Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Bezeichnung eines zum Verzehr bestimmten Produkts als „naturrein" auf eine Beschaffenheit hinweist, die die Verbraucher besonders schätzen. Sie spricht das Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung an und ist in hohem Maß geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Mit derartigen Begriffen darf nur dann geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung der umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist (4 Ob 268/98k = ÖBl 1999, 22 - Stockerauer Salaterdäpfel; RIS-Justiz RS0078176). Lässt die Ankündigung mehrere Deutungen zu, muss der Werbende nach stRsp die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (4 Ob 90/94 = ÖBl 1995, 164 - Bioziegel; 4 Ob 268/98k = ÖBl 1999,22 - Stockerauer Salaterdäpfel; RIS-Justiz RS0078428).
Wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage verstehen und ob diese danach zur Irreführung geeignet ist, ist in Fällen, in denen - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung ausreichen, eine Rechtsfrage (4 Ob 268/98k = ÖBl 1999, 22 - Stockerauer Salaterdäpfel uva).
Die Beklagte bewirbt ihr auf Joghurt-Basis hergestelltes Salat-Dressing als „naturrein". In der Entscheidung 4 Ob 316/86 (= ÖBl 1986, 104 - bottichfrisch) hat der Oberste Gerichtshof der - in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall für chemisch haltbar gemachtes Sauerkraut verwendeten - Bezeichnung „bottichfrisch" die Bezeichnung „naturrein" gleichgestellt und ausgeführt, dass beide Bezeichnungen bei einem keineswegs unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Konsumenten den Eindruck erweckten, es handle sich um „naturbelassene" Erzeugnisse. Diese Erwartung werde enttäuscht, wenn das Erzeugnis vor dem Abfüllen einer zusätzlichen chemischen Behandlung unterzogen wird.
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Wird ein Produkt als „naturrein" bezeichnet, so erwartet jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, dass das Produkt „naturbelassen" sei. Von einem „naturbelassenen" Produkt kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Produkt - wie das Sauerkraut im Fall der Entscheidung 4 Ob 316/86 - chemisch behandelt wurde, um es haltbar zu machen. Gleiches muss auch dann gelten, wenn zwar nicht das Endprodukt, aber ein Zusatzstoff chemisch behandelt wurde, um eine im unbehandelten Zustand nicht gegebene, für das Produkt aber notwendige oder jedenfalls gewünschte Eigenschaft zu erhalten.
Genau dies geschieht im vorliegenden Fall. Die Beklagte setzt ihrer Salatsauce Stärke zu, um eine bestimmte Konsistenz zu erreichen. Da das gewünschte Ergebnis nicht erreicht wird, wenn naturbelassene Stärke zugesetzt wird, verwendet die Beklagte als Stabilisator „modifizierte" Stärke. „Modifizierte Stärken" sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 lit q der Zusatzstoffverordnung (ZuV), BGBl II 1998/383, Stoffe, die durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnen werden. Die essbaren Stärken werden einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht. „Modifizierte Stärke" ist damit nicht „naturbelassen" und darf daher auch nicht als „naturrein" bezeichnet werden. Für das Endprodukt - die Salatsauce - kann nichts anderes gelten. Sind ihm Stoffe zugesetzt, die chemisch verändert und daher nicht mehr „naturbelassen" sind, so ist auch das Endprodukt nicht „naturrein" im Sinne der Erwartung eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise und die Angabe „naturrein" damit zur Irreführung geeignet.Genau dies geschieht im vorliegenden Fall. Die Beklagte setzt ihrer Salatsauce Stärke zu, um eine bestimmte Konsistenz zu erreichen. Da das gewünschte Ergebnis nicht erreicht wird, wenn naturbelassene Stärke zugesetzt wird, verwendet die Beklagte als Stabilisator „modifizierte" Stärke. „Modifizierte Stärken" sind nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera q, der Zusatzstoffverordnung (ZuV), BGBl römisch II 1998/383, Stoffe, die durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnen werden. Die essbaren Stärken werden einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht. „Modifizierte Stärke" ist damit nicht „naturbelassen" und darf daher auch nicht als „naturrein" bezeichnet werden. Für das Endprodukt - die Salatsauce - kann nichts anderes gelten. Sind ihm Stoffe zugesetzt, die chemisch verändert und daher nicht mehr „naturbelassen" sind, so ist auch das Endprodukt nicht „naturrein" im Sinne der Erwartung eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise und die Angabe „naturrein" damit zur Irreführung geeignet.
Der Unklarheitenregel folgend, wonach der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, und unter Berücksichtigung des für gesundheitsbezogene Angaben anzuwendenden strengen Maßstabs ist die Werbeankündigung der Beklagten demnach irreführend und verstößt gegen § 2 UWG, weil die dem Produkt zugesetzten modifizierten Stärken einer chemischen Behandlung unterzogen wurden.Der Unklarheitenregel folgend, wonach der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, und unter Berücksichtigung des für gesundheitsbezogene Angaben anzuwendenden strengen Maßstabs ist die Werbeankündigung der Beklagten demnach irreführend und verstößt gegen Paragraph 2, UWG, weil die dem Produkt zugesetzten modifizierten Stärken einer chemischen Behandlung unterzogen wurden.
Dass die hier verwendeten Zusatzstoffe in der auf der Verkaufsverpackung angegebenen Zutatenliste aufscheinen, kann eine Irreführung keinesfalls hindern. Die angesprochenen Verkehrskreise rechnen nicht damit, dass die Bezeichnung „naturrein" nur mit Einschränkungen gilt. Selbst wenn sie aber der Zutatenliste ihre Aufmerksamkeit zuwenden, wird jedenfalls der Großteil von ihnen nicht entsprechend aufgeklärt, weil für den regelmäßig nicht fachkundigen Verbraucher nicht hinreichend deutlich auf die chemische Aufbereitung der Stärke hingewiesen wird. Auch die Zulässigkeit eines Zusatzstoffes für die Herstellung des Salat-Dressings nach dem Lebensmittelgesetz und dem Österreichischen Lebensmittelbuch hat auf die Irreführungseignung der Angabe „naturrein" keinen Einfluss. Fraglich ist nämlich nicht, ob modifizierte Stärken als Zusatzstoffe beigefügt werden dürfen, sondern ob die Bezeichnung „naturrein" nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf das Produkt der Beklagten zutrifft, wenn (chemisch veränderte) modifzierte Stärke zugesetzt wurde.
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-465/98 - Darbo (wbl 2000/161, 267) steht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Der EuGH hatte aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens eines deutschen Gerichts die Zulässigkeit der Angabe „naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre nach Art 2 Abs 1 lit a Z 1 der RL 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel sowie die Werbung hiefür zu beurteilen. Das Produkt (Erdbeerkonfitüre) enthielt Pektin und geringfügige Spuren bzw. Rückstände von aus dem Erdreich oder der Luft in die verarbeiteten Früchte (und damit in das Erzeugnis) gelangten Schadstoffen. Der EuGH vertrat die Auffassung, die Angabe „naturrein" könne den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht schon wegen des Umstands irreführen, dass das Lebensmittel das Geliermittel Pektin enthalte, das Konfitüren zugesetzt werden dürfe und auf das im Zutatenverzeichnis aufscheine. Die verarbeiteten Gartenfrüchte seien einer Schadstoffbelastung aus Erde oder Luft zwangsläufig ausgesetzt, sodass auch geringfügige Spuren oder Rückstände von Schadstoffen einer Bezeichnung als „naturrein" nicht entgegenstünden.465/98 - Darbo (wbl 2000/161, 267) steht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Der EuGH hatte aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens eines deutschen Gerichts die Zulässigkeit der Angabe „naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, der RL 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel sowie die Werbung hiefür zu beurteilen. Das Produkt (Erdbeerkonfitüre) enthielt Pektin und geringfügige Spuren bzw. Rückstände von aus dem Erdreich oder der Luft in die verarbeiteten Früchte (und damit in das Erzeugnis) gelangten Schadstoffen. Der EuGH vertrat die Auffassung, die Angabe „naturrein" könne den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht schon wegen des Umstands irreführen, dass das Lebensmittel das Geliermittel Pektin enthalte, das Konfitüren zugesetzt werden dürfe und auf das im Zutatenverzeichnis aufscheine. Die verarbeiteten Gartenfrüchte seien einer Schadstoffbelastung aus Erde oder Luft zwangsläufig ausgesetzt, sodass auch geringfügige Spuren oder Rückstände von Schadstoffen einer Bezeichnung als „naturrein" nicht entgegenstünden.
Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Es geht nicht um Inhaltsstoffe, die durch Umwelteinflüsse im naturbelassenen Produkt enthalten sind, sondern darum, dass dem Produkt Stoffe zugesetzt werden, die chemisch verändert und damit nicht naturbelassen sind.
Mit der Aussage, ihr Joghurt-Dressing sei „das einzige frische & naturreine Salat-Dressing" nimmt die Beklagte eine Alleinstellung für sich in Anspruch. Alleinstellungswerbung ist nach stRsp primär nach § 2 UWG zu beurteilen und (nur) dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbare behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Behauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (RISDressing" nimmt die Beklagte eine Alleinstellung für sich in Anspruch. Alleinstellungswerbung ist nach stRsp primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und (nur) dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbare behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Behauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (RIS-Justiz RS0078451). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte versteht die Bezeichnung „frisch" selbst im Sinn von „enthält keine Konservierungsmittel und wurde einem Haltbarmachungsverfahren nicht unterzogen". Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts stellt das den fachkundigen Kaufleuten übergebene Informationsblatt keineswegs klar, dass die Werbebehauptung nicht dahin zu verstehen wäre, dass das Produkt der Klägerin das einzige auf dem Markt befindliche, ohne Konservierungsmittel hergestellte Salat-Dressing (und damit „frisch") sei und dass nur naturbelassene Zusatzstoffe beigemengt wurden (es daher „naturrein" sei). Das Verständnis der Fachkreise kann daher nicht von jenem eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abweichen.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist die Werbeaussage schon deshalb unrichtig, weil auch das Salat-Dressing eines weiteren Konkurrenten (R*****) ohne Konservierungsmittel (und ohne einem Haltbarmachungsverfahren unterzogen zu werden) hergestellt wird. Dass die im R*****-Produkt festgestellte Anzahl von Keimen nicht jener Keimzahl entspricht, die der Lebensmittelkodex Kapitel B 32 für Milch und Milcherzeugnisse als Voraussetzung ihrer „Frische" fordert, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Das R*****-Produkt besteht nämlich zu 20 % aus Rapsöl und fällt damit unter das Kapitel Mayonnaisen und verwandte Erzeugnisse des Lebensmittelkodex. Im Zusammenhang mit derartigen Erzeugnissen wird keine bestimmte Anzahl lebender Keime verlangt, damit das Produkt als frisch bezeichnet werden darf. Dass die Aussage auch insofern zur Irreführung geeignet ist, als sie das Dressing der Beklagten als „naturrein" bezeichnet, wurde bereits erörtert.
Das angestrebte Unterlassungsgebot ist daher auch in Ansehung der unrichtigen und irreführenden Alleinstellungswerbung berechtigt. Ob die Aussage zur Alleinstellung überdies gegen § 7 UWG verstößt, weil sie - nach Auffassung der Klägerin - deren Produkte schlecht macht, kann offen bleiben.Das angestrebte Unterlassungsgebot ist daher auch in Ansehung der unrichtigen und irreführenden Alleinstellungswerbung berechtigt. Ob die Aussage zur Alleinstellung überdies gegen Paragraph 7, UWG verstößt, weil sie - nach Auffassung der Klägerin - deren Produkte schlecht macht, kann offen bleiben.
Zur Sicherheitsleistung:
Die Beklagte beantragt, Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung von 1 Mio EUR abhängig zu machen. Sie macht geltend, die angestrebte einstweilige Verfügung bedeute einen schwerwiegenden Eingriff und unwiederbringlichen Schaden im Hinblick auf ihre bedeutsame Produktlinie und damit einen maßgeblichen, nicht ersetzbaren Ertragsverlust.
Gemäß § 390 Abs 2 EO kann das Gericht auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn nach den Umständen des Falls Bedenken wegen eines tiefgreifenden Eingriffs der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (Kodek in Angst, EO § 390 Rz 5 mwN). Sie ist bei - wie hier - ausreichender Bescheinigung des Unterlassungsanspruchs nur dann aufzuerlegen, wenn einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagten keine gleichwertige Gefährdung der Interessen der Klägerin gegenübersteht (Kodek aaO § 390 Rz 5).Gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO kann das Gericht auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn nach den Umständen des Falls Bedenken wegen eines tiefgreifenden Eingriffs der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (Kodek in Angst, EO Paragraph 390, Rz 5 mwN). Sie ist bei - wie hier - ausreichender Bescheinigung des Unterlassungsanspruchs nur dann aufzuerlegen, wenn einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagten keine gleichwertige Gefährdung der Interessen der Klägerin gegenübersteht (Kodek aaO Paragraph 390, Rz 5).
Die Beklagte erblickt einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechtssphäre in drohenden Ertragseinbußen. Diese Einbußen können nur insoweit auf die einstweilige Verfügung zurückgeführt werden, als sie dadurch entstehen, dass die Beklagte nicht mehr mit der irreführenden Behauptung werben darf, ihre Salatsauce sei naturrein und das einzige frische und naturreine Salat-Dressing. Die einstweilige Verfügung hindert die Beklagte aber nicht daran, ihre Salatsauce, wenn auch in einer geringfügig geänderten Aufmachung, weiter in Verkehr zu bringen. Unter diesen Umständen greift die - wenn auch mit Kosten verbundene - bloße Änderung von Aufmachung und Werbelinie nicht derart tief in die Rechtssphäre der Beklagten ein, dass eine Sicherheitsleistung gerechtfertigt wäre. Einer Abwägung mit den gefährdeten Interessen der Klägerin bedarf es daher nicht mehr.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.