Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Mängelrüge der Revision stellt sich als unzulässige Beweisrüge dar, zumal die Beklagte bestimmte anderslautende Feststellungen aus im Akt erliegenden Urkunden begehrt.
Zur Aktenwidrigkeit:
Eine vom Erstgericht oder Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Gesetzes darstellen (RIS-Justiz RS0043277). Soweit das Erstgericht und im folgenden (bei Überprüfung der Beweisrüge) das Berufungsgericht für erwiesen hielten, dass der Kläger immer davon ausging, dass nicht das Grundstück westlich seines Hauses, sondern das nördlich davon gelegene Gegenstand des zweiten Enteignungsverfahrens gewesen sei, handelt es sich um eine solche Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung bzw deren Überprüfung. Genauso wenig ist es eine Aktenwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen aus den Enteignungsbescheiden feststellten, dass diese auf keine konkreten Planunterlagen Bezug nehmen.
Berechtigt erweist sich hingegen die Rechtsrüge:
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten (RIS-Justiz RS0036981). Eine Ausnahme besteht nur für einen sogenannten „absolut nichtigen" Verwaltungsakt. Ein solcher ist aber im vorliegenden Fall nach den von der Judikatur aufgestellten Kriterien (VwGH: GZ 93/12/0221 uva; OGH: SZ 57/23 uva) auszuschließen.
Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (GZ 95/06/0172; GZ 96/05/0264) die hier zu bewertenden Enteignungsbescheide als rechtswidrig zustande gekommen beurteilt. Nach dieser Judikatur muss nämlich aus dem Spruch eines Enteignungsbescheids iSd § 17 Abs 1 EisbEG eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmungsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zugrunde gelegte planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplans entsprochen werden. Wird auf einen angeschlossenen Plan verwiesen, muss dieser jedenfalls näher bezeichnet sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH GZ 95/06/0172). Da aber im vorliegenden Fall beide Enteignungsbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, kommt allein dem Umstand ihres rechtswidrigen Zustandekommens für die Beurteilung der zivilrechtlichen Bindungswirkung keine maßgebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0036981; SZ 57/23). Für die Frage, inwieweit die Behörde beabsichtigte, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch, sondern auch von der Begründung des Bescheids auszugehen (SZ 57/23). Aus der Begründung des Bescheids aus dem Jahr 1996 ergibt sich, dass die Beklagte mit dem Kläger übereingekommen ist, dass die dem Haus des Klägers zugewandte Betonmauer (Straßenbegrenzung) jeweils vom Nordosteck bzw Südosteck des Hauses eine bestimmte Entfernung haben müsse. Die Einhaltung dieser Entfernungen wurde festgestellt und ist nicht strittig. Daraus ergibt sich aber auch, dass in der Natur eine jederzeit nachvollziehbare Grenze besteht, die das Straßenstück, wofür Teile des Grundstücks 1017/1 des Klägers in Anspruch genommen wurden, eindeutig vom verbliebenen Restgrundstück abtrennt. Dass die Teile westlich davon jedenfalls vom Straßenbau umfasst sein sollten, war sämtlichen Beteiligten klar. Es spielt daher aus zivilrechtlicher Sicht keine Rolle (- dies gilt auch für den Bescheid aus dem Jahre 1976 -), wenn die Mappengrenzen nicht klar oder sogar falsch bezeichnet waren, kommt es doch ganz allgemein beim Eigentumserwerb an einer Liegenschaft nicht auf die Grundbuchsmappe, sondern den Willen der Parteien an, in welchem Umfang ein Grundstück übergeben werden soll (RIS-Justiz RS0011236; RS0049532). Diese Erwägungen müssen auch für einen in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheid zumindest dann gelten, wenn zwar darin keine genauen Planhinweise genannt sind, in der Natur aber sowohl für Enteigner wie für Enteigneten klar ist, wo die Grenzen verlaufen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von demjenigen, welcher der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 4 Ob 599/88 zugrunde lag. Die ebenfalls ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 231/98a hatte nur die privatrechtliche Rechtslage und grundbuchsrechtliche Vorgangsweise bei der ex-nunc-Aufhebung eines Enteignungsbescheids zum Inhalt und hat somit keine Relevanz für den vorliegenden Fall. Das strittige Stück wurde durch die Beklage - spätestens mit Errichtung der Straße - tatsächlich in Besitz genommen und somit die Enteignung in Vollzug gesetzt, weiters wurden die Entschädigungsbeträge ausbezahlt, sodass der Eigentumsübergang bereits als erfolgt anzusehen ist (RIS-Justiz RS0010841; RS0037821). Soweit der Bescheid aus dem Jahr 1996 über dieselben Grundstücksteile erkennen sollte wie jener aus dem Jahr 1976, wäre er wohl auch aus diesem Grunde rechtswidrig ergangen, doch macht ihn dies nicht zu einem absolut nichtigen Bescheid. Vielmehr führt die Rechtskraft des späteren Bescheides dazu, dass der frühere unbeachtlich wird (VwGH GZ 2000/12/0249).Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (GZ 95/06/0172; GZ 96/05/0264) die hier zu bewertenden Enteignungsbescheide als rechtswidrig zustande gekommen beurteilt. Nach dieser Judikatur muss nämlich aus dem Spruch eines Enteignungsbescheids iSd Paragraph 17, Absatz eins, EisbEG eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmungsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zugrunde gelegte planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplans entsprochen werden. Wird auf einen angeschlossenen Plan verwiesen, muss dieser jedenfalls näher bezeichnet sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH GZ 95/06/0172). Da aber im vorliegenden Fall beide Enteignungsbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, kommt allein dem Umstand ihres rechtswidrigen Zustandekommens für die Beurteilung der zivilrechtlichen Bindungswirkung keine maßgebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0036981; SZ 57/23). Für die Frage, inwieweit die Behörde beabsichtigte, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch, sondern auch von der Begründung des Bescheids auszugehen (SZ 57/23). Aus der Begründung des Bescheids aus dem Jahr 1996 ergibt sich, dass die Beklagte mit dem Kläger übereingekommen ist, dass die dem Haus des Klägers zugewandte Betonmauer (Straßenbegrenzung) jeweils vom Nordosteck bzw Südosteck des Hauses eine bestimmte Entfernung haben müsse. Die Einhaltung dieser Entfernungen wurde festgestellt und ist nicht strittig. Daraus ergibt sich aber auch, dass in der Natur eine jederzeit nachvollziehbare Grenze besteht, die das Straßenstück, wofür Teile des Grundstücks 1017/1 des Klägers in Anspruch genommen wurden, eindeutig vom verbliebenen Restgrundstück abtrennt. Dass die Teile westlich davon jedenfalls vom Straßenbau umfasst sein sollten, war sämtlichen Beteiligten klar. Es spielt daher aus zivilrechtlicher Sicht keine Rolle (- dies gilt auch für den Bescheid aus dem Jahre 1976 -), wenn die Mappengrenzen nicht klar oder sogar falsch bezeichnet waren, kommt es doch ganz allgemein beim Eigentumserwerb an einer Liegenschaft nicht auf die Grundbuchsmappe, sondern den Willen der Parteien an, in welchem Umfang ein Grundstück übergeben werden soll (RIS-Justiz RS0011236; RS0049532). Diese Erwägungen müssen auch für einen in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheid zumindest dann gelten, wenn zwar darin keine genauen Planhinweise genannt sind, in der Natur aber sowohl für Enteigner wie für Enteigneten klar ist, wo die Grenzen verlaufen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von demjenigen, welcher der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 4 Ob 599/88 zugrunde lag. Die ebenfalls ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 231/98a hatte nur die privatrechtliche Rechtslage und grundbuchsrechtliche Vorgangsweise bei der ex-nunc-Aufhebung eines Enteignungsbescheids zum Inhalt und hat somit keine Relevanz für den vorliegenden Fall. Das strittige Stück wurde durch die Beklage - spätestens mit Errichtung der Straße - tatsächlich in Besitz genommen und somit die Enteignung in Vollzug gesetzt, weiters wurden die Entschädigungsbeträge ausbezahlt, sodass der Eigentumsübergang bereits als erfolgt anzusehen ist (RIS-Justiz RS0010841; RS0037821). Soweit der Bescheid aus dem Jahr 1996 über dieselben Grundstücksteile erkennen sollte wie jener aus dem Jahr 1976, wäre er wohl auch aus diesem Grunde rechtswidrig ergangen, doch macht ihn dies nicht zu einem absolut nichtigen Bescheid. Vielmehr führt die Rechtskraft des späteren Bescheides dazu, dass der frühere unbeachtlich wird (VwGH GZ 2000/12/0249).
Selbst dann, wenn man dem Kläger hypothetisch dahin folgen wollte, dass sich der Bescheid aus dem Jahr 1996 nur auf einen nördlich des Hauses gelegenen Grundstücksteil bezogen hätte, könnte ihm dies nicht zum Nutzen gereichen. Dann würde der spätere Bescheid zwar nicht in der selben Sache ergangen sein, doch käme es dann zur Beachtlichkeit des früheren, nie ausdrücklich aufgehobenen Bescheides aus dem Jahr 1976. Diesbezüglich bestand aber nach den Feststellungen Einvernehmen zwischen Enteignungsbehörde und Kläger, dass die östliche Grenze des seinerzeit enteigneten Straßengrundstücks 2,5 m von der Hauswand entfernt verlief, sodass wieder eine ausreichende Abgrenzung vorläge. Diese wäre dann nur einvernehmlich um 5 m (im Süden des Hauses) bzw 6 m (im Norden des Hauses) nach Westen verschoben worden. Auf die mangelnde Erwähnung des Grundstücks 1017/1 kann es, wie schon vorher begründet, für den Umfang des Eigentumsübergangs nicht ankommen. Da sich der Kläger somit auf sein aufrechtes Eigentum nicht mehr berufen kann, erweist sich sowohl das Klagehaupt- als auch Eventualbegehren als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Im Rahmen des Zuspruchs der Kosten des Verfahrens erster Instanz ist zu beachten:Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Rahmen des Zuspruchs der Kosten des Verfahrens erster Instanz ist zu beachten:
Die Beklagte begehrt für eine gemeinsam mit der Klagebeantwortung erfolgte Urkundenvorlage Barauslagen in Höhe von EUR 97,38. Diese Auslagen wurden jedoch in der Kostennote nicht konkretisiert und sind auch sonst nicht nachvollziehbar. Ein Zuspruch kann daher nicht erfolgen. Die Schriftsätze vom 5. 10. 2004, 6. 10. 2004 und 22. 10. 2004 wurden jeweils doppelt verrechnet, können daher nur jeweils einmal honoriert werden.
Entgegen dem Kostenverzeichnis der Beklagten ist auch dem Revisionsverfahren der ursprüngliche Streitwert von EUR 11.000 und nicht ein solcher von EUR 20.000 zugrunde zu legen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO ist nämlich nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung, für die Kostenberechnung ist diese Bewertung aber ohne Belang (RIS-Justiz RS0035750).Entgegen dem Kostenverzeichnis der Beklagten ist auch dem Revisionsverfahren der ursprüngliche Streitwert von EUR 11.000 und nicht ein solcher von EUR 20.000 zugrunde zu legen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist nämlich nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung, für die Kostenberechnung ist diese Bewertung aber ohne Belang (RIS-Justiz RS0035750).