Nach § 9 EO muss der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf ihn „übergegangen" sei (3 Ob 58/74 = EvBl 1974/277 ua; RIS-Justiz RS0000290; Jakusch in Angst, § 9 EO Rz 17 mwN).Nach Paragraph 9, EO muss der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im Paragraph 9, EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf ihn „übergegangen" sei (3 Ob 58/74 = EvBl 1974/277 ua; RIS-Justiz RS0000290; Jakusch in Angst, Paragraph 9, EO Rz 17 mwN).
Die Möglichkeit, unter Anwendung des § 9 EO zu Gunsten einer anderen
oder gegen eine andere als die im Exekutionstitel genannte Person
Exekution führen zu können, setzt voraus, dass der geschuldete
Anspruch materiell übergegangen ist. Übergegangen iSd § 9 EO ist ein
Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder
Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Ein bloßer
Beitritt als Gläubiger oder Schuldner berechtigt daher noch nicht zu
einer Exekutionsführung zu Gunsten oder zu Lasten des beitretenden
Gläubigers und Schuldners. Das Bewilligungsgericht hat daher zu
prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach
materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu
bewirken (3 Ob 281/98i = RdW 1999, 532 = exolex 1999, 698; Jakusch
aaO Rz 2 mwN). Im Gegensatz zu der vom Verpflichteten vertretenen
Ansicht ist der notariell beglaubigten Zahlungsbestätigung der Bank
(= Altgläubigerin) aber nicht bloß die nicht näher detaillierte
Behauptung, der Anspruch sei auf die betreibende Partei
„übergegangen", sondern der Rechtsgrund des behaupteten
Forderungsübergangs nach § 1358 ABGB hinreichend deutlich zu
entnehmen. Die von der betreibenden Partei übernommene
Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Bank wird ausdrücklich
angesprochen, die Zahlung auf Grund dieser Verpflichtung festgehalten
und damit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die
behauptete Legalzession nachvollziehbar dargelegt. Aus welchem Grund
die betreibende Partei gegenüber der Bank die Haftung übernahm, ist
ohne Bedeutung, weil dies für die Gültigkeit des zwischen Gläubiger
und Bürgen geschlossenen Bürgschaftsvertrags nicht erforderlich ist,
in dem bloß der Bürge eine (bedingte) Hauptpflicht übernimmt, in dem
er dem Gläubiger für den Fall, dass der eigentliche Schuldner seiner
Verpflichtung nicht nachkommt, Befriedigung verspricht (P. Bydlinski
in KBB, § 1346 ABGB Rz 1 mwN). Einer Vorlage der
Bürgschaftsvereinbarung vom 18. Dezember 2003, eines weitergehenden
Vorbringens zu ihrem Inhalt oder einer Erläuterung der Beweggründe
für die Bürgschaftsübernahme bedurfte es daher nicht.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die betreibende Partei dem infolge Teilzahlung auf restliche 33.887,75 EUR sA eingeschränkten Forderungsexekutionsverfahren nicht beitreten konnte, zumal diese nach Einschränkung nicht mehr zur Hereinbringung jenes Teils der titulierten Forderung geführt wird, der infolge Legalzession auf sie übergegangen ist. Die vom Verpflichteten angestellten Überlegungen dahin, dass die betreibende Partei als Forderungsübernehmerin nach Exekutionsbewilligung in das bereits anhängige Exekutionsverfahren eintreten müsse und dessen Verfahrensstand zu akzeptieren habe, gehen daher ins Leere. Was das Fahrnisexekutionsverfahren anlangt, welches ungeachtet der Einstellung der Exekution in Ansehung bereits erfolgter Pfändungen wegen Fremdeigentums nach wie vor (uneingeschränkt) anhängig ist, ist auszuführen:
Das Gesetz sieht für die Fahrnisexekution - anders als für die Zwangsvollstreckung auf Liegenschaftsvermögen (§§ 100, 103 und 139 EO) - keine Bestimmungen vor, die einen betreibenden Gläubiger zwingen, einem bereits aufgrund des Antrags eines anderen Gläubigers gegen denselben Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren beizutreten. Schon aus diesem Grund ist die von der betreibenden Partei hier gewählte Einleitung eines eigenen Fahrnisexekutionsverfahrens zulässig.Das Gesetz sieht für die Fahrnisexekution - anders als für die Zwangsvollstreckung auf Liegenschaftsvermögen (Paragraphen 100,, 103 und 139 EO) - keine Bestimmungen vor, die einen betreibenden Gläubiger zwingen, einem bereits aufgrund des Antrags eines anderen Gläubigers gegen denselben Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren beizutreten. Schon aus diesem Grund ist die von der betreibenden Partei hier gewählte Einleitung eines eigenen Fahrnisexekutionsverfahrens zulässig.
Genausogut hätte sie aber auch aufgrund des infolge Legalzession nach § 1358 ABGB bewirkten Rechtsübergangs in das - mangels genereller Einstellung nach wie vor anhängige - Fahrnisexekutionsverfahren eintreten und in formeller Vollstreckungsgenossenschaft mit der Bank, die ihre Restforderung betreibt, die Hereinbringung der auf sie übergegangenen (TeilGenausogut hätte sie aber auch aufgrund des infolge Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB bewirkten Rechtsübergangs in das - mangels genereller Einstellung nach wie vor anhängige - Fahrnisexekutionsverfahren eintreten und in formeller Vollstreckungsgenossenschaft mit der Bank, die ihre Restforderung betreibt, die Hereinbringung der auf sie übergegangenen (Teil-)Forderung betreiben können.
In beiden Fällen ist zu beachten, dass die betreibende Partei als
zahlende Bürgin nach § 1358 zweiter Satz ABGB „alle vorhandenen
Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel", also vor allem Pfandrechte ipso
iure erlangt, und zwar ohne zusätzlichen Modus (5 Ob 158/75 = JBl
1976, 155 = EvBl 1976/54 = NZ 1977, 117; 8 Ob 618/87 = JBl 1988, 379
= ÖBA 1988, 1035; RIS-Justiz RS0011276; P. Bydlinski aaO § 1358 ABGB
Rz 12; Gamerith in Rummel³ § 1358 ABGB Rz 5, je mwN). Ihr kommt daher
- hier im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Einstellung in
Ansehung der konkret gepfändeten Gegenstände ohne Belang - der von
der Bank als früherer betreibenden Gläubigerin (allenfalls) erworbene
Pfändungspfandrang zugute, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass im
Verhältnis der betreibenden Partei (als Bürgin) und der Bank (als
urspünglicher Gläubigerin) Letzterer der Vorrang gebührt (1 Ob 681/87
= SZ 60/266 = EvBl 1988/49 = ÖBA 1988/80 mwN; P. Bydlinski aaO Rz 13,
Gamerith aaO Rz 4, Mader in Schwimann2, § 1358 ABGB Rz 9, je mwN).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Im Fall bloß teilweiser Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach Exekutionsbewilligung ist der Neugläubiger nicht verpflichtet, auf Seiten des Altgläubigers in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.