Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, hat doch das Berufungsgericht keine Feststellungen ergänzt, sondern die vom Erstgericht getroffenen, welche auch auf im Akt befindliche und mit den Parteien in erster Instanz erörterte Fotos verweisen, einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht überraschend, als sowohl die Frage der (bestrittenen) passiven Klagelegitimation der beklagten Partei als auch die Frage der (nicht) ausreichenden Absicherung der Einzelstufe sowohl in erster Instanz als auch in den Rechtsmittelschriften erörtert wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten vor allem danach richten, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726) und der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht ebenso wie die Grenze des Zumutbaren von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0111380, RS0029874), weshalb regelmäßig - mangels vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
Wenn die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angesichts der konkreten Lage am Unfallort auszuschließen ist, braucht auf die Frage der Verantwortlichkeit der beklagten Mieterin für allgemeine Teile des Hauses nicht eingegangen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).