Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und - im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht - auch berechtigt. Das Berufungsgericht hat die Unterscheidung zwischen Willens- und Wissenserklärungen nicht behandelt und ist im Zusammenhang mit der Frage der Abgrenzung des Geschäftsirrtums vom bloßen „Motivirrtum" nicht näher auf den Inhalt des hier zu beurteilenden "Geschäftes" eingegangen.
Fasst man nun die Standpunkte der beiden Parteien zusammen, so vertritt der Kläger im Wesentlichen die Ansicht, dass die vertragliche Vereinbarung nur „einvernehmlich" dem Umstand seiner Kündigung „festgehalten habe", während die Beklagte davon ausgeht, dass Inhalt der vertraglichen Vereinbarung auch die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei. Die Rechtsansicht des Klägers läuft also darauf hinaus, dass die Ausführungen des Vertrages zur Auflösung im Wesentlichen nur „Wissenserklärungen" hinsichtlich einer bereits stattgefundenen Auflösung wären, während die Beklagte von einer Willenserklärung im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages ausgeht.
Zu beiden Rechtsstandpunkte sind noch nähere Differenzierungen angebracht. Bei einer „Wissenserklärung" geht es darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend, sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte - Rechtsfolgen bewirken zu wollen (vgl so etwa Rummel in Rummel ABGB3 § 863 Rz 4, Bollenberger in KBB § 859 Rz 10 f; Apathy in Schwimann ABGB2 § 863 Rz 6 f). Die Wissenserklärung allein löst nur in bestimmten Konstellationen Rechtsfolgen aus (vgl dazu Rummel aaO; Bollenberger aaO Rz 11 Apathy aaO Rz 7 f), bewirkt aber regelmäßig als solche nicht den Abschluss des Rechtsgeschäftes, über das sie bloß Mitteilung macht (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0111957 mwN etwa 8 ObA 197/98y).
Für die Auslegung von Verträgen, aber auch für die Frage der Abgrenzung zwischen einer Willenserklärung und einer bloßen Wissenserklärung ist nun nicht der Wille der einen oder anderen Partei maßgeblich, sondern wie die Äußerungen vom Erklärungsempfänger nach den Umständen objektiv zu verstehen waren (vgl RIS-Justiz RS0014160; RIS-Justiz RS0113932 mwN etwa 8 Ob 21/03a). Selbst wenn eine Urkunde errichtet wurde, ist auf Grund entsprechenden Vorbringens der Parteien auch auf die Umstände im Zusammenhang mit der Errichtung der Urkunde und dem daraus für die Erklärungsempfänger jeweils objektiv zu entnehmenden Erklärungswert abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0017823; RIS-Justiz RS0017915 mwN etwa 3 Ob 240/02v; Rummel aaO § 914 Rz 24 ua). Es ist also dann nicht allein der Text der Urkunde, sondern auch das andere Erklärungsverhalten maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0017797 mwN etwa 8 Ob 29/03b).
Hier ist nun - die in diesem Zusammenhang erhobene Beweisrüge wurde vom Berufungsgericht nicht behandelt - davon auszugehen, dass nach Ausspruch der Kündigung über die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Gespräche geführt wurden und der Kläger auf Grund der bei der Beklagten bestehenden Richtlinien verschiedene „Ansprüche" geltend machte und darüber dann eine „Abwicklungsvereinbarung" getroffen wurde. Punkt 1 der Vereinbarung selbst lautet nun wie folgt:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Dienstgeber und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich mit Ablauf des 31. 12. 2002 endet, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf. Bis zur Beendigung wird das Dienstverhältnis und der Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Bruttogrundbezüge ordnungsgemäß abgerechnet."
Diese von der Beklagten stammende Formulierung des ersten Satzes bringt nun nicht unmittelbar den Willen zu einer einvernehmlichen Auflösung zum Ausdruck, sondern hält im Wesentlichen doch nur „einvernehmlich" fest, dass das Dienstverhältnis aus betriebsbedingten Gründen „endet". Der Konnex mit der den Vereinbarungen ja zugrundeliegenden Kündigung zum 31. 12. zeigt sich auch daraus, dass die Parteien darauf abstellten, dass es keiner „weiteren" Kündigung bedarf. Darüber hinaus spricht auch die Überschrift der Vereinbarung mit der Bezeichnung als „Abwicklungsvereinbarung" für das Verständnis einer Vereinbarung für die Abwicklung der aus der Kündigung und der Beendigung entstehenden Ansprüche. Geht man davon aus, dass eine Änderung der Beendigungsform der zum 31. 12. 2002 ausgesprochenen Kündigung nie Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, so wäre alleine diese Formulierung noch nicht ausreichend, um einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung erschließen zu können. Andererseits macht die Beklagte durchaus auch überzeugend geltend, dass in der Vereinbarung ja auch eine „Generalklausel" enthalten ist, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen dieser Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Dienstverhältnis und seiner Beendigung gleich aus welchem Rechtsgrund immer endgültig verglichen und erledigt sein sollten. Damit kommt aber doch der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, alle aus dem Arbeitsvertrag entspringenden wechselseitigen Forderungen zu bereinigen (vgl RIS-Justiz RS0032589 mwN; zuletzt etwa 8 ObA 97/04d und 9 ObA 10/05v). Legt man aber diesen Willen der Vertragsparteien zugrunde, alle wechselseitigen Forderungen endgültig zu bereinigen, so stellt sich auch die Darstellung des Beendigungstermines des Dienstverhältnisses nicht als bloße „Wissenserklärung", sondern doch als Willenserklärung im Sinne des Endes des Dienstverhältnisses mit 31. 12. 2002 dar.
Fraglich bleibt damit aber noch, in welcher Form dieser Beendigungstermin erreicht werden soll. Hier schlagen wieder die Argumente der klagenden Partei durch, dass eine Veränderung der Form der Beendigung durch Arbeitgeberkündigung - jedenfalls auf Grundlage der vorliegenden Feststellungen - nie zur Debatte stand und auch aus der von der Beklagten ja erstellten und im Zweifel zu ihren Lasten auszulegenden Vereinbarung (vgl § 915 ABGB) nicht erschlossen werden kann (vgl Argument „weitere" Kündigung, „Abwicklungsvereinbarung" aber überhaupt die fehlende Formulierung einer solchen Auflösung). Dies führt zum Ergebnis, dass die Parteien mit der Vereinbarung die Wirksamkeit der Kündigung zum 31. 12. „festschreiben" wollten. Die Wirksamkeit der Kündigung zu diesem Termin sollte also nicht bloß Gegenstand einer Wissenserklärung („Geschäftsgrundlage") sein, sondern im Rahmen der Gesamtregelung verbindlich festgehalten und damit auf allfällige Anfechtungen hinsichtlich der Wirksamkeit verzichtet werden.
Damit wird aber diese Frage der „Wirksamkeit" der Kündigung nicht bloß - wie das Berufungsericht ausführte - zum „Motiv" für die Vereinbarung, sondern zum Geschäftsinhalt. Während nun dem Kläger die mangelnde Rechtswirksamkeit der Kündigung infolge des Fehlers bei der Abwicklung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nicht bekannt war, hatte die Beklagte bereits „Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung". Im Ergebnis bedeutet dies, dass ihr die mangelnde Wirksamkeit im Hinblick auf die klare Regelung des § 105 ArbVG bewusst sein musste. Nach den Feststellungen setzte sie den Kläger davon deshalb nicht in Kenntnis, um nicht seine Verhandlungsposition zu stärken. Es war der Beklagten also auch der Irrtum des Klägers voll bewusst. Geht man aber davon aus, dass die Frage der „Wirksamkeit" der Kündigung auch Geschäftsinhalt war, sind damit die Voraussetzungen des § 871 Abs 1 ABGB für die Irrtumsanfechtung erfüllt, wonach ein Geschäft wegen Irrtums ua dann angefochten werden kann, wenn dieser dem Vertragspartner offenbar auffallen musste (vgl dazu auch Rummel in Rummel aaO § 871 Rz 16 f; Apathy in Schwimann ABGB2 § 871 Rz 24 f; Bollenberger in KBB § 871 Rz 15; allgemein auch RIS-Justiz RS0016215 mwN; RIS Justiz RS0053188 mwN etwa 1 Ob 1538/95). Ob dem Irrenden der Irrtum selbst hätte auffallen müssen, ist insoweit belanglos ( vgl RIS Justiz RS0016213 mwN 1 Ob 32/98g).
Zu beachten ist aber auch, dass sich die Regelung hier schon unter Beachtung der „Generalklausel" als Vergleich im Sinne der §§ 1380 ff ABGB darstellt. Aus § 1385 ABGB ergibt sich aber nun, dass beim Vergleich ein Irrtum nur insoweit zur Anfechtung berechtigt, als er Umstände betrifft, die von beiden Teilen bei Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstrittig angenommen wurden - also die sogenannte „Vergleichsgrundlage" (vgl dazu Neumayr in KBB § 1385 Rz 3 Ertl in Rummel ABGB3 § 1385 Rz 1; RIS-Justiz RS0032543 mwN etwa 8 ObA 58/01i). Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf die subjektive Meinung einer Partei, sondern darauf abzustellen, wie das Erklärungsverhalten sich objektiv für den jeweiligen Erklärungsempfänger darstellte.
Damit wird aber auch die Frage relevant, was Grundlage der „Vergleichsgespräche" war, also über welche Ansprüche eine Einigung erzielt werden sollte. Insbesondere stellt sich beim vorliegenden Fall die Frage, inwieweit den Gesprächen die Ansicht des Klägers zugrunde lag, dass ihm die „Richtlinien" (Policies) der Beklagten auch Rechtsansprüche verliehen, die Gegenstand der Verhandlungen sein sollten. Wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass die darüber hinaus jedenfalls zustehenden gesetzlichen Ansprüche strittig und damit Gegenstand von „Vergleichsverhandlungen" hätten sein sollen, liegen nicht vor. Es stellt sich die Frage, inwieweit vom Kläger behauptete „Ansprüche" aus den Richtlinien den Gegenstand der „streitigen" Rechte bildeten oder ob nicht doch mangels solcher behaupteter „Rechte" die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als solches und im Austausch dafür die Zuerkennung von weiteren Ansprüchen Gegenstand der Gespräche war. Je nach dem stellt sich dann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der „Feststellung" der Beendigung zum 31. 12. 2002 unter Zugrundelegung der Kündigung zu diesem Termin als Inhalt des Vergleiches oder als unstrittige Vergleichsgrundlage dar.
Vorgelagert ist naturgemäß die Frage, ob die von der Beklagten mit ihrer Berufung bekämpften Feststellungen hinsichtlich der mangelnden Problematisierung der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der Vergleichsgespräche überhaupt zutreffen. Da das Berufungsgericht die dahingehenden Beweisrügen unbehandelt gelassen hat, hat eine Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu erfolgen. Sollte das Berufungsgericht die Beweisrüge als unberechtigt verwerfen, wird es im Sinne der dargestellten Ausführungen entweder das Verfahren selbst durch Erörterung und Feststellung zur Frage des Gegenstandes der Vergleichsgespräche unter dem Aspekt allfälliger behaupteter „Ansprüche" des Klägers aus den „Richtlinien" (Policys) zu ergänzen haben oder das Verfahren insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen haben. Die Frage, inwieweit der Beklagten im Falle der Wirksamkeit der Anfechtung des Vergleiches die Rückforderungsansprüche zustehen, bedarf vorweg schon mangels Geltendmachung keiner Erörterung und wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer allfälligen Verbindlichkeit der „Richtlinien" und deren Inhaltes zu behandeln sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 2 ASGG und § 52 ZPO.