Begründung:
Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 177 Abs 5 BVergG 2002 den Ersatz der von ihr im (Nachprüfungs unter Berufung auf Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 den Ersatz der von ihr im (Nachprüfungs-)Verfahren des BVA (nach der Ausschreibung „Rahmenvertrag für die Baggerungen im Bereich der Wasserstraßen West, Mitte und Ost"), 15N-69/04, entrichteten „Pauschalgebühren" von EUR 7.609,20 sA (je EUR 2.500 für drei erfolgreiche Anträge und EUR 109,20, die mit Bescheid [nach § 14 TP 5 und 6 GebührenG] vorgeschrieben wurden) von der Beklagten als dortiger Antragsgegnerin. Aus der zit Bestimmung ergebe sich ein (nach den Materialen des BVergG 2002 und der [damaligen] Spruchpraxis des BVA) als „zivilrechtlich" zu qualifizierender und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machender Ersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der nach § 177 Abs 1 und 3 BVergG 2002 entrichteten Gebühren.69/04, entrichteten „Pauschalgebühren" von EUR 7.609,20 sA (je EUR 2.500 für drei erfolgreiche Anträge und EUR 109,20, die mit Bescheid [nach Paragraph 14, TP 5 und 6 GebührenG] vorgeschrieben wurden) von der Beklagten als dortiger Antragsgegnerin. Aus der zit Bestimmung ergebe sich ein (nach den Materialen des BVergG 2002 und der [damaligen] Spruchpraxis des BVA) als „zivilrechtlich" zu qualifizierender und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machender Ersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der nach Paragraph 177, Absatz eins, und 3 BVergG 2002 entrichteten Gebühren.
Die Beklagte wendete unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Dem Text des BVergG 2002 sei nicht zu entnehmen, dass nicht das BVA über den Kostenersatz zu entscheiden habe, sondern die ordentlichen Gerichte. Wenn ausschließlich die Gesetzesmaterialien (AB 1118 BlgNR 21. GP) darauf hinwiesen, dass der Anspruch auf Pauschalgebührenersatz „im Wege der Mahnklage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen" sei, könne dieser - im Gesetz nicht [einmal] angedeutete - Rechtssatz nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Eine Notwendigkeit für eine solche Entscheidungskompetenz lasse sich auch sonst nicht aus der Rechtsordnung ableiten:
Nach dem (gemäß Art II Abs 2 lit C 40a EGVG anzuwendenden) § 74 Abs 2 AVG habe nämlich die Verwaltungsbehörde (hier also das Bundesvergabeamt im Folgenden: BVA) zu entscheiden, wenn die Verwaltungsgesetze - wie etwa § 177 Abs 5 BVergG - einen Kostenersatzanspruch zwischen den Beteiligten vorsehen. Ein solcher sei im Übrigen nach hA selbst im Zivilprozess öffentlich rechtlicher Natur und könne daher nicht dem Begriff der „civil rights" unterstellt werden, sodass auch ein zwingender verfassungsrechtlicher Grund, für eine „berichtigende" Auslegung der zit Bestimmung iSd Materialien fehle. Auch die Voraussetzung, dass vom AVG (hier § 74 AVG) abweichende Verfahrensvorschriften aufgrund des Art 11 Abs 2 BNach dem (gemäß Art römisch II Absatz 2, lit C 40a EGVG anzuwendenden) Paragraph 74, Absatz 2, AVG habe nämlich die Verwaltungsbehörde (hier also das Bundesvergabeamt im Folgenden: BVA) zu entscheiden, wenn die Verwaltungsgesetze - wie etwa Paragraph 177, Absatz 5, BVergG - einen Kostenersatzanspruch zwischen den Beteiligten vorsehen. Ein solcher sei im Übrigen nach hA selbst im Zivilprozess öffentlich rechtlicher Natur und könne daher nicht dem Begriff der „civil rights" unterstellt werden, sodass auch ein zwingender verfassungsrechtlicher Grund, für eine „berichtigende" Auslegung der zit Bestimmung iSd Materialien fehle. Auch die Voraussetzung, dass vom AVG (hier Paragraph 74, AVG) abweichende Verfahrensvorschriften aufgrund des Artikel 11, Absatz 2, B-VG verfassungsmäßig nur dann zulässig seien, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unbedingt erforderlich sind, sei hier also nicht erfüllt. Eine unterschiedliche Behandlung ähnlicher Sachverhalte (Entscheidung der Verwaltungsbehörden über Verfahrenskosten gemäß § 74 AVG im Allgemeinen - Entscheidung der Gerichte über Pauschalgebühren nach dem BVergG 2002 im Besonderen) würde überdies dem Gleichheitsgebot widersprechen und stünde auch im Spannungsverhältnis zum Effizienzgebot (sämtl Argumente aus VG verfassungsmäßig nur dann zulässig seien, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unbedingt erforderlich sind, sei hier also nicht erfüllt. Eine unterschiedliche Behandlung ähnlicher Sachverhalte (Entscheidung der Verwaltungsbehörden über Verfahrenskosten gemäß Paragraph 74, AVG im Allgemeinen - Entscheidung der Gerichte über Pauschalgebühren nach dem BVergG 2002 im Besonderen) würde überdies dem Gleichheitsgebot widersprechen und stünde auch im Spannungsverhältnis zum Effizienzgebot (sämtl Argumente aus Thienel/Bratrschovsky, Gebührenersatz nach § 177 Abs 5 BVerG - wirklich bei Gericht einzuklagen? ZVB 2004/33 mwN)., Gebührenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVerG - wirklich bei Gericht einzuklagen? ZVB 2004/33 mwN).
Aber auch für die neben dem Pauschalgebührenersatz von EUR 7.500 begehrte Beilagen- und Eingabegebühr nach § 14 TP 5 und 6 GebührenG 1957 von EUR 109,20, für die - mangels Sondervorschrift Aber auch für die neben dem Pauschalgebührenersatz von EUR 7.500 begehrte Beilagen- und Eingabegebühr nach Paragraph 14, TP 5 und 6 GebührenG 1957 von EUR 109,20, für die - mangels Sondervorschrift - § 74 Abs 1 AVG gelte (und daher auch materiell kein Ersatzanspruch gegen andere Verfahrensbeteiligte bestehe), sei der Rechtsweg unzulässig, weil es sich um einen öffentlich Paragraph 74, Absatz eins, AVG gelte (und daher auch materiell kein Ersatzanspruch gegen andere Verfahrensbeteiligte bestehe), sei der Rechtsweg unzulässig, weil es sich um einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch handle.
Mangels Kostenersatzantrages der Klägerin im Verfahren vor dem BVA führe eine Verneinung der Rechtswegzulässigkeit durch die ordentlichen Gerichte im vorliegenden Fall auch nicht zu einem negativen Kompetenzkonflikt iSd § 46 Abs 1 VfGG.Mangels Kostenersatzantrages der Klägerin im Verfahren vor dem BVA führe eine Verneinung der Rechtswegzulässigkeit durch die ordentlichen Gerichte im vorliegenden Fall auch nicht zu einem negativen Kompetenzkonflikt iSd Paragraph 46, Absatz eins, VfGG.
Außer Streit steht, dass die Klägerin beim BVA keinen Antrag auf Kostenersatz nach § 177 Abs 5 BVergG 2002 gestellt hat.Außer Streit steht, dass die Klägerin beim BVA keinen Antrag auf Kostenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 gestellt hat.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Da die Entscheidung über den Ersatz der von der Klägerin im Verfahren vor dem BVA entrichteten Pauschalgebühren [iSd § 177 Abs 5 BVergG] einer Verwaltungsbehörde, nämlich dem BVA, zugewiesen sei, liege insoweit [als] solche Gebühren geltend gemacht würden, Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. Die darüberhinaus begehrten EUR 109,20 an öffentlich wies die Klage zurück. Da die Entscheidung über den Ersatz der von der Klägerin im Verfahren vor dem BVA entrichteten Pauschalgebühren [iSd Paragraph 177, Absatz 5, BVergG] einer Verwaltungsbehörde, nämlich dem BVA, zugewiesen sei, liege insoweit [als] solche Gebühren geltend gemacht würden, Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. Die darüberhinaus begehrten EUR 109,20 an öffentlich-rechtlichen Gebühren nach § 14 TP 5 und 6 GebührenG entrichteten (für die nicht einmal eine dem § 177 Abs 5 BVergG 2002 vergleichbare Regelung existiere) stellten Kosten des Verwaltungsverfahrens dar, die nicht im Zivilrechtsweg begehrt werden könnten.rechtlichen Gebühren nach Paragraph 14, TP 5 und 6 GebührenG entrichteten (für die nicht einmal eine dem Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 vergleichbare Regelung existiere) stellten Kosten des Verwaltungsverfahrens dar, die nicht im Zivilrechtsweg begehrt werden könnten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und führte begründend Folgendes aus:
Die Klägerin berufe sich weiterhin auf die ständige Spruchpraxis des BVA und die Gesetzesmaterialien zu § 177 Abs 5 BVergG 2002, wonach es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handle, der mit Mahnklage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei, und mache geltend, auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 16. 6. 2004, 7 Ob 112/04b darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des Pauschalgebührenersatzes in § 177 Abs 5 BVergG ein weiterer zivilrechtlicher Ersatzanspruch im Bundesvergabegesetz eingeführt worden sei.Die Klägerin berufe sich weiterhin auf die ständige Spruchpraxis des BVA und die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002, wonach es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handle, der mit Mahnklage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei, und mache geltend, auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 16. 6. 2004, 7 Ob 112/04b darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des Pauschalgebührenersatzes in Paragraph 177, Absatz 5, BVergG ein weiterer zivilrechtlicher Ersatzanspruch im Bundesvergabegesetz eingeführt worden sei.
Die von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 112/04b) sei jedoch unter Anwendung der Bestimmungen des BVergG 1993 BGBl 1993/462 ergangen. Der erst durch das BVergG 2002 eingeführte § 177 Abs 5 sei daher auf den damaligen Sachverhalt Die von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 112/04b) sei jedoch unter Anwendung der Bestimmungen des BVergG 1993 BGBl 1993/462 ergangen. Der erst durch das BVergG 2002 eingeführte Paragraph 177, Absatz 5, sei daher auf den damaligen Sachverhalt - wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt habe - noch nicht anzuwenden gewesen. Nur obiter dictum habe er angemerkt, dass es sich um einen weiteren zivilrechtlichen Ersatzanspruch handle und dann unter Anführungszeichen und Verwendung des Konjunktivs die Gesetzesmaterialien zitiert, wonach der neu eingeführte Ersatzanspruch nach dem Willen des Gesetzgebers „mit Mahnklage bei den ordentlichen Gerichten" geltend zu machen sei, wobei er jeden weiteren Kommentar dazu unterlassen habe.
Aus dieser Entscheidung sei somit für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, während andere Entscheidungen des Höchstgerichtes - soweit überblickbar - zu § 177 Abs 5 BVergG 2002 nicht ergangen seien. zu Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 nicht ergangen seien.
Unter dem Titel „Gebührenersatz nach § 177 Abs 5 BVergG - wirklich bei Gericht einzuklagen?" hätten sich aber Unter dem Titel „Gebührenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG - wirklich bei Gericht einzuklagen?" hätten sich aber Rudolf Thienel und Katja Bratrschovsky in ZVB 2004/33 mit dieser Bestimmung beschäftigt und seien zum Ergebnis gelangt, dass [zur Entscheidung] über diesen Gebührenersatzanspruch trotz gegenteiliger Äußerung in den Gesetzesmaterialien das BVA selbst zuständig sei. Nach der diesbezüglichen, in der Rekursentscheidung im Einzelnen wiedergegebenen Argumentation ergäbe sich die Zuständigkeit des BVA für die Entscheidung über den Gebührenersatz nach § 177 Abs 5 BVergG aus dem AVG, weil danach die Kostenentscheidung eine akzessorische Kompetenz der jeweils sachlich zuständigen Behörde sei. Soweit die Gesetzesmaterialien demgegenüber die Gerichtskompetenz annehmen, vernachlässigten sie die Systematik des AVG und hätten daher für die Auslegung außer Betracht zu bleiben. in ZVB 2004/33 mit dieser Bestimmung beschäftigt und seien zum Ergebnis gelangt, dass [zur Entscheidung] über diesen Gebührenersatzanspruch trotz gegenteiliger Äußerung in den Gesetzesmaterialien das BVA selbst zuständig sei. Nach der diesbezüglichen, in der Rekursentscheidung im Einzelnen wiedergegebenen Argumentation ergäbe sich die Zuständigkeit des BVA für die Entscheidung über den Gebührenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG aus dem AVG, weil danach die Kostenentscheidung eine akzessorische Kompetenz der jeweils sachlich zuständigen Behörde sei. Soweit die Gesetzesmaterialien demgegenüber die Gerichtskompetenz annehmen, vernachlässigten sie die Systematik des AVG und hätten daher für die Auslegung außer Betracht zu bleiben.
Diese Argumente erschienen dem Rekursgericht überzeugend. Das Ergebnis stimme mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes überein, wonach der Ersatz von Kosten des Verwaltungsverfahrens im Zivilrechtswege nicht begehrt werden könne (RIS-Justiz RS0022786). Aus der Systematik des BVergG sei außerdem ersichtlich, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen im 4. Hauptstück des 5. Teiles zusammengefasst seien, während § 177 in das 2. Hauptstück über Verfahrensbestimmungen gereiht sei. Zur Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche nach den §§ 181 und 182 leg cit bestimme § 184 Abs 1 leg cit die Zuständigkeit des mit der Ausführung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Gerichtshofs (in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt oder Sitz hat, bei Fehlen eines solchen die Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), während eine solche Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten für die Entscheidung über Ansprüche nach § 177 Abs 5 leg cit nicht normiert sei.Justiz RS0022786). Aus der Systematik des BVergG sei außerdem ersichtlich, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen im 4. Hauptstück des 5. Teiles zusammengefasst seien, während Paragraph 177, in das 2. Hauptstück über Verfahrensbestimmungen gereiht sei. Zur Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche nach den Paragraphen 181 und 182 leg cit bestimme Paragraph 184, Absatz eins, leg cit die Zuständigkeit des mit der Ausführung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Gerichtshofs (in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt oder Sitz hat, bei Fehlen eines solchen die Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), während eine solche Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten für die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 177, Absatz 5, leg cit nicht normiert sei.
Die Klägerin habe somit nur die Spruchpraxis des BVA sowie die Gesetzesmaterialien zu § 177 Abs 5 BVergG 2002 für sich, wobei sich Erstgenannte aber von Letztgenannten ableite. Die dargestellte Argumentation der beiden genannten Autoren habe jedoch richtig dargelegt, dass die Gesetzesmaterialien erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden könnten, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft sei. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet sei und nur in den Materialien stehe, könne nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Auch bedürfe die historische Auslegung an Hand der Gesetzesmaterialien besonderer Vorsicht, weil das Gesetz mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren stehe.Die Klägerin habe somit nur die Spruchpraxis des BVA sowie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 für sich, wobei sich Erstgenannte aber von Letztgenannten ableite. Die dargestellte Argumentation der beiden genannten Autoren habe jedoch richtig dargelegt, dass die Gesetzesmaterialien erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden könnten, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft sei. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet sei und nur in den Materialien stehe, könne nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Auch bedürfe die historische Auslegung an Hand der Gesetzesmaterialien besonderer Vorsicht, weil das Gesetz mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren stehe.
Da sich jedoch aus dem AVG eine eindeutige akzessorische Kompetenz des BVA für die Entscheidung über den Gebührenersatz nach § 177 Abs 5 BVergG ergebe, seien die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung für die Gesetzesauslegung außer Acht zu lassen. Aus der Zuständigkeit des BVA ergebe sich die Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Klage sie daher vom Erstgericht richtigerweise zurückgewiesen worden.Da sich jedoch aus dem AVG eine eindeutige akzessorische Kompetenz des BVA für die Entscheidung über den Gebührenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG ergebe, seien die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung für die Gesetzesauslegung außer Acht zu lassen. Aus der Zuständigkeit des BVA ergebe sich die Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Klage sie daher vom Erstgericht richtigerweise zurückgewiesen worden.
Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO nicht absolut unzulässig. Da für die Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Gebührenersatzanspruch nach § 177 Abs 5 BVergG 2002 keine Rsp des Obersten Gerichtshofes bestehe, seien die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gegeben, weshalb der Revisionsrekurs zuzulassen sei.Der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO nicht absolut unzulässig. Da für die Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Gebührenersatzanspruch nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 keine Rsp des Obersten Gerichtshofes bestehe, seien die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gegeben, weshalb der Revisionsrekurs zuzulassen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Erstgericht „die neuerliche Entscheidung allenfalls nach Verfahrensergänzung" (gemeint: die Entscheidung in der Sache unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund) aufgetragen werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge hinsichtlich der Entscheidungen der Vorinstanzen gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht nur noch geltend, dass die von den Vorinstanzen angenommene akzessorische Kompetenz des BVA für die Entscheidung über den Gebührenersatz nach § 177 Abs 5 BVergG 2002 weder vom Willen des Gesetzgebers noch von der - wenn auch nur obiter - vertretenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes in 7 Ob 112/04b gedeckt sei.Die Rechtsmittelwerberin macht nur noch geltend, dass die von den Vorinstanzen angenommene akzessorische Kompetenz des BVA für die Entscheidung über den Gebührenersatz nach Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 weder vom Willen des Gesetzgebers noch von der - wenn auch nur obiter - vertretenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes in 7 Ob 112/04b gedeckt sei.