Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 20. Februar 1998 bis zum 31. Jänner 2000 bei der Beklagten als „freier Mitarbeiter" beschäftigt. Das Vertragsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag enthält keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Ein solches wurde auch nicht ausgestellt.
Am 23. Mai 2001 schloss der - anwaltlich vertretene - Kläger mit der Beklagten im Verfahren 2 C 1676/00v des Bezirksgerichtes Linz-Land einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger S 155.000,-- an Kapital und kapitalisierten Zinsen sowie S 50.000,-- an Kosten zu zahlen. Ferner wurde vereinbart, dass „mit diesem Vergleich ... sämtliche gegenseitigen Forderungen verglichen und bereinigt" sind. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen hatten die Parteien auch die Frage der Ausstellung einer Bestätigung über die Tätigkeit des Klägers besprochen.
Der Kläger begehrte nunmehr die Ausstellung einer Dienstbestätigung und die Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 2.000,--. Er sei für die Beklagte als freier Mitarbeiter im Immobiliengeschäft tätig gewesen. Trotz wiederholter Urgenzen habe er keine Bestätigung über seine Tätigkeit erhalten. Diese benötige er als Praxisnachweis für den Antrag auf Zulassung zur Maklerprüfung. Sein Anspruch darauf ergebe sich als Nebenpflicht aus der abgeschlossenen Mitarbeitervereinbarung, aber auch aus der analogen Anwendung des § 1163 ABGB. Durch den mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleich habe der Kläger nicht auf ein Dienstzeugnis verzichtet. Mangels Möglichkeit zur Ablegung der Maklerprüfung sei ihm bei seinem jetzigen Dienstgeber ein Verdienstausfall von EUR 10.860,30 entstanden, den er mit vorerst EUR 2.000,. Er sei für die Beklagte als freier Mitarbeiter im Immobiliengeschäft tätig gewesen. Trotz wiederholter Urgenzen habe er keine Bestätigung über seine Tätigkeit erhalten. Diese benötige er als Praxisnachweis für den Antrag auf Zulassung zur Maklerprüfung. Sein Anspruch darauf ergebe sich als Nebenpflicht aus der abgeschlossenen Mitarbeitervereinbarung, aber auch aus der analogen Anwendung des Paragraph 1163, ABGB. Durch den mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleich habe der Kläger nicht auf ein Dienstzeugnis verzichtet. Mangels Möglichkeit zur Ablegung der Maklerprüfung sei ihm bei seinem jetzigen Dienstgeber ein Verdienstausfall von EUR 10.860,30 entstanden, den er mit vorerst EUR 2.000,-- geltend mache.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Vergleich vom 23. Mai 2001 entfalte umfassende Bereinigungswirkung. Im Übrigen habe der Kläger als freier Mitarbeiter keinen Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Das Schadenersatzbegehren sei überdies deshalb nicht berechtigt, weil der Kläger neben dem Praxisnachweis zahlreiche weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Maklerprüfung nicht erfülle. Der behauptete Schaden sei konstruiert. Sein nunmehriger Dienstgeber sei eine Ein-Mann-Gesellschaft, die „wirtschaftlich" ihm selbst gehöre; er habe seine Mutter als Gesellschafterin und Geschäftsführerin nur vorgeschoben.
Im Laufe des Verfahrens brachte der Kläger - ohne allerdings dazu näheres Tatsachenvorbringen zu erstatten - vor, er sei Arbeitnehmer. Sein Begehren auf Ausstellung einer Bestätigung über eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ließ er unverändert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Abgesehen davon, dass der Kläger als freier Dienstnehmer nach herrschender Meinung überhaupt keinen Anspruch auf ein Dienstzeugnis habe, entfalte die Generalklausel in dem am 23. Mai 2001 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich umfassende Bereinigungswirkung. Diese Bereinigungswirkung erfasse alle Forderungen, an die die Parteien denken konnten, somit auch einen allfälligen - während der Vergleichsverhandlungen besprochenen, im Vergleich jedoch nicht enthaltenen - Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Da die Beklagte somit nicht rechtswidrig gehandelt habe, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
Zwar werde in der Lehre vereinzelt die Meinung vertreten, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses sowohl während des aufrechten Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Ende wirkungslos sei. Warum allerdings der Zeugnisanspruch - im Gegensatz zu vermögensrechtlichen Ansprüchen - nach Vertragsbeendigung und ohne Vorliegen einer Drucksituation unverzichtbar sein solle, sei nicht einsichtig. Der Kläger habe daher wirksam auf ein Dienstzeugnis verzichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.