Die Revision ist zulässig, da eine Klärung geboten ist, ob die von der Klägerin erlernte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Einzelhandelskauffrau und die in Betracht kommende Verweisungstätigkeit einer Kassierin derselben Berufsgruppe angehören. Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt ein Versicherter als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(Gruppen)Versicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes keinen Beruf seiner Berufsgruppe mehr ausüben kann. Dabei bestimmt der vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Beruf das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (10 ObS 211/98x = SZ 71/106 = SSV-NF 12/86 ua; RIS-Justiz R0084904). Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch solche aus anderen Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse voraussetzen (10 ObS 21/98f = SSV-NF 12/15 mwN).Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt ein Versicherter als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(Gruppen)Versicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes keinen Beruf seiner Berufsgruppe mehr ausüben kann. Dabei bestimmt der vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Beruf das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (10 ObS 211/98x = SZ 71/106 = SSV-NF 12/86 ua; RIS-Justiz R0084904). Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch solche aus anderen Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse voraussetzen (10 ObS 21/98f = SSV-NF 12/15 mwN).
Ein Versicherter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde (10 ObS 111/91 = SZ 64/44 = SSV-NF 5/45 mwN; 10 ObS 79/01t = ARD 5277/8/2002 uva; RIS-Justiz RS0083742, RS0084837
). Verlangen nämlich die möglichen Verweisungstätigkeiten keine ähnliche Ausbildung und keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sind sie schon nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen. Nur dann, wenn ein Versicherter lediglich mit Angestelltentätigkeiten betraut war, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, wäre beispielsweise auch eine Verweisung auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten zulässig (10 ObS 329/89 = SSV-NF 3/156; 10 ObS 342/89 = SSV-NF 3/157; RIS-Justiz RS0084849).Ein Versicherter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde (10 ObS 111/91 = SZ 64/44 = SSV-NF 5/45 mwN; 10 ObS 79/01t = ARD 5277/8/2002 uva; RIS-Justiz RS0083742,
RS0084837). Verlangen nämlich die möglichen Verweisungstätigkeiten keine ähnliche Ausbildung und keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sind sie schon nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen. Nur dann, wenn ein Versicherter lediglich mit Angestelltentätigkeiten betraut war, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, wäre beispielsweise auch eine Verweisung auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten zulässig (10 ObS 329/89 = SSV-NF 3/156; 10 ObS 342/89 = SSV-NF 3/157; RIS-Justiz RS0084849).
Wie der OGH bereits mehrfach zu § 255 Abs 1 ASVG ausgeführt hat, kommt bei Beurteilung der Frage, ob eine Verweisung auf eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit vorliegt, für die Abgrenzung von bloßen Hilfsarbeiten und Hilfsverrichtungen insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit die berufliche Qualifikation des Versicherten im möglichen Verweisungsberuf verwertet werden kann. Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 414/01g = ARD 5374/22/2003 mwN). In diesem Sinn werden von der Judikatur genaue Feststellungen gefordert, inwieweit in den Verweisungsberufen das berufliche Wissen verwertet werden kann; dabei müssen die berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten im Rahmen der in Frage kommenden Verweisungstätigkeit über bloß untergeordnete Teiltätigkeiten hinausgehen. Diese berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen sind konkret anzuführen (10 ObS 154/01x = ARD 5324/23/2002).Wie der OGH bereits mehrfach zu Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ausgeführt hat, kommt bei Beurteilung der Frage, ob eine Verweisung auf eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit vorliegt, für die Abgrenzung von bloßen Hilfsarbeiten und Hilfsverrichtungen insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit die berufliche Qualifikation des Versicherten im möglichen Verweisungsberuf verwertet werden kann. Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 414/01g = ARD 5374/22/2003 mwN). In diesem Sinn werden von der Judikatur genaue Feststellungen gefordert, inwieweit in den Verweisungsberufen das berufliche Wissen verwertet werden kann; dabei müssen die berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten im Rahmen der in Frage kommenden Verweisungstätigkeit über bloß untergeordnete Teiltätigkeiten hinausgehen. Diese berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen sind konkret anzuführen (10 ObS 154/01x = ARD 5324/23/2002).
Diese Grundsätze sind sinngemäß auch auf den Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG zu übertragen. § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG unterscheiden sich nur dadurch, dass im ersten Fall jede der überwiegend ausgeführten Berufstätigkeiten zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im Allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeführte Berufstätigkeit ankommt (10 ObS 112/87 = SSV-NF 1/68).Diese Grundsätze sind sinngemäß auch auf den Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu übertragen. Paragraph 255, Absatz eins, und Paragraph 273, Absatz eins, ASVG unterscheiden sich nur dadurch, dass im ersten Fall jede der überwiegend ausgeführten Berufstätigkeiten zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im Allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeführte Berufstätigkeit ankommt (10 ObS 112/87 = SSV-NF 1/68).
Zwar hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgeführt, dass die Verweisung einer Einzelhandelsverkäuferin auf einfache Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 möglich und zumutbar sei (zB 10 ObS 329/89 = SSV-NF 3/156; 10 ObS 344/91 = SZ 64/174 = SSV-NF 5/136; 10 ObS 158/01k; RIS-Justiz RS0085599). Für die Beurteilung, inwieweit die berufliche Qualifikation eines Versicherten in möglichen Verweisungsberufen (insbesondere als Kassierin) unter den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt verwertet und daher der Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG erhalten werden kann, sind jedoch entsprechende Feststellungen notwendig, an denen es im vorliegenden Fall fehlt. Sind die möglichen Verweisungstätigkeiten von der dafür notwendigen Ausbildung sowie den für die Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten her betrachtet nicht mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar, wären sie nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen, sodass eine Verweisung darauf von vornherein nicht zulässig wäre. In diesem Fall würde sich auch eine Prüfung des sozialen Abstiegs erübrigen.Zwar hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgeführt, dass die Verweisung einer Einzelhandelsverkäuferin auf einfache Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 möglich und zumutbar sei (zB 10 ObS 329/89 = SSV-NF 3/156; 10 ObS 344/91 = SZ 64/174 = SSV-NF 5/136; 10 ObS 158/01k; RIS-Justiz RS0085599). Für die Beurteilung, inwieweit die berufliche Qualifikation eines Versicherten in möglichen Verweisungsberufen (insbesondere als Kassierin) unter den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt verwertet und daher der Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erhalten werden kann, sind jedoch entsprechende Feststellungen notwendig, an denen es im vorliegenden Fall fehlt. Sind die möglichen Verweisungstätigkeiten von der dafür notwendigen Ausbildung sowie den für die Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten her betrachtet nicht mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar, wären sie nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen, sodass eine Verweisung darauf von vornherein nicht zulässig wäre. In diesem Fall würde sich auch eine Prüfung des sozialen Abstiegs erübrigen.
Zur näheren Klärung erweist sich eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen als notwendig. Im fortgesetzten Verfahren sind genaue Feststellungen zu treffen, ob und inwieweit die Klägerin in den für sie in Betracht kommenden Verweisungsberufen, insbesondere im Beruf einer Kassierin unter den auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnissen das von ihr erworbene qualifizierte berufliche Wissen verwerten kann. Diese qualifizierten (berufsschutzerhaltenden) Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen sind konkret anzuführen, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um solche handelt, denen im Rahmen des Verweisungsberufes nicht nur eine untergeordnete Funktion zukommt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.