Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beabsichtigte, ein Haus zu errichten. Ab 1998 führte sie „Entwurfsbesprechungen" mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei, Christian W*****. Am 8. 4. 2000 kam es in Anwesenheit der Eltern der Beklagten und einer weiteren Person zu einem etwa dreistündigen Treffen mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei, im Zuge dessen dieser „das Vertragsformular" ausfüllte und dessen Inhalt „samt Einreichplan, Leistungen und Angeboten" mit der Beklagten besprach. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei, die W***** der Beklagten noch vor Vertragsunterfertigung übergab, wurden durchbesprochen. Die Streitteile unterfertigten noch am 8. 4. 2000 einen Vertrag über die Materiallieferung für ein „H*****-Blockhaus" zu einem Pauschalpreis von S 1,972.950 (EUR 143.379,87). Der Liefertermin wurde unverbindlich mit der Kalenderwoche 35 des Jahres 2000 festgelegt. Ferner sollte die Vertragssumme bis 1. 6. 2000 auf dem Geschäftskonto der klagenden Partei einbezahlt sein. Unmittelbar über den Unterschriften der Streitteile enthielt der Vertragstext den Hinweis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei (Stand 03/2000) weitere Vertragsgrundlage seien und ihre Aushändigung bestätigt werde.
§ 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei, der mit „Stornierung des Auftrages" überschrieben ist, lautet:Paragraph 7, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei, der mit „Stornierung des Auftrages" überschrieben ist, lautet:
„Bei einer Stornierung des Auftrages bis 10 Wochen vor dem Liefertermin ab Werk hat der Auftraggeber eine Stornogebühr von 20 % der Gesamtauftragssumme zu bezahlen. In der Zeit von 10 bis 6 Wochen vor Lieferung beträgt die Stornogebühr 50 % der Gesamtauftragssumme. Ab der 6. Woche vor der Lieferung ab Werk ist eine Stornierung nicht mehr möglich."
Mit Schreiben vom 11. 4. 2000 bestätigte die klagende Partei den Auftrag mit der vereinbarten Auftragssumme und einem voraussichtlichen Liefertermin in der Kalenderwoche 37 des Jahres 2000. Am 12. 4. 2000 stellte sie der Beklagten den vereinbarten Pauschalpreis, zahlbar bis 1. 6. 2000 ohne jeden Abzug, in Rechnung. Am 28. 6. 2000 teilte die Beklagte W***** telefonisch mit, dass es „Schwierigkeiten mit dem Grundstück" sowie „mit dem Vater familiäre Probleme" gebe. Sie ersuchte um Verschiebung des Liefertermins bis zum Jahresende. W***** war einverstanden und informierte „das finnische Werk". Am 14. 11. 2000 stellte die klagende Partei der Beklagten S 36.000 (EUR 2.616,22) inklusive 20 % USt in Rechnung. In dem Schreiben lautete es:
„Wie mit Herrn W***** besprochen, erhalten Sie hiermit die erste Teilrechnung.....für die bereits entstandenen Kosten der Einreichplanung. Im Hinblick auf Ihre Situation sehen wir davon ab, die bereits fällige Anzahlung einzufordern. Wir sehen uns jedoch weiterhin an den Vertrag gebunden und rechnen, Ihren Aussagen entsprechend, mit der Vertragserfüllung innerhalb des Jahres 2001. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Regelung entgegenzukommen und ersuchen Sie, uns Änderungen Ihrer Situation umgehend mitzuteilen, um die Lieferung und Montage Ihres H*****-Wohnblockhauses rechtzeitig planen zu können."
Die Beklagte überwies den Rechnungsbetrag am 19. 12. 2000. Am 21. 5. 2001 richtete die klagende Partei folgendes Schreiben an die Beklagte:
„Im Hinblick auf Ihre Situation waren wir damit einverstanden, die Hauslieferung.... von Kalenderwoche 37/2000 auf ein nicht näher festgelegtes Datum im Jahr 2001 zu verschieben. Da wir für die Hauslieferung sowohl unsere Terminplanung als auch die Kapazitätenplanung in Finnland berücksichtigen müssen, ist es nötig, dass Sie uns Ihren gewünschten Liefertermin bis spätestens 5. Juni bekannt geben. Sollten wir bis zu diesem Datum keine Angabe eines Liefertermins von Ihnen erhalten, sehen wir den Vertrag als storniert und werden, unter Hinweis auf § 7 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Stornogebühr von 20 % der Vertragssumme einfordern."„Im Hinblick auf Ihre Situation waren wir damit einverstanden, die Hauslieferung.... von Kalenderwoche 37/2000 auf ein nicht näher festgelegtes Datum im Jahr 2001 zu verschieben. Da wir für die Hauslieferung sowohl unsere Terminplanung als auch die Kapazitätenplanung in Finnland berücksichtigen müssen, ist es nötig, dass Sie uns Ihren gewünschten Liefertermin bis spätestens 5. Juni bekannt geben. Sollten wir bis zu diesem Datum keine Angabe eines Liefertermins von Ihnen erhalten, sehen wir den Vertrag als storniert und werden, unter Hinweis auf Paragraph 7, unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Stornogebühr von 20 % der Vertragssumme einfordern."
Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 28. 5. 2001:
„Ich möchte auf Ihr Schreiben vom 21. 5. 2001 schriftlich Stellung nehmen. Ich möchte derzeit keinen Liefertermin mit Ihrer Firma vereinbaren. In einigen Jahren werde ich mir meinen Traum erfüllen und mir ein Holzhaus bauen. Doch möchte ich mir wirklich ernsthaft überlegen, ob ich Ihnen noch die Treue halte. Mit 20 % Stornogebühr den Liefertermin zu erzwingen, ist für mich sehr befremdend. Sollte ich in den nächsten Jahren meinen Ärger über Ihr Verhalten überwunden haben, melde ich mich wieder. Den Plan für das Holzhaus habe ich ja bereits mit S 38.000 bezahlt."
Die klagende Partei begehrte Zahlung von zuletzt EUR 26.059,78 samt Anhang mit der Begründung, die Beklagte habe den Kaufvertrag vom 8. 4. 2000 nicht eingehalten und ihn vertragswidrig storniert. Sie sei daher gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme, dies seien EUR 28.676 verpflichtet, wobei die bereits geleistete Zahlung von EUR 2.616,22 anzurechnen sei. Die klagende Partei stütze ihre Forderung auch auf Schadenersatz, weil ihr wegen der unberechtigten Vertragsstornierung der Gewinn aus dem Verkauf des Blockhauses entgangen sei. Dieser Gewinnentgang entspreche dem kalkulierten Deckungsbeitrag, der nach Abzug der variablen Kosten mit 33,67 % der Verkaufssumme, demnach mit EUR 48.276 anzusetzen sei. Hievon werde ein Teil in Höhe der vereinbarten Stornogebühr als Vertragsstrafe geltend gemacht. Die richterliche Mäßigung dieses Betrages komme nicht in Betracht.Die klagende Partei begehrte Zahlung von zuletzt EUR 26.059,78 samt Anhang mit der Begründung, die Beklagte habe den Kaufvertrag vom 8. 4. 2000 nicht eingehalten und ihn vertragswidrig storniert. Sie sei daher gemäß Paragraph 7, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme, dies seien EUR 28.676 verpflichtet, wobei die bereits geleistete Zahlung von EUR 2.616,22 anzurechnen sei. Die klagende Partei stütze ihre Forderung auch auf Schadenersatz, weil ihr wegen der unberechtigten Vertragsstornierung der Gewinn aus dem Verkauf des Blockhauses entgangen sei. Dieser Gewinnentgang entspreche dem kalkulierten Deckungsbeitrag, der nach Abzug der variablen Kosten mit 33,67 % der Verkaufssumme, demnach mit EUR 48.276 anzusetzen sei. Hievon werde ein Teil in Höhe der vereinbarten Stornogebühr als Vertragsstrafe geltend gemacht. Die richterliche Mäßigung dieses Betrages komme nicht in Betracht.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, sie sei aus familiären Gründen gezwungen gewesen, im Juli 2000 vom Vertrag zurückzutreten. Die klagende Partei habe ihr in mehreren Gesprächen ausdrücklich zugesichert, keine Stornogebühr bezahlen zu müssen. Der klagenden Partei sei kein Schaden entstanden. Die Stornovereinbarung enthalte daher eine gröbliche Benachteiligung der Beklagten und sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Die Beklagte begehrte die richterliche Mäßigung der Stornogebühr auf den schon bezahlten Betrag. Dazu brachte sie vor, seit Anfang des Jahres 2004 arbeitslos zu sein. Sie beziehe Einkünfte von monatlich EUR 208, verfüge über kein Vermögen, wohne bei den Eltern und habe Schulden in Höhe von ca EUR 150.000.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, sie sei aus familiären Gründen gezwungen gewesen, im Juli 2000 vom Vertrag zurückzutreten. Die klagende Partei habe ihr in mehreren Gesprächen ausdrücklich zugesichert, keine Stornogebühr bezahlen zu müssen. Der klagenden Partei sei kein Schaden entstanden. Die Stornovereinbarung enthalte daher eine gröbliche Benachteiligung der Beklagten und sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig. Die Beklagte begehrte die richterliche Mäßigung der Stornogebühr auf den schon bezahlten Betrag. Dazu brachte sie vor, seit Anfang des Jahres 2004 arbeitslos zu sein. Sie beziehe Einkünfte von monatlich EUR 208, verfüge über kein Vermögen, wohne bei den Eltern und habe Schulden in Höhe von ca EUR 150.000.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und stellte noch fest:
Nicht festgestellt werden kann, dass die Streitteile vereinbart oder in Aussicht genommen hätten, dass im Falle eines Vertragsrücktritts keine Stornogebühr (sondern nur die Kosten der Planerrichtung) zu bezahlen sei. Der Verdienstentgang der klagenden Partei beträgt EUR 30.097,82, dies entspricht dem Deckungsbeitrag von 25,19 % (des Nettoverkaufspreises).
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagte müsse wegen Nichterfüllung ihrer Leistungsverpflichtung „Ersatz leisten". Sie habe den Zustand herzustellen, der im Vermögen der klagenden Partei bei gehöriger Erfüllung bestünde. Der Deckungsbeitrag liege über dem geltend gemachten Betrag. Außerdem sei zwischen den Streitteilen für den Fall der Stornierung des Auftrages bis 10 Wochen vor dem Liefertermin eine Stornogebühr von 20 % der Gesamtauftragssumme vereinbart gewesen.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte aus, dem Abschluss des Vertrages auf Lieferung eines „H*****-Blockhauses" seien Entwurfsbesprechungen vorangegangen und die klagende Partei habe einen Einreichplan erstellt. Daraus sei bereits ersichtlich, dass sich die klagende Partei gegen Entgelt verpflichtet habe, ein unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, individuellen Umstände und Wünsche der Beklagten entsprechendes Werk entweder persönlich herzustellen oder unter persönlicher Verantwortung herstellen zu lassen. Es handle sich daher um einen Werkvertrag gemäß §§ 1151 Abs 1, 1165 ff ABGB. Dieses Rechtsgeschäft unterliege dem Konsumentenschutzgesetz, weil die Beklagte als Verbraucherin gehandelt habe und an der Unternehmereigenschaft der klagenden Partei nicht zu zweifeln sei. Eine hinter dem vereinbarten Werklohn zurückbleibende vertragliche „Stornogebühr", die der Besteller nach Abbestellung des Werks an den Unternehmer zu zahlen habe, sei Reugeld; es bezwecke die Pauschalierung des Entgeltanspruches gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB in - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - geringerer Höhe. Auf eine solche Reugeldvereinbarung sei § 27a KSchG unmittelbar anwendbar (1 Ob 268/03y). Nach dieser Rechtslage entbehre die Ansicht der Beklagten, eine „Stornogebühr in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme" sei sittenwidrig, jeder Grundlage. Es könne für sich nicht sittenwidrig sein, wenn der Besteller nach Bestellung des Werks ohnehin nur einen - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - gekürzten Anspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu befriedigen hat (1 Ob 268/03y). Die Vereinbarung des Werklohnes in sittenwidriger Höhe oder das Vorliegen besonderer, die Annahme einer gröblichen Benachteiligung rechtfertigender Umstände habe die Beklagte nicht behauptet. Gemäß § 7 KSchG könne auch das von einem Verbraucher nach der vertraglichen Absprache zu leistende Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB gemäßigt werden. Der Oberste Gerichtshof habe sich in der Entscheidung 1 Ob 268/03y detailliert mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und dabei klargestellt, dass die richterliche Mäßigung des Reugeldes als pauschalierter Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB, sondern auf dem Boden der ersteren Norm zu prüfen sei. Nachdem § 27a KSchG auch auf die in Rede stehende Reugeldvereinbarung anwendbar sei, sei die klagende Partei verpflichtet, der Beklagten die Gründe dafür mitzuteilen, dass sie „infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat". Derartiges habe die klagende Partei bislang nicht substantiiert dargelegt. Diese Information sei aber Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruches gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB (1 Ob 268/03y; Apathy in Schwimann, ABGB² § 27a KSchG Rz 4).Das Berufungsgericht führte aus, dem Abschluss des Vertrages auf Lieferung eines „H*****-Blockhauses" seien Entwurfsbesprechungen vorangegangen und die klagende Partei habe einen Einreichplan erstellt. Daraus sei bereits ersichtlich, dass sich die klagende Partei gegen Entgelt verpflichtet habe, ein unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, individuellen Umstände und Wünsche der Beklagten entsprechendes Werk entweder persönlich herzustellen oder unter persönlicher Verantwortung herstellen zu lassen. Es handle sich daher um einen Werkvertrag gemäß Paragraphen 1151, Absatz eins,, 1165 ff ABGB. Dieses Rechtsgeschäft unterliege dem Konsumentenschutzgesetz, weil die Beklagte als Verbraucherin gehandelt habe und an der Unternehmereigenschaft der klagenden Partei nicht zu zweifeln sei. Eine hinter dem vereinbarten Werklohn zurückbleibende vertragliche „Stornogebühr", die der Besteller nach Abbestellung des Werks an den Unternehmer zu zahlen habe, sei Reugeld; es bezwecke die Pauschalierung des Entgeltanspruches gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB in - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - geringerer Höhe. Auf eine solche Reugeldvereinbarung sei Paragraph 27 a, KSchG unmittelbar anwendbar (1 Ob 268/03y). Nach dieser Rechtslage entbehre die Ansicht der Beklagten, eine „Stornogebühr in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme" sei sittenwidrig, jeder Grundlage. Es könne für sich nicht sittenwidrig sein, wenn der Besteller nach Bestellung des Werks ohnehin nur einen - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - gekürzten Anspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB zu befriedigen hat (1 Ob 268/03y). Die Vereinbarung des Werklohnes in sittenwidriger Höhe oder das Vorliegen besonderer, die Annahme einer gröblichen Benachteiligung rechtfertigender Umstände habe die Beklagte nicht behauptet. Gemäß Paragraph 7, KSchG könne auch das von einem Verbraucher nach der vertraglichen Absprache zu leistende Reugeld in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB gemäßigt werden. Der Oberste Gerichtshof habe sich in der Entscheidung 1 Ob 268/03y detailliert mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und dabei klargestellt, dass die richterliche Mäßigung des Reugeldes als pauschalierter Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB nicht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB, sondern auf dem Boden der ersteren Norm zu prüfen sei. Nachdem Paragraph 27 a, KSchG auch auf die in Rede stehende Reugeldvereinbarung anwendbar sei, sei die klagende Partei verpflichtet, der Beklagten die Gründe dafür mitzuteilen, dass sie „infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat". Derartiges habe die klagende Partei bislang nicht substantiiert dargelegt. Diese Information sei aber Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruches gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB (1 Ob 268/03y; Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 27 a, KSchG Rz 4).
Auch Rechtsmittelgerichte dürften die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht bedacht hätten und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht worden seien. Dieses Verbot der „Überraschungsentscheidung" sei nunmehr in § 182a ZPO „positiviert". Die - soweit ersichtlich - vom Obersten Gerichtshof erstmals mit der Entscheidung 1 Ob 268/03y dargestellten rechtlichen Gesichtspunkte zur Anwendbarkeit des § 27a KSchG auf eine Reugeldvereinbarung bei einem Werkvertrag und zur Mäßigung des Reugeldes seien bislang mit den Parteien nicht erörtert worden. Das bekämpfte Urteil sei daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren werde die klagende Partei ihrer Informationspflicht gemäß § 27a KSchG zu entsprechen haben. Dafür genügten bloß allgemein gehaltene Behauptungen im Sinne des Gesetzeswortlauts nicht. Es werde vielmehr konkret zur Frage nach einer Ersparnis „infolge Unterbleibens der Arbeit" Stellung zu nehmen und auszuführen sein, aus welchen - etwa durch den Betriebsgegenstand, die Betriebsstruktur und den Auftragsgegenstand bestimmten - Gründen die klagende Partei „durch eine anderweitige Verwendung" weder etwas erworben noch zu erwerben versäumt habe (1 Ob 268/03y).Auch Rechtsmittelgerichte dürften die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht bedacht hätten und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht worden seien. Dieses Verbot der „Überraschungsentscheidung" sei nunmehr in Paragraph 182 a, ZPO „positiviert". Die - soweit ersichtlich - vom Obersten Gerichtshof erstmals mit der Entscheidung 1 Ob 268/03y dargestellten rechtlichen Gesichtspunkte zur Anwendbarkeit des Paragraph 27 a, KSchG auf eine Reugeldvereinbarung bei einem Werkvertrag und zur Mäßigung des Reugeldes seien bislang mit den Parteien nicht erörtert worden. Das bekämpfte Urteil sei daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren werde die klagende Partei ihrer Informationspflicht gemäß Paragraph 27 a, KSchG zu entsprechen haben. Dafür genügten bloß allgemein gehaltene Behauptungen im Sinne des Gesetzeswortlauts nicht. Es werde vielmehr konkret zur Frage nach einer Ersparnis „infolge Unterbleibens der Arbeit" Stellung zu nehmen und auszuführen sein, aus welchen - etwa durch den Betriebsgegenstand, die Betriebsstruktur und den Auftragsgegenstand bestimmten - Gründen die klagende Partei „durch eine anderweitige Verwendung" weder etwas erworben noch zu erwerben versäumt habe (1 Ob 268/03y).
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, dass zur richterlichen Mäßigung des von einem Verbraucher als pauschalierten Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu entrichtenden Reugeldes nach § 7 KSchG - mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung - noch keine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofes existiere.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, dass zur richterlichen Mäßigung des von einem Verbraucher als pauschalierten Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB zu entrichtenden Reugeldes nach Paragraph 7, KSchG - mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung - noch keine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofes existiere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge zu geben.