Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.
Soweit diese geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur stRsp und herrschenden Lehre (in Österreich), wonach auch die Vollmacht zum Anschluss eines Schiedsvertrags der Schriftform bedürfe, lässt sie außer Acht, dass es sich dabei um Stellungnahmen zur österr. ZPO handelt, weshalb sie für den hier zu beurteilenden ausländischen Schiedsspruch nur von Bedeutung sein könnten, wenn dessen Wirksamkeit nach inländischem Recht zu beurteilen wäre; das versucht die verpflichtete Partei indes gar nicht darzulegen. Richtigerweise haben nämlich die Vorinstanzen das NYÜ als anwendbar erkannt. Eine Rechtswahl österr. Zivil- bzw. Zivilverfahrensrechts in der Frage der Schiedsklausel hat keine Partei behauptet, zu Recht ebenso wenig, dass für dessen Anwendbarkeit hinreichende Anknüpfungspunkte bestünden; tatsächlich könnte dafür nur der Sitz der verpflichteten Partei als Charterer eines Schiffs für einen Transport von der Ukraine nach Malaysia sprechen, sonst aber kein anderer Umstand. Dann kommt es aber im Zweifel nach Art V Abs 1 lit a des NYÜ auf das Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch erging an, also auf Großbritannien (JBl 1974, 629).Soweit diese geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur stRsp und herrschenden Lehre (in Österreich), wonach auch die Vollmacht zum Anschluss eines Schiedsvertrags der Schriftform bedürfe, lässt sie außer Acht, dass es sich dabei um Stellungnahmen zur österr. ZPO handelt, weshalb sie für den hier zu beurteilenden ausländischen Schiedsspruch nur von Bedeutung sein könnten, wenn dessen Wirksamkeit nach inländischem Recht zu beurteilen wäre; das versucht die verpflichtete Partei indes gar nicht darzulegen. Richtigerweise haben nämlich die Vorinstanzen das NYÜ als anwendbar erkannt. Eine Rechtswahl österr. Zivil- bzw. Zivilverfahrensrechts in der Frage der Schiedsklausel hat keine Partei behauptet, zu Recht ebenso wenig, dass für dessen Anwendbarkeit hinreichende Anknüpfungspunkte bestünden; tatsächlich könnte dafür nur der Sitz der verpflichteten Partei als Charterer eines Schiffs für einen Transport von der Ukraine nach Malaysia sprechen, sonst aber kein anderer Umstand. Dann kommt es aber im Zweifel nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, des NYÜ auf das Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch erging an, also auf Großbritannien (JBl 1974, 629).
In ihrem Rechtsmittel beruft sich die verpflichtete Partei für ihren Standpunkt auf das Fehlen eines schriftlichen Schiedsvertrags iSd Art II, zuletzt aber auch auf Art V Abs 1 lit a des NYÜ, weil der türkische Schiffsmakler zum Vertragsabschluss nicht fähig gewesen sei. Selbst wenn englisches Recht anzuwenden wäre, verweise dessen (nicht genannte) Kollisionsnorm auf österr. oder türkisches Recht. Zu letzterem fehlen im Rechtsmittel inhaltliche Ausführungen.In ihrem Rechtsmittel beruft sich die verpflichtete Partei für ihren Standpunkt auf das Fehlen eines schriftlichen Schiedsvertrags iSd Artikel römisch zwei,, zuletzt aber auch auf Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, des NYÜ, weil der türkische Schiffsmakler zum Vertragsabschluss nicht fähig gewesen sei. Selbst wenn englisches Recht anzuwenden wäre, verweise dessen (nicht genannte) Kollisionsnorm auf österr. oder türkisches Recht. Zu letzterem fehlen im Rechtsmittel inhaltliche Ausführungen.
Was zunächst das Vorliegen einer schriftlichen Schiedsklausel betrifft, kann daran in Wahrheit nicht gezweifelt werden, hat doch die betreibende Partei diese vorgelegt. Der Chartervertrag, in dem die Klausel enthalten ist, wurde auch für beide Vertragspartner unterschrieben, für die verpflichtete Partei eben durch einen Schiffsbroker als Vertreter („on behalf of"). In einem Fall, in dem allerdings - anders als im vorliegenden - auch die Geschäftsstampiglie der verpflichteten Partei auf den Vertrag gesetzt worden war, und der noch vor Schaffung des derzeitigen Rechtsbehelfsrechts im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (§ 84 EO idF EO-Nov 2000 BGBl I 59) zu beurteilen war, sah der Oberste Gerichtshof die Formerfordernisse des Art II des NYÜ als erschöpfend an. Es gebe keine Vorschrift, wonach der betreibende Gläubiger nicht nur die Vollstreckungsklausel, sondern auch die Zeichnungsberechtigung der Personen urkundlich nachzuweisen habe, die für die Vertragsparteien auftraten. Für eine Handelsgesellschaft könnten außer den persönlich haftenden Gesellschaftern auch andere Personen - auf Grund Handlungsvollmacht - handeln, außerdem wirke die Eintragung von Geschäftsführern (einer Komplementär-GmbH) nur rechtsbeurkundend. Demnach wäre es für die betreibende Partei auch gar nicht möglich, die Vertretungsmacht urkundlich nachzuweisen (3 Ob 73/91 = SZ 64/61 = ecolex 1991, 847 = GesRZ 1992, 137 = RdW 1992, 80 = ZfRV 1992, 129). An diesen Erwägungen ist festzuhalten, auch wenn hier eindeutig ein Dritter als (nicht organschaftlicher) Vertreter der verpflichteten Partei auftrat. Schon das Erstgericht hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art II des NYÜ bejaht. Zwar sind die prozessualen Regelungen über die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels nunmehr anders als in der zit Entscheidung dargestellt. Am Grundsatz, dass die verpflichtete Partei, wie sich aus Art V Abs 1 des NYÜ zweifelsfrei ergibt, die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung zu beweisen hat (lit a 2. Halbsatz leg.cit.), ist auch nach dem nunmehr geltenden Recht festzuhalten, nach dem dies nicht mehr in einem Widerspruch, sondern mittels Neuerungen ermöglichenden Rekurses nach § 84 EO zu erfolgen hat.Was zunächst das Vorliegen einer schriftlichen Schiedsklausel betrifft, kann daran in Wahrheit nicht gezweifelt werden, hat doch die betreibende Partei diese vorgelegt. Der Chartervertrag, in dem die Klausel enthalten ist, wurde auch für beide Vertragspartner unterschrieben, für die verpflichtete Partei eben durch einen Schiffsbroker als Vertreter („on behalf of"). In einem Fall, in dem allerdings - anders als im vorliegenden - auch die Geschäftsstampiglie der verpflichteten Partei auf den Vertrag gesetzt worden war, und der noch vor Schaffung des derzeitigen Rechtsbehelfsrechts im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Paragraph 84, EO in der Fassung EO-Nov 2000 BGBl römisch eins 59) zu beurteilen war, sah der Oberste Gerichtshof die Formerfordernisse des Artikel römisch zwei, des NYÜ als erschöpfend an. Es gebe keine Vorschrift, wonach der betreibende Gläubiger nicht nur die Vollstreckungsklausel, sondern auch die Zeichnungsberechtigung der Personen urkundlich nachzuweisen habe, die für die Vertragsparteien auftraten. Für eine Handelsgesellschaft könnten außer den persönlich haftenden Gesellschaftern auch andere Personen - auf Grund Handlungsvollmacht - handeln, außerdem wirke die Eintragung von Geschäftsführern (einer Komplementär-GmbH) nur rechtsbeurkundend. Demnach wäre es für die betreibende Partei auch gar nicht möglich, die Vertretungsmacht urkundlich nachzuweisen (3 Ob 73/91 = SZ 64/61 = ecolex 1991, 847 = GesRZ 1992, 137 = RdW 1992, 80 = ZfRV 1992, 129). An diesen Erwägungen ist festzuhalten, auch wenn hier eindeutig ein Dritter als (nicht organschaftlicher) Vertreter der verpflichteten Partei auftrat. Schon das Erstgericht hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel römisch zwei, des NYÜ bejaht. Zwar sind die prozessualen Regelungen über die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels nunmehr anders als in der zit Entscheidung dargestellt. Am Grundsatz, dass die verpflichtete Partei, wie sich aus Artikel römisch fünf, Absatz eins, des NYÜ zweifelsfrei ergibt, die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung zu beweisen hat (Litera a, 2. Halbsatz leg.cit.), ist auch nach dem nunmehr geltenden Recht festzuhalten, nach dem dies nicht mehr in einem Widerspruch, sondern mittels Neuerungen ermöglichenden Rekurses nach Paragraph 84, EO zu erfolgen hat.
Die verpflichtete Partei hätte diese Ungültigkeit (mangels wirksamer Vertretung) also nach diesen Verfahrensbestimmungen (iVm jenen des Rekursverfahrens nach der ZPO) nachzuweisen gehabt und wohl nicht, wie sie vermeint, die Unfähigkeit zum Abschluss der Vereinbarung in irgendeiner Hinsicht nach Art V Abs 1 lit a erster Halbsatz NYÜ. Selbst wenn man nicht mit der angeführten Vorentscheidung von einer Unmöglichkeit für den Gegner ausgeht, das Bestehen der Vertretungsmacht zu beweisen, ist diese Beweislastverteilung durchaus sachgerecht, weil ja der Vertragspartner idR keinen Einblick in die bestehenden Vollmachten der anderen Seite hat und eben nach dem NYÜ auch keine Verpflichtung besteht, eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (was bedingen würde, dass man deren Übergabe beim Vertragsschlusses verlangen müsste). Soweit überblickbar wird das Gegenteil - ohne Basis im NYÜ - nur von einer Minderheit der Lehre vertreten (Nachweise bei Haas, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer und internationaler Schiedssprüche, 171 FN 67).Die verpflichtete Partei hätte diese Ungültigkeit (mangels wirksamer Vertretung) also nach diesen Verfahrensbestimmungen in Verbindung mit jenen des Rekursverfahrens nach der ZPO) nachzuweisen gehabt und wohl nicht, wie sie vermeint, die Unfähigkeit zum Abschluss der Vereinbarung in irgendeiner Hinsicht nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, erster Halbsatz NYÜ. Selbst wenn man nicht mit der angeführten Vorentscheidung von einer Unmöglichkeit für den Gegner ausgeht, das Bestehen der Vertretungsmacht zu beweisen, ist diese Beweislastverteilung durchaus sachgerecht, weil ja der Vertragspartner idR keinen Einblick in die bestehenden Vollmachten der anderen Seite hat und eben nach dem NYÜ auch keine Verpflichtung besteht, eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (was bedingen würde, dass man deren Übergabe beim Vertragsschlusses verlangen müsste). Soweit überblickbar wird das Gegenteil - ohne Basis im NYÜ - nur von einer Minderheit der Lehre vertreten (Nachweise bei Haas, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer und internationaler Schiedssprüche, 171 FN 67).
Die verpflichtete Partei ist nun ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, weshalb es auf die Frage des auf die Gültigkeit der Schiedsklausel anzuwendenden Sachrechts (englisches oder vom englischen IPR verwiesenes) gar nicht ankommen kann. Wie schon das Gericht zweiter Instanz darlegte, hatte schon der Schiedsrichter die Gültigkeit bejaht. Die verpflichtete Partei konnte sich für ihre Behauptung des Gegenteils nur auf die mangelnde Unterfertigung des Vertrags durch ihre zur damaligen Zeit im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer sowie auf ihre eigene schon vor dem Beginn des Schiedsverfahrens aufgestellte Behauptung berufen, die allfällige Unterzeichnung des Vertrags durch den Vermittler sei ohne ihre Genehmigung erfolgt. Dass ein Geschäftsführer unterschrieben hätte, wird ohnehin von der betreibenden Partei nicht behauptet, das eigene Telefax ist dagegen ohne jeden Beweiswert, gibt es doch nur den auch jetzt aufrechten Standpunkt dieser Partei wieder. Demnach ist ihr der ihr obliegende Beweis der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht gelungen. Damit hängt aber die Entscheidung weder von der im Rechtsmittel der verpflichteten Partei noch von den vom Rekursgericht als erheblich iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO angesehenen Rechtsfragen ab. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Die verpflichtete Partei ist nun ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, weshalb es auf die Frage des auf die Gültigkeit der Schiedsklausel anzuwendenden Sachrechts (englisches oder vom englischen IPR verwiesenes) gar nicht ankommen kann. Wie schon das Gericht zweiter Instanz darlegte, hatte schon der Schiedsrichter die Gültigkeit bejaht. Die verpflichtete Partei konnte sich für ihre Behauptung des Gegenteils nur auf die mangelnde Unterfertigung des Vertrags durch ihre zur damaligen Zeit im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer sowie auf ihre eigene schon vor dem Beginn des Schiedsverfahrens aufgestellte Behauptung berufen, die allfällige Unterzeichnung des Vertrags durch den Vermittler sei ohne ihre Genehmigung erfolgt. Dass ein Geschäftsführer unterschrieben hätte, wird ohnehin von der betreibenden Partei nicht behauptet, das eigene Telefax ist dagegen ohne jeden Beweiswert, gibt es doch nur den auch jetzt aufrechten Standpunkt dieser Partei wieder. Demnach ist ihr der ihr obliegende Beweis der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht gelungen. Damit hängt aber die Entscheidung weder von der im Rechtsmittel der verpflichteten Partei noch von den vom Rekursgericht als erheblich iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO angesehenen Rechtsfragen ab. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO iVm § 83 Abs 2 EO. Die Rechtsmittelgegnerin wies zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, EO. Die Rechtsmittelgegnerin wies zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.
Die betreibende Partei erhebt, ohne dies im Rubrum anzuführen, im Rahmen ihrer Revisionsrekursbeantwortung eine Kostenbeschwerde gegen die Entscheidung zweiter Instanz, die nicht nur verspätet, sondern vor allem jedenfalls unzulässig ist (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO), weil diese Rechtsmittelbeschränkung für Rechtsmittel gegen jegliche Kostenentscheidung zweiter Instanz gilt (stRsp; E. Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 5). Sie ist daher zurückzuweisen.Die betreibende Partei erhebt, ohne dies im Rubrum anzuführen, im Rahmen ihrer Revisionsrekursbeantwortung eine Kostenbeschwerde gegen die Entscheidung zweiter Instanz, die nicht nur verspätet, sondern vor allem jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), weil diese Rechtsmittelbeschränkung für Rechtsmittel gegen jegliche Kostenentscheidung zweiter Instanz gilt (stRsp; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 5). Sie ist daher zurückzuweisen.