Die Revision ist zulässig, aber nur zu einem relativ geringen Teil berechtigt.
Der Kläger hält in der Revision zum einen daran fest, dass ihm die Beklagte gemäß Art 6.1.1 ABH den durch die Bankomatbehebungen mit den beim gegenständlichen Einbruchsdiebstahl erbeuteten Bankomatkarten verursachten Schaden von EUR 3.110,-- zu ersetzen habe. Zum anderen sei die Bestimmung des Art 6.5 ABH „widersprüchlich und geradezu irreführend"; es sei fraglich, was unter dem Begriff „sichergestellt" zu verstehen sei. Hätte die Beklagte beabsichtigt, dass eine Neuwertentschädigung nur dann erfolge, wenn die (gestohlenen) Gegenstände (vom Versicherungsnehmer) nachgekauft würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht einfach in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen worden sei. Daraus folgert der Revisionswerber - unausgesprochen - offenbar, dass ihm die Beklagte auch die Differenz zwischen dem bereits geleisteten Zeitwert und dem festgestellten Wiederkaufswert der gestohlenen Gegenstände zu bezahlen habe; es sei daher das gesamte Klagebegehren berechtigt.Der Kläger hält in der Revision zum einen daran fest, dass ihm die Beklagte gemäß Artikel 6 Punkt eins Punkt eins, ABH den durch die Bankomatbehebungen mit den beim gegenständlichen Einbruchsdiebstahl erbeuteten Bankomatkarten verursachten Schaden von EUR 3.110,-- zu ersetzen habe. Zum anderen sei die Bestimmung des Artikel 6 Punkt 5, ABH „widersprüchlich und geradezu irreführend"; es sei fraglich, was unter dem Begriff „sichergestellt" zu verstehen sei. Hätte die Beklagte beabsichtigt, dass eine Neuwertentschädigung nur dann erfolge, wenn die (gestohlenen) Gegenstände (vom Versicherungsnehmer) nachgekauft würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht einfach in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen worden sei. Daraus folgert der Revisionswerber - unausgesprochen - offenbar, dass ihm die Beklagte auch die Differenz zwischen dem bereits geleisteten Zeitwert und dem festgestellten Wiederkaufswert der gestohlenen Gegenstände zu bezahlen habe; es sei daher das gesamte Klagebegehren berechtigt.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die beiden Streitpunkte entscheidet die Auslegung der bereits eingangs wiedergegebenen Pkte 1.1 bzw 5. des Art 6 der dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundegelegten Versicherungsbedingungen. Nach ganz hM sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 231/04b und 7 Ob 58/05p). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/03z; 7 Ob 83/04p; 7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05p uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 107/04t mwN uva), wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/98, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05p uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu § 864a mwN).Die beiden Streitpunkte entscheidet die Auslegung der bereits eingangs wiedergegebenen Pkte 1.1 bzw 5. des Artikel 6, der dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundegelegten Versicherungsbedingungen. Nach ganz hM sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 231/04b und 7 Ob 58/05p). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/03z; 7 Ob 83/04p; 7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05p uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 107/04t mwN uva), wobei Unklarheiten iSd Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/98, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05p uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 13 zu Paragraph 864 a, mwN).
Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ist die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe für die Bargeldbehebungen aus der Haushaltsversicherung gemäß Art 6.1.1 ABH nicht zu haften, zu billigen. Ist doch der dadurch eingetretene Schaden weder durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr eines Einbruchsdiebstahls entstanden, noch stellt er eine unvermeidliche Folge des Einbruchsdiebstahles dar. Zutreffend haben die Vorinstanzen nämlich erkannt, dass der Einbruchsdiebstahl insofern nur mittelbar zur Bargeldbehebung an den Bankomaten führte, als es dazu eines weiteren kriminellen Entschlusses des Täters bedurfte, der auch nicht zwingend bzw unvermeidlich war. Unvermeidlich im Sinne des Art 6.1.1 ABH meint nicht, wie der Revisionswerber offenbar annimmt, dass für ihn als Versicherungsnehmer der Zugriff nicht verhinderbar war, sondern dass der betreffende Schaden eine notwendige, unausweichliche Folge des Einbruchsdiebstahles war (wie etwa das Zerbrechen des Fensters, durch das der Dieb einsteigt oder die Zerstörung eines Behälters durch den Täter, um an die darin verwahrten Preziosen zu gelangen, etc).Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ist die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe für die Bargeldbehebungen aus der Haushaltsversicherung gemäß Artikel 6 Punkt eins Punkt eins, ABH nicht zu haften, zu billigen. Ist doch der dadurch eingetretene Schaden weder durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr eines Einbruchsdiebstahls entstanden, noch stellt er eine unvermeidliche Folge des Einbruchsdiebstahles dar. Zutreffend haben die Vorinstanzen nämlich erkannt, dass der Einbruchsdiebstahl insofern nur mittelbar zur Bargeldbehebung an den Bankomaten führte, als es dazu eines weiteren kriminellen Entschlusses des Täters bedurfte, der auch nicht zwingend bzw unvermeidlich war. Unvermeidlich im Sinne des Artikel 6 Punkt eins Punkt eins, ABH meint nicht, wie der Revisionswerber offenbar annimmt, dass für ihn als Versicherungsnehmer der Zugriff nicht verhinderbar war, sondern dass der betreffende Schaden eine notwendige, unausweichliche Folge des Einbruchsdiebstahles war (wie etwa das Zerbrechen des Fensters, durch das der Dieb einsteigt oder die Zerstörung eines Behälters durch den Täter, um an die darin verwahrten Preziosen zu gelangen, etc).
In diesem Sinne führt auch Martin, Sachversicherungsrecht3 Q II Rz 35 mit Bezug auf Euro-Scheckkarten, die bei gleichzeitiger Eingabe der Karte und einer PIN-Nummer zwischen 0001 und 9999 in ein Lesegerät (wie die gegenständliche Bankomatkarte) ua die Entnahme von Bargeld aus Geldausgabeautomaten ermöglichen, aus, Versicherungswert sei nicht der Betrag, der mit Hilfe der Karte erschwindelt werden könne, sondern nur der Materialwert, also die Bankgebühren für die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Karte, jedoch ohne Kosten für das Sperren der abhanden gekommenen Karte.In diesem Sinne führt auch Martin, Sachversicherungsrecht3 Q römisch zwei Rz 35 mit Bezug auf Euro-Scheckkarten, die bei gleichzeitiger Eingabe der Karte und einer PIN-Nummer zwischen 0001 und 9999 in ein Lesegerät (wie die gegenständliche Bankomatkarte) ua die Entnahme von Bargeld aus Geldausgabeautomaten ermöglichen, aus, Versicherungswert sei nicht der Betrag, der mit Hilfe der Karte erschwindelt werden könne, sondern nur der Materialwert, also die Bankgebühren für die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Karte, jedoch ohne Kosten für das Sperren der abhanden gekommenen Karte.
Gleiches gilt auch für die der Ehefrau des Klägers entwendete sog „Sparkarte", auch wenn diese (anders als die ebenfalls entwendete Bankomatkarte) als eine Art „elektronisches Sparbuch" anzusehen ist. Zwar ist aus Art 2.3.3 ABH zu schließen, dass die Aneignung von in „Einlagebüchern ohne Klausel" dokumentierten Sparguthaben durch den Dieb (bis zu einer Grenze von EUR 500,-- bzw EUR 2.200,--) versichert ist. Insofern liegt, da die Aneignung solcher Sparguthaben weder iSd Art 6.1.1 ABH unmittelbar erfolgt noch iS dieser Bestimmung eine unvermeidliche Folge des Einbruchsdiebstahls darstellt, hinsichtlich Sparbüchern ohne Losungswort offensichtlich ein sekundärer Risikoeinschluss vor. Sog Sparkarten, die - wie die gegenständliche - nur mit einem Code verwendet werden können, sind aber zweifellos nicht „Einlagebüchern ohne Klausel", sondern Einlagebüchern mit Losungsworten oder ähnlichen Sperrmechanismen gleichzusetzen, die in den ABH nicht erwähnt werden und für die daher kein sekundärer Risikoeinschluss angenommen werden kann.Gleiches gilt auch für die der Ehefrau des Klägers entwendete sog „Sparkarte", auch wenn diese (anders als die ebenfalls entwendete Bankomatkarte) als eine Art „elektronisches Sparbuch" anzusehen ist. Zwar ist aus Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, ABH zu schließen, dass die Aneignung von in „Einlagebüchern ohne Klausel" dokumentierten Sparguthaben durch den Dieb (bis zu einer Grenze von EUR 500,-- bzw EUR 2.200,--) versichert ist. Insofern liegt, da die Aneignung solcher Sparguthaben weder iSd Artikel 6 Punkt eins Punkt eins, ABH unmittelbar erfolgt noch iS dieser Bestimmung eine unvermeidliche Folge des Einbruchsdiebstahls darstellt, hinsichtlich Sparbüchern ohne Losungswort offensichtlich ein sekundärer Risikoeinschluss vor. Sog Sparkarten, die - wie die gegenständliche - nur mit einem Code verwendet werden können, sind aber zweifellos nicht „Einlagebüchern ohne Klausel", sondern Einlagebüchern mit Losungsworten oder ähnlichen Sperrmechanismen gleichzusetzen, die in den ABH nicht erwähnt werden und für die daher kein sekundärer Risikoeinschluss angenommen werden kann.
Die klagsabweisliche Entscheidung erweist sich hinsichtlich des die Behebungen aus Geldausgabeautomaten betreffenden Begehrens auf Ersatz von EUR 3.110,-- demnach frei von Rechtsirrtum. Auf den von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen, vom Berufungsgericht iSd § 502 Abs 1 ZPO für erheblich erachteten Einwand, der Kläger habe durch eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Bankomatkarten und -codes die Behebungen erst ermöglicht, muss daher nicht mehr eingegangen werden.Die klagsabweisliche Entscheidung erweist sich hinsichtlich des die Behebungen aus Geldausgabeautomaten betreffenden Begehrens auf Ersatz von EUR 3.110,-- demnach frei von Rechtsirrtum. Auf den von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen, vom Berufungsgericht iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für erheblich erachteten Einwand, der Kläger habe durch eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Bankomatkarten und -codes die Behebungen erst ermöglicht, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Die zweite im Revisionsverfahren zu entscheidende Streitfrage, ob dem Kläger über die (bereits erfolgte) Zeitwertentschädigung hinausgehende Ersatzansprüche zustehen, ist - wie bereits erwähnt - nach Maßgabe des Punktes 5. des Art 6 der ABH zu entscheiden. Auch bei der Interpretation dieser Bestimmung, wonach ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine solche weitergehende Entschädigung nur insoweit erworben wird, als deren Verwendung „zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist", ist den Vorinstanzen kein Rechtsfehler unterlaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei keineswegs um eine unklare bzw undeutliche Bestimmung iSd § 915 ABGB, sondern um eine sog Wiederherstellungsklausel, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0081840; vgl auch RS0081460
) weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern im Sinne einer Risikoab- oder -begrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen knüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird (Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 Rz 1a). Der entsprechende Nachweis gegenüber dem Versicherer ist binnen eines Jahres ab Schadenseintritt zu erbringen. Die Klausel entspricht der Bestimmung des § 97 VersVG, die eine Auslegungsregel für (Gebäude betreffende) Wiederherstellungsklauseln darstellt (Kollhosser aaO Rz 1).Die zweite im Revisionsverfahren zu entscheidende Streitfrage, ob dem Kläger über die (bereits erfolgte) Zeitwertentschädigung hinausgehende Ersatzansprüche zustehen, ist - wie bereits erwähnt - nach Maßgabe des Punktes 5. des Artikel 6, der ABH zu entscheiden. Auch bei der Interpretation dieser Bestimmung, wonach ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine solche weitergehende Entschädigung nur insoweit erworben wird, als deren Verwendung „zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist", ist den Vorinstanzen kein Rechtsfehler unterlaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei keineswegs um eine unklare bzw undeutliche Bestimmung iSd Paragraph 915, ABGB, sondern um eine sog Wiederherstellungsklausel, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0081840; vergleiche auch
RS0081460) weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern im Sinne einer Risikoab- oder -begrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen knüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird (Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 Rz 1a). Der entsprechende Nachweis gegenüber dem Versicherer ist binnen eines Jahres ab Schadenseintritt zu erbringen. Die Klausel entspricht der Bestimmung des Paragraph 97, VersVG, die eine Auslegungsregel für (Gebäude betreffende) Wiederherstellungsklauseln darstellt (Kollhosser aaO Rz 1).
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers sind die Vorinstanzen keineswegs davon ausgegangen, dass der Anspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert und den Kosten der Anschaffung neuer Sachen iSd Art 6.1.2 ABH (Wiederbeschaffungswert) die tatsächlich erfolgte Wiederbeschaffung der betreffenden Gegenstände voraussetzte. Sie haben vielmehr zutreffend erkannt, dass die Fälligkeit der über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigung bereits mit der Sicherstellung der Wiederbeschaffung der Gegenstände eintritt. Bereits durch eine solche Sicherstellung wird nämlich eine Bereicherung des Versicherungsnehmers in Form von Bargeld (weitgehend) verhindert und so der Zweck erreicht, das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu vermindern (Martin, Sachversicherngsrecht3 R IV 8). Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung „gesichert" ist, entscheidet nach hM Treu und Glauben (Kollhosser aaO Rz 14 mwN); es hängt diese Frage von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100 %ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (7 Ob 125/99d, VersR 2001, 487; 7 Ob 96/01w; RIS-Justiz RS0112327).Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers sind die Vorinstanzen keineswegs davon ausgegangen, dass der Anspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert und den Kosten der Anschaffung neuer Sachen iSd Artikel 6 Punkt eins Punkt 2, ABH (Wiederbeschaffungswert) die tatsächlich erfolgte Wiederbeschaffung der betreffenden Gegenstände voraussetzte. Sie haben vielmehr zutreffend erkannt, dass die Fälligkeit der über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigung bereits mit der Sicherstellung der Wiederbeschaffung der Gegenstände eintritt. Bereits durch eine solche Sicherstellung wird nämlich eine Bereicherung des Versicherungsnehmers in Form von Bargeld (weitgehend) verhindert und so der Zweck erreicht, das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu vermindern (Martin, Sachversicherngsrecht3 R römisch vier 8). Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung „gesichert" ist, entscheidet nach hM Treu und Glauben (Kollhosser aaO Rz 14 mwN); es hängt diese Frage von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100 %ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (7 Ob 125/99d, VersR 2001, 487; 7 Ob 96/01w; RIS-Justiz RS0112327).
Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger - abgesehen vom Erwerb von vier Mobiltelefonen - bis zuletzt keinerlei Handlungen gesetzt, durch die sich sein allfälliger Wille zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände in irgendeiner Weise manifestiert hätte. Er hat eine derartige Absicht innerhalb der in der gegenständlichen Klausel normierten, einjährigen Ausschlussfrist (vgl Kollhosser aaO Rz 7 mwN) gegenüber der Beklagten nicht einmal geäußert. Er hat vielmehr hinsichtlich der gestohlenen Schmuckstücke sogar behauptet, dass sie gar nicht ersetzbar seien. Er übersieht dabei, dass gemäß Art 6.1.2 ABH lediglich „Sachen gleicher Art und Güte" wiederbeschafft werden müssen, was allerdings nicht exakt, aber doch „ziemlich genau" der Fall sein muss (Martin aaO Rn 79; vgl Dörner/Staudinger in BK, § 97 VersVG Rn 35). Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum möglich bzw überhaupt unmöglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen „gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen (RIS-Justiz RS0117982). Der Kläger hätte daher nur die Sicherstellung der Anschaffung von mit den gestohlenen vergleichbaren Schmuckstücken nachzuweisen gehabt (vgl 7 Ob 169/03h), hat dies aber nicht getan.Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger - abgesehen vom Erwerb von vier Mobiltelefonen - bis zuletzt keinerlei Handlungen gesetzt, durch die sich sein allfälliger Wille zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände in irgendeiner Weise manifestiert hätte. Er hat eine derartige Absicht innerhalb der in der gegenständlichen Klausel normierten, einjährigen Ausschlussfrist vergleiche Kollhosser aaO Rz 7 mwN) gegenüber der Beklagten nicht einmal geäußert. Er hat vielmehr hinsichtlich der gestohlenen Schmuckstücke sogar behauptet, dass sie gar nicht ersetzbar seien. Er übersieht dabei, dass gemäß Artikel 6 Punkt eins Punkt 2, ABH lediglich „Sachen gleicher Art und Güte" wiederbeschafft werden müssen, was allerdings nicht exakt, aber doch „ziemlich genau" der Fall sein muss (Martin aaO Rn 79; vergleiche Dörner/Staudinger in BK, Paragraph 97, VersVG Rn 35). Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum möglich bzw überhaupt unmöglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen „gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen (RIS-Justiz RS0117982). Der Kläger hätte daher nur die Sicherstellung der Anschaffung von mit den gestohlenen vergleichbaren Schmuckstücken nachzuweisen gehabt vergleiche 7 Ob 169/03h), hat dies aber nicht getan.
Von einer Sicherstellung einer Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung iSd Art 6.5. AHB kann daher - mit Ausnahme der Mobiltelefone (dazu gleich) - keine Rede sein. Damit haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf den Zeitwert der gestohlenen Gegenstände überschreitende Entschädigungen grundsätzlich zutreffend verneint.Von einer Sicherstellung einer Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung iSd Artikel 6 Punkt 5, AHB kann daher - mit Ausnahme der Mobiltelefone (dazu gleich) - keine Rede sein. Damit haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf den Zeitwert der gestohlenen Gegenstände überschreitende Entschädigungen grundsätzlich zutreffend verneint.
Bei einer vom Obersten Gerichtshof auf Grund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge des Revisionswerbers vorzunehmenden allseitigen rechtlichen Überprüfung darf aber, auch wenn dies in der Revision nicht ausdrücklich ins Treffen geführt wird, nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger unter Beweis stellen konnte, die vier entwendeten Mobiltelefone tatsächlich umgehend durch neue ersetzt zu haben. Da er sog „Mobilpoints" verwendete und Vertragsverlängerungen vornahm, hatte er dafür aber festgestelltermaßen nur „geringe Preise" - also zweifellos weit weniger als die festgestellten Wiederbeschaffungskosten - zu bezahlen. Damit erhebt sich die Frage, ob er dennoch Anspruch auf Ersatz der unbekämpft feststehenden Wiederbeschaffungswerte hat. Dies ist, den Erwägungen Martins aaO Rn 56 ff folgend, zu bejahen, weil wohl bessere Gründe dafür sprechen, „einen besonders günstigen Einkauf oder einen besonders preisgünstigen Wiederaufbau dem Versicherungsnehmer zugutezukommen zu lassen", so etwa beim Gelegenheitskauf einer gleichartigen neuwertigen Sache, bei Verwandten- oder Werksangehörigenrabatten etc. Andernfalls würde ein Versicherungsnehmer, wenn er die Neuwertentschädigung in Höhe des Versicherungswertes, aus dem ja auch die Prämie berechnet wurde, tatsächlich erhalten will, geradezu zu einem unwirtschaftlich teuren Kauf genötigt (Martin aaO Rn 60).
Dass der Kläger die Wiederbeschaffung der Mobiltelefone der Beklagten festgestelltermaßen nicht binnen Jahresfrist nach dem Diebstahl angezeigt hat, schadet nach dem Wortlaut des Art 6 Pkt 5 ABH nicht. Daraus, dass eine (tatsächlich noch nicht erfolgte) Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände binnen Jahresfrist nach dem Schadensfall sichergestellt sein muss, lässt sich lediglich der Umkehrschluss ziehen, dass die Wiederbeschaffung ohne eine solche Sicherstellung binnen Jahresfrist zu erfolgen hat. Hingegen ist - nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen - nicht zwingend daraus zu folgern, dass auch eine (fristgerecht tatsächlich erfolgte) Wiederbeschaffung innerhalb eines Jahres nach dem Diebstahl dem Versicherer angezeigt worden sein muss.Dass der Kläger die Wiederbeschaffung der Mobiltelefone der Beklagten festgestelltermaßen nicht binnen Jahresfrist nach dem Diebstahl angezeigt hat, schadet nach dem Wortlaut des Artikel 6, Pkt 5 ABH nicht. Daraus, dass eine (tatsächlich noch nicht erfolgte) Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände binnen Jahresfrist nach dem Schadensfall sichergestellt sein muss, lässt sich lediglich der Umkehrschluss ziehen, dass die Wiederbeschaffung ohne eine solche Sicherstellung binnen Jahresfrist zu erfolgen hat. Hingegen ist - nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen - nicht zwingend daraus zu folgern, dass auch eine (fristgerecht tatsächlich erfolgte) Wiederbeschaffung innerhalb eines Jahres nach dem Diebstahl dem Versicherer angezeigt worden sein muss.
Da dem Kläger also hinsichtlich der vier „sofort nach dem Vorfall" (jedenfalls innerhalb Jahresfrist) wiederbeschafften Mobiltelefone der Ersatz der festgestellten, den Zeitwert um EUR 216,-- übersteigenden Wiederbeschaffungskosten zusteht, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern. Mangels Feststellung einer vorprozessualen Geltendmachung dieses Betrages stehen dem Kläger aber Zinsen aus dem ersiegten Betrag erst ab Klagseinbringung zu.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist nur mit ca 5 %, also einem verhältnismäßig geringfügigen Teil der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unterlegen, dessen Geltendmachung auch besondere Kosten nicht veranlasst hat. Demnach steht ihr der Ersatz ihrer gesamten Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch der Rechtsmittelverfahren auf Basis des Streitwerts der abgewehrten Ansprüche zu (RIS-Justiz RS0116722). Da zwischen dem betreffenden Betrag von EUR 3.821,-- und dem Gesamtstreitwert von EUR 4.037,-- kein Tarifsprung besteht, tritt hinsichtlich der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen keine Änderung ein.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte ist nur mit ca 5 %, also einem verhältnismäßig geringfügigen Teil der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unterlegen, dessen Geltendmachung auch besondere Kosten nicht veranlasst hat. Demnach steht ihr der Ersatz ihrer gesamten Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch der Rechtsmittelverfahren auf Basis des Streitwerts der abgewehrten Ansprüche zu (RIS-Justiz RS0116722). Da zwischen dem betreffenden Betrag von EUR 3.821,-- und dem Gesamtstreitwert von EUR 4.037,-- kein Tarifsprung besteht, tritt hinsichtlich der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen keine Änderung ein.