Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Senat hatte sich bereits zu 9 ObA 106/00d, DRdA 2001/25 (Runggaldier) = ZAS 2001/12 (Tomandl) = RdW 2001/243 (Kreil), mit dem gleichlautenden Feststellungsbegehren eines anderen Dienstnehmers der Beklagten auseinanderzusetzen. Im Sachverhalt unterscheidet sich der Vorprozess vom vorliegenden Fall - abgesehen von bestimmten nicht ins Gewicht fallenden zeitlichen Parametern - nur dadurch, dass sich der Kläger des Vorprozesses weigerte, eine besondere Zustimmungserklärung anlässlich der Vereinbarung der BV 1995 zu unterfertigen. Die Vereinbarung einer Generalklausel anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses war offenbar bei ihm kein Thema.
Betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen sind gemäß § 97 Abs 1 Z
18 bzw Z 18a ArbVG zulässiger Inhalt von Betriebsvereinbarungen. Es
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs,
dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu
Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass
die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen
der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Dies
fußt nach ständiger Rechtsprechung auf der mittelbaren Drittwirkung
der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Weg der
Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den
normativen Teil von Betriebsvereinbarungen einwirken. Wie schon im
Vorprozess ist daher auch hier davon auszugehen, dass eine ablösende
Betriebsvereinbarung gegenüber aktiven Dienstnehmern im Vergleich zur
früher geltenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine
Verschlechterung des Entgelts und der Pensionsanwartschaften wirksam
vornehmen kann, sofern diese dem Sachlichkeitsgebot und der
Verhältnismäßigkeit genügt (vgl 8 ObA 2200/96d; 8 ObA 20/99w, DRdA
2000/22 [Runggaldier]; 9 ObA 106/00d, DRdA 2001/25 [Runggaldier] =
ZAS 2001/12 [Tomandl] = RdW 2001/243 [Kreil]; RIS-Justiz RS0038552
ua).
Die sachliche Rechtfertigung der Änderung des betrieblichen Pensionssystems erblickt die Beklagte - wie schon im Vorprozess - darin, dass damit die Einbeziehung aller Dienstnehmer und nicht nur der unkündbaren in das betriebliche Versorgungssystems gewährleistet wurde und auch kaufmännische Gesichtspunkte die Änderung der Pensionsregelung erforderlich machten. Die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten einerseits und ein wirtschaftlicher Sanierungskurs andererseits können durchaus berücksichtigungswürdigen erheblichen Interessen der Gesamtheit der Dienstnehmer des Betriebs entsprechen, was für die Sachlichkeit einschränkender Maßnahmen spricht. Diese Beurteilung ist auch darin begründet, dass das neue Pensionssystem nicht auf einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers, sondern auf einer Betriebsvereinbarung beruht, bei der die Interessen der Belegschaft und des Betriebs und die Sachlichkeit der Maßnahmen grundsätzlich durch die mitwirkende Belegschaftsvertretung eingehend berücksichtigt werden, zumal die Parteien der Betriebsvereinbarung naturgemäß die besten Kenntnisse der Verhältnisse im Betrieb besitzen.
Wenn es auch kein Grundrecht auf Wahrung wohl erworbener Rechte gibt (RIS-Justiz RS0008687 ua), ist dennoch bei der Minderung erworbener Rechte unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots auch der Vertrauensschutz zu berücksichtigen (VfSlg 11.309; 8 ObA 220/95, ZAS 1995/21 [Tomandl, ZAS 1995, 181] = DRdA 1996/13 [Resch]; 8 ObA 20/99w, DRdA 2000/22 [Runggaldier]; 9 ObA 68/04x ua). Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten (9 ObA 602/92, RdW 1993, 78 [Runggaldier] = DRdA 1993/45 [Resch] = ZAS 1995/1 [Schrammel]; 9 ObA 106/00d, DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12 [Tomandl] = RdW 2001/243 [Kreil]; 8 ObA 236/01s, DRdA 2003/21 [Runggaldier] ua). Ein wesentlicher Aspekt liegt dabei in der schutzwürdigen Erwartung, durch die in der Aktivzeit erwirtschaftete Betriebspension den Standard der Lebensführung auch in der Pension halten zu können (vgl RIS-Justiz RS0021545 ua).Wenn es auch kein Grundrecht auf Wahrung wohl erworbener Rechte gibt (RIS-Justiz RS0008687 ua), ist dennoch bei der Minderung erworbener Rechte unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots auch der Vertrauensschutz zu berücksichtigen (VfSlg 11.309; 8 ObA 220/95, ZAS 1995/21 [Tomandl, ZAS 1995, 181] = DRdA 1996/13 [Resch]; 8 ObA 20/99w, DRdA 2000/22 [Runggaldier]; 9 ObA 68/04x ua). Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten (9 ObA 602/92, RdW 1993, 78 [Runggaldier] = DRdA 1993/45 [Resch] = ZAS 1995/1 [Schrammel]; 9 ObA 106/00d, DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12 [Tomandl] = RdW 2001/243 [Kreil]; 8 ObA 236/01s, DRdA 2003/21 [Runggaldier] ua). Ein wesentlicher Aspekt liegt dabei in der schutzwürdigen Erwartung, durch die in der Aktivzeit erwirtschaftete Betriebspension den Standard der Lebensführung auch in der Pension halten zu können vergleiche RIS-Justiz RS0021545 ua).
Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen
Änderungen - vor allem bei Fehlen substanziierter Gegenbehauptungen -
in aller Regel zu vermuten, weil sie im Fall von
Betriebsvereinbarungen nur unter Mitwirkung des zur Wahrung der
Interessen der Dienstnehmer berufenen Betriebsrats erfolgen können
(vgl 9 ObA 602/92, RdW 1993, 78 [Runggaldier] = DRdA 1993/45 [Resch]
= ZAS 1995/1 [Schrammel]; 9 ObA 106/00d, DRdA 2001/25 [Runggaldier] =
ZAS 2001/12 [Tomandl] = RdW 2001/243 [Kreil]; 8 ObA 52/03k, DRdA
2005/18 [Runggaldier]; RIS-Justiz
RS0038552 ua). Bei der vom Gericht
zu prüfenden Verhältnismäßigkeit des durch erhebliche Gründe sachlich
gerechtfertigten Eingriffs ist daher grundsätzlich davon auszugehen,
dass die generellen Interessen der Dienstnehmer durch ihre
Belegschaftsvertretung ausreichend vertreten werden und von dieser
nicht weitergehende Eingriffe in die Anwartschaften hingenommen
werden, als es das Wohl des Betriebs und der Dienstnehmer unbedingt
erfordern (vgl 8 ObA 220/95, ZAS 1995/21 [Tomandl, ZAS 1995, 181] =
DRdA 1996/13 [Resch]; 9 ObA 106/00d, DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS
2001/12 [Tomandl] = RdW 2001/243 [Kreil] ua). Hiezu brachte die
Klägerin allerdings vor, dass die neue Regelung Dienstnehmer wie sie, die knapp vor der Pensionierung gestanden seien, mit unverhältnismäßiger Härte treffe.
Richtig ist, dass Eingriffe in wohl erworbene Rechte zwar prinzipiell gestattet sind, was aber nicht für Eingriffe jedweder Art und Intensität gilt (VfSlg 11.309 ua). Gerade im Fall von Einschnitten bei Versorgungsleistungen ist auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Alterssicherungssystem Rücksicht zu nehmen. Je länger die Zugehörigkeit, desto maßvoller sollte der Eingriff sein (8 ObA 236/01s, DRdA 2003/21 [Runggaldier] ua). In diesem Zusammenhang sind daher - wie schon in 9 ObA 106/00d - Übergangsfristen zu fordern, damit nicht plötzlich und unerwartet in die Rechts- und Vertrauenspositionen eingegriffen wird (Resch in DRdA 1993/45, 377 und die darin zitierten Erkenntnisse des VfGH; 8 ObA 20/99w, DRdA 2000/22 [Runggaldier]; Aigner, ZAS 2000, 65 [69 f, 74] ua). Allgemein gültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs, in welchem prozentuellen Ausmaß ein Eingriff in bestehende Rechtspositionen erfolgen kann, ohne unverhältnismäßig zu sein, sind nicht möglich. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat auf Grund der Gegenüberstellung der Interessen der Arbeitnehmer mit den betrieblichen Interessen zu erfolgen und kann daher immer nur unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen (9 ObA 68/04x ua). Im konkreten Fall brachte die neue mit 31. 12. 1995 in Kraft getretene Regelung der Klägerin einen Kürzungsprozentsatz von 39,83 % (bzw 36,19 % im Fall „entsprechender Eigenleistung") des den ASVG-Teil übersteigenden Teils der Gesamtpension, sohin des der Versorgungsleistung der Beklagten entsprechenden Betriebspensionsteils. Bei Prüfung der Intensität des Eingriffs ist - wie schon in 9 ObA 106/00d - auf den Betriebspensionsteil abzustellen (Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2³ § 29 Erl 5 und § 31 Erl 5). Die Einbeziehung auch der von der Betriebspensionsregelung unabhängigen Höhe der ASVG-Pension würde den Kürzungsprozentsatz verfälschen (zustimmend Kreil in RdW 2001/243, 224, die überzeugend darauf hinweist, dass sich der Arbeitgeber andernfalls gewissermaßen einen von der ASVG-"Versicherungsgemeinschaft" finanzierten ungerechtfertigten Sondervorteil in Form einer Ersparnis an Betriebspensionszahlungen herausholen könnte; das Sozialversicherungsrecht sei nicht dazu gedacht, dass sich Arbeitgeber mit seiner Hilfe ihrer Vertragspflichten entledigen). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kürzung von Pensionsanwartschaften hat es daher nicht um die durch Betriebsvereinbarung nicht beeinflussbare gesetzliche Pension zu gehen, sondern darum, wie weit die auf Grund betrieblicher Zusage gewährte Pension in ihrem Bestand beeinflusst wird (vgl auch 8 ObA 236/01s. Gegen ein Abstellen auf das Verhältnis von ASVG-Anteil zum Anteil des Arbeitgebers und für eine Berücksichtigung der Auswirkungen der Neuregelung insgesamt, plädiert hingegen Tomandl in ZAS 2001/12, 115. Ebenfalls für ein Abstellen auf die Gesamtpension zumindest bei einer „relativ" hohen ASVG-Pension im Verhältnis zur Betriebsleistung tritt Runggaldier in DRdA 2003/21, 261 ein, wobei allerdings das von ihm angeführte Beispiel eine Betriebsleistung zugrundelegt, die nur rund 8 % der Gesamtpension ausmacht, während im vorliegenden Fall der Anteil laut den Berechnungen der Beklagten in ON 17 immerhin rund doppelt so hoch ist).Richtig ist, dass Eingriffe in wohl erworbene Rechte zwar prinzipiell gestattet sind, was aber nicht für Eingriffe jedweder Art und Intensität gilt (VfSlg 11.309 ua). Gerade im Fall von Einschnitten bei Versorgungsleistungen ist auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Alterssicherungssystem Rücksicht zu nehmen. Je länger die Zugehörigkeit, desto maßvoller sollte der Eingriff sein (8 ObA 236/01s, DRdA 2003/21 [Runggaldier] ua). In diesem Zusammenhang sind daher - wie schon in 9 ObA 106/00d - Übergangsfristen zu fordern, damit nicht plötzlich und unerwartet in die Rechts- und Vertrauenspositionen eingegriffen wird (Resch in DRdA 1993/45, 377 und die darin zitierten Erkenntnisse des VfGH; 8 ObA 20/99w, DRdA 2000/22 [Runggaldier]; Aigner, ZAS 2000, 65 [69 f, 74] ua). Allgemein gültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs, in welchem prozentuellen Ausmaß ein Eingriff in bestehende Rechtspositionen erfolgen kann, ohne unverhältnismäßig zu sein, sind nicht möglich. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat auf Grund der Gegenüberstellung der Interessen der Arbeitnehmer mit den betrieblichen Interessen zu erfolgen und kann daher immer nur unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen (9 ObA 68/04x ua). Im konkreten Fall brachte die neue mit 31. 12. 1995 in Kraft getretene Regelung der Klägerin einen Kürzungsprozentsatz von 39,83 % (bzw 36,19 % im Fall „entsprechender Eigenleistung") des den ASVG-Teil übersteigenden Teils der Gesamtpension, sohin des der Versorgungsleistung der Beklagten entsprechenden Betriebspensionsteils. Bei Prüfung der Intensität des Eingriffs ist - wie schon in 9 ObA 106/00d - auf den Betriebspensionsteil abzustellen (Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2³ Paragraph 29, Erl 5 und Paragraph 31, Erl 5). Die Einbeziehung auch der von der Betriebspensionsregelung unabhängigen Höhe der ASVG-Pension würde den Kürzungsprozentsatz verfälschen (zustimmend Kreil in RdW 2001/243, 224, die überzeugend darauf hinweist, dass sich der Arbeitgeber andernfalls gewissermaßen einen von der ASVG-"Versicherungsgemeinschaft" finanzierten ungerechtfertigten Sondervorteil in Form einer Ersparnis an Betriebspensionszahlungen herausholen könnte; das Sozialversicherungsrecht sei nicht dazu gedacht, dass sich Arbeitgeber mit seiner Hilfe ihrer Vertragspflichten entledigen). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kürzung von Pensionsanwartschaften hat es daher nicht um die durch Betriebsvereinbarung nicht beeinflussbare gesetzliche Pension zu gehen, sondern darum, wie weit die auf Grund betrieblicher Zusage gewährte Pension in ihrem Bestand beeinflusst wird vergleiche auch 8 ObA 236/01s. Gegen ein Abstellen auf das Verhältnis von ASVG-Anteil zum Anteil des Arbeitgebers und für eine Berücksichtigung der Auswirkungen der Neuregelung insgesamt, plädiert hingegen Tomandl in ZAS 2001/12, 115. Ebenfalls für ein Abstellen auf die Gesamtpension zumindest bei einer „relativ" hohen ASVG-Pension im Verhältnis zur Betriebsleistung tritt Runggaldier in DRdA 2003/21, 261 ein, wobei allerdings das von ihm angeführte Beispiel eine Betriebsleistung zugrundelegt, die nur rund 8 % der Gesamtpension ausmacht, während im vorliegenden Fall der Anteil laut den Berechnungen der Beklagten in ON 17 immerhin rund doppelt so hoch ist).
Unter Berücksichtigung der Eintrittszeitpunkts bei der Beklagten am 3. 12. 1973 war die Klägerin zur Zeit des In-Kraft-Tretens der neuen Pensionsregelung mit 31. 12. 1995 schon über 22 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Im Pensionssystem laut BV 1980 befand sie sich seit ihrer Definitivstellung zum 3. 12. 1985, sohin schon seit über 10 Jahren. Seither konnte sie mit einer Betriebspension nach der BV 1980 rechnen. Die neue Regelung griff überraschend und mit einer Kürzung der betrieblichen Zuschussleistung von 39,83 % (bzw 36,19 %) auch schwerwiegend und zusätzlich noch mit dem nach der Neuregelung von der Klägerin zu tragenden Risiko einer Kürzung der ASVG-Pension in ihre persönliche Vertrauensposition ein. Auf eine Reduktion der Kürzung der betrieblichen Zuschussleistung durch Erbringung „entsprechender Eigenleistungen" braucht nicht näher eingegangen werden, weil auch in diesem Fall die Kürzung der betrieblichen Zuschussleistung mit 36,19 % beträchtlich wäre. Das Ausmaß der wirtschaftlichen Betroffenheit der Klägerin zeigt sich aber nicht nur an den relativen Größen; es wird auch durch die Berechnungen der Beklagten selbst dokumentiert, die eine absolute Differenz von rund EUR 3.380 jährlich zu Lasten der Klägerin ausweisen (ON 17).
Der einzige Vorteil des Pensionsbezugs (nach neuer Berechnung) auch
schon für den Abfertigungszeitraum wiegt dem gegenüber die Störung
des Vertrauensschutzes der Klägerin nicht auf. Das Berufungsgericht
erachtete diesen Vorteil zwar als keineswegs unbeachtlich, wenn man
etwa an den Fall einer insgesamt nur kurzen Dauer des Ruhegenusses
denkt. Der Sonderfall geringer Lebenserwartung des betroffenen
pensionierten Arbeitnehmers kann hier jedoch mangels irgendwelcher
Anhaltspunkte nicht weiter verfolgt werden. Hier steht vielmehr fest,
dass die Maßnahmen auf Grund der BV 1995 erheblich in die Rechts- und
Vertrauensposition der Klägerin eingreifen. Es hätte daher im Sinne
der zitierten Rechtsprechung - gerade bei Personen wie der Klägerin,
die kurz vor der Verdichtung ihrer Anwartschaften zum Vollrecht
stehen - jedenfalls mit einer Übergangsvorschrift vorgegangen werden
müssen. Gerade das Beispiel privater Pensionsvorsorge zeigt deutlich,
dass auch die Einräumung einer fünf- bis siebenjährigen
Übergangsfrist gegen Ende des Erwerbslebens den Verlust durch eine
nicht unerhebliche Reduzierung der Betriebspension nicht mehr
auszugleichen in der Lage ist (8 ObA 236/01s, DRdA 2003/21
[Runggaldier]). Erörterungen über die Länge der Übergangsfrist können
hier aber unterbleiben, weil von den Betriebsparteien überhaupt keine
Übergangsregelung vorgesehen wurde. Es kann daher dahingestellt
bleiben, ab welchem Zeitpunkt vor dem tatsächlichen Pensionseintritt
dieser Schutz greifen sollte (vgl Runggaldier in DRdA 2000/22, 237
f). Da keine Übergangsregelung vorgesehen wurde und dem Obersten
Gerichtshof kein Gestaltungsrecht zukommt, ist die neue Regelung
wegen Nichtigkeit auf die Klägerin nicht anzuwenden. Ihr gegenüber
trat daher die Neuregelung nicht wie von den Betriebsparteien
vereinbart an die Stelle der BV 1980. Der Klägerin steht daher
grundsätzlich weiterhin gegenüber der Beklagten (unter Einrechnung
allfälliger Leistungen durch die B*****) ab dem sich aus der BV 1980
ergebenden Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung zu
(vgl 9 ObA 106/00d, DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12
[Tomandl] = RdW 2001/243 [Kreil]; 8 ObA 52/03k, DRdA 2005/18
[Runggaldier] ua).
Abschließend ist jedoch noch zu prüfen, ob die Klägerin möglicherweise auf ihren Anspruch verzichtet hat. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Betriebsvereinbarung eine vom Einzelvertrag unterschiedliche Rechtsquelle ist, die einem Gesetz vergleichbar - „normativ" - auf das Dienstverhältnis einwirkt (vgl 8 ObA 52/03k, DRdA 2005/18 [Runggaldier] mwN ua). Der Ansicht, dass die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden Betriebspensionen in eine Pensionskasse der Zustimmung der einzelnen Berechtigten bedürfe, ist der Oberste Gerichtshof bereits in 8 ObA 170/00h, DRdA 2001/44 (Runggaldier) = ZAS 2001/19 (Risak) entgegengetreten. Dies wird vom Berufungsgericht noch richtig erkannt. Verfehlt sind jedoch für den vorliegenden Fall seine Schlussfolgerungen auf der Basis der bloß einzelvertraglichen Übertragung einer bloß auf Einzelvertrag beruhenden Betriebspension auf eine Pensionskasse. Hält man nämlich grundsätzlich - wie der österreichische Gesetzgeber - die Rechtsform der Betriebsvereinbarung als Grundlage für die Leistung von Betriebspensionen als geeignet und sieht bei der Festlegung dieser Rechtsform keine Verbindung mit einzelvertraglichen Gestaltungsinstrumenten vor, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Veränderungen nur in Verknüpfung mit einem anderen Regelungsinstrument - der einzelvertraglichen Zustimmung - vorgenommen werden können (8 ObA 52/03k, DRdA 2005/18 [Runggaldier] ua). Das ArbVG sieht auch keine „Bekräftigung" von Betriebsvereinbarungen durch Einzelvereinbarungen vor. Im Übrigen ist § 31 Abs 3 ArbVG zu beachten.Abschließend ist jedoch noch zu prüfen, ob die Klägerin möglicherweise auf ihren Anspruch verzichtet hat. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Betriebsvereinbarung eine vom Einzelvertrag unterschiedliche Rechtsquelle ist, die einem Gesetz vergleichbar - „normativ" - auf das Dienstverhältnis einwirkt vergleiche 8 ObA 52/03k, DRdA 2005/18 [Runggaldier] mwN ua). Der Ansicht, dass die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden Betriebspensionen in eine Pensionskasse der Zustimmung der einzelnen Berechtigten bedürfe, ist der Oberste Gerichtshof bereits in 8 ObA 170/00h, DRdA 2001/44 (Runggaldier) = ZAS 2001/19 (Risak) entgegengetreten. Dies wird vom Berufungsgericht noch richtig erkannt. Verfehlt sind jedoch für den vorliegenden Fall seine Schlussfolgerungen auf der Basis der bloß einzelvertraglichen Übertragung einer bloß auf Einzelvertrag beruhenden Betriebspension auf eine Pensionskasse. Hält man nämlich grundsätzlich - wie der österreichische Gesetzgeber - die Rechtsform der Betriebsvereinbarung als Grundlage für die Leistung von Betriebspensionen als geeignet und sieht bei der Festlegung dieser Rechtsform keine Verbindung mit einzelvertraglichen Gestaltungsinstrumenten vor, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Veränderungen nur in Verknüpfung mit einem anderen Regelungsinstrument - der einzelvertraglichen Zustimmung - vorgenommen werden können (8 ObA 52/03k, DRdA 2005/18 [Runggaldier] ua). Das ArbVG sieht auch keine „Bekräftigung" von Betriebsvereinbarungen durch Einzelvereinbarungen vor. Im Übrigen ist Paragraph 31, Absatz 3, ArbVG zu beachten.
Davon unbeirrt ließ sich die Beklagte, offenbar im Bestreben, die Betriebsvereinbarung mit allen Mitteln „abzusichern", am 29. 12. 1995 von der Klägerin eine „Erklärung über die Änderung der Pensionsregelung" (Beil./5) unterschreiben. Diese stellte darauf ab, dass die Klägerin mit der von der Beklagten zu leistenden Übertragungszahlung einverstanden sei, mit diesem Betrag alle bis zum 31. 12. 1995 erworbenen Anwartschaften abgegolten seien und beide Teile erklären, in Hinkunft aus diesem Titel keine weiteren Ansprüche gegeneinander geltend zu machen. Der richtige Hinweis, dass diese Erklärung überflüssig sei, wurde von der Beklagten nicht gegeben; stattdessen hieß es, dass jeder, der die Neuregelung nicht akzeptiere, sich einen Rechtsbeistand nehmen und klagen könne. Sieht man nun davon ab, dass die gegenständliche Veränderung keiner einzelvertraglichen Zustimmung bedurfte, ist aber auch festzustellen, dass sie - entgegen der aufrechten Annahme der Revisionsgegnerin - auch nichts bewirkte. Nach dem schon erwähnten § 31 Abs 3 ArbVG können nämlich die Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind (oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind). Dass die Einzelvereinbarung vom 29. 12. 1995 für die Klägerin beim anzustellenden Gruppenvergleich (vgl Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG-Komm § 31 Rz 8 mwN ua) günstiger als die BV 1980 war, behauptet (nachvollziehbar) nicht einmal die Beklagte. Detaillierte Überlegungen nach § 3 Abs 2 ArbVG brauchen daher hier nicht angestellt werden.Davon unbeirrt ließ sich die Beklagte, offenbar im Bestreben, die Betriebsvereinbarung mit allen Mitteln „abzusichern", am 29. 12. 1995 von der Klägerin eine „Erklärung über die Änderung der Pensionsregelung" (Beil./5) unterschreiben. Diese stellte darauf ab, dass die Klägerin mit der von der Beklagten zu leistenden Übertragungszahlung einverstanden sei, mit diesem Betrag alle bis zum 31. 12. 1995 erworbenen Anwartschaften abgegolten seien und beide Teile erklären, in Hinkunft aus diesem Titel keine weiteren Ansprüche gegeneinander geltend zu machen. Der richtige Hinweis, dass diese Erklärung überflüssig sei, wurde von der Beklagten nicht gegeben; stattdessen hieß es, dass jeder, der die Neuregelung nicht akzeptiere, sich einen Rechtsbeistand nehmen und klagen könne. Sieht man nun davon ab, dass die gegenständliche Veränderung keiner einzelvertraglichen Zustimmung bedurfte, ist aber auch festzustellen, dass sie - entgegen der aufrechten Annahme der Revisionsgegnerin - auch nichts bewirkte. Nach dem schon erwähnten Paragraph 31, Absatz 3, ArbVG können nämlich die Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind (oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind). Dass die Einzelvereinbarung vom 29. 12. 1995 für die Klägerin beim anzustellenden Gruppenvergleich vergleiche Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG-Komm Paragraph 31, Rz 8 mwN ua) günstiger als die BV 1980 war, behauptet (nachvollziehbar) nicht einmal die Beklagte. Detaillierte Überlegungen nach Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG brauchen daher hier nicht angestellt werden.
Die Beklagte ließ aber nicht locker, sondern ließ sich von der Klägerin auch noch am 7. 10. 2002, also kurz vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 2002 infolge Antritts der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, eine weitere Vereinbarung unterfertigen (Beil./15). Diese verpackte in eine Reihe von detaillierten Regelungen betreffend Dienstfreistellung, Urlaubsverbrauch restliches Entgelt, Abfertigung, Geheimhaltung und Verschwiegenheitspflicht eine Erklärung, dass die Klägerin keine „wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche aus dem Dienstverhältnis" mehr stellen werde und ließ sich auch noch bestätigen, dass die Klägerin über die Bedeutung ihrer „Verzichtserklärung" umfassend aufgeklärt worden sei. Dass die Klägerin umfassend aufgeklärt wurde, ist widerlegt. Dass über die Pensionsregelung weder gesprochen noch auch nur an sie gedacht wurde, steht fest. Ein Verzicht des Dienstnehmers auf unabdingbare Ansprüche ist aber nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, solange sich dieser - wie hier - wenn auch kurz vor der Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl 9 ObA 33/91 ua) noch in der typischen Unterlegenheitsposition des Dienstnehmers befindet (RIS-Justiz RS0029981 ua). Der Versuch der Revisionsgegnerin den gegenständlichen Verzicht als „Vergleich" zu qualifizieren, ist abgesehen von der von der Beklagten selbst gewählten Bezeichnung „Verzichtserklärung" verfehlt. Von einem Vergleich kann schon deshalb keine Rede sein, weil hier weder strittige noch zweifelhafte Ansprüche bereinigt wurden (vgl 9 ObA 301/01g ua). Daher kann die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Verzichts auf unabdingbare Ansprüche auch nicht aus einem Vergleich abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0029958 ua). Zusammenfassend erweist sich somit die Revision der Klägerin als berechtigt, weshalb das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen ist.Die Beklagte ließ aber nicht locker, sondern ließ sich von der Klägerin auch noch am 7. 10. 2002, also kurz vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 2002 infolge Antritts der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, eine weitere Vereinbarung unterfertigen (Beil./15). Diese verpackte in eine Reihe von detaillierten Regelungen betreffend Dienstfreistellung, Urlaubsverbrauch restliches Entgelt, Abfertigung, Geheimhaltung und Verschwiegenheitspflicht eine Erklärung, dass die Klägerin keine „wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche aus dem Dienstverhältnis" mehr stellen werde und ließ sich auch noch bestätigen, dass die Klägerin über die Bedeutung ihrer „Verzichtserklärung" umfassend aufgeklärt worden sei. Dass die Klägerin umfassend aufgeklärt wurde, ist widerlegt. Dass über die Pensionsregelung weder gesprochen noch auch nur an sie gedacht wurde, steht fest. Ein Verzicht des Dienstnehmers auf unabdingbare Ansprüche ist aber nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, solange sich dieser - wie hier - wenn auch kurz vor der Beendigung des Dienstverhältnisses vergleiche 9 ObA 33/91 ua) noch in der typischen Unterlegenheitsposition des Dienstnehmers befindet (RIS-Justiz RS0029981 ua). Der Versuch der Revisionsgegnerin den gegenständlichen Verzicht als „Vergleich" zu qualifizieren, ist abgesehen von der von der Beklagten selbst gewählten Bezeichnung „Verzichtserklärung" verfehlt. Von einem Vergleich kann schon deshalb keine Rede sein, weil hier weder strittige noch zweifelhafte Ansprüche bereinigt wurden vergleiche 9 ObA 301/01g ua). Daher kann die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Verzichts auf unabdingbare Ansprüche auch nicht aus einem Vergleich abgeleitet werden vergleiche RIS-Justiz RS0029958 ua). Zusammenfassend erweist sich somit die Revision der Klägerin als berechtigt, weshalb das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.