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Entscheidungstext 9Ob41/05b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob41/05b

Entscheidungsdatum

16.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. Veronika W*****, Angestellte, 2. Friedrich W*****, Transportunternehmer, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St. Veit a. d. Glan, wegen EUR 8.800 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Juni 2005, GZ 3 R 127/05v-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bleiburg vom 31. Jänner 2005, GZ C 504/04k-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 732,23 (darin EUR 122,04 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht deutete die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit einer "außerordentlichen" Revision als Antrag nach Paragraph 508, ZPO und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch für zulässig erklärt werde. Es begründete die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs damit, dass ungeachtet des Umstands, dass die Auslegung der gegenständlichen Rücktrittsklausel eine Einzelfallentscheidung darstelle, auch die Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit die Zulässigkeit der Revision begründen könne. Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, dass das Berufungsverfahren mangelhaft, die Berufungsentscheidung aktenwidrig und das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht die Auslegungsregeln "völlig verkannt" habe. Die Auslegung von mit Verbrauchern vereinbarten Rücktrittsklauseln sei von "grundsätzlicher" Bedeutung. Die Beklagten bestritten dem gegenüber die Zulässigkeit der Revision der Klägerin und beantragten deren Zurückweisung.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nichts dergleichen ist hier der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):

Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Kaufpreis von EUR 8.800 für einen am 18. 4. 2004 verkauften Whirlpool. Die Beklagten wenden ein, von einem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht zu haben und daher nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Das Berufungsgericht folgte der Vertragsauslegung der Beklagten und wies das Klagebegehren in Abänderung des Ersturteils ab. Mit den von der Revisionswerberin dagegen geltend gemachten Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und der Aktenwidrigkeit der Berufungsentscheidung (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) wird keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Sache, weil sich Fragen der Vertragsauslegung nach ständiger Rechtsprechung zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen entziehen. Sie begründen daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0044298, RS0044358 ua). Die Frage, mit welchem Inhalt eine Rücktrittsklausel in einem Kaufvertrag vereinbart worden ist, ist als bloße Frage des Einzelfalls nicht durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob mit "Säulen" in der Rücktrittsklausel von den Parteien "stützende Elemente" oder "Steher eines Gartenzauns" gemeint waren. Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist das Berufungsgericht nicht "in denkunmöglicher Weise" von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Auch von einer "völligen Verkennung" der Auslegungsregeln kann keine Rede sein. Da die Entscheidung von keiner erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - und noch weniger von einer Frage "grundsätzlicher" Bedeutung vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, OGHG) - abhängt, ist die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung sind zuzusprechen, weil die Revisionsgegner zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben (RIS-Justiz RS0035962 ua).

Anmerkung

E79405 9Ob41.05b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00041.05B.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20051216_OGH0002_0090OB00041_05B0000_000

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