfalls nicht für das zur Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht gelten können, für das die Gerichtssprache deutsch ist. Unter der Annahme der betreibenden Partei, der Schiedsspruch sei im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur ein Beweismittel, wäre auch dieses als Urkunde in die in Österreich geltende Gerichtssprache zu übersetzen. Die von der betreibenden Partei zur Stützung ihres Standpunkts angeführte Entscheidung SZ 35/80 behandelt mit keinem Wort Probleme des Artikel 8, B-VG oder des Paragraph 53, Absatz eins, GeO, sondern solche des Paragraph 333, ASVG. Letztlich ergibt sich die Pflicht zur Übersetzung auch noch aus folgender Erwägung: Besteht der Exekutionstitel in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung - wie hier -, so ist bei der Erledigung des Exekutionstitels allein der Spruch maßgeblich (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 5). Wenn aber die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden (zuletzt 3 Ob 61/04y = RPflE 2004/101). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind somit fremdsprachige Schiedsgerichtstitel, deren Vollstreckbarkeit beantragt wird, in Österreich grundsätzlich vollständig, somit deren Kopf, Spruch und Gründe in die Gerichtssprache deutsch zu übersetzen (Artikel 8, B-VG, Paragraph 53, Absatz eins, GeO).
Dieser dem vorliegenden Antrag anhaftende Fehler führt jedoch nicht zur sofortigen Abweisung der Anträge der betreibenden Partei auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung. Vielmehr wird das Erstgericht gemäß § 54 Abs 3 EO, der gemäß § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung sinngemäß anzuwenden ist (3 Ob 347/99x), die Verbesserung des Formmangels der unvollständigen Übersetzung des Schiedsspruchs aufzutragen haben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher auch im Hinblick auf die Exekutionsbewilligung, die ja die Vollstreckbarerklärung voraussetzt, aufzuheben.Dieser dem vorliegenden Antrag anhaftende Fehler führt jedoch nicht zur sofortigen Abweisung der Anträge der betreibenden Partei auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung. Vielmehr wird das Erstgericht gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO, der gemäß Paragraph 83, Absatz 2, EO auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung sinngemäß anzuwenden ist (3 Ob 347/99x), die Verbesserung des Formmangels der unvollständigen Übersetzung des Schiedsspruchs aufzutragen haben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher auch im Hinblick auf die Exekutionsbewilligung, die ja die Vollstreckbarerklärung voraussetzt, aufzuheben.
b) Die verpflichtete Partei hat darüber hinaus geltend gemacht, dass die betreibende Partei nicht nur den Schiedsspruch als solchen mit vollständiger Übersetzung, sondern auch das von einem der drei - nämlich dem von ihr nominierten Schiedsrichter - verfasste Minderheitsvotum (Dissenting Opinion) vorzulegen habe. Dieser Ansicht kann aus folgenden Überlegungen nicht beigetreten werden:
Vorauszuschicken ist, dass die verpflichtete Partei das in englischer Sprache abgefasste Minderheitsvotum ohne Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt hat und dieses vom 8. Juli 2003 stammt, wogegen der Schiedsspruch mit 7. Juli 2003 datiert ist.
Das Thema Minderheitsvotum ist zwar in der hier für das Schiedsverfahren geltenden ICC-SchiedsO 1998 (siehe hiezu einführend Reinisch, Die neuen Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer, ecolex 1998, 280; abgedruckt in der offiziellen englischen Version in Zeiler, Schiedsverfahren, Anh 9, weiters in deutscher Übersetzung in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 25 ff) unerwähnt und ungeregelt; Minderheitsvoten sind im ICC-Schiedsverfahren grundsätzlich möglich (Reiner/Jahnel in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, Art 25 ICC-SchiedsO Rz 9; Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 267 ff). Wenn das Minderheitsvotum in einem separatem Dokument besteht, ist es vom Schiedsgerichtshof, der gemäß Art 27 der ICC-SchiedsO 1998 den Entwurf des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung durch das Schiedsgericht zu prüfen hat, nicht „genehmigt" (Reiner/Jahnel aaO). Jedenfalls in diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Vorlage auch dieses Minderheitsvotums mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, weil es sich hiebei nicht um einen Bestandteil des Schiedsspruchs handelt (Lionnet aaO 269). Die Auffassung der zweiten Instanz ist daher hier zu billigen.Das Thema Minderheitsvotum ist zwar in der hier für das Schiedsverfahren geltenden ICC-SchiedsO 1998 (siehe hiezu einführend Reinisch, Die neuen Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer, ecolex 1998, 280; abgedruckt in der offiziellen englischen Version in Zeiler, Schiedsverfahren, Anh 9, weiters in deutscher Übersetzung in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 25 ff) unerwähnt und ungeregelt; Minderheitsvoten sind im ICC-Schiedsverfahren grundsätzlich möglich (Reiner/Jahnel in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, Artikel 25, ICC-SchiedsO Rz 9; Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 267 ff). Wenn das Minderheitsvotum in einem separatem Dokument besteht, ist es vom Schiedsgerichtshof, der gemäß Artikel 27, der ICC-SchiedsO 1998 den Entwurf des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung durch das Schiedsgericht zu prüfen hat, nicht „genehmigt" (Reiner/Jahnel aaO). Jedenfalls in diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Vorlage auch dieses Minderheitsvotums mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, weil es sich hiebei nicht um einen Bestandteil des Schiedsspruchs handelt (Lionnet aaO 269). Die Auffassung der zweiten Instanz ist daher hier zu billigen.
c) Auch die von der verpflichteten Partei (schon) im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss geltend gemachte Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen - den oben wiedergegebenen - Art V Abs 1 lit d des NYÜ liegt nicht vor. Der Umstand, dass nach den Behauptungen der verpflichteten Partei der Vorsitzende des Schiedsgerichts keine direkte Konfrontation aller drei Schiedsrichter ermöglicht bzw. weitere Erörterungen verhindert habe, stellt letztlich einen derartigen Versagungsgrund nicht dar.c) Auch die von der verpflichteten Partei (schon) im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss geltend gemachte Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen - den oben wiedergegebenen - Art römisch fünf Absatz eins, Litera d, des NYÜ liegt nicht vor. Der Umstand, dass nach den Behauptungen der verpflichteten Partei der Vorsitzende des Schiedsgerichts keine direkte Konfrontation aller drei Schiedsrichter ermöglicht bzw. weitere Erörterungen verhindert habe, stellt letztlich einen derartigen Versagungsgrund nicht dar.
Art 14 Abs 3 der ICC-SchiedsO 1998 enthält den einzigen Hinweis auf die Beratung der Schiedsrichter und lautet: Das Schiedsgericht kann an jedem ihm angemessen erscheinenden Ort beraten, stellt somit den Ort seiner Beratung in das ausschließliche Ermessen des Schiedsgerichts. Gedacht ist dabei daran, dass die erforderlichen Mindestvoraussetzungen für die Abhaltung eines unabhängigen und fairen Schiedsverfahrens durch mögliche tatsächliche und/oder rechtliche Beeinflussungen am Schiedsort beeinträchtigt sein können (Reiner/Jahnel aaO Art 14 Rz 4 mwN). Damit wird nicht gesagt, wie und in welcher Form die zweifellos notwendigen Beratungen (vgl. dazu eingehend Reiner, Handbuch der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit 251 ff) der drei Schiedsrichter stattzufinden haben und ob vor allem alle drei Schiedsrichter gleichzeitig bei einer Beratung anwesend sein müssen. Art 15 (Verfahrensregeln) der ICC-SchiedsO 1998 sagt darüber nichts aus. Wenngleich eine gleichzeitige Anwesenheit der Schiedsrichter sicher wünschenswert ist, im Besonderen dann, wenn der Schiedsspruch ein Mehrheitsschiedsspruch ist, können ICC-Schiedsgerichte auch ausschließlich per Korrespondenz oder Telefon- oder Videokonferenz beraten, vorausgesetzt, dass dies auch nach dem Recht am Schiedsort zulässig ist (Reiner aaO 253; Reiner/Jahnel aaO Art 14 Rz 10 mwN zu Art 837 der italienischen Zivilprozessordnung in FN 143). Rechtsvorstellungen, dass jedenfalls bei unterschiedlichen Ansichten der Richter zu einem Entscheidungspunkt eine Beratung fast zwangsläufig eine gleichzeitige Anwesenheit oder zumindest gleichwertige Kommunikation erfordern, weil nur bei mündlicher Aussprache mit Rede und Gegenrede auf die einzelnen Argumente und deren „für und wider" eingegangen werden könnte, sind hier angesichts des Schiedsortes Paris fehl am Platz. Wenngleich die von Reiner/Jahnel (aaO Art 14 Rz 10) angeführte Videokonferenz eine Kommunikation aller drei Schiedsrichter miteinander zweifellos ermöglicht, was bei (den hier von der verpflichteten Partei behaupteten) Telefonaten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts mit nur jeweils einem der beiden Mitschiedsrichter nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der verpflichteten Partei nicht, dass diese Art der Kommunikation als Form des procedere bei Beratungen von Schiedsrichtern bei autonomer Betrachtung der gesamten ICC-SchiedsO 1998 unzulässig wäre. Dass es nach dem maßgeblichen Prozessrecht am Ort des Schiedsgerichts (Paris) unzulässig wäre, behauptete die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs an die zweite Instanz ebensowenig wie, dass es dem von ihr nominierten Schiedsrichter unmöglich gewesen wäre, mit seinem spanischen Mitschiedsrichter über die causa zu sprechen und so auf dessen Willensbildung Einfluss zu nehmen, dies unabhängig von der behaupteten Vorgehensweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Das nunmehrige Vorbringen im Revisionsrekurs, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe ganz offensichtlich jede Erörterung in der Sache selbst, insbesondere jedoch die Argumente des „dritten Schiedsrichters", geradezu blockiert, um einer kontradiktorischen Erörterung im Kollegium zu entgehen, stellt eine unzulässige Neuerung dar.Artikel 14, Absatz 3, der ICC-SchiedsO 1998 enthält den einzigen Hinweis auf die Beratung der Schiedsrichter und lautet: Das Schiedsgericht kann an jedem ihm angemessen erscheinenden Ort beraten, stellt somit den Ort seiner Beratung in das ausschließliche Ermessen des Schiedsgerichts. Gedacht ist dabei daran, dass die erforderlichen Mindestvoraussetzungen für die Abhaltung eines unabhängigen und fairen Schiedsverfahrens durch mögliche tatsächliche und/oder rechtliche Beeinflussungen am Schiedsort beeinträchtigt sein können (Reiner/Jahnel aaO Artikel 14, Rz 4 mwN). Damit wird nicht gesagt, wie und in welcher Form die zweifellos notwendigen Beratungen vergleiche dazu eingehend Reiner, Handbuch der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit 251 ff) der drei Schiedsrichter stattzufinden haben und ob vor allem alle drei Schiedsrichter gleichzeitig bei einer Beratung anwesend sein müssen. Artikel 15, (Verfahrensregeln) der ICC-SchiedsO 1998 sagt darüber nichts aus. Wenngleich eine gleichzeitige Anwesenheit der Schiedsrichter sicher wünschenswert ist, im Besonderen dann, wenn der Schiedsspruch ein Mehrheitsschiedsspruch ist, können ICC-Schiedsgerichte auch ausschließlich per Korrespondenz oder Telefon- oder Videokonferenz beraten, vorausgesetzt, dass dies auch nach dem Recht am Schiedsort zulässig ist (Reiner aaO 253; Reiner/Jahnel aaO Artikel 14, Rz 10 mwN zu Artikel 837, der italienischen Zivilprozessordnung in FN 143). Rechtsvorstellungen, dass jedenfalls bei unterschiedlichen Ansichten der Richter zu einem Entscheidungspunkt eine Beratung fast zwangsläufig eine gleichzeitige Anwesenheit oder zumindest gleichwertige Kommunikation erfordern, weil nur bei mündlicher Aussprache mit Rede und Gegenrede auf die einzelnen Argumente und deren „für und wider" eingegangen werden könnte, sind hier angesichts des Schiedsortes Paris fehl am Platz. Wenngleich die von Reiner/Jahnel (aaO Artikel 14, Rz 10) angeführte Videokonferenz eine Kommunikation aller drei Schiedsrichter miteinander zweifellos ermöglicht, was bei (den hier von der verpflichteten Partei behaupteten) Telefonaten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts mit nur jeweils einem der beiden Mitschiedsrichter nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der verpflichteten Partei nicht, dass diese Art der Kommunikation als Form des procedere bei Beratungen von Schiedsrichtern bei autonomer Betrachtung der gesamten ICC-SchiedsO 1998 unzulässig wäre. Dass es nach dem maßgeblichen Prozessrecht am Ort des Schiedsgerichts (Paris) unzulässig wäre, behauptete die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs an die zweite Instanz ebensowenig wie, dass es dem von ihr nominierten Schiedsrichter unmöglich gewesen wäre, mit seinem spanischen Mitschiedsrichter über die causa zu sprechen und so auf dessen Willensbildung Einfluss zu nehmen, dies unabhängig von der behaupteten Vorgehensweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Das nunmehrige Vorbringen im Revisionsrekurs, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe ganz offensichtlich jede Erörterung in der Sache selbst, insbesondere jedoch die Argumente des „dritten Schiedsrichters", geradezu blockiert, um einer kontradiktorischen Erörterung im Kollegium zu entgehen, stellt eine unzulässige Neuerung dar.
Das ICC-Schiedsverfahren ist durch eine, u.a. auch der österr. Rechtsordnung unbekannte Regelung gekennzeichnet. Im Gegensatz zu sonstigen Schiedsverfahren unterliegt die Entscheidung des Schiedsgerichts einer gewissen Prüfung: Gemäß Art 27 der ICC-SchiedsO 1998 kann der Internationale Schiedsgerichtshof Änderungen in der Form vorschreiben sowie unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts dieses auf Punkte hinweisen, die den „sachlichen Inhalt des Schiedsspruches" betreffen. Dies gilt im Besonderen für einen nicht einstimmig gefällten Schiedsspruch wie hier (vgl. dazu Reinisch aaO 282). Erst nach Genehmigung wird der unterzeichnete Schiedsspruch den Parteien zugestellt und damit endgültig und vollstreckbar. Wenn diese Überprüfung auch nicht einem Verfahren nach §§ 577 ff öZPO mit ihren Rechtsmittelmöglichkeiten gleichgehalten werden kann, bedeutet es angesichts dieser Überprüfung doch einen gewissen höheren Wert des Schiedsspruchs, hat doch die Prüfung den Zweck, sicherzustellen, dass jeder ICC-Schiedsspruch keine gravierenden formellen Mängel aufweist, etwa ob es am Schiedsort zwingende rechtliche Anforderungen gibt, die durch das Schiedsgericht nicht beachtet wurden (Schäfer/Verbist/Imhoos, ICC Schiedsgerichtsordnung in der Praxis 169). Zusammenfassend hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall frei von Rechtsirrtum einen Verstoß gegen Art V Abs 1 lit d des NYÜ verneint.Das ICC-Schiedsverfahren ist durch eine, u.a. auch der österr. Rechtsordnung unbekannte Regelung gekennzeichnet. Im Gegensatz zu sonstigen Schiedsverfahren unterliegt die Entscheidung des Schiedsgerichts einer gewissen Prüfung: Gemäß Artikel 27, der ICC-SchiedsO 1998 kann der Internationale Schiedsgerichtshof Änderungen in der Form vorschreiben sowie unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts dieses auf Punkte hinweisen, die den „sachlichen Inhalt des Schiedsspruches" betreffen. Dies gilt im Besonderen für einen nicht einstimmig gefällten Schiedsspruch wie hier vergleiche dazu Reinisch aaO 282). Erst nach Genehmigung wird der unterzeichnete Schiedsspruch den Parteien zugestellt und damit endgültig und vollstreckbar. Wenn diese Überprüfung auch nicht einem Verfahren nach Paragraphen 577, ff öZPO mit ihren Rechtsmittelmöglichkeiten gleichgehalten werden kann, bedeutet es angesichts dieser Überprüfung doch einen gewissen höheren Wert des Schiedsspruchs, hat doch die Prüfung den Zweck, sicherzustellen, dass jeder ICC-Schiedsspruch keine gravierenden formellen Mängel aufweist, etwa ob es am Schiedsort zwingende rechtliche Anforderungen gibt, die durch das Schiedsgericht nicht beachtet wurden (Schäfer/Verbist/Imhoos, ICC Schiedsgerichtsordnung in der Praxis 169). Zusammenfassend hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall frei von Rechtsirrtum einen Verstoß gegen Art römisch fünf Absatz eins, Litera d, des NYÜ verneint.
d) Angesichts dieser Erwägungen kann auch eine ordre public-Widrigkeit in formeller Hinsicht, die gemäß Art V Abs 2 lit b des NYÜ einen Versagungsgrund darstellt, in der hier behaupteten Unterlassung einer Beratung mit persönlicher Anwesenheit aller Schiedsrichter über die strittigen Fragen nicht erblickt werden. Bei der ordre-public-Klausel handelt es sich um eine systemwidrige Ausnahme, von der allgemein sehr sparsamer Gebrauch gefordert wird; eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österr. Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österr. Rechtsordnung sein (RIS-Justiz RS0110743, RS0002402, RS0002409). Dass dem Verfahren vor dem Schiedsgericht derartige, einen Versagungsgrund bildende Fehler anhaften würden, ist zu verneinen, wobei auch neuerlich auf Art 27 der ICC-SchiedsO 1998 zu verweisen ist.d) Angesichts dieser Erwägungen kann auch eine ordre public-Widrigkeit in formeller Hinsicht, die gemäß Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, des NYÜ einen Versagungsgrund darstellt, in der hier behaupteten Unterlassung einer Beratung mit persönlicher Anwesenheit aller Schiedsrichter über die strittigen Fragen nicht erblickt werden. Bei der ordre-public-Klausel handelt es sich um eine systemwidrige Ausnahme, von der allgemein sehr sparsamer Gebrauch gefordert wird; eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österr. Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österr. Rechtsordnung sein (RIS-Justiz RS0110743, RS0002402, RS0002409). Dass dem Verfahren vor dem Schiedsgericht derartige, einen Versagungsgrund bildende Fehler anhaften würden, ist zu verneinen, wobei auch neuerlich auf Artikel 27, der ICC-SchiedsO 1998 zu verweisen ist.
e) Auf den von der betreibenden Partei ins Treffen geführte allgemeinen Rechtsgrundsatz (aus dem Völkerrecht) Estoppel (bei Vertrauen eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation auf die bisherige Praxis und der Rechtmäßigkeit eines Staates kann dieser nicht mehr die Unverbindlichkeit oder Rechtswidrigkeit dieser Praxis behaupten), dem Verbot des venire contra factum proprium, ist nicht mehr einzugehen.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 EO, § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO.