Zur Zurückweisung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 28. 1. 2005:
Die mit diesem Schriftsatz vorgenommene „Spezifikation" des Antrags ist nicht zulässig.
In seiner vom Antragsteller ohnedies zitierten Entscheidung 8 ObA 52/03k vom 3. 12. 2003 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass im Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG ergänzende Schriftsätze des Antragstellers lediglich insoweit zulässig sind, als damit Unvollständigkeiten oder Unklarheiten in der Sachverhaltsdarstellung beseitigt bzw Berichtigungen der Sachverhaltsbehauptungen vorgenommen werden. Hingegen sei die Geltendmachung neuer Anspruchsgrundlagen unzulässig, zumal sie zu einer neuerlichen Durchführung des gesamten Verfahrens iSd § 54 Abs 3 ASGG führen müsste, was aber mit dem Umstand in Widerspruch stehe, dass diese Gesetzesstelle nur einen Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorsehe. Daher seien - von im obigen Sinn als zulässig erachteten Verbesserungen abgesehen - ergänzende Schriftsätze des Antragstellers, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, nicht zulässig. Schriftsätze die dieses erforderten, sind daher grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (8 ObA 52/03k; RIS-Justiz RS0119227).In seiner vom Antragsteller ohnedies zitierten Entscheidung 8 ObA 52/03k vom 3. 12. 2003 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass im Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ergänzende Schriftsätze des Antragstellers lediglich insoweit zulässig sind, als damit Unvollständigkeiten oder Unklarheiten in der Sachverhaltsdarstellung beseitigt bzw Berichtigungen der Sachverhaltsbehauptungen vorgenommen werden. Hingegen sei die Geltendmachung neuer Anspruchsgrundlagen unzulässig, zumal sie zu einer neuerlichen Durchführung des gesamten Verfahrens iSd Paragraph 54, Absatz 3, ASGG führen müsste, was aber mit dem Umstand in Widerspruch stehe, dass diese Gesetzesstelle nur einen Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorsehe. Daher seien - von im obigen Sinn als zulässig erachteten Verbesserungen abgesehen - ergänzende Schriftsätze des Antragstellers, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, ASGG erfordern würden, nicht zulässig. Schriftsätze die dieses erforderten, sind daher grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (8 ObA 52/03k; RIS-Justiz RS0119227).
Der Antragsteller hält seine „Spezifizierung" dessen ungeachtet für zulässig, weil er - anders als im Verfahren 8 ObA 52/03k - keine neuen Anspruchsgrundlagen geltend mache; er habe ohnedies schon in der Begründung seines ursprünglichen Antrags die Weitergeltung der nunmehr zum Gegenstand seines Begehrens gemachten Betriebsvereinbarung behauptet. Daraus ist aber für die Zulässigkeit der „Spezifizierung" des Antrags nichts zu gewinnen. Es handelt sich dabei im Wahrheit nicht um eine „Spezifizierung", sondern um eine Ausdehnung des Feststellungsantrags, die zwingend zu einem neuerlichen Verfahren nach § 54 Abs 3 ASGG führen müsste und die nicht als zulässige Verbesserung von Unvollständigkeiten oder Unklarheiten gewertet werden kann. Sie ist daher im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage unzulässig und demgemäß zurückzuweisen.Der Antragsteller hält seine „Spezifizierung" dessen ungeachtet für zulässig, weil er - anders als im Verfahren 8 ObA 52/03k - keine neuen Anspruchsgrundlagen geltend mache; er habe ohnedies schon in der Begründung seines ursprünglichen Antrags die Weitergeltung der nunmehr zum Gegenstand seines Begehrens gemachten Betriebsvereinbarung behauptet. Daraus ist aber für die Zulässigkeit der „Spezifizierung" des Antrags nichts zu gewinnen. Es handelt sich dabei im Wahrheit nicht um eine „Spezifizierung", sondern um eine Ausdehnung des Feststellungsantrags, die zwingend zu einem neuerlichen Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 3, ASGG führen müsste und die nicht als zulässige Verbesserung von Unvollständigkeiten oder Unklarheiten gewertet werden kann. Sie ist daher im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage unzulässig und demgemäß zurückzuweisen.
Zur Abweisung des Antrags, soweit er sich gegen den Erstantragsgegner richtet:
Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des § 228 ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht; sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung der Klage (8 ObA 57/97h ua). Nichts anderes gilt für den Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG (9 ObA 150/03d uva).Ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des Paragraph 228, ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht; sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung der Klage (8 ObA 57/97h ua). Nichts anderes gilt für den Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG (9 ObA 150/03d uva).
Das Feststellungsinteresse ist auf der Grundlage des vom Antragstellers behaupteten Sachverhaltes von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0085712 ua). Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zur Verneinung des rechtlichen Interesses:
Der Antragsteller hat mit keinem Wort behauptet, dass seine Rechtsauffassung vom Erstantragsgegner bestritten wird. Er begründet seine Vorgangsweise, seinen Antrag gegen alle Antragsgegner zu richten, lediglich mit dem Hinweis, „dass verschiedene rechtliche Ergebnisse je nach Zulässigkeit des Kollektivvertragswechsels denkbar" seien „und dadurch der jeweilige Antragsgegner bedingt" werde. Daraus kann aber das rechtliche Interesse an einer Antragstellung gegenüber dem Erstantragsgegner, der dem Antrag im Übrigen auch im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht abgeleitet werden.
Der Antrag ist daher - soweit er sich gegen den Erstantragsgegner richtet - mangels des dafür erforderlichen Feststellungsinteresses abzuweisen.
Zur Entscheidung über den Antrag gegen die Zweit- und Drittantragsgegner:
Zur Wirksamkeit des Verbandswechsels und zur Frage, ob der Bankenverband für die BA-CA kollektivvertragsfähig ist:
Sparkassen- und Bankenverband sind freiwillige Berufsverbände, denen mit Bescheiden des damaligen Obereinigungsamtes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 29. 4. 1948 bzw vom 10. 2. 1948 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.
Nach dem Vorbringen der Parteien ist nicht strittig, dass die BA-CA gegenüber dem Sparkassenverband eine dessen Statuten entsprechende schriftliche Austrittserklärung abgegeben hat. Ebenso wenig ist strittig, dass die BA-CA ihren Beitritt zum Bankenverband erklärt und dass sie daraufhin vom Vorstand des Bankenverbands als ordentliches Mitglied aufgenommen wurde.
Damit ist aber zur Frage, ob der Beitritt der BA-CA zum Bankenverband durch dessen Statuten gedeckt ist bzw ob der Bankenverband für eine Sparkassen-Aktiengesellschaft überhaupt kollektivvertragsfähig ist, noch nichts gesagt.
Der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit einer freiwilligen Berufsvereinigung ergibt sich - vorausgesetzt es liegt eine Entscheidung des Bundeseinigungsamtes (früher: Obereinigungsamt) auf Zuerkennung ohne Einschränkungen vor - aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten (ZAS 2000, 145 [Strasser]; Strasser, ArbVG-Kommentar, § 6 Rz 5).Der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit einer freiwilligen Berufsvereinigung ergibt sich - vorausgesetzt es liegt eine Entscheidung des Bundeseinigungsamtes (früher: Obereinigungsamt) auf Zuerkennung ohne Einschränkungen vor - aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten (ZAS 2000, 145 [Strasser]; Strasser, ArbVG-Kommentar, Paragraph 6, Rz 5).
Die hier maßgebenden Bescheide des Obereinigungsamtes enthalten keine Ausführungen über den Geltungsbereich der durch sie begründeten Kollektivvertragsfähigkeiten, was der (von Strasser [ZAS 2000, 147] zu Recht kritisierten Verleihungspraxis entspricht. Damit bedarf es zur Lösung der hier entstandenen Reichweitenprobleme der Auslegung der damaligen Statuten der beiden in Rede stehenden Verbände. Dabei stellt sich vor allem das Problem, dass im Jahr 1948 Sparkassen-Aktiengesellschaften noch nicht begründet werden konnten. Die Frage, ob eine Sparkassen-Aktiengesellschaft ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Sparkassensektor bzw zum Fachverband der Sparkassen Mitglied des Bankenverbands sein kann, konnte sich daher damals überhaupt nicht stellen.
Der Antragsteller begründet seinen Standpunkt, dass die Statuten des Bankenverbands den Beitritt der CA-BV nicht decken, vor allem mit zwei Argumenten: Zum einen sei klar zu erkennen, dass die beiden Verbände mit ihren Statuten den damals bestehenden Sektorengrenzen Rechnung trugen und daher die Aufnahme eines dem Sparkassensektor angehörigen Instituts in den Bankenverband dessen Statuten widerspreche. Zum anderen mache die Formulierung der Statuten des Bankenverbands deutlich, dass lediglich „Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers" Mitglied dieses Verbands sein könnten; Sparkassen-Aktiengesellschaften seien jedoch keine „Aktienbanken".
Bei der Beurteilung dieser Argumente sind die seit der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die beiden Verbände eingetretenen tiefgreifenden Veränderungen zu berücksichtigen, die im Kreditwesen - und speziell im Sparkassenbereich - eingetreten sind:
Die Gliederung des österreichischen Kreditwesens in Sektoren ist historisch gewachsen. Weder das BWG noch das SpG enthalten Begriffsbestimmungen der verschiedenen Sektoren. Allgemein wird die kammerrechtliche Zugehörigkeit (zumindest als primäres) Merkmal für die Zugehörigkeit zu einem Sektor angesehen (Oppitz, Bankrecht, in Holoubek/Potacs, Österreichisches Wirtschaftsrecht 670). Die Unterschiede zwischen den traditionellen Sektoren der österreichischen Kreditwirtschaft beruhten früher auf unterschiedlichen Geschäftsprinzipien, aber auch auf unterschiedlichen Strukturmerkmalen. Für die Sparkassen waren und sind die Eigentümerlosigkeit und die Ausrichtung auf die Gemeinnützigkeit relevant. Für die Banken ieS - die heute nur mehr als Aktienbanken gegründet werden können - war und ist das Vorhandensein von Eigentümern und die Ausrichtung am Gewinn kennzeichnend. 1948 waren diese Unterschiede in den Geschäftsprinzipien und in den Strukturmerkmalen deutlich ausgeprägt. Die damals erfolgte Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit an die beiden genannten Verbände entsprach daher der Vorstellung, dass der Bankenverband die adäquate Vertretung für jene Kreditinstitute ist, die in ihrer fachlichen Ausrichtung den Banken entsprechen bzw dass der Sparkassenverband die geeignete Vertretung sämtlicher - damals ihrer ursprünglichen Konzeption entsprechenden - Sparkassen war.
Mittlerweile üben, wie das BWG zeigt, alle Kreditinstitute, egal welchem Sektor der Kreditwirtschaft sie angehören, grundsätzlich das gleiche Gewerbe - das eines Kreditinstituts - aus. Und auch in den für die traditionelle Sektoreinteilung maßgebenden rechtlichen Strukturen sind tiefgreifende Änderungen eingetreten. Im hier interessierenden Zusammenhang ist vor allem die 1986 vorgenommene Novellierung des Kreditwesengesetzes zu nennen, durch die es (ua auch) den Sparkassen ermöglicht wurde, ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine AG einzubringen. Diese und die anderen vom Bankenverband in seiner Stellungnahme erwähnten Gesetzesänderungen haben dazu geführt, dass Sparkassen-Aktiengesellschaften (wie die BA-CA) entstanden, deren Aktien zu einem erheblichen (manchmal zum weit überwiegenden) Teil außerhalb des Sektors gehalten werden, die weder rechtlich noch wirtschaftlich den ursprünglichen Merkmalen einer Sparkasse entsprechen und deren Geschäftstätigkeit sich hin zur Geschäftstätigkeit einer Bank entwickelt hat (siehe dazu näher: Nickerl/Portisch/Riefel, Praxiskommentar zum SpG 5 ff; Oppitz, aaO, 668 ff; Rebhahn, Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrages und Verbandswechsel, in RdW 2005, 300 ff [302]). All dies gilt - notorisch - gerade und in besonderem Maße für die BA-CA und entspricht auch deren schon aus ihrem Namen ableitbaren Selbstverständnis. Wie Rebhahn (aaO 303) zutreffend ausführt, zählt sie daher heute ihrem Wesen nach zu den Banken.
Damit ist aber noch nicht zwingend gesagt, dass der Beitritt der BA-CA den Statuten des Bankenverbands entspricht. Allein mit dem Argument der Antragsgegner, dass jede Sparkassen-Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt, begrifflich eine „Aktienbank" sein müsse, ist diese Frage nicht zu lösen. Ebenso wenig aussagekräftig ist der Hinweis der Antragsgegner auf die Formulierung des § 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen (Fachorganisationsordnung - FOO). Zwar ist richtig, dass diese Bestimmung für die Annahme spricht, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der Aktienbank auch sektorfremde Institute - und daher auch Sparkassen-Aktiengesellschaften - verbindet. Schließlich ordnet sie „alle Aktienbanken" dem Fachverband der Banken und Bankiers zu, die „nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß § 92 des Bankwesengesetzes [BWG] ... dem Fachverband der einbringenden Bank". Darauf, wie die im Jahre 1948 der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit zu Grunde liegenden Statuten des Bankenverbands auszulegen sind bzw waren, erlaubt dieses auf der Grundlage einer wesentlich geänderten Rechtslage gebildete Verständnis aber keine sicheren Rückschlüsse. Das Hauptargument des Antragstellers, dass Sparkassen-Aktiengesellschaften, auf die die in § 1 Abs 3 SpG genannten Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind und die nach der aus § 92 BWG ersichtlichen Wertung des Gesetzgebers dem Sparkassensektor angehören, als „Sparkassen" nicht dem unmissverständlich auf den Bankensektor ausgerichteten Bankenverband angehören könnten, wird mit diesen Überlegungen nicht widerlegt. Dennoch ist der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen:Damit ist aber noch nicht zwingend gesagt, dass der Beitritt der BA-CA den Statuten des Bankenverbands entspricht. Allein mit dem Argument der Antragsgegner, dass jede Sparkassen-Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt, begrifflich eine „Aktienbank" sein müsse, ist diese Frage nicht zu lösen. Ebenso wenig aussagekräftig ist der Hinweis der Antragsgegner auf die Formulierung des Paragraph 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen (Fachorganisationsordnung - FOO). Zwar ist richtig, dass diese Bestimmung für die Annahme spricht, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der Aktienbank auch sektorfremde Institute - und daher auch Sparkassen-Aktiengesellschaften - verbindet. Schließlich ordnet sie „alle Aktienbanken" dem Fachverband der Banken und Bankiers zu, die „nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß Paragraph 92, des Bankwesengesetzes [BWG] ... dem Fachverband der einbringenden Bank". Darauf, wie die im Jahre 1948 der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit zu Grunde liegenden Statuten des Bankenverbands auszulegen sind bzw waren, erlaubt dieses auf der Grundlage einer wesentlich geänderten Rechtslage gebildete Verständnis aber keine sicheren Rückschlüsse. Das Hauptargument des Antragstellers, dass Sparkassen-Aktiengesellschaften, auf die die in Paragraph eins, Absatz 3, SpG genannten Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind und die nach der aus Paragraph 92, BWG ersichtlichen Wertung des Gesetzgebers dem Sparkassensektor angehören, als „Sparkassen" nicht dem unmissverständlich auf den Bankensektor ausgerichteten Bankenverband angehören könnten, wird mit diesen Überlegungen nicht widerlegt. Dennoch ist der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen:
Entscheidend ist, ob - wie der Antragsteller meint - die Statuten der hier beteiligten Verbände primär iS einer strengen Abgrenzung nach Sektoren zu interpretieren sind oder ob damit zwar einerseits auf die (damals) unterschiedlichen Strukturmerkmale von Banken und Sparkassen, andererseits aber auch auf die (damals) unterschiedlichen Geschäftsprinzipien bzw die (damals) unterschiedliche Geschäftstätigkeit abgestellt werden sollte. Für letzteres Verständnis spricht nicht nur der vom Bankenverband ins Treffen geführte Umstand, dass schon zum damaligen Zeitpunkt (zunächst) mit er Genossenschaftlichen Zentralbank AG und (später auch) mit der Österreichischen Volksbanken AG sektorfremde Institute dem Bankenverband angehörten. Vor allem aber ist der Formulierung des Mitgliederkreises durch § 3 der Statuten des Bankenverbandes („ ... Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers...") zwar eine Fokussierung auf das Bankgeschäft ausübende Institute, aber kein sicherer Hinweis auf die Bindung an Sektorzugehörigkeiten zu entnehmen. Die (damals) weitgehende Übereinstimmung mit den Strukturen der gesetzlichen Interessenvertretung bzw den Sektorgrenzen ist vielmehr als Folge des Umstandes zu sehen, dass damals aus den schon oben genannten Gründen die rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Sparkassen und Banken - anders als heute - noch stark ausgeprägt waren und daher das Abstellen auf das Bankgeschäft zwangsläufig zu einer (ohnedies nur weitgehenden) Übereinstimmung mit den Sektorgrenzen führte.Entscheidend ist, ob - wie der Antragsteller meint - die Statuten der hier beteiligten Verbände primär iS einer strengen Abgrenzung nach Sektoren zu interpretieren sind oder ob damit zwar einerseits auf die (damals) unterschiedlichen Strukturmerkmale von Banken und Sparkassen, andererseits aber auch auf die (damals) unterschiedlichen Geschäftsprinzipien bzw die (damals) unterschiedliche Geschäftstätigkeit abgestellt werden sollte. Für letzteres Verständnis spricht nicht nur der vom Bankenverband ins Treffen geführte Umstand, dass schon zum damaligen Zeitpunkt (zunächst) mit er Genossenschaftlichen Zentralbank AG und (später auch) mit der Österreichischen Volksbanken AG sektorfremde Institute dem Bankenverband angehörten. Vor allem aber ist der Formulierung des Mitgliederkreises durch Paragraph 3, der Statuten des Bankenverbandes („ ... Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers...") zwar eine Fokussierung auf das Bankgeschäft ausübende Institute, aber kein sicherer Hinweis auf die Bindung an Sektorzugehörigkeiten zu entnehmen. Die (damals) weitgehende Übereinstimmung mit den Strukturen der gesetzlichen Interessenvertretung bzw den Sektorgrenzen ist vielmehr als Folge des Umstandes zu sehen, dass damals aus den schon oben genannten Gründen die rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Sparkassen und Banken - anders als heute - noch stark ausgeprägt waren und daher das Abstellen auf das Bankgeschäft zwangsläufig zu einer (ohnedies nur weitgehenden) Übereinstimmung mit den Sektorgrenzen führte.
Damit kann aber der Sektorzugehörigkeit für die Frage nach der Möglichkeit der Mitgliedschaft einer Sparkassen-Aktiengesellschaft zum Bankenverband keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dass eine Sparkassen-Aktiengesellschaft, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet des Bankgeschäfts liegt, nicht Mitglied des Bankenverbands sein kann, ist diesen Statuten daher nicht zu entnehmen.
Dass der Sparkassenverband nach der KWG-Novelle 1986 im Wege einer Statutenänderung die Mitgliedschaft auf Sparkassen-Aktiengesellschaften erstreckte und in seinem § 4 Abs 1 lit d die BA-CA als ordentliches Mitglied nennt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dass Sparkassen-Aktiengesellschaften Mitglieder des Sparkassenverbandes sein können (und bislang auch ausnahmslos waren), ist ohnedies nicht strittig. Wie der Bankenverband aber richtig hervorhebt, kann daraus, dass der Sparkassenverband seine Statuten geändert hat, nicht auf eine Einschränkung des statutarischen Wirkungsbereichs des Bankenverbands geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Wirkungsbereiche der beiden in Rede stehenden Verbände - und auch ihre Kollektivvertragsfähigkeit - im aufgezeigten Umfang überschneiden. Dass dies nicht möglich sei, ist der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen, die vielmehr die Pluralität von freien Berufsvereinigungen ermöglicht bzw voraussetzt (ausführlich Strasser, aaO § 6 Rz 7). Auch den Statuten der beiden Verbände ist nichts zu entnehmen, was eine Überschneidung ihrer Wirkungsbereiche ausschließen würde. Dass damit die Abgrenzung des Wirkungsbereichs der beiden Vereinbarungen nicht exakt den Strukturen der gesetzlichen Interessenvertretung folgt, stellt zweifelsohne eine Ausnahmesituation dar, die nur durch die oben beschriebenen historisch gewachsenen Strukturen erklärbar ist; für die Annahme, dass dies ausgeschlossen wäre, fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage.Dass der Sparkassenverband nach der KWG-Novelle 1986 im Wege einer Statutenänderung die Mitgliedschaft auf Sparkassen-Aktiengesellschaften erstreckte und in seinem Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, die BA-CA als ordentliches Mitglied nennt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dass Sparkassen-Aktiengesellschaften Mitglieder des Sparkassenverbandes sein können (und bislang auch ausnahmslos waren), ist ohnedies nicht strittig. Wie der Bankenverband aber richtig hervorhebt, kann daraus, dass der Sparkassenverband seine Statuten geändert hat, nicht auf eine Einschränkung des statutarischen Wirkungsbereichs des Bankenverbands geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Wirkungsbereiche der beiden in Rede stehenden Verbände - und auch ihre Kollektivvertragsfähigkeit - im aufgezeigten Umfang überschneiden. Dass dies nicht möglich sei, ist der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen, die vielmehr die Pluralität von freien Berufsvereinigungen ermöglicht bzw voraussetzt (ausführlich Strasser, aaO Paragraph 6, Rz 7). Auch den Statuten der beiden Verbände ist nichts zu entnehmen, was eine Überschneidung ihrer Wirkungsbereiche ausschließen würde. Dass damit die Abgrenzung des Wirkungsbereichs der beiden Vereinbarungen nicht exakt den Strukturen der gesetzlichen Interessenvertretung folgt, stellt zweifelsohne eine Ausnahmesituation dar, die nur durch die oben beschriebenen historisch gewachsenen Strukturen erklärbar ist; für die Annahme, dass dies ausgeschlossen wäre, fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage.
Vor dem Hintergrund dieser Interpretation der Statuten des Bankenverbands ist der Rechtsauffassung der Antragsgegner beizupflichten, dass der Beitritt der BA-CA diesen Statuten entsprochen hat und dass der Bankenverband für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig ist. Dass § 4 Abs 2 Z 3 ArbVG „eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" des freiwilligen Berufsverbands als Voraussetzung für die Kollektivvertragsfähigkeit vorschreibt, wirft nach der hier vertretenen Auffassung keine Probleme auf: Interpretiert man nämlich die Statuten dahin, dass die Statuten des Bankenverbands nicht primär auf Rechtsform oder Sektorzugehörigkeit sondern auf die Ausübung von Bankgeschäften abstellen, ist nicht daran zu zweifeln, dass dem Bankenverband für jene Kreditinstitute, die diese Geschäfte ausüben, „eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" iSd § 4 Abs 2 Z 3 ArbVG zukommt.Vor dem Hintergrund dieser Interpretation der Statuten des Bankenverbands ist der Rechtsauffassung der Antragsgegner beizupflichten, dass der Beitritt der BA-CA diesen Statuten entsprochen hat und dass der Bankenverband für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig ist. Dass Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG „eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" des freiwilligen Berufsverbands als Voraussetzung für die Kollektivvertragsfähigkeit vorschreibt, wirft nach der hier vertretenen Auffassung keine Probleme auf: Interpretiert man nämlich die Statuten dahin, dass die Statuten des Bankenverbands nicht primär auf Rechtsform oder Sektorzugehörigkeit sondern auf die Ausübung von Bankgeschäften abstellen, ist nicht daran zu zweifeln, dass dem Bankenverband für jene Kreditinstitute, die diese Geschäfte ausüben, „eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zukommt.
Verstoß gegen die gegenüber dem Betriebsrat eingegangene Selbstbindung ?
Für den Fall der Bejahung der Möglichkeit der BA-CA, zwischen den beiden in Rede stehenden Arbeitgeberverbänden zu wählen, verweist der Antragsteller auf das Schreiben der Vorstände der damaligen Bank Austria AG und der HVB AG an den Betriebsrat der BA, wonach die BA eine Sparkassen-Aktiengesellschaft gemäß Art II Abs 1 lit f des Sparkassen-Kollektivvertrags sein werde und bei einem eventuellen Wechsel der Zugehörigkeit zum Sparkassensektor rechtzeitig vor Ablauf von sechs Jahren ein einvernehmliches Vorgehen mit dem Betriebsrat erfolgen werde. Diese Zusage habe auch der mit der HVB geschlossenen Grundsatzvereinbarung entsprochen und in die Satzung der BA-CA Eingang gefunden. Der Wechsel der BA-CA zum Bankenverband verstoße gegen diese Selbstbindung.Für den Fall der Bejahung der Möglichkeit der BA-CA, zwischen den beiden in Rede stehenden Arbeitgeberverbänden zu wählen, verweist der Antragsteller auf das Schreiben der Vorstände der damaligen Bank Austria AG und der HVB AG an den Betriebsrat der BA, wonach die BA eine Sparkassen-Aktiengesellschaft gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Litera f, des Sparkassen-Kollektivvertrags sein werde und bei einem eventuellen Wechsel der Zugehörigkeit zum Sparkassensektor rechtzeitig vor Ablauf von sechs Jahren ein einvernehmliches Vorgehen mit dem Betriebsrat erfolgen werde. Diese Zusage habe auch der mit der HVB geschlossenen Grundsatzvereinbarung entsprochen und in die Satzung der BA-CA Eingang gefunden. Der Wechsel der BA-CA zum Bankenverband verstoße gegen diese Selbstbindung.
Der Bankenverband hält dem entgegen, dass die BA-CA die Sektorzugehörigkeit ohnedies nicht gewechselt sondern trotz ihres Übertritts vom Sparkassen- zum Bankenverband im Sparkassensektor verblieben sei.
Die Frage, ob die Vorgangsweise der BA-CA gegen die gegenüber dem Betriebsrat abgegebenen Zusicherungen verstößt, ist letztlich eine Frage der Auslegung der mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung, die aber für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant ist. Selbst wenn nämlich der hier zu beurteilende Mitgliedschaftswechsel gegen diese Vereinbarung verstoßen haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er wirksam vollzogen wurde. Ein wirksamer Verbandswechsel löst aber die vom Gesetz daran geknüpften Folgen für die Frage der Kollektivvertragsunterworfenheit aus, ohne dass es darauf ankommen kann, ob der (wirksame) Verbandswechsel gegen eine Vereinbarung verstößt oder nicht. Welche Konsequenzen der Betriebsrat in einem solchen Fall aus einem derartigen Bruch der Vereinbarung ziehen könnte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zu den Folgen des wirksamen Verbandswechsels:
Anders als über den Wechsel der Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer - diese kann nur durch eine an der ausgeübten Tätigkeit orientierten Entscheidung der Kammer erfolgen - kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Berufsvereinigung auch ohne Änderung seiner Geschäftstätigkeit privatautonom über seinen Aus- bzw Beitritt (mit-)bestimmen. Einem Mitgliedschaftswechsel liegt in diesem Fall ein Austritt aus einem und ein Beitritt zum anderen Verband zu Grunde. Da der Arbeitgeber durch den Beitritt zum zweiten Verband dessen Kollektivvertrag angehörig ist (§ 8 Z 1 ArbVG 2. Alternative: „...werden.."), andererseits durch den Austritt aus dem ersten Verband die durch diesen vermittelte Kollektivvertragsangehörigkeit nicht beendet wird (§ 8 Z 1 ArbVG 1. Alternative: „....waren;"), stellt sich ein im Gesetz nicht bzw jedenfalls nicht ausdrücklich geregeltes Kollisionsproblem.Anders als über den Wechsel der Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer - diese kann nur durch eine an der ausgeübten Tätigkeit orientierten Entscheidung der Kammer erfolgen - kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Berufsvereinigung auch ohne Änderung seiner Geschäftstätigkeit privatautonom über seinen Aus- bzw Beitritt (mit-)bestimmen. Einem Mitgliedschaftswechsel liegt in diesem Fall ein Austritt aus einem und ein Beitritt zum anderen Verband zu Grunde. Da der Arbeitgeber durch den Beitritt zum zweiten Verband dessen Kollektivvertrag angehörig ist (Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG 2. Alternative: „...werden.."), andererseits durch den Austritt aus dem ersten Verband die durch diesen vermittelte Kollektivvertragsangehörigkeit nicht beendet wird (Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG 1. Alternative: „....waren;"), stellt sich ein im Gesetz nicht bzw jedenfalls nicht ausdrücklich geregeltes Kollisionsproblem.
Nach überwiegender Auffassung ist in diesem Fall mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt (Strasser, aaO § 8 Rz 15; Tomandl, Arbeitsrecht I 142; Löschnigg, Arbeitsrecht10 82 ff; vgl auch Resch, JBl 1991, 762 [772]; Marhold, Das Ausscheiden aus dem Kollektivvertrag bei Fortbestand des Kollektivvertrags, in Tomandl, Aktuelle Probleme des Kollektivvertragsrechts, 74 ff; zuletzt im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall: Rebhahn, aaO 304; Marhold, Kollektivvertragswechsel durch Wechsel der Mitgliedschaft zu freiwilligen Berufsvereinigungen - Teil I, RdW 2005, 309 [310 f]).Nach überwiegender Auffassung ist in diesem Fall mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt (Strasser, aaO Paragraph 8, Rz 15; Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins 142; Löschnigg, Arbeitsrecht10 82 ff; vergleiche auch Resch, JBl 1991, 762 [772]; Marhold, Das Ausscheiden aus dem Kollektivvertrag bei Fortbestand des Kollektivvertrags, in Tomandl, Aktuelle Probleme des Kollektivvertragsrechts, 74 ff; zuletzt im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall: Rebhahn, aaO 304; Marhold, Kollektivvertragswechsel durch Wechsel der Mitgliedschaft zu freiwilligen Berufsvereinigungen - Teil römisch eins, RdW 2005, 309 [310 f]).
Jabornegg (Die Wahl des Kollektivvertrages durch den Arbeitgeber - eine Option des geltenden Arbeitsverfassungsrechts?, DRdA 2005, 107) ist - ebenfalls aus Anlass des hier zu beurteilenden Falls - dieser Auffassung entgegen getreten. Er geht ebenfalls von einem Kollisionsproblem aus, für das eine unmittelbar einschlägige Lösung fehle. Selbst wenn man ohne zureichende gesetzliche Basis annehmen wollte, dass die neue Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers die bisherige einfach verdränge, stelle sich schon unter grundrechtlichen Aspekten bei wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ein Vertrauensschutzproblem, das auf eine Gesetzeslücke hinweise. Umso mehr sei von der Lückenhaftigkeit des Gesetzes auszugehen, wenn man - zutreffend - davon ausgehe, dass ein Fall einer im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Kollision zweier Kollektivverträge vorliege. Zur Schließung dieser Gesetzeslücke könne nur auf die Kollisions- und Vertrauensschutzregelungen beim Betriebs-(teil-)übergang - speziell also auf § 4 AVRAG - zurückgegriffen werden, weil diese Regelungen die einzigen seien, die eine vergleichbare und damit wertungsmäßig verwandte Problematik ausdrücklich behandeln. Die Konsequenzen der analogen Anwendung des § 4 AVRAG seien davon abhängig, wie man diese - unterschiedlich ausgelegte - Bestimmung verstehe: Richtig verstanden, ordne § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG an, dass die bisherigen Arbeitsbedingungen innerhalb eines Jahres zum Nachteil der Arbeitnehmer weder aufgehoben noch beschränkt werden dürften. Dies impliziere die Weitergeltung aller bisherigen günstigeren Regelungen des Sparkassen-Kollektivvertrages einschließlich der Ermächtigung zum Abschluss der BV 69 und damit auch der Arbeitsbedingungen auf Grund dieser Betriebsvereinbarung. Auch über dieses Jahr hinaus bleibe nach § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG für die Arbeitnehmer zwingend das „vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt" erhalten, was auch das günstigere Entgelt gemäß der BV 69 einschließe. Die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 2 AVRAG führe im Übrigen dazu, dass auch die Bestandschutzregelungen der BV 69 Inhalt der Einzelverträge werden, weil der autonome Verbandswechsel des Arbeitgebers nur mit einem Betriebsübergang verglichen werden könne, bei dem kein vom Unternehmen des Erwerbers verschiedenes Unternehmen des Veräußerers zurückbleibe. Nichts anderes gelte, wenn man § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG so verstehe, dass sich der Erwerber-Kollektivvertrag gegenüber dem Veräußerer-Kollektivvertrag nur insoweit durchsetze, als er dieselben Angelegenheiten regle. In diesem Fall müsse jedenfalls Art II des Sparkassen-Kollektivvertrages und die darauf gegründete BV 69 weitergelten. Halte man dagegen § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG - gegen die Meinung des Autors - schon dann für unanwendbar, wenn für den Erwerber eine neue Kollektivvertragsangehörigkeit begründet werde, gäbe es scheinbar nur den § 4 Abs 2 AVRAG als verbleibende Vertrauensschutzregelung, die zwingend auch für den hier zu beurteilenden Problemfall analog anzuwenden wäre.Jabornegg (Die Wahl des Kollektivvertrages durch den Arbeitgeber - eine Option des geltenden Arbeitsverfassungsrechts?, DRdA 2005, 107) ist - ebenfalls aus Anlass des hier zu beurteilenden Falls - dieser Auffassung entgegen getreten. Er geht ebenfalls von einem Kollisionsproblem aus, für das eine unmittelbar einschlägige Lösung fehle. Selbst wenn man ohne zureichende gesetzliche Basis annehmen wollte, dass die neue Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers die bisherige einfach verdränge, stelle sich schon unter grundrechtlichen Aspekten bei wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ein Vertrauensschutzproblem, das auf eine Gesetzeslücke hinweise. Umso mehr sei von der Lückenhaftigkeit des Gesetzes auszugehen, wenn man - zutreffend - davon ausgehe, dass ein Fall einer im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Kollision zweier Kollektivverträge vorliege. Zur Schließung dieser Gesetzeslücke könne nur auf die Kollisions- und Vertrauensschutzregelungen beim Betriebs-(teil-)übergang - speziell also auf Paragraph 4, AVRAG - zurückgegriffen werden, weil diese Regelungen die einzigen seien, die eine vergleichbare und damit wertungsmäßig verwandte Problematik ausdrücklich behandeln. Die Konsequenzen der analogen Anwendung des Paragraph 4, AVRAG seien davon abhängig, wie man diese - unterschiedlich ausgelegte - Bestimmung verstehe: Richtig verstanden, ordne Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 AVRAG an, dass die bisherigen Arbeitsbedingungen innerhalb eines Jahres zum Nachteil der Arbeitnehmer weder aufgehoben noch beschränkt werden dürften. Dies impliziere die Weitergeltung aller bisherigen günstigeren Regelungen des Sparkassen-Kollektivvertrages einschließlich der Ermächtigung zum Abschluss der BV 69 und damit auch der Arbeitsbedingungen auf Grund dieser Betriebsvereinbarung. Auch über dieses Jahr hinaus bleibe nach Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG für die Arbeitnehmer zwingend das „vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt" erhalten, was auch das günstigere Entgelt gemäß der BV 69 einschließe. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 2 AVRAG führe im Übrigen dazu, dass auch die Bestandschutzregelungen der BV 69 Inhalt der Einzelverträge werden, weil der autonome Verbandswechsel des Arbeitgebers nur mit einem Betriebsübergang verglichen werden könne, bei dem kein vom Unternehmen des Erwerbers verschiedenes Unternehmen des Veräußerers zurückbleibe. Nichts anderes gelte, wenn man Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 AVRAG so verstehe, dass sich der Erwerber-Kollektivvertrag gegenüber dem Veräußerer-Kollektivvertrag nur insoweit durchsetze, als er dieselben Angelegenheiten regle. In diesem Fall müsse jedenfalls Artikel römisch zwei, des Sparkassen-Kollektivvertrages und die darauf gegründete BV 69 weitergelten. Halte man dagegen Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 AVRAG - gegen die Meinung des Autors - schon dann für unanwendbar, wenn für den Erwerber eine neue Kollektivvertragsangehörigkeit begründet werde, gäbe es scheinbar nur den Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG als verbleibende Vertrauensschutzregelung, die zwingend auch für den hier zu beurteilenden Problemfall analog anzuwenden wäre.
Die wiedergegebenen Ausführungen Jaborneggs zu § 4 AVRAG gehen aber über weite Strecken von einem Verständnis dieser Bestimmung aus, das nicht der herrschenden Auffassung entspricht und vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt wird.Die wiedergegebenen Ausführungen Jaborneggs zu Paragraph 4, AVRAG gehen aber über weite Strecken von einem Verständnis dieser Bestimmung aus, das nicht der herrschenden Auffassung entspricht und vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt wird.
Nach Jabornegg (s dazu ausführlich aaO 111 ff) erschöpft sich die Bedeutung des § 4 Abs 1 AVRAG nicht nur in der Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber; vielmehr regle die Bestimmung auch den Fall des Kollektivvertragswechsels. Sie erhalte ihren eigentlichen Sinn vor allem dadurch, dass - iS ihres zweiten Satzes - bei einem solchen Wechsel die Arbeitsbedingungen des Veräußerer-Kollektivvertrages aufrecht bleiben sollen und innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden dürfen.Nach Jabornegg (s dazu ausführlich aaO 111 ff) erschöpft sich die Bedeutung des Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG nicht nur in der Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber; vielmehr regle die Bestimmung auch den Fall des Kollektivvertragswechsels. Sie erhalte ihren eigentlichen Sinn vor allem dadurch, dass - iS ihres zweiten Satzes - bei einem solchen Wechsel die Arbeitsbedingungen des Veräußerer-Kollektivvertrages aufrecht bleiben sollen und innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden dürfen.
Die weit überwiegende Auffassung sieht hingegen § 4 Abs 1 AVRAG in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet demnach an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG (Marhold, aaO 315 und die dort ersichtliche Zusammenfassung des Meinungsstandes).Die weit überwiegende Auffassung sieht hingegen Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber: Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AVRAG ordnet demnach an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG (Marhold, aaO 315 und die dort ersichtliche Zusammenfassung des Meinungsstandes).
Diese zuletzt wiedergegebene Auffassung wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Sie entspricht dem Wortlaut des § 4 AVRAG, der Systematik seiner Absätze 1 und 2 und dem Inhalt und der Zielsetzung der mit dieser Bestimmung umgesetzten Bestimmungen der BetriebsübergangsRL (auch dazu ausführlich Marhold, aaO 316; vgl auch Binder, AVRAG, § 4 Rz 1). Ebenso steht sie in Einklang mit den Entscheidungen SZ 68/183 und Arb 12.425, in denen der Oberste Gerichtshof den Kollektivvertragswechsel ausschließlich auf der Grundlage des § 4 Abs 2 AVRAG beurteilte, von einer völligen Ablösung des Veräußerer-Kollektivvertrages und davon ausging, dass die in dieser Bestimmung genannten Entgeltregeln fortwirken und insofern eine „Überzahlung" bzw ein „Ist-Lohn" gegenüber dem nunmehr anwendbaren Kollektivvertrag vorliegt, der nicht geschmälert werden darf. Der Meinung Jaborneggs, § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG beziehe sich auch auf die Kollektivvertragskonkurrenz, ist daher ebenso wenig zu folgen, wie dem von ihm hilfsweise eingenommenen Standpunkt, dass sich der Erwerber-Kollektivvertrag nach § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG gegenüber dem Veräußerer-Kollektivvertrag nur insofern durchsetze, als er dieselben Angelegenheiten regle (s dazu die ausführlich begründete Ablehnung von Marhold, aaO 317 f; und von Binder, AVRAG, § 4 Rz 10).Diese zuletzt wiedergegebene Auffassung wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Sie entspricht dem Wortlaut des Paragraph 4, AVRAG, der Systematik seiner Absätze 1 und 2 und dem Inhalt und der Zielsetzung der mit dieser Bestimmung umgesetzten Bestimmungen der BetriebsübergangsRL (auch dazu ausführlich Marhold, aaO 316; vergleiche auch Binder, AVRAG, Paragraph 4, Rz 1). Ebenso steht sie in Einklang mit den Entscheidungen SZ 68/183 und Arb 12.425, in denen der Oberste Gerichtshof den Kollektivvertragswechsel ausschließlich auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG beurteilte, von einer völligen Ablösung des Veräußerer-Kollektivvertrages und davon ausging, dass die in dieser Bestimmung genannten Entgeltregeln fortwirken und insofern eine „Überzahlung" bzw ein „Ist-Lohn" gegenüber dem nunmehr anwendbaren Kollektivvertrag vorliegt, der nicht geschmälert werden darf. Der Meinung Jaborneggs, Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 AVRAG beziehe sich auch auf die Kollektivvertragskonkurrenz, ist daher ebenso wenig zu folgen, wie dem von ihm hilfsweise eingenommenen Standpunkt, dass sich der Erwerber-Kollektivvertrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 AVRAG gegenüber dem Veräußerer-Kollektivvertrag nur insofern durchsetze, als er dieselben Angelegenheiten regle (s dazu die ausführlich begründete Ablehnung von Marhold, aaO 317 f; und von Binder, AVRAG, Paragraph 4, Rz 10).
Damit bleibt die schon oben wiedergegebene Meinung Jaborneggs zu erörtern, dass selbst dann, wenn man seine Auffassungen über die Auslegung des § 4 Abs 1 AVRAG nicht teile, jedenfalls § 4 Abs 2 AVRAG auf den im Gesetz nicht geregelten Fall des Kollektivvertragswechsels durch den Wechsel der Mitgliedschaft zu freiwilligen Berufsvereinigungen analog anzuwenden sei.Damit bleibt die schon oben wiedergegebene Meinung Jaborneggs zu erörtern, dass selbst dann, wenn man seine Auffassungen über die Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG nicht teile, jedenfalls Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG auf den im Gesetz nicht geregelten Fall des Kollektivvertragswechsels durch den Wechsel der Mitgliedschaft zu freiwilligen Berufsvereinigungen analog anzuwenden sei.
Marhold (aaO 319 f) bestreitet die Richtigkeit dieser Auffassung. Zum einen sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Regelungslücke vorliege. Schließlich gelte auf der Grundlage der §§ 6 und 8 Z 1 ArbVG der Grundsatz, dass der neue Kollektivvertrag uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung von Günstigkeitsüberlegungen gegenüber dem alten Kollektivvertrag Vorrang besitze. Bejahe man aber eine Regelungslücke, sei davon auszugehen, dass sie vom Gesetzgeber gewollt sei. Schließlich sei gleichzeitig mit der Schaffung des § 4 AVRAG auch § 8 ArbVG in erheblichem Maße novelliert worden, ohne dass allgemein für Fälle, die auf der Grundlage des § 8 ArbVG zu einem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit führen, ein vergleichbarer Entgeltschutz vorgesehen worden sei. Eine vergleichbare Regelung sei daher offenbar nicht gewollt gewesen. Schließlich seien die von § 4 AVRAG erfassten Sachverhalte mit dem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit als Folge des Verbandswechsels nicht vergleichbar. § 4 Abs 2 AVRAG stelle sich als Ausnahmevorschrift vom sonst geltenden Grundsatz dar, dass der Kollektivvertragswechsel ohne Rücksichtnahme auf Günstigkeitsüberlegungen und ohne Fortwirkung irgendwelcher Entgeltregelungen aus dem vorherigen Kollektivvertrag vonstatten gehe. Diese Ausnahmevorschrift, die ihre Ursache zumindest mittelbar in ihren europäischen Hintergründen finde, könne keine Grundlage für einen Analogieschluss sein.Marhold (aaO 319 f) bestreitet die Richtigkeit dieser Auffassung. Zum einen sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Regelungslücke vorliege. Schließlich gelte auf der Grundlage der Paragraphen 6 und 8 Ziffer eins, ArbVG der Grundsatz, dass der neue Kollektivvertrag uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung von Günstigkeitsüberlegungen gegenüber dem alten Kollektivvertrag Vorrang besitze. Bejahe man aber eine Regelungslücke, sei davon auszugehen, dass sie vom Gesetzgeber gewollt sei. Schließlich sei gleichzeitig mit der Schaffung des Paragraph 4, AVRAG auch Paragraph 8, ArbVG in erheblichem Maße novelliert worden, ohne dass allgemein für Fälle, die auf der Grundlage des Paragraph 8, ArbVG zu einem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit führen, ein vergleichbarer Entgeltschutz vorgesehen worden sei. Eine vergleichbare Regelung sei daher offenbar nicht gewollt gewesen. Schließlich seien die von Paragraph 4, AVRAG erfassten Sachverhalte mit dem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit als Folge des Verbandswechsels nicht vergleichbar. Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG stelle sich als Ausnahmevorschrift vom sonst geltenden Grundsatz dar, dass der Kollektivvertragswechsel ohne Rücksichtnahme auf Günstigkeitsüberlegungen und ohne Fortwirkung irgendwelcher Entgeltregelungen aus dem vorherigen Kollektivvertrag vonstatten gehe. Diese Ausnahmevorschrift, die ihre Ursache zumindest mittelbar in ihren europäischen Hintergründen finde, könne keine Grundlage für einen Analogieschluss sein.
Rebhahn (aaO 305 ff) wendet sich zwar ebenfalls gegen die Versuche Jaborneggs, aus § 4 Abs 1 AVRAG einen umfassenden Vertrauensschutz beim Kollektivvertragswechsel abzuleiten. Er plädiert aber für die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG, nach dem die Arbeitnehmer beim „Normalentgelt" durch einen Kollektivvertragswechsel keine Einbuße erleiden sollen. Diese Norm sei nicht von der BetriebsübergangsRL verlangt gewesen und daher Ausdruck einer eigenständigen Wertung des österreichischen Gesetzgebers. Sie nehme weder im Wortlaut noch in ihrem Inhalt auf Besonderheiten des Betriebsübergangs Bezug, sondern setze nur einen Kollektivvertragswechsel voraus, der durch Umstände auf der Seite des Arbeitgebers veranlasst wurde. Darin liege eine verallgemeinerungsfähige Wertung. Durchgreifende Argumente gegen eine Analogie lägen nicht vor. All dies gelte jedoch nicht für § 4 Abs 2 S 2 AVRAG, der normiere, dass kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber werden, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter bestehe. Diese Norm könne nicht analog auf andere Fälle des Kollektivvertragswechsels angewendet werden, weil es sich dabei - anders als bei Satz 1 - inhaltlich um eine für den Betriebsübergang spezifische Regelung handle. Das zeige schon die Relevanz der Frage, ob das Unternehmen nach dem Betriebsübergang weiter bestehe.Rebhahn (aaO 305 ff) wendet sich zwar ebenfalls gegen die Versuche Jaborneggs, aus Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG einen umfassenden Vertrauensschutz beim Kollektivvertragswechsel abzuleiten. Er plädiert aber für die analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG, nach dem die Arbeitnehmer beim „Normalentgelt" durch einen Kollektivvertragswechsel keine Einbuße erleiden sollen. Diese Norm sei nicht von der BetriebsübergangsRL verlangt gewesen und daher Ausdruck einer eigenständigen Wertung des österreichischen Gesetzgebers. Sie nehme weder im Wortlaut noch in ihrem Inhalt auf Besonderheiten des Betriebsübergangs Bezug, sondern setze nur einen Kollektivvertragswechsel voraus, der durch Umstände auf der Seite des Arbeitgebers veranlasst wurde. Darin liege eine verallgemeinerungsfähige Wertung. Durchgreifende Argumente gegen eine Analogie lägen nicht vor. All dies gelte jedoch nicht für Paragraph 4, Absatz 2, S 2 AVRAG, der normiere, dass kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber werden, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter bestehe. Diese Norm könne nicht analog auf andere Fälle des Kollektivvertragswechsels angewendet werden, weil es sich dabei - anders als bei Satz 1 - inhaltlich um eine für den Betriebsübergang spezifische Regelung handle. Das zeige schon die Relevanz der Frage, ob das Unternehmen nach dem Betriebsübergang weiter bestehe.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungene Austritt aus einem freien Berufsverband bei gleichzeitigem Beitritt zu einem anderen - konkurrierenden - Berufsverband vom Wechsel zwischen Fachverbänden der Wirtschaftskammer dadurch, dass der Verbandswechsel eine völlig freie Entscheidung des Arbeitgebers ist. Diese freie Entscheidung des Arbeitgebers hat aber - im Falle eines damit verbundenen Kollektivvertragswechsels - beträchtliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Da es das österreichische kollektive Arbeitsrecht dem Arbeitgeber jederzeit freistellt, einer freien Berufsvereinigung beizutreten oder ihr - und damit dem von ihr abgeschlossenen Kollektivvertrag - fernzubleiben, kann diese Entscheidung des Arbeitgebers höchstens einer Rechtsmissbrauchskontrolle durch das Gericht unterliegen, nicht aber einer generellen Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit (Strasser, aaO § 8 Rz 12).Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungene Austritt aus einem freien Berufsverband bei gleichzeitigem Beitritt zu einem anderen - konkurrierenden - Berufsverband vom Wechsel zwischen Fachverbänden der Wirtschaftskammer dadurch, dass der Verbandswechsel eine völlig freie Entscheidung des Arbeitgebers ist. Diese freie Entscheidung des Arbeitgebers hat aber - im Falle eines damit verbundenen Kollektivvertragswechsels - beträchtliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Da es das österreichische kollektive Arbeitsrecht dem Arbeitgeber jederzeit freistellt, einer freien Berufsvereinigung beizutreten oder ihr - und damit dem von ihr abgeschlossenen Kollektivvertrag - fernzubleiben, kann diese Entscheidung des Arbeitgebers höchstens einer Rechtsmissbrauchskontrolle durch das Gericht unterliegen, nicht aber einer generellen Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit (Strasser, aaO Paragraph 8, Rz 12).
Von Rechtsmissbrauch kann im hier zu beurteilenden Fall aber nicht gesprochen werden, weil das Streben des Arbeitgebers nach einem Wechsel in einen seiner Geschäftstätigkeit (ebenfalls) entsprechenden Kollektivvertrag nicht deshalb sittenwidrig ist, weil dieser Kollektivvertrag für ihn günstiger ist, als der bisher anwendbare.
Jabornegg und Rebhahn ist aber beizupflichten, dass die damit bejahte Möglichkeit des Arbeitgebers, durch seine freie Entscheidung einseitig uU beträchtliche Verschlechterungen für die Arbeitnehmer herbeizuführen, in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des Vertrauensschutzes steht und daher die Frage nach der von beiden Autoren bejahten Lückenhaftigkeit des Gesetzes aufwirft.
Die Argumente Marholds, mit denen er eine Regelungslücke verneint, überzeugen nicht. Die §§ 6 und 8 ArbVG bieten - wie schon oben ausgeführt - keine Regelung des hier zu lösenden Problems, dessen Regelungsbedürftigkeit vom Gesetzgeber ganz offenkundig nicht erkannt wurde. Schließlich sind kollektivvertragsfähige freie Arbeitgeberverbände in der österreichischen Rechtswirklichkeit an sich kein weit verbreitetes Phänomen. Dazu kommt, dass sich das hier auftretende Problem überhaupt nur stellen kann, wenn es zwei Berufsvereinigungen gibt, deren Kollektivvertragsfähigkeiten sich überschneiden und die beide für den betroffenen Arbeitgeber kollektivvertragsfähig sind. Da das Gesetz beträchtliche Hürden errichtet - beide Verbände müssen fachlich ausreichend weit tätig und repräsentativ sein - wird dies äußerst selten der Fall sein. Schließlich müssen kollektivvertragsfähige Gewerkschaften mit beiden Verbänden Kollektivverträge abgeschlossen haben, die beide den wechselnden Arbeitgeber erfassen. Es kann daher nicht verwundern, dass der Gesetzgeber das hier zu beurteilende Konkurrenzproblem, das sich - soweit überblickbar - in der Praxis bislang nie gestellt hat, nicht als regelungsbedürftig erkannte.Die Argumente Marholds, mit denen er eine Regelungslücke verneint, überzeugen nicht. Die Paragraphen 6 und 8 ArbVG bieten - wie schon oben ausgeführt - keine Regelung des hier zu lösenden Problems, dessen Regelungsbedürftigkeit vom Gesetzgeber ganz offenkundig nicht erkannt wurde. Schließlich sind kollektivvertragsfähige freie Arbeitgeberverbände in der österreichischen Rechtswirklichkeit an sich kein weit verbreitetes Phänomen. Dazu kommt, dass sich das hier auftretende Problem überhaupt nur stellen kann, wenn es zwei Berufsvereinigungen gibt, deren Kollektivvertragsfähigkeiten sich überschneiden und die beide für den betroffenen Arbeitgeber kollektivvertragsfähig sind. Da das Gesetz beträchtliche Hürden errichtet - beide Verbände müssen fachlich ausreichend weit tätig und repräsentativ sein - wird dies äußerst selten der Fall sein. Schließlich müssen kollektivvertragsfähige Gewerkschaften mit beiden Verbänden Kollektivverträge abgeschlossen haben, die beide den wechselnden Arbeitgeber erfassen. Es kann daher nicht verwundern, dass der Gesetzgeber das hier zu beurteilende Konkurrenzproblem, das sich - soweit überblickbar - in der Praxis bislang nie gestellt hat, nicht als regelungsbedürftig erkannte.
Aus eben diesem Grund vermag auch die Auffassung Marholds nicht zu überzeugen, dass eine (gegen seinen Standpunkt bejahte) Regelungslücke gewollt sei. Aus dem bloßen Umstand, dass zeitgleich mit der Schaffung des § 4 AVRAG auch § 8 ArbVG novelliert wurde, kann mangels jeglicher Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber das Problem als regelungsbedürftig erkannt hat, nicht auf die bewusste Unterlassung einer Regelung geschlossen werden.Aus eben diesem Grund vermag auch die Auffassung Marholds nicht zu überzeugen, dass eine (gegen seinen Standpunkt bejahte) Regelungslücke gewollt sei. Aus dem bloßen Umstand, dass zeitgleich mit der Schaffung des Paragraph 4, AVRAG auch Paragraph 8, ArbVG novelliert wurde, kann mangels jeglicher Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber das Problem als regelungsbedürftig erkannt hat, nicht auf die bewusste Unterlassung einer Regelung geschlossen werden.
Soweit Marhold die von § 4 AVRAG erfassten Sachverhalte mit dem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit als Folge des unerzwungenen Verbandwechsels des Arbeitgebers als nicht vergleichbar erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zu Recht verweist Rebhahn auf den Umstand, dass die Regelung des § 4 Abs 2 S 1 AVRAG Ausdruck einer eigenständigen Wertung des österreichischen Gesetzgebers ist. Die Bestimmung, die nach ihrem Inhalt auf Besonderheiten des Betriebsübergangs nicht Bezug nimmt, ist jedenfalls insofern der vorliegenden Konstellation ähnlich, als sie einen Kollektivvertragswechsel voraussetzt, der durch eine Entscheidung des Arbeitgebers herbeigeführt wurde.Soweit Marhold die von Paragraph 4, AVRAG erfassten Sachverhalte mit dem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit als Folge des unerzwungenen Verbandwechsels des Arbeitgebers als nicht vergleichbar erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zu Recht verweist Rebhahn auf den Umstand, dass die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, S 1 AVRAG Ausdruck einer eigenständigen Wertung des österreichischen Gesetzgebers ist. Die Bestimmung, die nach ihrem Inhalt auf Besonderheiten des Betriebsübergangs nicht Bezug nimmt, ist jedenfalls insofern der vorliegenden Konstellation ähnlich, als sie einen Kollektivvertragswechsel voraussetzt, der durch eine Entscheidung des Arbeitgebers herbeigeführt wurde.
Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 AVRAG auf den hier zu beurteilenden Fall vor.Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, S 1 AVRAG auf den hier zu beurteilenden Fall vor.
Keine Einigkeit herrscht zwischen Jabornegg und Rebhahn über die Frage der analogen Anwendung auch des § 4 Abs 2 S 2 AVRAG, nach dem (bisherige) kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Erwerber werden, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht. Diese Frage braucht aber hier nicht geklärt zu werden, weil im Feststellungsantrag schlüssige Behauptungen darüber, dass mit dem Kollektivvertragswechsel eine Beeinträchtigung kollektivvertraglicher Bestandschutzregelungen verbunden wäre, fehlen. Der bloße, in keiner Weise konkretisierte Hinweis, dass in Hinkunft keine Definitivstellungen mehr erfolgen werden, reicht dazu nicht aus.Keine Einigkeit herrscht zwischen Jabornegg und Rebhahn über die Frage der analogen Anwendung auch des Paragraph 4, Absatz 2, S 2 AVRAG, nach dem (bisherige) kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Erwerber werden, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht. Diese Frage braucht aber hier nicht geklärt zu werden, weil im Feststellungsantrag schlüssige Behauptungen darüber, dass mit dem Kollektivvertragswechsel eine Beeinträchtigung kollektivvertraglicher Bestandschutzregelungen verbunden wäre, fehlen. Der bloße, in keiner Weise konkretisierte Hinweis, dass in Hinkunft keine Definitivstellungen mehr erfolgen werden, reicht dazu nicht aus.
Soweit für dieses Verfahren von Interesse, ist daher als Ergebnis in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen überwiegenden Lehre festzuhalten, dass zwar infolge des nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungenen Verbandwechsels jener Kollektivvertrag anzuwenden ist, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt, dass aber trotz der Anwendbarkeit des neuen Kollektivvertrags für die schon bisher beim Arbeitgeber beschäftigten Angestellten das bisher für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden darf.
Wie schon oben ausgeführt, geht die weit überwiegende Lehre davon aus, dass der sich aus der aktuellen Mitgliedschaft ergebende Kollektivvertrag mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist und nicht erst mit dem Abschluss eines neuen Kollektivvertrags durch den nunmehr zuständigen freien Berufsverband. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage zuletzt - allerdings aus Anlass des Wechsels vom Kollektivvertrag einer freien Berufsvereinigung zum von der gesetzlichen Interessenvertretung des Arbeitgebers abgeschlossenen Kollektivvertrag - offen gelassen (SZ 73/211 [Dorotheum] = DRdA 2001, 547 [Weiss] = RdW 2001/242 [Runggaldier]). Dies war möglich, weil im damals zu beurteilenden Fall ohnedies zeitgleich mit dem Austritt aus dem freien Berufsverband ein neuer, von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag in Kraft getreten war.
Maßgebender Grund für die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags, der sich aus der aktuellen Mitgliedschaft ergibt, ist die Mitgliedschaftsnähe des Arbeitgebers zu jenem Verband, dessen Mitglied er nunmehr ist. Dabei wird von der oben zitierten herrschenden Auffassung der Begriff der „Mitgliedschaftsnähe" auf der Grundlage der aktuellen Mitgliedschaft definiert. Der Begriff der „Mitgliedschaftsnähe" wird aber mitunter auch dahin interpretiert, dass jener Kollektivvertrag maßgebend sein solle, an dessen Abschluss der Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft mitwirken konnte. Dieses zuletzt wiedergegebene Verständnis würde dazu führen, dass im Falle eines Verbandswechsels die neue Mitgliedschaft erst dann maßgebend wird, wenn der neue Verband einen Kollektivvertrag aushandelt, allenfalls - worauf Rebhahn hinweist - wohl auch dann, wenn nur der Kollektivvertrag des früheren Verbands wesentlich neu verhandelt wurde (zu all dem Rebhahn, aaO 304 mwN).
Zuletzt hat sich Rebhahn (aaO 304) mit überzeugenden Argumenten der herrschenden Lehre angeschlossen: Dem Gesetz könne nicht die Anordnung entnommen werden, dass der alte Kollektivvertrag auf Dauer - bis zu seinem Erlöschen, das bei einem Mantel-Kollektivvertrag vielleicht erst nach Jahrzehnten eintritt - anwendbar sei. Eine solche Verstetigung übersehe, dass eben auch der Kollektivvertrag des Verbands, dem der Arbeitgeber jetzt angehört, fachlich adäquat sei und damit vom Gesetz als angemessene Regelung angesehen werde. Zudem würde diese Auffassung die Entscheidung des Gesetzes für die Kollektivvertragsfähigkeit freier Berufsvereinigungen unterlaufen, falls für einen Arbeitgeber mehrere Verbände kollektivvertragsfähig seien.
Dieser Auffassung schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Sie bedeutet, dass auf Grund des hier zu beurteilenden Verbandswechsels mit sofortiger Wirkung der Bankenkollektivvertrag anzuwenden ist, wenn auch mit der oben erläuterten Maßgabe, die sich aus der analogen Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 AVRAG ergibt.Dieser Auffassung schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Sie bedeutet, dass auf Grund des hier zu beurteilenden Verbandswechsels mit sofortiger Wirkung der Bankenkollektivvertrag anzuwenden ist, wenn auch mit der oben erläuterten Maßgabe, die sich aus der analogen Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, S 1 AVRAG ergibt.
Zur Frage der Sitten- bzw Grundrechtswidrigkeit des Verhaltens der BA-CA
Die Einwände des Antragstellers, die Vorgangsweise der BA-CA sei sitten- bzw grundrechtswidrig und stehe in Widerspruch zum Grundsatz des Vertrauensschutzes, erweisen sich - jedenfalls auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung, nach der aus Gründen des Vertrauensschutzes § 4 Abs 2 S 1 ArbVG analog anzuwenden ist - als nicht gerechtfertigt.Die Einwände des Antragstellers, die Vorgangsweise der BA-CA sei sitten- bzw grundrechtswidrig und stehe in Widerspruch zum Grundsatz des Vertrauensschutzes, erweisen sich - jedenfalls auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung, nach der aus Gründen des Vertrauensschutzes Paragraph 4, Absatz 2, S 1 ArbVG analog anzuwenden ist - als nicht gerechtfertigt.
Auch mit dieser Frage hat sich Rebhahn (aaO 305 ff) ausführlich und überzeugend auseinander gesetzt. Ua weist er darauf hin, dass nach den klaren gesetzlichen Wertungen ein einmal anwendbarer Kollektivvertrag nicht allein deshalb auf Dauer - als Mindeststandard - maßgebend ist, weil er einmal maßgebend war. Rechtlich fundierte Erwartungen auf die dauernde Anwendbarkeit eines einmal geltenden Kollektivvertrages können aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot zum Schutz von Vertrauen setzt aber berechtigte Erwartungen der Normunterworfenen voraus. Die Verfassung kann nur den Schutz jener Erwartungen verlangen, die die Normunterworfenen (hier die Arbeitnehmer) überhaupt berechtigterweise haben können (dazu ausführlich: Rebhahn, aaO 306). Das hier erzielte Ergebnis, wonach der sich aus der aktuellen Mitgliedschaft ergebende Kollektivvertrag anzuwenden ist, das den Arbeitnehmern bisher für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt aber nicht geschmälert werden darf, erweist sich vor diesem Hintergrund als verfassungs- bzw grundrechtlich unbedenklich.
Daran ändert letztlich auch der Einwand des Antragstellers nichts, dass im Fall der BA-CA auf Grund einer im Sparkassen-Kollektivvertrag enthaltenen Ermächtigung alle typischen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages mit Betriebsvereinbarung - im Speziellen mit der BV 69 - vorgenommen worden seien und dass die Vorgangsweise der BA-CA letztlich darauf abziele, durch Beseitigung der Anwendbarkeit des bisherigen Kollektivvertrages die kollektivvertragsabhängigen Teile der BV 69 zum Wegfall zu bringen und dadurch die Schutzbestimmung des § 31 ArbVG über die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zu vereiteln. Dies sei sittenwidrig.Daran ändert letztlich auch der Einwand des Antragstellers nichts, dass im Fall der BA-CA auf Grund einer im Sparkassen-Kollektivvertrag enthaltenen Ermächtigung alle typischen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages mit Betriebsvereinbarung - im Speziellen mit der BV 69 - vorgenommen worden seien und dass die Vorgangsweise der BA-CA letztlich darauf abziele, durch Beseitigung der Anwendbarkeit des bisherigen Kollektivvertrages die kollektivvertragsabhängigen Teile der BV 69 zum Wegfall zu bringen und dadurch die Schutzbestimmung des Paragraph 31, ArbVG über die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zu vereiteln. Dies sei sittenwidrig.
Wenngleich der vom Antragsteller während des Verfahrens „nachgeschobene" Antrag auf Feststellung, dass die BV 69 ungeachtet des Verbandswechsels der BA-CA weiter anwendbar bleibe, als unzulässig zurückgewiesen werden musste, erweist es sich daher als angebracht, auch die Frage der Weitergeltung der BV 69 zu erörtern:
Der Antragsteller verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine kollektivvertragsabhängige Betriebsvereinbarung dann, wenn der ihr zu Grunde liegende Kollektivvertrag unanwendbar wird, ersatzlos und ohne Nachwirkungen wegfällt (SZ 73/211 [Dorotheum] und 9 ObA 253/00x; zust Runggaldier, RdW 2001, 220; Weiß, DRdA 2001, 552; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II 472; zuletzt Rebhahn, aaO 307 f; aA Gahleitner, Kollektivvertragswechsel durch Verbandsaustritt des Arbeitgebers, FS Cerny (2001) 375 [388 f]; Cerny/Gahleitner in Cerny ua, ArbVG II² 185). Dies wird primär damit begründet, dass die Betriebsvereinbarung ihre Ermächtigungsgrundlage nicht überdauern kann.Der Antragsteller verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine kollektivvertragsabhängige Betriebsvereinbarung dann, wenn der ihr zu Grunde liegende Kollektivvertrag unanwendbar wird, ersatzlos und ohne Nachwirkungen wegfällt (SZ 73/211 [Dorotheum] und 9 ObA 253/00x; zust Runggaldier, RdW 2001, 220; Weiß, DRdA 2001, 552; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht römisch zwei 472; zuletzt Rebhahn, aaO 307 f; aA Gahleitner, Kollektivvertragswechsel durch Verbandsaustritt des Arbeitgebers, FS Cerny (2001) 375 [388 f]; Cerny/Gahleitner in Cerny ua, ArbVG II² 185). Dies wird primär damit begründet, dass die Betriebsvereinbarung ihre Ermächtigungsgrundlage nicht überdauern kann.
Jabornegg hat sich in seiner Untersuchung des hier zu beurteilenden Verbandswechsels ebenfalls mit dieser Frage auseinandergesetzt. Auch er ist der Auffassung, dass die BV 69 - soweit sich ihre Gültigkeit auf die Ermächtigungsklausel des Sparkassen-Kollektivvertrags stützt - bei Wegfall dieser Ermächtigung nicht mehr als Betriebsvereinbarung weiter bestehen kann. Es könne unmöglich angenommen werden, dass eine betriebliche kollektive Norm weiterhin in Kraft stehe, wenn die dafür erforderliche Rechtssetzungsbefugnis der betreffenden Betriebsparteien als solche beseitigt wurde. Die offenbare Sachwidrigkeit dieses Ergebnisses lege aber die Annahme einer zu schließenden Regelungslücke nahe. So sei etwa eine Weiterwirkung der Betriebsvereinbarung iS einer analogen Anwendung des § 32 ArbVG zu überlegen, aber auch eine Analogie zu § 13 ArbVG bzw die Nachwirkung der BV 69 unter Berücksichtigung ihres Charakters als besondere Art eines „Firmen-Kollektivvertrages" (siehe im Detail: Jabornegg, aaO 118 ff).Jabornegg hat sich in seiner Untersuchung des hier zu beurteilenden Verbandswechsels ebenfalls mit dieser Frage auseinandergesetzt. Auch er ist der Auffassung, dass die BV 69 - soweit sich ihre Gültigkeit auf die Ermächtigungsklausel des Sparkassen-Kollektivvertrags stützt - bei Wegfall dieser Ermächtigung nicht mehr als Betriebsvereinbarung weiter bestehen kann. Es könne unmöglich angenommen werden, dass eine betriebliche kollektive Norm weiterhin in Kraft stehe, wenn die dafür erforderliche Rechtssetzungsbefugnis der betreffenden Betriebsparteien als solche beseitigt wurde. Die offenbare Sachwidrigkeit dieses Ergebnisses lege aber die Annahme einer zu schließenden Regelungslücke nahe. So sei etwa eine Weiterwirkung der Betriebsvereinbarung iS einer analogen Anwendung des Paragraph 32, ArbVG zu überlegen, aber auch eine Analogie zu Paragraph 13, ArbVG bzw die Nachwirkung der BV 69 unter Berücksichtigung ihres Charakters als besondere Art eines „Firmen-Kollektivvertrages" (siehe im Detail: Jabornegg, aaO 118 ff).
Rebhahn betont hingegen den von der oben zitierten Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die von einer Kollektivvertragsermächtigung abhängige Betriebsvereinbarung nicht nur in ihrem Entstehen sondern auch in ihrem Fortbestand vom ermächtigenden Kollektivvertrag abhängig ist (siehe im Detail Rebhahn, aaO 307 f; s dort auch den Hinweis auf die EBzRV der ArbVG-Nov 1990, 1308 BlgNR 17. GP, 7 sowie auf die EBzRV des BundesbahnstrukturG, 311 BlgNR 22. GP, denen zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber diese Sicht offenkundig teilt). Die Weitergeltung der Betriebsvereinbarung als Firmenkollektivvertrag komme schon allein deshalb nicht in Betracht, weil sich das ArbVG bewusst gegen die Zulässigkeit von Firmenkollektivverträgen entschieden habe. Auch Überlegungen zum Vertrauensschutz könnten keine andere Beurteilung erzwingen, weil die Hoffnung der Arbeitnehmer, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung Bestand habe, schon abstrakt auch ohne Kollektivvertragswechsel geringer als bei einem Kollektivvertrag sei (näher: Rebhahn, aaO 308). Zu erwägen sei aber die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 ArbVG auch auf eine ermächtigte Betriebsvereinbarung. Jene Gründe, die beim Kollektivvertrag für eine derartige Analogie sprächen, kämen gerade wegen der engen Verzahnung der ermächtigten Betriebsvereinbarung mit ihrem Kollektivvertrag zum Tragen.Rebhahn betont hingegen den von der oben zitierten Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die von einer Kollektivvertragsermächtigung abhängige Betriebsvereinbarung nicht nur in ihrem Entstehen sondern auch in ihrem Fortbestand vom ermächtigenden Kollektivvertrag abhängig ist (siehe im Detail Rebhahn, aaO 307 f; s dort auch den Hinweis auf die EBzRV der ArbVG-Nov 1990, 1308 BlgNR 17. GP, 7 sowie auf die EBzRV des BundesbahnstrukturG, 311 BlgNR 22. GP, denen zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber diese Sicht offenkundig teilt). Die Weitergeltung der Betriebsvereinbarung als Firmenkollektivvertrag komme schon allein deshalb nicht in Betracht, weil sich das ArbVG bewusst gegen die Zulässigkeit von Firmenkollektivverträgen entschieden habe. Auch Überlegungen zum Vertrauensschutz könnten keine andere Beurteilung erzwingen, weil die Hoffnung der Arbeitnehmer, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung Bestand habe, schon abstrakt auch ohne Kollektivvertragswechsel geringer als bei einem Kollektivvertrag sei (näher: Rebhahn, aaO 308). Zu erwägen sei aber die analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, S 1 ArbVG auch auf eine ermächtigte Betriebsvereinbarung. Jene Gründe, die beim Kollektivvertrag für eine derartige Analogie sprächen, kämen gerade wegen der engen Verzahnung der ermächtigten Betriebsvereinbarung mit ihrem Kollektivvertrag zum Tragen.
Der Oberste Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach eine kollektivvertragsabhängige Betriebsvereinbarung dann, wenn der ihr zu Grunde liegende Kollektivvertrag unanwendbar wird, grundsätzlich ersatzlos und ohne Nachwirkungen wegfällt (siehe die dazu bereits oben zitierten Belegstellen). Im hier zu beurteilenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber durch den durch nichts erzwungenen Wechsel der Berufsvereinigung den anwendbaren Kollektivvertrag bestimmen und so die Rechtsstellung der Arbeitnehmer beeinflussen kann, sprechen aber - wie Rebhahn überzeugend ausführt - jene Gründe, die oben für die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 AVRAG ins Treffen geführt wurden, dafür, die genannte Bestimmung auch auf die ermächtigte Betriebsvereinbarung - hier also auf die kollektivvertragsabhängige BV 69 - analog anzuwenden (vgl dazu auch Binder, AVRAG § 4 Rz 2, wonach der Begriff „Kollektivvertrag" iSd § 4 AVRAG sämtliche kollektiven Gestaltungsmittel und daher auch Betriebsvereinbarungen umfasst). Auf die Frage einer analogen Anwendung auch des § 4 Abs 2 S 2 AVRAG ist aus den schon oben genannten Gründen nicht einzugehen.Der Oberste Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach eine kollektivvertragsabhängige Betriebsvereinbarung dann, wenn der ihr zu Grunde liegende Kollektivvertrag unanwendbar wird, grundsätzlich ersatzlos und ohne Nachwirkungen wegfällt (siehe die dazu bereits oben zitierten Belegstellen). Im hier zu beurteilenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber durch den durch nichts erzwungenen Wechsel der Berufsvereinigung den anwendbaren Kollektivvertrag bestimmen und so die Rechtsstellung der Arbeitnehmer beeinflussen kann, sprechen aber - wie Rebhahn überzeugend ausführt - jene Gründe, die oben für die analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, S 1 AVRAG ins Treffen geführt wurden, dafür, die genannte Bestimmung auch auf die ermächtigte Betriebsvereinbarung - hier also auf die kollektivvertragsabhängige BV 69 - analog anzuwenden vergleiche dazu auch Binder, AVRAG Paragraph 4, Rz 2, wonach der Begriff „Kollektivvertrag" iSd Paragraph 4, AVRAG sämtliche kollektiven Gestaltungsmittel und daher auch Betriebsvereinbarungen umfasst). Auf die Frage einer analogen Anwendung auch des Paragraph 4, Absatz 2, S 2 AVRAG ist aus den schon oben genannten Gründen nicht einzugehen.
Vor dem Hintergrund der somit gebotenen analogen Anwendung des § 4 Abs 2 S 2 AVRAG auch auf die kollektivvertragsabhängigen Teile der BV 69 sind die Ausführungen des Antragstellers, das Vorgehen der BA-CA führe zu grundrechtswidrigen Ergebnissen, nicht geeignet, die Richtigkeit des hier vertretenen Ergebnisses in Frage zu stellen.Vor dem Hintergrund der somit gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, S 2 AVRAG auch auf die kollektivvertragsabhängigen Teile der BV 69 sind die Ausführungen des Antragstellers, das Vorgehen der BA-CA führe zu grundrechtswidrigen Ergebnissen, nicht geeignet, die Richtigkeit des hier vertretenen Ergebnisses in Frage zu stellen.