Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht berücksichtigt, dass gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG bei älteren Arbeitnehmern bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen sind.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht berücksichtigt, dass gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG bei älteren Arbeitnehmern bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen sind.
Die Revision ist deshalb auch berechtigt.
Auf die Mängelrüge der Revision ist sachlich nicht einzugehen, weil sie teils aus einer unzulässigen Beweisrüge, teils aus der unzulässigen Geltendmachung bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmängel (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO; Zechner in Fasching2 IV/1 Rz 121 zu § 503 ZPO) besteht.Auf die Mängelrüge der Revision ist sachlich nicht einzugehen, weil sie teils aus einer unzulässigen Beweisrüge, teils aus der unzulässigen Geltendmachung bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmängel (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO; Zechner in Fasching2 IV/1 Rz 121 zu Paragraph 503, ZPO) besteht.
Eine aktenwidrige Feststellung des Berufungsgerichtes liegt nicht vor, weil dieses keine ergänzenden oder anderen Feststellungen getroffen hat. Im Rahmen der Prüfung der Beweisrüge angestellte Erwägungen oder Wertungen des Berufungsgerichtes sind indes keine Aktenwidrigkeiten (RIS-Justiz RS0043347; RS0043277; RS0043256).
Hingegen ist die Rechtsrüge berechtigt:
Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, dass die Kündigung des Klägers wegen Beeinträchtigung dessen wesentlicher Interessen sozial ungerechtfertigt war. Insoweit kann auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, dass die Kündigung des Klägers wegen Beeinträchtigung dessen wesentlicher Interessen sozial ungerechtfertigt war. Insoweit kann auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wesentliches Augenmerk ist daher darauf zu legen, ob überwiegende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen und ob die Beklagte ihrer sozialen Gestaltungspflicht ausreichend nachgekommen ist.
Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen oder dem Betriebsinhaber gar wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil es sich bei Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt. Der Beklagten muss in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich zugestanden werden, dass die Reduktion von Lohnkosten eine geeignete Maßnahme zur Besserung der Wirtschaftslage des Unternehmens sein kann (RIS-Justiz RS0051649 uva). Der Betriebsinhaber ist aber im Rahmen der sogenannten sozialen Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (RIS-Justiz RS0051827). Insbesondere obliegt es dem Arbeitgeber, alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für die Annahme des Ausnahmetatbestandes „betrieblicher Erfordernisse" der Kündigung wesentlich sind (RIS-Justiz RS0110154, zuletzt 8 ObA 141/04z). In diesem Zusammenhang konnte zunächst nicht festgestellt werden, dass durch die teilweise Auslagerung des Rechnungswesens an andere Gesellschafter von Arbeitsgemeinschaften der Tätigkeitsbereich des Klägers verringert worden wäre. Festgestellt wurde, dass diese Tätigkeiten zum Teil auf den auch bisher vorhandenen Prokuristen und eine von zwei neu angestellten Arbeitskräften verteilt wurden. Der Oberste Gerichtshof hat bei der Prüfung betrieblicher Gründe nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer anderweitig verwendet werden kann, die Kündigung grundsätzlich nicht betriebsbedingt ist (RISJustiz RS0110154, zuletzt 8 ObA 141/04z). In diesem Zusammenhang konnte zunächst nicht festgestellt werden, dass durch die teilweise Auslagerung des Rechnungswesens an andere Gesellschafter von Arbeitsgemeinschaften der Tätigkeitsbereich des Klägers verringert worden wäre. Festgestellt wurde, dass diese Tätigkeiten zum Teil auf den auch bisher vorhandenen Prokuristen und eine von zwei neu angestellten Arbeitskräften verteilt wurden. Der Oberste Gerichtshof hat bei der Prüfung betrieblicher Gründe nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer anderweitig verwendet werden kann, die Kündigung grundsätzlich nicht betriebsbedingt ist (RIS-Justiz RS0051923; RIS-Justiz RS0052008 zuletzt 8 ObA 47/04h). Dabei wird dem Arbeitgeber in gewissem Umfang auch eine Umschulung des Arbeitnehmers zugemutet (RIS-Justiz RS0051707). Er ist auch auf Grund seiner sozialen Gestaltungspflicht dazu verpflichtet, einschlägige Stellen anzubieten (RIS-Justiz RS0051841). Dass dies im vorliegenden Fall geschehen wäre, wurde von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgebracht. Insbesondere geht aus den Feststellungen auch nicht hervor, dass im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen Arbeitnehmer kein Bedarf mehr gegeben und dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen wäre, dem Kläger einen anderen Tätigkeitsbereich zuzuweisen (RIS-Justiz RS0051942). In diesem Zusammenhang ist auf den unstrittigen Umstand hinzuweisen, dass der Kläger bereit gewesen wäre, seinen Arbeitsort nach Wien zu verlegen.
Bei Kündigungen muss grundsätzlich die weitere Verwendungsmöglichkeit des betroffenen Arbeitnehmers im Gesamtbetrieb überprüft werden (RIS-Justiz RS0051923). Lediglich dann, wenn es sich um eine ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung im Betrieb handelt, muss der Arbeitnehmer selbst initiativ werden und sich um diese Stellen bewerben (RIS-Justiz RS0051923). Im vorliegenden Fall steht fest, dass eine weniger qualifizierte neue Mitarbeiterin teilweise Agenden des Klägers übernommen hat. Schon daraus ergibt sich aber, dass der Kläger bisher nicht nur höher qualifizierte Arbeiten in seinem Tätigkeitsbereich zu verrichten hatte. Darüber hinaus wurde aber auch eine weitere neue Mitarbeiterin eingestellt, die Arbeiten des Rechnungswesens übernommen hat. Dass es nicht möglich gewesen wäre, dem Kläger solche Arbeiten zuzuteilen, die ebenfalls dem Rechnungswesen zuzuordnen sind, wurde ebenfalls nicht behauptet. Da es sich bei den von den neu aufgenommenen Arbeitskräften verrichteten Tätigkeiten um keinen ausgesprochen „fremden" Bereich gehandelt hat, ist es daher auch nicht am Kläger gelegen gewesen, diesbezüglich initiativ zu werden. Gerade die langjährige Betriebszugehörigkeit des älteren Klägers führte vielmehr zur Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht besonders eingehend zu prüfen, ob dessen Weiterbeschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies ist aber nach den Feststellungen nicht erfolgt. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen kann das Angebot einer Altersteilzeitbeschäftigung nicht als ausreichender Versuch beurteilt werden, der sozialen Gestaltungspflicht Rechnung zu tragen.
Der Revision war daher stattzugeben.
Eine Kostenentscheidung im Sinn des § 58 Abs 1 ASGG hatte zu unterbleiben, weil der mit seiner Revision obsiegende Kläger dafür keine Kosten verzeichnet hat.Eine Kostenentscheidung im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, ASGG hatte zu unterbleiben, weil der mit seiner Revision obsiegende Kläger dafür keine Kosten verzeichnet hat.