Begründung:
Die Klägerin erhielt den Auftrag, Kunststoffbehälter gegen Zahlung über ein Akkreditiv zu liefern. Ihre Vertragspartnerin erteilte der Beklagten den unwiderruflichen Auftrag, den auf dem Akkreditiv einlangenden Erlös bis zum Höchstbetrag von EUR 56.750 auf ein Bankkonto der Klägerin zu überweisen. Die an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten enthalten folgende Passagen:
„Wir haben ... den Auftrag erhalten, eine Zahlung in Höhe von EUR 56.750 nach Erhalt von Akkreditiverlösen zu ihren Gunsten zu leisten ...
Die Firma ... hat uns den befristeten, unwiderruflichen Auftrag erteilt, den (die) bei uns einlangenden Erlös(e) aus dem genannten Akkreditiv ... bis zum Höchstbetrag von EUR 56.750 ... zu Ihrer Verfügung zu halten. Wir geben Ihnen ... Kenntnis, dass wir dem Auftrag unter den Voraussetzungen ... des Einganges des Akkreditiverlöses ... nachkommen werden. Die Zahlung werden wir ... - vorbehaltlich des Akkreditiverlöseinganges - unter separatem Aviso auf ihr Konto ... anschaffen."
Das Akkreditiv, auf dem Erlöse von insgesamt ca EUR 680.000 eingingen, lautete insgesamt auf EUR 1,637.850. Strittig ist, ob 1) die auf die Annahme einer Anweisung gegründete abstrakte Zahlungspflicht a) vom Eingang des gesamten Akkreditiverlöses, b) einer weiteren Anweisung („Aviso") abhängig war, 2) die bedingte Annahme keine Verpflichtung entstehen lässt.