Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt das Urteil in mehrfacher Hinsicht das Gesetz:
zu 1) Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit (RIS-Justiz RS0114927
). Die (getrennte) Annahme mehrerer Vergehen ist daher unzulässig; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor (vgl Fabrizy StGB8 § 29 Rz 2).zu 1) Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit (RIS-Justiz
RS0114927). Die (getrennte) Annahme mehrerer Vergehen ist daher unzulässig; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor vergleiche Fabrizy StGB8 Paragraph 29, Rz 2).
zu 2) Der vom Bezirksgericht Salzburg angewendete § 43a Abs 1 StGB regelt die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Geldstrafe. Die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe sind hingegen in § 43a Abs 3 und 4 StGB festgelegt, wobei Abs 3 erster Satz als Mindestmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe sechs Monate fordert.zu 2) Der vom Bezirksgericht Salzburg angewendete Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB regelt die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Geldstrafe. Die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe sind hingegen in Paragraph 43 a, Absatz 3 und 4 StGB festgelegt, wobei Absatz 3, erster Satz als Mindestmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe sechs Monate fordert.
Das Bezirksgericht Salzburg, das die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs 1 StGB nicht für gegeben fand, hätte daher - bei richtiger Gesetzesanwendung - nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen.Das Bezirksgericht Salzburg, das die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht für gegeben fand, hätte daher - bei richtiger Gesetzesanwendung - nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen.
zu 3) Nach § 38 Abs 1 StGB sind - unter den weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen - die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen. Unter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde oder deren Organe im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat zu verstehen. Eine Schubhaft wird hingegen wegen der im Fremdengesetz genannten Zwecke verhängt und darf nicht angerechnet werden, auch wenn die Haftnahme aus Anlass der verfahrensgegenständlichen (gerichtlich strafbaren) Handlung erfolgt ist (Flora in WK² § 38 Rz 4 und 5 mwN).zu 3) Nach Paragraph 38, Absatz eins, StGB sind - unter den weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen - die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen. Unter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde oder deren Organe im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat zu verstehen. Eine Schubhaft wird hingegen wegen der im Fremdengesetz genannten Zwecke verhängt und darf nicht angerechnet werden, auch wenn die Haftnahme aus Anlass der verfahrensgegenständlichen (gerichtlich strafbaren) Handlung erfolgt ist (Flora in WK² Paragraph 38, Rz 4 und 5 mwN).
Da Sasa B***** am 12. Dezember 2003 gemäß § 110 Abs 1 Z 3 FrG 1997 (gemeint wohl: § 110 Abs 3 FrG 1997) festgenommen (S 13) und am 15. Dezember 2003 aus der Schubhaft entlassen worden war (S 19), hätte diese Haft nicht gemäß § 38 StGB auf die Strafe angerechnet werden dürfen. Anders verhält es sich mit der Zeit der am 12. Februar 2004 erfolgten sicherheitsbehördlichen Anhaltung, die gemäß § 177 StPO iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO - sohin im Dienste der Strafjustiz - erfolgt war (S 83) und vom Gericht unrichtig als Schubhaft bezeichnet wurde.Da Sasa B***** am 12. Dezember 2003 gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 (gemeint wohl: Paragraph 110, Absatz 3, FrG 1997) festgenommen (S 13) und am 15. Dezember 2003 aus der Schubhaft entlassen worden war (S 19), hätte diese Haft nicht gemäß Paragraph 38, StGB auf die Strafe angerechnet werden dürfen. Anders verhält es sich mit der Zeit der am 12. Februar 2004 erfolgten sicherheitsbehördlichen Anhaltung, die gemäß Paragraph 177, StPO in Verbindung mit , Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - sohin im Dienste der Strafjustiz - erfolgt war (S 83) und vom Gericht unrichtig als Schubhaft bezeichnet wurde.
Da das Erstgericht lediglich die „Begehung in vier Fällen" (und die einschlägige Vorstrafe) als erschwerend gewertet hat, haben sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, sodass es mit ihrer Feststellung das Bewenden haben muss.