Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Bsw69698/01

Gericht

AUSL EGMR

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Bsw69698/01

Entscheidungsdatum

25.04.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch IV, Beschwerdesache Stoll gegen die Schweiz, Urteil vom 25.4.2006, Bsw. 69698/01.

Spruch

Artikel 10, EMRK - Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung eines Geheimpapiers.

Verletzung von Artikel 10, EMRK (4:3 Stimmen).

Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: Was den Zuspruch von immateriellem Schaden anlangt, stellt das Urteil selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Journalist und lebt in Zürich. Zwischen 1996 und 1997 fanden Verhandlungen zwischen dem Jüdischen Weltkongress und Schweizer Banken bezüglich einer an Opfer des Holocaust zu zahlenden Entschädigung für nicht behobene Guthaben auf schweizerischen Konten statt. Im Zuge der Verhandlungen fasste Carlo Jagmetti, der damalige Botschafter der Schweiz in den USA, ein „strategisches Geheimpapier" ab, das er dem von der Regierung eingesetzten Sonderbeauftragten in Bern übermittelte. Eine Kopie des Dokuments wurde an 19 weitere Personen und an die wichtigsten diplomatischen Vertretungen der Schweiz weitergeleitet. In der Folge erhielt der Bf. eine Kopie dieses Schreibens. Sie war vermutlich das Ergebnis eines Bruchs der Verschwiegenheitspflicht seitens einer Person, deren Identität nicht festgestellt werden konnte.

Am 26.1.1997 veröffentlichte die Züricher „Sonntags-Zeitung" zwei Artikel des Bf., in denen Auszüge aus dem genannten Geheimdokument gebracht und Äußerungen von Herrn Jagmetti wiedergegeben wurden, wonach den Gegnern der Schweiz nicht zu trauen sei und die Schweiz einen „Krieg" sowohl im Inland als auch im Ausland zu führen habe. In der Folge veröffentlichten der Züricher „Tages-Anzeiger" und die Tageszeitung „Le Nouveau Quotidien" einen Großteil des Textes des Geheimpapiers.

Am 5.11.1998 verhängte das Statthalteramt des Bezirkes Zürich gemäß Artikel 293, StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) eine Geldstrafe in Höhe von CHF 4.000,– über den Bf. Das Züricher Bezirksgericht bestätigte diese Entscheidung und setzte lediglich die Geldstrafe auf CHF 800,– (ca. € 520,–) herab. Es stellte fest, dass es sich bei dem Geheimpapier keineswegs um ein unverfängliches Dokument handle, da es die delikate Situation widerspiegle, in der sich die schweizerische Außenpolitik gegenüber den Opfern des Holocaust hinsichtlich ihrer Bankguthaben in der Schweiz befinde. Im vorliegenden Fall hätte das strittige Papier dem Sonderbeauftragten in Bern zu einer Meinungsbildung verhelfen sollen. Durch die Veröffentlichung des Geheimpapiers sei die Position der Schweiz in außenpolitischen Fragen geschwächt worden. Ungeachtet dessen habe sich das Gericht zu einer Herabsetzung der Geldstrafe entschieden, weil die Verbreitung des Dokuments die Schweiz „nicht in ihren Grundfesten erschüttert habe".

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Bf. blieben alle erfolglos. In einer Stellungnahme vom 4.3.1997 kam der Presserat zu dem Ergebnis, dass die „Sonntags-Zeitung" gegen die „Erklärung der Rechte und Aufgaben der Journalisten in der Schweiz" verstoßen habe, indem sie das betreffende Geheimpapier nur auszugsweise veröffentlicht und damit aus dem Zusammenhang gerissen habe, wodurch sein Sinngehalt verfälscht worden sei. Dies habe dazu geführt, dass die Anmerkungen des Schweizer Botschafters vom Leser als schockierend und skandalös aufgefasst werden mussten.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, seine Verurteilung stelle eine Verletzung von Artikel 10, EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit) dar.

Zur behaupteten Verletzung von Artikel 10, EMRK:

Im vorliegenden Fall richtete sich die in den beanstandeten Artikeln vorgebrachte Kritik gegen einen Botschafter, der mit einer wichtigen Mission in den USA betraut war. Zwar ist die Vertraulichkeit von diplomatischen Beziehungen grundsätzlich gerechtfertigt, sie ist aber nicht um jeden Preis geschützt. Die Rolle der Medien als „public watchdog" erstreckt sich auch auf die Politik im Ausland. Die im Geheimpapier enthaltenen Informationen betrafen zweifellos Fragen des öffentlichen Interesses. Die Zeitungsartikel wurden im Kontext einer öffentlichen und überwiegend über die Medien geführten Debatte über eine Angelegenheit veröffentlicht, bezüglich der die öffentliche Meinung in der Schweiz geteilt war. Sie betraf nicht nur die Frage einer Rückerstattung von nicht behobenen Geldern von Opfern des Holocaust, sondern mehr noch die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg, was zu angeheizten Diskussionen im In- und Ausland führte. Dem Botschafter der Schweiz kam hierbei eine wichtige Rolle zu. Die Öffentlichkeit hatte somit ein legitimes Recht am Erhalt von Informationen über die mit dieser delikaten Angelegenheit betrauten Beamten und die von ihnen gewählten Verhandlungsstrategie. Bei besagtem Geheimpapier handelte es sich um ein internes, der Öffentlichkeit unbekanntes und als „vertraulich" eingestuftes Dokument, von dem nur eine kleine Gruppe von Regierungsbeamten wusste. Der bloße Vermerk „vertraulich" weist übrigens nicht auf eine besonders hohe Geheimhaltungsstufe hin.

Es stellt sich die Frage, ob die im von Herrn Jagmetti abgefassten Bericht enthaltenen Informationen tatsächlich besonders schützenswerte Interessen betrafen.

Der GH verkennt in keiner Weise die Notwendigkeit des Schutzes diplomatischer Tätigkeit vor Einwirkungen von außen. Er ist nicht davon überzeugt, dass die Enthüllung der von der Schweiz gewählten Verhandlungsstrategie und ihre Rolle während des Zweiten Weltkriegs Interessen von dermaßen großer Wichtigkeit beeinträchtigen konnten, dass die Meinungsfreiheit hinter ihnen zurücktreten müsste. Außerdem hat das Züricher Bezirksgericht in seinem Urteil die Tatsache ausdrücklich als mildernden Umstand gewertet, dass die Verbreitung des Geheimpapiers die Schweiz selbst nicht in ihren Grundfesten erschüttert hätte.

Was die Art und Weise der Abfassung der gegenständlichen Artikel anlangt, kam der Presserat zu dem Ergebnis, dass den Äußerungen des Botschafters angesichts der lediglich auszugsweisen Veröffentlichung des Geheimpapiers der Kontext zum Gesamtzusammenhang gefehlt habe, wodurch sie einem Außenstehenden als sensationell und skandalös erscheinen mussten. Im Übrigen wäre eine vollständige Veröffentlichung des fraglichen Dokuments in der Form, wie dies weitgehend in den Artikeln des „Tages-Anzeigers" und des „Nouveau Quotidien" der Fall war, durchaus machbar gewesen, um den Lesern die Möglichkeit einer eigenen Meinungsbildung zu geben. Zur Verurteilung des Bf. ist zu sagen, dass diese einzig und allein auf die Veröffentlichung von geheimen dienstlichen Besprechungen gegründet war und er selbst weder der Diffamierung noch der Beleidigung angeklagt worden war.

Zwar war die über den Bf. verhängte Geldstrafe durchaus moderat. Im Vordergrund steht jedoch die Tatsache, dass überhaupt eine verhängt wurde. Zwar wurde der Bf. dadurch nicht an der Meinungsäußerung gehindert, jedoch stellte seine Verurteilung dennoch eine Art Zensur dar, die ihn in Hinkunft durchaus von ähnlich formulierten Kritiken abhalten konnte. Im Kontext von politischen Debatten gesehen wäre eine derartige Verurteilung geeignet, Journalisten von Beiträgen zur öffentlichen Diskussion von Fragen des täglichen Interesses abzuhalten und die Aufgabe der Presse als Lieferant und kritischer Begutachter von Informationen zu gefährden.

Unter diesen Umständen stellte die Verurteilung des Bf. kein angemessenes und verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung des legitimen Ziels der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Informationen dar, berücksichtigt man das in einer demokratischen Gesellschaft vorherrschende Interesse in der Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Pressefreiheit. Verletzung von Artikel 10, EMRK (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Wildhaber, gefolgt von den Richtern Borrego Borrego und Sikuta).

Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:

Was den Zuspruch von immateriellem Schaden anlangt, stellt das Urteil selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Observer und Guardian/GB v. 26.11.1991, A/216, NL 1992/1, 16; EuGRZ 1995, 16; ÖJZ 1992, 378.

Jersild/DK v. 23.9.1994, A/298, NL 1994, 294; ÖJZ 1995, 227. Vereniging Weekblad Bluf!/NL v. 9.2.1995, A/306-A, NL 1995, 89; ÖJZ 1995, 314.

Prager und Oberschlick v. 26.4.1995, A/313, NL 1995, 121; ÖJZ 1995,

675.

Lopes Gomes da Silva/P v. 28.9.2000.

Plon Société/F v. 18.5.2004, NL 2004, 120.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.4.2006, Bsw. 69698/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 97) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_2/Stoll.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00641 Bsw69698.01-U

Dokumentnummer

JJT_20060425_AUSL000_000BSW69698_0100000_000

Navigation im Suchergebnis